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Wer haftet für Schäden beim Silvesterfeuerwerk?
Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern kann zu einem hohen Sach- und Personenschäden führen. In der Silvesternacht sind die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern herabgesetzt. Der Verkehrssicherungspflichtige hat diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die ein vernünftiger Durchschnittsbürger treffen würde (z.B. Beachtung der Gebrauchsanweisung, Einhaltung der vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen, Auswahl einer ungefährlichen Abbrennstelle etc.). Feuerwerk der Klasse II darf in der Regel am 31.12. eines Jahres ab 18.00 Uhr bis zum 01.01. um 2.00 Uhr des Folgetages gezündet werden. Auf diesen Brauch richten sich die übrigen Mitbürger ein. Es müssen daher keine besonderen Vorkehrungen zum Schutz der Feuerwerkszuschauer vor den üblichen Gefährdungen eines Feuerwerks getroffen werden. Beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern muss ein Platz gewählt werden, von dem aus fehlgehende Raketen oder Feuerwerkskörper aller Voraussicht nach keinen nennenswerten Schaden anrichten können (vgl. BGH, Az.: VI ZR 71/84, Urteil vom 09.07.1985). Ein Nachbar kann einem anderen Nachbarn das Abbrennen eines Silvesterfeuerwerks auch nicht untersagen (vgl. BGH, Az.: V ZR 75/08, Urteil vom 18.09.2009). Wird das eigene Fahrzeug durch Feuerwerkskörper beschädigt, so tritt hierfür die eigene Kaskoversicherung bzw. der jeweilige Schädiger ein. Verursacht man durch Feuerwerkskörper Sach- oder Personenschäden, so werden diese von der eigenen Privathaftpflichtversicherung getragen. Verursachen die eigenen Kinder durch Feuerwerkskörper Sach- oder Personenschäden, so werden diese ebenfalls durch die Privathaftpflichtversicherung getragen. Entsteht durch einen hereinfliegenden Feuerwerkskörper innerhalb der Wohnung ein Schaden, so trägt diesen die Hausratsversicherung.
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12.05.2010, 20:01 von zz4000 | 0 Kommentare |
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Sturmschaden – Haftung der Wohngebäudeversicherung
Die Wohngebäudeversicherung haftet für Schäden, die während eines Sturms entstanden sind. Ein Sturm liegt vor, wenn eine wetterbedingte Windgeschwindigkeit von mind. 62 km/h (= Windstärke 8) besteht. Für das vorliegen eines Sturmschadens muss lediglich irgendwann während des Sturms die Windstärke 8 erreicht worden sein. Ein Sturmschaden ist versichert, wenn ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Sturm und dem eingetretenen Schaden besteht. Es reicht diesbezüglich bereits eine Mitursächlichkeit aus. Ein Sturmschaden besteht bereits dann, wenn durch die Windbewegung Gegenstände wie Äste, Mülltonnen oder Plakate gegen die versichere Sache geworfen werden und diese beschädigen. Ein Sturmschaden liegt zum Beispiel auch dann vor, wenn durch den Sturm ein Fenster aufgedrückt und hierdurch eine Blumenvase mit Wasser umgeworfen wird, die einen Durchfeuchtungsschaden an einem Teppich verursacht. Die Wohngebäudeversicherung muss auch für Folgeschäden aufkommen, die durch den Sturm verursacht wurden (Beispiel: durch den Sturm wird eine Regenfallrohr aus der Verankerung gerissen und das ablaufende Regenwasser läuft hierdurch in das versicherte Gebäude). Der Versicherungsschutz der Wohngebäudeversicherung umfasst alle Bestandteile des versicherten Gebäudes (Beispiele: Heizungsanlagen, Wärmepumpen, Wasserversorgungsanlagen, Abdeckplanen, Einbaumöbel, Badewannen, Waschbecken, Fußböden, Wand- und Deckenbeläge, Tapeten, Fliesen, Teppichböden, Balkone, Balkongeländer, Lampen, Markisen und Fernsehantennen). In der Wohngebäudeversicherung ist auch Zubehör mitversichert, dass der Nutzung zu Wohnzwecken dient (Beispiele: Heizungs- und Baumaterial, Feuermelder).
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12.05.2010, 19:59 von zz4000 | 0 Kommentare |
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Verkehrssicherungspflicht bei Schützenfesten
Einem Schützenverein obliegt keine allgemeine Verkehrssicherungspflicht zur Vermeidung von Hörschäden (z.B. durch Salutschießen) bei Zuschauern des Schützenfestes. Ferner gibt es keinen allg. Grundsatz, dass in bebauten Wohngebieten Salutschießen generell verboten ist (LG München I, , Az: 31 O 17973/03, Urteil vom 24.08.2004). Einem Schützenverein obliegt keine Verkehrssicherungspflicht zur Sicherung von Fahrzeugen, die abseits vom Festzelt/der Schützenhalle im öffentlichen Parkraum abgestellt sind (LG Münster, Az.: 11 O 468/09, Urteil vom 08.11.1990). Ein Schützenverein haftet nicht für Unfälle die sich während des Tanzens auf einem Schützenfest aufgrund ausgelassener Stimmung ereignen (OLG Hamm, Az.: 6 U 231/87, Urteil vom 02.05.1988).
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12.05.2010, 19:58 von zz4000 | 0 Kommentare |
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Tierhalterhaftung - Wann haftet ein Tierhalter?
Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder an seiner Gesundheit verletzt oder werden Sachen die im Eigentum von Dritten stehen durch das Tier beschädigt bzw. zerstört, so haftet der Tierhalter auf Schadensersatz. Bei der gesetzlichen Tierhalterhaftung handelt es sich um eine sog. „Gefährdungshaftung“, d.h. der Tierhalter haftet verschuldensunabhängig sobald ein Schaden durch das Tier verursacht wird. Der Grund für diese strenge Tierhalterhaftung liegt darin, dass Tiere in ihrem Verhalten häufig unberechenbar sind.
Beispiel für eine Tierhalterhaftung: Nähert sich ein ausgewachsener Hund unkontrolliert bis auf einen Abstand von 3m an einen Fahrradfahrer ist dieses Verhalten dazu geeignet, bei dem Fahrradfahrer einen Schreck hervorzurufen, der zu einem Sturz führen kann. Wird der Fahrradfahrer durch den Sturz verletzt, haftet der Hundehalter dem Fahrradfahrer auf Schmerzensgeld und Schadensersatz.
Trifft den Geschädigten ein Mitverschulden am Schadenseintritt, kommt es zu einer Schadensteilung zwischen dem Tierhalter und dem Geschädigten. Beispiele für ein Mitverschulden des Geschädigten: Wer sich einem angeleinten Hund nähert um diesen zu streicheln und sodann gebissen wird, trägt an der Bissverletzung ein Mitverschulden. Spielen mehrere Hunde unterschiedlicher Hundehalter miteinander und wird ein Hundehalter durch einen spielenden Hund verletzt, so trifft ihn ebenfalls ein Mitverschulden an der erlittenen Verletzung.
Bei Nutztieren die dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters dienen (z.B. Kühe oder Hühner), ist die Haftung des Tierhalters eingeschränkt.
Häufig kümmern sich Verwandte, Bekannte oder Tierpensionen um die Tiere, wenn die Tierhalter z.B. im Urlaub sind. Auch diese „Tieraufseher“ haften auf Schadensersatz, wenn durch das Tier während ihrer Aufsichtszeit ein Schaden verursacht wird. Der Tieraufseher kann sich jedoch hinsichtlich seiner Schadensersatzpflicht entlasten, wenn er den Nachweis erbringen kann, dass er bei der Führung der Tieraufsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gewahrt hat oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfaltspflicht eingetreten wäre.
Als Tierhalter sollte man auf jeden Fall eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abschließen. Kleintiere sind teilweise über die Privathaftpflichtversicherung mitversichert. Autor Fachanwalt für Versicherungsrecht Dr. Christian Kotz
Urteile als Beispiele: Eine unkontrollierte Annäherung eines ausgewachsenen Hundes bis auf einen Abstand von 3m an einen Fahrradfahrer ist dazu geeignet, bei dem Fahrradfahrer einen Schreck hervorzurufen, der zu einem Sturz führt. Wird der Fahrradfahrer durch den Sturz verletzt, haftet der Hundehalter auf Schmerzensgeld und Schadensersatz (OLG Brandenburg, Az.: 12 U 94/07, Urteil vom 17.01.2008). Wer sich einem angeleinten Hund nähert um diesen zu streicheln und sodann gebissen wird, trägt an der Bissverletzung ein Mitverschulden (LG Bayreuth, Az.: 12 S 80/07, Urteil vom 21.11.2007). Spielen mehrere Hunde unterschiedlicher Hundehalter miteinander und wird ein Hundehalter durch einen spielenden Hund verletzt, so trifft ihn ein Mitverschulden an der erlittenen Verletzung (OLG Frankfurt am Main, Az.: 19 U 217/06, Urteil vom 12.01.2007).
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12.05.2010, 19:57 von zz4000 | 0 Kommentare |
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