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Fahrerflucht – Fremdschadenshöhe für die Entziehung der Fahrerlaubnis

Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen hat verurteilt, so entzieht ihm das Gericht in der Regel die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Entfernt sich ein Fahrzeugführer unerlaubt von einem Unfallort (§ 142 StGB), obwohl er weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall an einer fremden Sache ein bedeutender Schaden entstanden ist, so ist er in der Regel nach § 69 StGB als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Ein bedeutender Fremdschaden liegt im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB vor, wenn sich die Schadenshöhe auf ca. 2.500,00  Euro beläuft (LG Landshut, Az.: 6 Qs 242/12, Beschluss vom 24.09.2012). Die Wertgrenze wird von anderen Gerichten zwischen 1.300,00 Euro – 1.500,00 Euro angesetzt. Das LG Landshut begründet die Anhebung der Wertgrenze auf 2.500,00 Euro damit, dass es infolge der erheblich gestiegenen Fahrzeugreparaturkosten und der neuen Fahrzeugkonstruktionen für einen Laien nicht immer sofort erkennbar ist, ob es sich bei einem Umfallschaden um einen bedeutenden Fremdschaden handelt oder nicht.

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