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Bußgeldkatalog

Der neue Bußgeldkatalog zum 01.02.2009:


 


Zum 01.02.2009 tritt ein neuer Bußgeldkatalog mit erhöhten Geldbußen in Kraft. Damit Sie sich bereits jetzt einen Überblick verschaffen können, haben wir Ihnen die wichtigsten Änderungen des neuen Bußgeldkataloges für Sie zusammengefasst (siehe Tabelle).


Ferner finden Sie im Anschluss daran Fragen & Antworten zum Bußgeldverfahren und die Änderungen bei Alkoholfahrten im Straßenverkehr zum 01.02.2009.


























































































































































Der neue Bußgeldkatalog zum 01.02.2009:



Tatbestand



Bisher (Euro)



Neu (Euro)



Höchstgeschwindigkeit – Personenkraftwagen bis 3,5 to



inner-/außerhalb geschlossener Ortschaften: Überschreitung



bis 10 km/h



15/10



15/10



11-15 km/h



25/20



25/20



16-20 km/h



35/30



35/30



21-25 km/h



50/40



80/70



26-30 km/h



60/50



100/80



31-40 km/h - Fahrverbot 1 Monat innerhalb geschlossener Ortschaft



100/75



160/120



41-50 km/h – Fahrverbot 1 Monat inner-/außerhalb geschlossener Ortschaft



125/100



200/160



51-60 km/h – Fahrverbot 2 Monate innerhalb, 1 Monat außerhalb Ortschaft



175/150



280/240



61-70 km/h - Fahrverbot 3 Monate innerhalb, 2 Monate außerhalb Ortschaft



300/275



480/440



über 70 km/h  - Fahrverbot 3 Monate inner-/außerhalb geschlossener Ortschaft



425/375



680/600



Unangepasste Geschwindigkeit



(z.B. Glätte, Regen)



50



100



Alkohol, Drogen



1. Verstoß



250



500



2. Verstoß



500



1000



3. Verstoß



750



1500



Rote Ampel überfahren



50



90



- bei länger als 1 Sekunde rot – 1 Monat Fahrverbot



125



200



- bei länger als 1 Sekunde rot – mit Gefährdung – 1 Monat Fahrverbot



200



320



- bei länger als 1 Sekunde rot – mit Sachbeschädigung – 1 Monat Fahrverbot



200



360



Zebrastreifen überfahren trotz Fußgänger



50



80



Bahnübergang umfahren



450



700



Abstandsverstöße - Abstand in Metern bei Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h



< 5/10 des halben Tachowertes



40



75



< 4/10 des halben Tachowertes



60



100



< 3/10 des halben Tachowertes – bei über 100 km/h – 1 Monat Fahrverbot



100



160



< 2/10 des halben Tachowertes - bei über 100 km/h – 2 Monate Fahrverbot



150



240



< 1/10 des halben Tachowertes - bei über 100 km/h – 3 Monate Fahrverbot



200



320



Abstandsverstöße - Abstand in Metern bei Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h



< 5/10 des halben Tachowertes



60



100



< 4/10 des halben Tachowertes



100



180



< 3/10 des halben Tachowertes – 1 Monat Fahrverbot



150



240



< 2/10 des halben Tachowertes – 2 Monate Fahrverbot



200



320



< 1/10 des halben Tachowertes – 3 Monate Fahrverbot



250



400



Gefährliches Abbiegen



40



70



Gefährliches Wenden/Rückwärtsfahren



50



80



Rechtsabbiegen bei grünem Pfeil



mit Behinderung/Gefährdung



60/75



100/120



Rechtsfahrgebot verstoßen



40



80



Überholen mit Gefährdung



50



100



Überholverbot missachtet



75



150



- mit Sachbeschädigung



125



200



Vorfahrt missachtet



50



100



Wenden/Rückwärtsfahren auf der Autobahn



- Ein- oder Ausfahrt



50



75



- Seitenstreifen



100



130



Seitenstreifen befahren



50



75



Parken auf der Autobahn



40



70



Illegale Kfz-Rennen



Teilnehmer/Veranstalter



150/200



400/500



Gegen Sonntagsfahrverbot verstoßen



Fahrer/Halter



40/200



75/380



Gefahrgut-LKW



trotz schlechter Sicht keinen Parkplatz aufgesucht



75



140


 


 


Das Bußgeldverfahren – Fragen & Antworten:


 


1. Ich habe eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen, wurde von der Polizei angehalten und habe sofort eine „Geldbuße“ bezahlt. Ist das das Verkehrsordnungswidrigkeitsverfahren damit beendet? Ja. Wenn ein geringfügiger Verkehrsverstoß vorliegt, kann die Polizei eine Verwarnung erteilen. Das Verwarnungsgeld beträgt zwischen 5,00 € und 35,00 € (kostenfreie Verwarnung ebenfalls möglich).


 


2. Ich habe eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen, wurde von der Polizei angehalten und habe die „Geldbuße“ nicht bezahlt. Wie geht es weiter? Normalerweise bekommt man nun von der Verwaltungsbehörde einen Anhörungsbogen zugesandt. In machen Fällen bekommt man auch sofort einen Bußgeldbescheid von der Verwaltungsbehörde zugesandt. Wenn der Sachverhalt hinreichend aufgeklärt und dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, wird durch die Verwaltungsbehörde entschieden, ob der Erlaß eines Bußgeldbescheids oder eine Verfahrenseinstellung erfolgt. Soweit genügend Beweise für die Schuld des Betroffenen vorliegen, wird durch die Bußgeldstelle ein Bußgeldbescheid erlassen. Soll ein Fahrverbot ausgesprochen werden, so wird auch dieses im Bußgeldbescheid ausdrücklich vermerkt.


 


3. Seit der Verkehrsordnungswidrigkeit sind über 3 Monate vergangen. Ist die Angelegenheit verjährt? Für Verkehrsordnungswidrigkeiten gilt gemäß § 26 Abs. 3 StVO grundsätzlich eine Verjährungsfrist von 3 Monaten. Diese Frist gilt jedoch nur, solange wegen des Verkehrsverstoßes weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben worden ist. Von diesem Zeitpunkt an beträgt die Verjährungsfrist 6 Monate. Die Verjährung beginnt mit dem Tag der Begehung des Verkehrsverstoßes. Ordnungswidrigkeiten wegen Drogenmissbrauchs und Ordnungswidrigkeiten gegen die 0,8-Promille-Regelung verjähren erst nach 1 Jahr - gegen die 0,5-Promille-Regelung nach 6 Monaten.


 


4. Ich habe einen Anhörungsbogen erhalten, bin mit dem Fahrzeug jedoch nicht selbst gefahren, sondern ein Familienangehöriger (z.B. Ehefrau, Ehemann, Kind etc.). Muss ich angeben, wer das Fahrzeug gefahren ist? Nein. Auch im Bußgeldverfahren hat man bei nahen Familienangehörigen ein Aussageverweigerungsrecht.


 


5. Ich habe einen Bußgeldbescheid erhalten. Was mache ich jetzt? Gegen den Bußgeldbescheid kann gem. § 67 OWiG innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. Einspruch einlegen kann der Betroffene selbst, sein Anwalt oder aber auch ein besonders Bevollmächtigter. Einzureichen ist der Einspruch bei der Bußgeldbehörde. Er muß nicht begründet werden. Maßgebend für die Einhaltung der Frist ist das Eingangsdatum des Einspruchs bei der Behörde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Bußgeldbescheids. Sie beginnt auch zu laufen, wenn der Bußgeldbescheid bei der Post niedergelegt und der Betroffene benachrichtigt wird. Fällt das Ende der Zweiwochenfrist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, kann noch bis zum Ablauf (24 Uhr) des ersten darauffolgenden Werktags Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch kann jederzeit wieder zurückgenommen werden.


 


6. Ich habe die Einspruchsfrist für den Bußgeldbescheid z.B. aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes, Urlaubs oder Montage verpaßt. Was kann ich tun? Man kann „Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand“ beantragen. Der Antrag ist innerhalb von 1 Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Gleichzeitig ist auch das zunächst versäumte Rechtsmittel  nachzuholen, also z.B. Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen.  


 


7. Was macht die Bußgeldbehörde nachdem ich Einspruch eingelegt habe? Ist der Einspruch rechtzeitig erfolgt, prüft die Bußgeldbehörde, ob der Bescheid aufrechterhalten oder zurückgenommen wird. Nimmt die Bußgeldbehörde den Bescheid nicht zurück, dann werden die Akten an die Staatsanwaltschaft übersandt und anschließend wird die Akte dem zuständigen Gericht vorgelegt. Dieses entscheidet über die weitere Vorgehensweise. In der Regel wird ein Hauptverhandlungstermin vor Gericht bestimmt.


 


8. Was geschieht im Hauptverhandlungstermin bei Gericht? Wenn der Hauptverhandlungstermin angesetzt ist, wird das Gericht zu diesem Termin alle für die Aufklärung des Sachverhalts notwendigen Zeugen laden. Ist das Gericht der Auffassung, daß dem Betroffenen der zur Last gelegte Sachverhalt nicht nachgewiesen werden kann, so verkündet es einen Freispruch. Die zunächst ausgewiesene Geldbuße entfällt, die gesamten Verfahrenskosten einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen (auch Kosten des Verteidigers) sind dann grundsätzlich von der Staatskasse zu tragen.


 


9. Muss ich als Betroffener persönlich zur Hauptverhandlung erscheinen? Ja. Der Betroffene ist grundsätzlich zum Erscheinen in der Hauptverhandlung verpflichtet. Das Gericht kann ihn vom persönlichen Erscheinen jedoch u.U. entbinden.


10. Kann ich Rechtsmittel gegen das Gerichtsurteil einlegen? Ja. Man kann Rechtsbeschwerde einlegen bzw. man kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragen.


 


 


Alkoholgrenzen im Straßenverkehr (Stand: 01.02.2009):


 


0,0 Promille
Gilt für alle Fahrzeugführer unter 21 Jahren (mit/ohne Probezeit) und für alle Fahrzeugführer in der Probezeit. Bei Verstößen droht ein Bußgeld von 250,00 € bis zu 1.000,00 €, 2 Punkte im Verkehrszentralregister, Aufbauseminar, Verlängerung der Probezeit um weitere 2 Jahre.


 


0,3 bis 0,49 Promille


Zeigen sich keine Fahrfehler und wird kein Unfall verursacht, so bleibt der Alkoholkonsum ohne Konsequenzen. Zeigt sich eine alkoholbedingte Fahrunsicherheit oder ist ein Unfall auf den Alkoholkonsum zurückzuführen, so kann eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Straßenverkehr oder wegen Gefährdung des Straßenverkehrs erfolgen. Dann sind ein Führerscheinentzug zwischen 6 Monaten bis 5 Jahren, 7 Punkte, Geldbuße sowie ein Freiheitsentzug möglich.


 


0,5 bis 1,09 Promille (relative Fahruntüchtigkeit)


Ab 0,5 Promille liegt ohne Anzeichen von alkoholbedingter Fahrunsicherheit eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit 500,00 € Bußgeld, 4 Punkten im Verkehrszentralregister und 1 Monat Fahrverbot geahndet wird (1. Verstoß). Ab dem 2. Verstoß drohen 1.000,00 € Bußgeld, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot und beim 3. Verstoß drohen 1.500,00 € Bußgeld, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot. Ferner kann die Führerscheinstelle die Ablegung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU – „Idiotentest“) anordnen. Zudem mögliche Verurteilung wegen Trunkenheit im Straßenverkehr oder - wenn ein Unfall passiert oder beinahe passiert wäre - wegen Gefährdung des Straßenverkehrs. Dann sind ein Führerscheinentzug zwischen 6 Monaten bis 5 Jahren, 7 Punkte im Verkehrszentralregister, Geldbuße sowie ein Freiheitsentzug möglich.


 


1,1 bis 1,59 Promille (absolute Fahruntüchtigkeit für Kraftfahrzeugführer)


Strafe: Führerscheinentzug zwischen 6 Monaten (Regelfall) bis 5 Jahren, sowie 7 Punkte im Verkehrszentralregister, Freiheitsentzug von bis zu 1. Jahr sowie Geldbuße bis 1.500,00 €. Zudem Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Straßenverkehr oder - wenn ein Unfall passiert oder beinahe passiert wäre - wegen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB).


 


ab 1,6 Promille (absolute Fahruntüchtigkeit für Radfahrer)


Strafe: Führerscheinentzug zwischen 6 Monaten (Regelfall) bis 5 Jahren, sowie 7 Punkte im Verkehrszentralregister, Freiheitsentzug von bis zu 1. Jahr sowie Geldbuße bis 1.500,00 €. Zudem muss man sich einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU - “Idiotentest“) unterziehen, bevor die Möglichkeit besteht, seine Fahrerlaubnis zurückzuerlangen.

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