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<rss version="2.0"> <channel><link>http://www.verkehrsrechtsiegen.de/#seo.w.articles#</link><title>Artikel</title><description>RSS - Feed</description><item><title>Wohngeb&#xE4;udeversicherung &#x2013; Leitungswasserschaden nach Wechsel der Versicherung</title><pubDate>Fri, 24 May 2013 23:03:12 +0200</pubDate><description>&lt;p&gt;Wohngeb&#xE4;udeversicherung &#x2013; Leitungswasserschaden nach Wechsel der Versicherung
Kann ein Versicherungsnehmer, der seinen Wohngeb&#xE4;udeversicherer gewechselt hat, in einem Schadensfall nach dem Wechsel der Wohngeb&#xE4;udeversicherung nicht nachweisen, zu welcher Zeit ein Leitungs-Wasserschaden aufgrund defekter Leitungen (z.B. Wasserleitungen oder Heizungsleitungen) eingetreten ist, so dass nicht gekl&#xE4;rt werden kann, welcher der Versicherer f&#xFC;r den Schaden einzustehen hat, geht diese Unklarheit zu Lasten des Versicherungsnehmers. Diese Beweis- und Darlegungsnot des Versicherungsnehmers kann in der Regel weder prozessrechtlich noch materiell-rechtlich &#xFC;berwunden werden (OLG Celle, Urteil vom 10.05.2012, Az.: 8 U 213/11). Daher sollte man sich immer sehr genau &#xFC;berlegen, ob man eine Wohngeb&#xE4;udeversicherung z.B. nach einem Hauskauf wechselt. In einem Schadensfall sollte man immer alle besch&#xE4;digten Leitungen etc. aufheben, um ggfls. &#xFC;ber ein Sachverst&#xE4;ndigengutachten kl&#xE4;ren zu lassen, seit wann die Leitungen bereits einen Schaden aufgewiesen haben.&lt;/p&gt;</description><link>http://www.verkehrsrechtsiegen.de/Artikel/Wohngebaeudeversicherung-Leitungswasserschaden-nach-Wechsel-der-Versicherung_435</link></item><item><title>Fahrerlaubnisentziehung wegen politischer &#xC4;u&#xDF;erungen</title><pubDate>Tue, 21 May 2013 21:10:05 +0200</pubDate><description>&lt;p&gt;Fahrerlaubnisentziehung wegen politischer &#xC4;u&#xDF;erungen
Allein aus politischen &#xC4;u&#xDF;erungen des Fahrerlaubnisinhabers gegen&#xFC;ber Beh&#xF6;rden k&#xF6;nnen sich grunds&#xE4;tzlich keine Bedenken gegen seine k&#xF6;rperliche oder geistige Fahreignung im Sinne des &#xA7; 11 Abs. 2 FeV (= Bedenken gegen die k&#xF6;rperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel hinweisen) ergeben. Dies gilt auch dann, wenn die politischen &#xC4;u&#xDF;erungen unausgegoren, abwegig und abstrus erscheinen (VG Sigmaringen, Beschlu&#xDF; vom 27.11.2012, Az.: 4 K 3172/12).&lt;/p&gt;</description><link>http://www.verkehrsrechtsiegen.de/Artikel/Fahrerlaubnisentziehung-wegen-politischer-Aeusserungen_434</link></item><item><title>Geschwindigkeitsmessung durch Hinterherfahren zur Nachtzeit - Anforderungen</title><pubDate>Mon, 20 May 2013 18:18:25 +0200</pubDate><description>&lt;p&gt;Geschwindigkeitsmessung durch Hinterherfahren zur Nachtzeit - Anforderungen
Voraussetzung f&#xFC;r die Verwertbarkeit einer Messung durch Nachfahren ist die Einhaltung einer Mindestmessstrecke und eines gleichbleibenden, nicht zu gro&#xDF;en Abstandes. Wird eine Geschwindigkeitsmessung durch Hinterherfahren allerdings zur Nachtzeit durchgef&#xFC;hrt, so verlangt die Rechtsprechung grunds&#xE4;tzlich zudem auch Feststellungen zur Sicht und zur Beleuchtungssituation vor Ort, um die Zuverl&#xE4;ssigkeit der Messung des stets gleichbleibenden Abstandes und der Messstrecke nachvollziehen zu k&#xF6;nnen. Dies gilt umso mehr, je gr&#xF6;&#xDF;er der Abstand zum gemessenen Fahrzeug ist, insbesondere bei Abst&#xE4;nden von 100 m und mehr au&#xDF;erhalb geschlossener Ortschaften werden in der Rechtsprechung eingehende Feststellungen zu den Sichtverh&#xE4;ltnissen und zu den Orientierungspunkten zur &#xDC;berpr&#xFC;fung der Messbedingungen verlangt.&#xA0; Aus den Feststellungen zur Messung einer Geschwindigkeits&#xFC;berschreitung durch Hinterherfahren zur Nachtzeit muss sich daher grunds&#xE4;tzlich ergeben, an welchen &#xE4;u&#xDF;eren Anzeichen die Messbeamten die Einhaltung des gleichbleibenden Abstandes zum gemessenen Fahrzeug erkannt haben. Solcher Feststellungen bedarf es allerdings dann nicht, wenn sich das gemessene Fahrzeug st&#xE4;ndig im Lichtkegel des folgenden Polizeifahrzeuges befunden hat (OLG Celle, Beschluss vom 11.03.2013, Az.: 322 SsBs 69/13).&lt;/p&gt;</description><link>http://www.verkehrsrechtsiegen.de/Artikel/Geschwindigkeitsmessung-durch-Hinterherfahren-zur-Nachtzeit-Anforderungen_433</link></item><item><title>Motorradunfall &#x2013; Mithaftung bei Nichttragen von Motorradschuhen</title><pubDate>Sun, 19 May 2013 22:53:20 +0200</pubDate><description>&lt;p&gt;Motorradunfall &#x2013; Mithaftung bei Nichttragen von Motorradschuhen?
Wird ein Motorradfahrer unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt, so trifft ihn kein Mitverschulden wenn er aufgrund des Nichtragens von Motorradschuhen verletzt wird. Es gibt kein allgemeines Verkehrsbewu&#xDF;tsein, dass das Tragen von Motorradschuhen zum eigenen Schutz eines Motorradfahrers erforderlich ist. Daher ist ein Mitverschulden eines verletzten Motorradfahrers, der im Unfallzeitpunkt z.B. Sportschuhe trug, zu verneinen. Eine gesetzliche Vorschrift zum Tragen von Motorradschuhen oder Motorradstiefeln existiert im Gegensatz zu Sicherheitsgurten oder Schutzhelmen (vgl. hierzu &#xA7; 21 a StVO) nicht (OLG N&#xFC;rnberg, Beschluss vom 09.04.2013, Az.: 3 U 1897/12).&lt;/p&gt;</description><link>http://www.verkehrsrechtsiegen.de/Artikel/Motorradunfall-Mithaftung-bei-Nichttragen-von-Motorradschuhen_432</link></item><item><title>Berufsunf&#xE4;higkeitsversicherung kann keinen Arztbesuch oder Behandlung verlangen</title><pubDate>Sun, 19 May 2013 14:03:51 +0200</pubDate><description>&lt;p&gt;Berufsunf&#xE4;higkeitsversicherung kann keinen Arztbesuch oder Behandlung verlangen
Ein Versicherer, der bereits Leistungen aus einem Berufsunf&#xE4;higkeitsversicherungsvertrag an den Versicherungsnehmer erbringt, kann von diesem keine psychiatrische Therapie oder sonstige &#xE4;rztliche Untersuchung bzw. Behandlungen verlangen. Weder das Versicherungsvertragsgesetz &#x2013; das nur f&#xFC;r die Unfall-, nicht aber f&#xFC;r die Berufsunf&#xE4;higkeitsversicherung eine Obliegenheit zur Abwendung und Minderung der Folgen des Versicherungsfalls regelt (vgl. &#xA7; 183 VVG) &#x2013; noch ein Berufsunf&#xE4;higkeitsversicherungsvertrag sehen eine Befugnis des Versicherers vor, von dem Versicherungsnehmer zu verlangen, medizinische Ratschl&#xE4;ge entgegenzunehmen oder gar zu befolgen. Ohne eine vertragliche Grundlage im jeweiligen Berufsunf&#xE4;higkeitsversicherungsvertrag muss ein Versicherungsnehmer keine die Heilung f&#xF6;rdernde oder die Berufsunf&#xE4;higkeit mindernde &#xE4;rztliche Anordnung befolgen (OLG Saarbr&#xFC;cken, Beschluss vom 17.10.2006, Az.: 5 W 258/06 &#x2013; 78).&lt;/p&gt;</description><link>http://www.verkehrsrechtsiegen.de/Artikel/Berufsunfaehigkeitsversicherung-kann-keinen-Arztbesuch-oder-Behandlung-verlangen_431</link></item><item><title>Regulierungsermessen der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung nach Verkehrsunfall</title><pubDate>Thu, 16 May 2013 22:28:31 +0200</pubDate><description>&lt;p&gt;Regulierungsermessen der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung nach Verkehrsunfall
Nach einem Verkehrsunfall den man selbst verschuldet hat oder an dem man unter Umst&#xE4;nden eine Mitschuld tr&#xE4;gt, kann die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung auch ohne die Einwilligung des jeweiligen Versicherungsnehmers regulieren. Die Kfz-Haftpflichtversicherung verf&#xFC;gt nach A 1.1 AKB 2008 bzw. &#xA7; 10 Abs. 5 AKB 2007 &#xFC;ber eine sog. Regulierungsvollmacht. Grunds&#xE4;tzlich ist die Regulierungsvollmacht desr Kfz-Haftpflichtversicherung gem&#xE4;&#xDF; den AKB (= Allgemeine Bedingungen f&#xFC;r die Kraftfahrtversicherung), im Namen der versicherten Person alle ihr im Rahmen der Schadensregulierung zweckm&#xE4;&#xDF;ig erscheinenden Erkl&#xE4;rungen abzugeben, nicht beschr&#xE4;nkt. Diese Vollmacht gibt der Versicherung im Innenverh&#xE4;ltnis zu ihrem Versicherungsnehmer die Befugnis, die Schadensregulierung nach eigenem pflichtgem&#xE4;&#xDF;em Ermessen und unabh&#xE4;ngig von Weisungen des Versicherungsnehmers durchzuf&#xFC;hren. Der Versicherungsnehmer kann der Versicherung kein Regulierungsverbot auferlegen. Die Pflicht der Versicherung aus dem Versicherungsvertrag ist nach Eintritt des Versicherungsfalles darauf gerichtet, begr&#xFC;ndete Schadensersatzanspr&#xFC;che im Rahmen des &#xFC;bernommenen Versicherungsrisikos zu befriedigen und unbegr&#xFC;ndete Anspr&#xFC;che abzuwehren. Ob die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung freiwillig zahlt, oder ob sie die Zahlung ablehnt und es darauf ankommen l&#xE4;sst, ob der gesch&#xE4;digte Dritte seine Anspr&#xFC;che gerichtlich geltend macht, entscheidet sie grunds&#xE4;tzlich nach ihrem eigenen Ermessen. Diesem Ermessen sind lediglich dort Grenzen gesetzt, wo die Interessen des Versicherungsnehmers ber&#xFC;hrt werden und wo diese deshalb die R&#xFC;cksichtnahme der Versicherung verlangen. Der Versicherer verletzt die sich aus dem Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag ergebende Pflicht, auf die Interessen seines Versicherungsnehmers R&#xFC;cksicht zu nehmen, wenn er eine v&#xF6;llig unsachgem&#xE4;&#xDF;e Schadensregulierung durchf&#xFC;hrt. Eine v&#xF6;llig unsachgem&#xE4;&#xDF;e Schadensregulierung liegt vor, wenn die vom Unfallgegner geltend gemachten Anspr&#xFC;che nach den gegebenen Beurteilungsgrundlagen eindeutig und leicht nachweisbar unbegr&#xFC;ndet sind. Bei der Beurteilung der geltend gemachten Anspr&#xFC;che ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Versicherers &#xFC;ber die Frage der Schadensregulierung abzustellen. Die Beweislast f&#xFC;r eine schuldhafte Pflichtverletzung der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung tr&#xE4;gt nach den allgemeinen im Zivilprozess geltenden Grunds&#xE4;tzen der Versicherungsnehmer, denn es handelt sich um eine ihm g&#xFC;nstige - weil anspruchsbegr&#xFC;ndende &#x2013; Tatsache (AG M&#xFC;nchen, Urteil vom 04.09.2012, Az.: 333 C 4271/12 und AG D&#xFC;sseldorf, Urteil vom 10.11.2010, Az.: 38 C 7609/10).&lt;/p&gt;</description><link>http://www.verkehrsrechtsiegen.de/Artikel/Regulierungsermessen-der-eigenen-Kfz-Haftpflichtversicherung-nach-Verkehrsunfall_430</link></item><item><title>Krankentagegeldversicherung &#x2013; Leistungspflicht bei teilweiser Arbeitsf&#xE4;higkeit</title><pubDate>Tue, 14 May 2013 22:39:57 +0200</pubDate><description>&lt;p&gt;Krankentagegeldversicherung &#x2013; Leistungspflicht bei teilweiser Arbeitsf&#xE4;higkeit
In einer Krankentagegeldversicherung entf&#xE4;llt die Arbeitsunf&#xE4;higkeit eines Versicherungsnehmers nicht, wenn er lediglich zu einzelnen Arbeitst&#xE4;tigkeiten im Rahmen seiner Berufst&#xE4;tigkeit in der Lage ist, welche jedoch seine vollst&#xE4;ndige Berufsaus&#xFC;bung nicht erm&#xF6;glichen. Die Krankentagegeldversicherung ist in diesen F&#xE4;llen dazu verpflichtet, dass vertraglich vereinbarte Krankentagegeld an den Versicherten &#x2013; auch &#xFC;ber mehrere Jahre &#x2013; weiterzuzahlen (BGH, Urteil vom 03.04.2013, Az.:&#xA0; IV ZR 239/11).&lt;/p&gt;</description><link>http://www.verkehrsrechtsiegen.de/Artikel/Krankentagegeldversicherung-Leistungspflicht-bei-teilweiser-Arbeitsfaehigkeit_429</link></item><item><title>Fahrerflucht &#x2013; Entziehung der Fahrerlaubnis</title><pubDate>Sun, 12 May 2013 19:18:23 +0200</pubDate><description>&lt;p&gt;Fahrerflucht &#x2013; Entziehung der Fahrerlaubnis
Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Stra&#xDF;enverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Gesch&#xE4;digten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, erm&#xF6;glicht oder eine nach den Umst&#xE4;nden angemessene Zeit gewartet hat, wird nach &#xA7; 142 StGB bestraft.
Der Anwendungsbereich des &#xA7; 142 StGB ist nur auf Unf&#xE4;lle im &#xF6;ffentlichen Stra&#xDF;enverkehr begrenzt. Auf Unf&#xE4;lle die nicht im &#xF6;ffentlichen Stra&#xDF;enverkehr stattfinden und auf Eigensch&#xE4;den findet &#xA7; 142 StGB keine Anwendung. Die Besch&#xE4;digung eines Fahrzeugs auf dem Parkplatz eines Einkaufszentrums durch einen Einkaufswagen, der z.B. w&#xE4;hrend des Ausladens wegrollt, stellt keinen Unfall im Stra&#xDF;enverkehr dar und kann eine Strafbarkeit nach &#xA7; 142 StGB nicht begr&#xFC;nden. Ein Unfall ist ein pl&#xF6;tzliches Ereignis, das zur Verletzung oder T&#xF6;tung eines Menschen oder zu einer nicht belanglosen Sachbesch&#xE4;digung gef&#xFC;hrt hat und mit den typischen Gefahren des Stra&#xDF;enverkehrs in einem urs&#xE4;chlichen Zusammenhang steht. Sch&#xE4;den, die ganz unbedeutend sind, scheiden nach dem Schutzzweck des &#xA7; 142 StGB, der den zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch des Gesch&#xE4;digten sichern soll, aus.
Die Bagatellgrenze f&#xFC;r unbedeutende Sch&#xE4;den ist allerdings umstritten. Die Bagatellgrenze wird von der Rechtsprechung und der Literatur in einem Bereich von 20,00 Euro bis 150,00 Euro angesetzt. Die &#xFC;berwiegende Meinung in der Rechtsprechung und Literatur setzt die Bagatellgrenze zur Zeit bei 50,00 Euro an.
Welche Wartezeit nach einem Verkehrsunfall am Unfallort angemessen ist, h&#xE4;ngt von den Umst&#xE4;nden des Einzelfalles ab (z.B. Schwere des Unfalls, H&#xF6;he des Schadens, Unfallort, Tageszeit, Witterung und Verkehrsdichte). Ersatzma&#xDF;nahmen wie das Zur&#xFC;cklassen eines Zettels mit pers&#xF6;nlichen Angaben ersetzen die Wartepflicht grunds&#xE4;tzlich nicht, sondern sind allenfalls dazu geeignet, die Wartepflicht zu verk&#xFC;rzen.
Entfernt sich ein Fahrzeugf&#xFC;hrer unerlaubt von einem Unfallort, obwohl er wei&#xDF; oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch get&#xF6;tet oder nicht nur unerheblich verletzt worden oder an einer fremden Sache ein bedeutender Schaden entstanden ist, so ist er in der Regel nach &#xA7; 69 StGB als ungeeignet zum F&#xFC;hren von Kraftfahrzeugen anzusehen und muss mit einer Entziehung seiner Fahrerlaubnis rechnen. Ein bedeutender Fremdschaden liegt vor, wenn sich die Schadensh&#xF6;he auf ca. 1.300,00 Euro (umstritten &#x2013; teilweise wird eine Wertgrenze bis 2.500 Euro angenommen) bel&#xE4;uft.&lt;/p&gt;</description><link>http://www.verkehrsrechtsiegen.de/Artikel/Fahrerflucht-Entziehung-der-Fahrerlaubnis_428</link></item><item><title>Rechtschutzversicherung &#x2013; zwei nachteilige AGB-Klauseln unwirksam</title><pubDate>Sun, 12 May 2013 12:49:34 +0200</pubDate><description>&lt;p&gt;Rechtschutzversicherung &#x2013; zwei nachteilige AGB-Klauseln unwirksam
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass, die von vielen Rechtschutzversicherungen verwendete &#x201E;Effektenklausel&#x201C; und die &#x201E;Prospekthaftungsklausel&#x201C; in ihren Versicherungsbedingungen unwirksam sind. Nach den beiden vorgenannten Versicherungsklauseln gew&#xE4;hren Rechtschutzversicherungen keinen Kostendeckungsschutz &#x201E;f&#xFC;r die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in urs&#xE4;chlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Ver&#xE4;u&#xDF;erung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grunds&#xE4;tze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)&#x201C;. Diese &#x201E;Effektenklauseln&#x201C; und die &#x201E;Prospekthaftungsklauseln&#x201C; sind jedoch f&#xFC;r einen Laien nicht nachvollziehbar und daher nach &#xA7; 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Rechtschutzversicherungen in deren Vertr&#xE4;gen die &#x201E;Effektenklauseln&#x201C; und die &#x201E;Prospekthaftungsklauseln&#x201C; enthalten sind, k&#xF6;nnen sich auf diese Ausschlussklauseln nicht mehr berufen und m&#xFC;ssen ihren Versicherungsnehmern Kostendeckungsschutz f&#xFC;r rechtliche Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Ver&#xE4;u&#xDF;erung von Effekten oder bei rechtlichen Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen gew&#xE4;hren (BGH, Urteile vom 08.05.2013, Az.: IV ZR 84/12 und IV ZR 174/12).&lt;/p&gt;</description><link>http://www.verkehrsrechtsiegen.de/Artikel/Rechtschutzversicherung-zwei-nachteilige-AGB-Klauseln-unwirksam_427</link></item><item><title>Verkehrsunfall &#x2013; Hat die gegnerische Kfz-Haftpflicht-Versicherung ein Recht zur Fahrzeugbesichtigung/Nachbesichtigung?</title><pubDate>Fri, 10 May 2013 20:11:56 +0200</pubDate><description>&lt;p&gt;Verkehrsunfall &#x2013; Hat die gegnerische Kfz-Haftpflicht-Versicherung ein Recht zur Fahrzeugbesichtigung/Nachbesichtigung?
Dem Kfz-Haftpflichtversicherer des Sch&#xE4;digers steht regelm&#xE4;&#xDF;ig kein Anspruch auf die Besichtigung bzw. Nachbesichtigung des unfallbesch&#xE4;digten Fahrzeugs des Gesch&#xE4;digten zu, au&#xDF;er wenn z.B. ein begr&#xFC;ndeter Verdacht auf eine Unfallmanipulation vorliegt oder wenn von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Sch&#xE4;digers behauptet wird, dass bestehende Vorsch&#xE4;den am Fahrzeug durch den Gesch&#xE4;digten verschwiegen worden sind.&lt;/p&gt;</description><link>http://www.verkehrsrechtsiegen.de/Artikel/Verkehrsunfall-Hat-die-gegnerische-Kfz-Haftpflicht-Versicherung-ein-Recht-zur-FahrzeugbesichtigungNachbesichtigung_426</link></item></channel></rss>
