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Versicherungsvertragsabschluss – Beratungspflicht des VersicherungsvertretersVersicherungsvertragsabschluss – Beratungspflicht des Versicherungsvertreters Teilt der Versicherungsnehmer dem Versicherungsvertreter bei einem Beratungsgespräch mit, dass er einen bestimmten Versicherungsvertrag abschließen will und ist dieser Vertragswunsch nachvollziehbar und bedarfsgerecht, ist der Versicherungsvertreter nicht zu einer weitergehenden Beratung des Versicherungsnehmers verpflichtet. Der Versicherungsvertreter ist in diesem Fällen nur dann zu einer weitergehenden Beratung verpflichtet, wenn der gewünschte Versicherungsvertrag oder die Situation des Versicherungsnehmers hierzu Anlaß gibt (OLG Hamm, Urteil vom 04.12.2009, Az: 20 U 131/09). Für einen Versicherungsmakler gilt dies hingegen nicht. Dieser muss selbst bei einem bestimmten Vertragswunsch des Versicherungsnehmers diesen vollumfänglich beraten und den Versicherungsbedarf des Versicherungsnehmers klären.
11.08.2010, 20:52 von RAKotz |
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