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Verkehrsunfall – Mitverschuldensfragen – Teil 1

Verkehrsunfall – Mitverschuldensfragen – Teil 1

Bei Verkehrsunfällen ist es häufig so, dass die Verschuldensfrage nicht immer eindeutig ist und sich beide Verkehrsteilnehmer unter Umständen verkehrswidrig Verhalten haben. Es stellt sich dann die Frage, wie die unterschiedlichen Verschuldensbeiträge zu werten sind. Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Abwägung der Verschuldensbeiträge in erster Linie das Maß der Verursachung maßgeblich, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben. Es kommt für die Haftungsverteilung entscheidend darauf an, ob das Verhalten des Schädigers oder das Verhalten des Geschädigten den Eintritt des Schadens in wesentlich höherem Maße wahrscheinlich gemacht hat. Die unter diesem Gesichtspunkt vorzunehmende Abwägung kann in besonderen Fallgestaltungen zu dem Ergebnis führen, dass einer der Beteiligten allein für den Schaden aufkommen muß (BGH, Urteil vom 20.01.1988, Az.: VI ZR 59/97).

Im nachfolgenden werden alltägliche Verkehrsunfälle mit den jeweiligen Haftungsquoten dargestellt.

Abbiegefälle: Ein Linksabbieger haftet innerorts zu 50 %, wenn er ohne Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers und ohne seiner Rückschaupflicht gerecht zu werden, abbiegt und es zu einem Verkehrsunfall kommt. Biegt ein PKW-Fahrer nach links in ein Grundstück ein und veranlasst er hierdurch eine Notbremsung eines entgegenkommenden Fahrzeugsführers, so haftet er zu 100%.

Abschleppen: Der Halter eines abgeschleppten Fahrzeugs haftet zu 100%, wenn das Abschleppseil/die Abschleppstange reißt und das abgeschleppte Fahrzeug mit einem anderen Fahrzeug kollidiert.

Abstand: Das Öffnen der Fahrertüre um ca. 10cm, um den rückwärtigen Verkehr zu beobachten, ist für einen Fahrzeugführer zulässig. Der Vorbeifahrende muss einen Mindestabstand von 50cm einhalten. Fährt der Vorbeifahrende mit einem geringen Abstand am parkenden Fahrzeug vorbei, haftet er für den Schaden zu 100 %.

Alkohol: Der Beifahrer haftet zu 1/3 für seinen eigenen Schaden, wenn er sich einem erkennbar alkoholisierten Fahrer anvertraut und es bei der anschließenden Fahrt zu einem Unfall kommt. Bei erkennbarer absoluter Fahruntüchtigkeit des Fahrers verliert der Beifahrer unter Umständen sämtliche Ansprüche.

Auffahren: Fährt ein Fahrzeugführer beim Einfahren auf die Autobahn direkt auf die Überholspur, auf der sich ein anderes Fahrzeug nähert, haftet er zu 100 %. Fahren zwei Motorradfahrer hintereinander und kommt es dadurch zu einem Unfall, daß der Vorausfahrende stark abbremst und der Folgende daraufhin stürzt, haftet jeder mit 50 %.

Fahrstreifenwechsel: Ist der Unfallhergang bei einem Fahrstreifenwechsel ungeklärt, haften beide Fahrer zu 50 %. Hat sich auf einer mehrspurigen Strasse ein Stau gebildet und fährt ein Motorradfahrer zwischen den Kolonnen durch, haftet er zu 100 %, wenn ein anderer Fahrzeugführer von der linken auf die rechte Fahrspur ausschert und dabei mit dem Motorradfahrer kollidiert.

Fußgänger: Ein Fußgänger haftet zu 70 %, wenn er von einer Fußgängerinsel aus auf die Fahrbahn tritt, obwohl sich Fahrzeuge nähern.

22.07.2012, 16:47 von RAKotz | 383 Aufrufe
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