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Fahrerlaubnisentziehung wegen politischer Äußerungen

Allein aus politischen Äußerungen des Fahrerlaubnisinhabers gegenüber Behörden können sich grundsätzlich keine Bedenken gegen seine körperliche oder geistige Fahreignung im Sinne des § 11 Abs. 2 FeV (= Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel hinweisen) ergeben. Dies gilt auch dann, wenn die politischen Äußerungen unausgegoren, abwegig und abstrus erscheinen (VG Sigmaringen, Beschluß vom 27.11.2012, Az.: 4 K 3172/12).

  • Heute, 21:10 von RAKotz
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Geschwindigkeitsmessung durch Hinterherfahren zur Nachtzeit - Anforderungen

Voraussetzung für die Verwertbarkeit einer Messung durch Nachfahren ist die Einhaltung einer Mindestmessstrecke und eines gleichbleibenden, nicht zu großen Abstandes. Wird eine Geschwindigkeitsmessung durch Hinterherfahren allerdings zur Nachtzeit durchgeführt, so verlangt die Rechtsprechung grundsätzlich zudem auch Feststellungen zur Sicht und zur Beleuchtungssituation vor Ort, um die Zuverlässigkeit der Messung des stets gleichbleibenden Abstandes und der Messstrecke nachvollziehen zu können. Dies gilt umso mehr, je größer der Abstand zum gemessenen Fahrzeug ist, insbesondere bei Abständen von 100 m und mehr außerhalb geschlossener Ortschaften werden in der Rechtsprechung eingehende Feststellungen zu den Sichtverhältnissen und zu den Orientierungspunkten zur Überprüfung der Messbedingungen verlangt.  Aus den Feststellungen zur Messung einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch Hinterherfahren zur Nachtzeit muss sich daher grundsätzlich ergeben, an welchen äußeren Anzeichen die Messbeamten die Einhaltung des gleichbleibenden Abstandes zum gemessenen Fahrzeug erkannt haben. Solcher Feststellungen bedarf es allerdings dann nicht, wenn sich das gemessene Fahrzeug ständig im Lichtkegel des folgenden Polizeifahrzeuges befunden hat (OLG Celle, Beschluss vom 11.03.2013, Az.: 322 SsBs 69/13).

  • Gestern, 18:18 von RAKotz
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Motorradunfall – Mithaftung bei Nichttragen von Motorradschuhen?

Wird ein Motorradfahrer unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt, so trifft ihn kein Mitverschulden wenn er aufgrund des Nichtragens von Motorradschuhen verletzt wird. Es gibt kein allgemeines Verkehrsbewußtsein, dass das Tragen von Motorradschuhen zum eigenen Schutz eines Motorradfahrers erforderlich ist. Daher ist ein Mitverschulden eines verletzten Motorradfahrers, der im Unfallzeitpunkt z.B. Sportschuhe trug, zu verneinen. Eine gesetzliche Vorschrift zum Tragen von Motorradschuhen oder Motorradstiefeln existiert im Gegensatz zu Sicherheitsgurten oder Schutzhelmen (vgl. hierzu § 21 a StVO) nicht (OLG Nürnberg, Beschluss vom 09.04.2013, Az.: 3 U 1897/12).

  • 19.05.2013, 22:53 von RAKotz
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Berufsunfähigkeitsversicherung kann keinen Arztbesuch oder Behandlung verlangen

Ein Versicherer, der bereits Leistungen aus einem Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag an den Versicherungsnehmer erbringt, kann von diesem keine psychiatrische Therapie oder sonstige ärztliche Untersuchung bzw. Behandlungen verlangen. Weder das Versicherungsvertragsgesetz – das nur für die Unfall-, nicht aber für die Berufsunfähigkeitsversicherung eine Obliegenheit zur Abwendung und Minderung der Folgen des Versicherungsfalls regelt (vgl. § 183 VVG) – noch ein Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag sehen eine Befugnis des Versicherers vor, von dem Versicherungsnehmer zu verlangen, medizinische Ratschläge entgegenzunehmen oder gar zu befolgen. Ohne eine vertragliche Grundlage im jeweiligen Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag muss ein Versicherungsnehmer keine die Heilung fördernde oder die Berufsunfähigkeit mindernde ärztliche Anordnung befolgen (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 17.10.2006, Az.: 5 W 258/06 – 78).

  • 19.05.2013, 14:03 von RAKotz
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Regulierungsermessen der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung nach Verkehrsunfall

Nach einem Verkehrsunfall den man selbst verschuldet hat oder an dem man unter Umständen eine Mitschuld trägt, kann die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung auch ohne die Einwilligung des jeweiligen Versicherungsnehmers regulieren. Die Kfz-Haftpflichtversicherung verfügt nach A 1.1 AKB 2008 bzw. § 10 Abs. 5 AKB 2007 über eine sog. Regulierungsvollmacht. Grundsätzlich ist die Regulierungsvollmacht desr Kfz-Haftpflichtversicherung gemäß den AKB (= Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung), im Namen der versicherten Person alle ihr im Rahmen der Schadensregulierung zweckmäßig erscheinenden Erklärungen abzugeben, nicht beschränkt. Diese Vollmacht gibt der Versicherung im Innenverhältnis zu ihrem Versicherungsnehmer die Befugnis, die Schadensregulierung nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen und unabhängig von Weisungen des Versicherungsnehmers durchzuführen. Der Versicherungsnehmer kann der Versicherung kein Regulierungsverbot auferlegen. Die Pflicht der Versicherung aus dem Versicherungsvertrag ist nach Eintritt des Versicherungsfalles darauf gerichtet, begründete Schadensersatzansprüche im Rahmen des übernommenen Versicherungsrisikos zu befriedigen und unbegründete Ansprüche abzuwehren. Ob die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung freiwillig zahlt, oder ob sie die Zahlung ablehnt und es darauf ankommen lässt, ob der geschädigte Dritte seine Ansprüche gerichtlich geltend macht, entscheidet sie grundsätzlich nach ihrem eigenen Ermessen. Diesem Ermessen sind lediglich dort Grenzen gesetzt, wo die Interessen des Versicherungsnehmers berührt werden und wo diese deshalb die Rücksichtnahme der Versicherung verlangen. Der Versicherer verletzt die sich aus dem Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag ergebende Pflicht, auf die Interessen seines Versicherungsnehmers Rücksicht zu nehmen, wenn er eine völlig unsachgemäße Schadensregulierung durchführt. Eine völlig unsachgemäße Schadensregulierung liegt vor, wenn die vom Unfallgegner geltend gemachten Ansprüche nach den gegebenen Beurteilungsgrundlagen eindeutig und leicht nachweisbar unbegründet sind. Bei der Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Versicherers über die Frage der Schadensregulierung abzustellen. Die Beweislast für eine schuldhafte Pflichtverletzung der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung trägt nach den allgemeinen im Zivilprozess geltenden Grundsätzen der Versicherungsnehmer, denn es handelt sich um eine ihm günstige - weil anspruchsbegründende – Tatsache (AG München, Urteil vom 04.09.2012, Az.: 333 C 4271/12 und AG Düsseldorf, Urteil vom 10.11.2010, Az.: 38 C 7609/10).

  • 16.05.2013, 22:28 von RAKotz
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