• Startseite
  • Information
  • Kommunikation
  • Benutzer
  • Statistik
  • Download
Willkommen, Gast!   de

 Rechtsanwälte Kotz Telefonberatung

 Onlinerechtsberatung Rechtsanwälte Kotz

Gebrauchtwagenkauf - Rechte des privaten Käufers – Teil 1

Häufig stellt man bereits kurz nach dem Kauf eines Gebrauchtwagens Mängel an diesem fest. Für den Fahrzeugkäufer stellt sich sodann die Frage, haftet der Fahrzeugverkäufer für die festgestellten Mängel? Bei der Mängelhaftung eines Fahrzeugverkäufers muss man zwischen privaten und gewerblichen Verkäufern unterscheiden.

1. Ein privater Verkäufer kann seine Haftung für Fahrzeugmängel vertraglich ausschließen. Ein solcher Haftungsausschluss muss jedoch ausdrücklich bei Kaufvertragsschluss zwischen Verkäufer und Käufer vereinbart werden. Wird in dem Fahrzeugkaufvertrag kein Gewährleistungsausschluss vereinbart, besteht auch eine Sachmängelgewährleistungshaftung eines privaten Verkäufers. Häufig verwenden private Fahrzeugverkäufer schriftliche Fahrzeugkaufverträge die sie aus dem Internet heruntergeladen haben. In diesen Verträgen wird die Sachmängelgewährleistung vollständig ausgeschlossen. Ein solcher Haftungsausschluss in vorgefertigten Vertragsformularen ist jedoch häufig unwirksam. Ferner ist ein vereinbarter Gewährleistungsausschluss unwirksam, wenn dem Verkäufer der Fahrzeugmangel bekannt ist (oder er mit dem Mangel rechnet) und er ihn arglistig verschweigt. Auf wesentliche Fahrzeugmängel muss ein Fahrzeugverkäufer ungefragt hinweisen (z.B. bekannte Unfallschäden). Ein privater Verkäufer haftet trotz eines vereinbarten Haftungsausschlusses zudem, wenn er eine Garantiezusage gegenüber dem Käufer getätigt hat (z.B. „Unfallfrei“, „100%ig in Ordnung“, „scheckheftgepflegt“, „Verschleißteile erneuert“).

2. Ein gewerblicher Verkäufer muss für ein verkauftes Fahrzeug normalerweise 2 Jahre Sachmängelgewährleistung leisten. Er kann jedoch seine Haftung auf 1 Jahr beschränken. Dies muss jedoch zwischen Käufer und Verkäufer ausdrücklich vereinbart werden.

3. Ein Fahrzeugverkäufer haftet im Rahmen seiner Sachmängelgewährleistungshaftung nicht für übliche und altersbedingte Gebrauchs- und Abnutzungsspuren (sog. Verschleißschäden). Häufig kommt es zum Streit darüber, ob ein Sachmangel oder ein bloßer Verschleißschaden vorliegt. Der Fahrzeugverkäufer haftet zudem nur für Sachmängel, die bei Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer vorlagen. Wurde der Fahrzeugkaufvertrag zwischen einem gewerblichen Verkäufer und einer Privatperson geschlossen, wird in den ersten 6 Monaten nach Fahrzeugübergabe vermutet, dass der aufgetretene Mangel bereits bei Fahrzeugübergabe vorlag.

4. Liegt ein eintrittpflichtiger Sachmangel vor, kann der Käufer die Beseitigung des Mangels vom Verkäufer verlangen (sog. Nacherfüllung).

 
Autorechtsflyer unter:

http://www.ra-kotz.de/AutorechtV.pdf

03.09.2011, 18:35 von RAKotz | 6020 Aufrufe
Bewertung: 1 2 3 4 5

 Onlinerechtsberatung Rechtsanwälte Kotz

 (02732/791079

Navigation

Suchen

www.ra-kotz.de

News

Forum

Hallo Forum,   ich weiß nicht, ob ich hier richtig bin, aber ein Versuch ist es Wert. Anstoss zu ...
Weiß denn niemand Rat? 
Sehr geehrte Damen und Herren, Vor 5 Jahren wurde meinem Freund die Fahrerlaubnis wegen Drogenkon...
Selbst beim Parken muss man blinken. Leider vergisst man dies häufig. Jedoch kannst du dich auch ...
Selbst beim Parken muss man blinken. Leider vergisst man dies häufig. Jedoch kannst du dich auch ...
Selbst beim Parken muss man blinken. Leider vergisst man dies häufig. Jedoch kannst du dich auch ...
Dieses Urteil überrascht mich gar nicht. Gilt sowas nicht auch bei Fahrzeugkauf innerhalb Deutsch...
Hallo, meine 19jährige Tochter hatte heute einen Unfall, als sie an einem Parkplatz entlang der S...
Hallo Forumgemeinde!Ich habe eine Frage zu einer Mahnung aus einem Bußgeldbescheid: Verkehrsordnu...
Hallo zusammen, habe folgendes Problem: habe bei der KV einen Antrag auf freiwillige Versicherung...

RSS-Feed-Artikel You Tube Kanal Rechtsanwälte Kotz Facebook Rechtsanwälte Kotz Twitter Rechtsanwälte Kotz

Wer ist online?

Klappen

 QR Code Rechtsanwälte Kotz