Skip to content
Menü

Gebrauchtwagenkauf – Rechte des privaten Käufers – Teil 1

Häufig stellt man bereits kurz nach dem Kauf eines Gebrauchtwagens Mängel an diesem fest. Für den Fahrzeugkäufer stellt sich sodann die Frage, haftet der Fahrzeugverkäufer für die festgestellten Mängel? Bei der Mängelhaftung eines Fahrzeugverkäufers muss man zwischen privaten und gewerblichen Verkäufern unterscheiden.

1. Ein privater Verkäufer kann seine Haftung für Fahrzeugmängel vertraglich ausschließen. Ein solcher Haftungsausschluss muss jedoch ausdrücklich bei Kaufvertragsschluss zwischen Verkäufer und Käufer vereinbart werden. Wird in dem Fahrzeugkaufvertrag kein Gewährleistungsausschluss vereinbart, besteht auch eine Sachmängelgewährleistungshaftung eines privaten Verkäufers. Häufig verwenden private Fahrzeugverkäufer schriftliche Fahrzeugkaufverträge die sie aus dem Internet heruntergeladen haben. In diesen Verträgen wird die Sachmängelgewährleistung vollständig ausgeschlossen. Ein solcher Haftungsausschluss in vorgefertigten Vertragsformularen ist jedoch häufig unwirksam. Ferner ist ein vereinbarter Gewährleistungsausschluss unwirksam, wenn dem Verkäufer der Fahrzeugmangel bekannt ist (oder er mit dem Mangel rechnet) und er ihn arglistig verschweigt. Auf wesentliche Fahrzeugmängel muss ein Fahrzeugverkäufer ungefragt hinweisen (z.B. bekannte Unfallschäden). Ein privater Verkäufer haftet trotz eines vereinbarten Haftungsausschlusses zudem, wenn er eine Garantiezusage gegenüber dem Käufer getätigt hat (z.B. „Unfallfrei“, „100%ig in Ordnung“, „scheckheftgepflegt“, „Verschleißteile erneuert“).

2. Ein gewerblicher Verkäufer muss für ein verkauftes Fahrzeug normalerweise 2 Jahre Sachmängelgewährleistung leisten. Er kann jedoch seine Haftung auf 1 Jahr beschränken. Dies muss jedoch zwischen Käufer und Verkäufer ausdrücklich vereinbart werden.

3. Ein Fahrzeugverkäufer haftet im Rahmen seiner Sachmängelgewährleistungshaftung nicht für übliche und altersbedingte Gebrauchs- und Abnutzungsspuren (sog. Verschleißschäden). Häufig kommt es zum Streit darüber, ob ein Sachmangel oder ein bloßer Verschleißschaden vorliegt. Der Fahrzeugverkäufer haftet zudem nur für Sachmängel, die bei Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer vorlagen. Wurde der Fahrzeugkaufvertrag zwischen einem gewerblichen Verkäufer und einer Privatperson geschlossen, wird in den ersten 6 Monaten nach Fahrzeugübergabe vermutet, dass der aufgetretene Mangel bereits bei Fahrzeugübergabe vorlag.

4. Liegt ein eintrittpflichtiger Sachmangel vor, kann der Käufer die Beseitigung des Mangels vom Verkäufer verlangen (sog. Nacherfüllung).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Verkehrsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Verkehrsrecht und Verkehrsstrafrecht. Gerne beraten und vertreten wir Sie in allen verkehrsrechtlichen Angelegenheiten.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!