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Kundenparkplatz: Hinweisschild auf Nichträumung von Eis und Schnee wirksam?

Wer seinen Kunden einen Parkplatz bereitstellt, für dessen Benutzung Geld verlangt und ihn so einrichtet, dass man nicht mit wenigen Schritten den Bürgersteig erreichen kann, kann sich nicht durch Anbringen eines Schildes mit der Aufschrift „Bei Schnee und Eis wird nicht geräumt und nicht gestreut“ seiner Verkehrssicherungspflicht entledigen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.09.2004, Az.: 7 U 94/03).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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