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Häufig erleidet man bei einem Verkehrsunfall auch unfallbedingte Verletzungen. Man hat aufgrund der erlittenen Verletzungen einen Schmerzensgeldanspruch gegenüber dem Schädiger und seiner Kfz-Haftpflichtversicherung. Jedoch in welcher Höhe kann man einen solchen Schmerzensgeldanspruch geltend machen? Bei der Bemessung eines Schmerzensgeldanspruches müssen mehrere Faktoren berücksichtigt werden. Darunter fallen beispielsweise die Schwere der Verletzung und die damit verbundenen Schmerzen, die Art und die Dauer der ärztlichen Behandlung (z.B. häufige Arztbesuche bei mehreren Fachärzten), der Heilungsverlauf, die Länge der nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit und eventuell bestehende Folge- und Spätschäden. Eine schleppende Regulierung durch die Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers wirkt sich ebenfalls schmerzensgelderhöhend aus. Zur Bemessung des Schmerzensgeldes benutzen die Kfz-Haftpflichtversicherungen sowie die Gerichte in der Regel sog. „Schmerzensgeldtabellen“. In diesen sind bereits ergangene Urteile, nebst unfallbedingten Verletzungen und zugesprochenen Schmerzensgeldbeträgen zusammengefasst. Die Schmerzensgeldtabellen dienen jedoch nur als Anhaltspunkt für die Bemessung des Schmerzensgeldes. In der nachfolgenden Tabelle sind exemplarisch einige Beispiele aufgeführt:
20.03.2011, 19:11 von RAKotz |
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