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Nötigung im Straßenverkehr – Was Sie wissen sollten

Drängeln, pöbeln, rasen: Ab wann ist es Nötigung und was droht solchen rücksichtslosen Verkehrsrowdys?

Es heißt doch so schön, dass sich hinter dem Steuer eines Fahrzeugs der wahre Charakter eines erwachsenen Menschen offenbart. Auch wenn der Charakter noch so ruhig ausgeprägt ist, so kommt es im Alltag doch sehr häufig zu Ärger im Straßenverkehr. Sei es das klassische Drängeln, das Schneiden eines anderen Fahrzeugs oder aber das gefährliche Ausbremsen – nicht immer ist es auf Deutschlands Straßen wirklich sicher. Es mag sogar manches Mal der Eindruck entstehen, dass im Straßenverkehr das Recht des Stärkeren angewandt wird. Befragt man Autofahrer zu diesem Verhalten, so kommt sehr häufig zur Antwort, dass es sich hierbei doch um Kleinigkeiten handelt. Dies ist jedoch mitnichten so, denn der Grad zur Nötigung im Straßenverkehr ist sehr schmal gehalten.

Was ist Nötigung im Straßenverkehr eigentlich

Nötigung im Straßenverkehr
Rüpelhaftes und aggressives Verhalten im Straßenverkehr gehört heutzutage beinahe schon zur Tagesordnung. Doch ab wann wird das tagtägliche drängeln, ausbremsen und pöbeln zum Straftatbestand einer Nötigung? Was droht den Verursachern und wie können sich die Opfer wehren? Symbolfoto: N_Defender/Bigstock

Sehr häufig wird ein gewisses Verhalten eines anderen Straßenverkehrsteilnehmers als Nötigung aufgefasst. Fakt ist jedoch, dass das Verhalten der Nötigung im Gesetz klar definiert ist und dass somit nicht jedes Verhalten gleich den Tatbestand erfüllt. Dem Grunde nach ist eine Nötigung im Straßenverkehr nicht anders definiert als eine Nötigung abseits des Fahrzeugs. Die Rechtsgrundlage für die Nötigung ist der § 240 des deutschen Strafgesetzbuches. Dies bedeutet, dass die Nötigung mitnichten ein Kavaliersdelikt ist, sondern vielmehr eine Straftat!

Die Merkmale der Nötigung

Damit der Straftatbestand einer Nötigung erfüllt ist muss naturgemäß ein gewisses Kriterium erfüllt sein. Das Hauptkriterium ist, dass eine Person durch ein Verhalten einer anderen Person dergestalt unter Druck gesetzt wird, dass Angst um das Leben sowie den Leib besteht. Aus dieser Angst heraus zeigt die genötigte Person dann ein Verhaltensmuster, welches ohne diese Nötigung nicht an den Tag gelegt wird. Das Hauptmerkmal der Nötigung ist somit die Angst.

Im Straßenverkehr setzt die Nötigung ein vorsätzliches Verhalten voraus. Dieses Verhalten kann in Form einer Behinderung oder strafbaren Beeinträchtigung gezeigt werden.

Nicht selten wird im Straßenverkehr die Lichthupe zum Einsatz gebracht. Obgleich die Lichthupe allgemeinhin im gängigen Meinungsbild als das Sinnbild der Nötigung angesehen wird, so entspricht dies nicht den Tatsachen. Durch eine Lichthupe möchte ein Verkehrsteilnehmer in der Regel einen anderen Verkehrsteilnehmer nur auf sich aufmerksam machen. Der Einsatz der Lichthupe erfüllt somit nicht den Straftatbestand einer Nötigung.

Die Lichthupe kann jedoch zu einer Nötigung werden, wenn sie permanent in einer Situation eingesetzt wird. Kommt die Lichthupe im Zuge des klassischen Drängelns zum Einsatz, so ist der Straftatbestand der Nötigung bereits erfüllt. Zwar ist ein Verkehrsteilnehmer auf der Grundlage der StVO (Straßenverkehrsordnung) zum Einsatz eines kurzen Schall- oder Leuchtzeichens berechtigt, allerdings darf sich kein Verkehrsteilnehmer damit eine Spur freidrängeln.

Im Straßenverkehr gibt es, ähnlich wie in dem Leben außerhalb des Fahrzeugs, verschiedene Abstufungen bzw. juristische Definitionen der Nötigung.

Unterschieden wird hierbei zwischen der

  • Nötigung mit Gewalteinwirkung
  • Nötigung durch empfindliches Übel

Die Nötigung mit Gewalteinwirkung

Im Straßenverkehr wird die Nötigung mit Gewalteinwirkung entweder sehr eng oder sehr weit ausgelegt. Dies liegt daran, dass es zu unterschiedlichen Ausgangssituationen für Nötigung kommen kann und dementsprechend keine allgemeingültige juristische Festlegung möglich ist. Für die weite Auslegung reicht es schon aus, wenn ein Täter psychische Einwirkungen auf das Opfer ausübt und es damit zu einem ganz bestimmten Verhalten führt. Für eine enge Auslegung der Nötigung im Straßenverkehr ist es erforderlich, dass ein Täter körperliche Gewalt einsetzt, damit das Opfer ein gewisses Verhalten zeigt. Ein gutes Beispiel hierfür ist die Situation, in welcher ein Fußgänger einen Fahrer durch setzen auf die Motorhaube an der Weiterfahrt hindert.

Die Nötigung durch empfindliches Übel

Diese Form der Nötigung liegt immer dann vor, wenn ein Täter zunächst dem Opfer droht und eine Situation aufzeigt. Das Wesen dieser Nötigungsform ist, dass der Täter vorgibt, auf eine ganz bestimmte Situation Einfluss zu haben. In der Realität im Straßenverkehr wäre dies der Fall, wenn ein Autofahrer einem anderen Autofahrer damit droht, dass das Fahrzeug bei einer Nichtbeschleunigung gerammt wird. Das Opfer ist in dieser Situation seiner Entscheidungsfreiheit beraubt.

Praktische Beispiele für die Nötigung im Straßenverkehr

Im Straßenverkehr gibt es jeden Tag aufs Neue unzählige Beispiele für eine Nötigung. Die gängigsten Fälle sind

  • Schneiden und Ausbremsen ohne einen zwingenden rechtfertigenden Grund
  • Drängeln und dichtes Auffahren
  • Behinderungen beim Überholvorgang

Wenn Sie Opfer einer Nötigung geworden sind werden Sie sich zunächst fragen, wie nun zu reagieren ist. Die beste Variante, sich gegen die Nötigung im Straßenverkehr zu wehren, ist die Anzeige. Damit diese Anzeige auch wirklich wirksam von der Polizei bearbeitet werden kann ist es jedoch erforderlich, dass Sie einige Dinge beachten.

1. wichtige Maßnahme: Zunächst sollten Sie für sich entscheiden, ob die zurückliegende Situation auch wirklich eine Anzeige wert ist. Im Zweifel gilt, dass die Polizei Ihnen darüber Auskunft geben kann. Sollte die Situation nicht den Straftatbestand einer Nötigung erfüllen, so wird die Polizei die Anzeige ablehnen.

2. wichtige Maßnahme: Sie müssen im Fall einer Anzeige zwingend die Fahrzeugmarke sowie das Kennzeichen und das Aussehen des Täters beschreiben können.

3. wichtige Maßnahme: Sie müssen im Zuge einer Anzeige in der Lage sein, der Polizei den genauen Sachverhalt sowie den Ort des Geschehens beschreiben zu können. Hierbei helfen die vier „Ws“: was ist passiert, wann ist es passiert, wie ist es passiert und wo ist es passiert!

Für die Anzeige wegen Nötigung im Straßenverkehr ist ein Zeuge nicht zwingend erforderlich. Für gewöhnlich wird derjenigen Person, welche die Anzeige erstattet, auch Glauben geschenkt. Dies liegt daran, dass der Anzeigesteller kein wirtschaftliches Interesse an der Verfolgung hat. Die Geldstrafen aus dem Verfahren kommen entweder dem Staat oder sozialen Einrichtungen zugute.

Sollte die Polizei im Zuge der Verfahrensbearbeitung den Täter ausfindig machen, so wird eine Vorladung ausgesprochen. Der Täter bekommt die Gelegenheit, sich zum Sachverhalt zu äußern. Anschließend wird der Staatsanwalt mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt. Im Zuge des Verfahrens werden Sie als Anzeigesteller als Zeuge vorgeladen. Die Anwesenheit ist Pflicht!

Welche Strafen drohen bei einer Nötigung im Straßenverkehr?

Für eine Nötigung im Straßenverkehr können folgende Strafen ausgesprochen werden

  • Fahrverbot bis zu drei Monate
  • Punkte in Flensburg
  • Geldstrafen in Höhe von 20 bis maximal 40 Tagessätzen zu je 3,33 Prozent von dem Nettomonatsgehalt

Sollte es in einem Verfahren zu der Situation kommen, dass kein Zeuge erforderlich ist oder dass Aussage gegen Aussage steht, so erfolgt eine Ermessensentscheidung des zuständigen Richters. Unabhängig von der Situation, ob Sie als Täter oder Opfer einer Nötigung in ein Verfahren involviert sind, kann das Engagement eines Rechtsanwalts durchaus hilfreich sein. Wir als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei können in einem derartigen Verfahren aufgrund unserer Fachkompetenz zur Seite stehen und gegenüber dem Gericht mit entsprechenden Argumenten ein gutes Ergebnis für Sie erzielen. Es gibt im Fall einer Nötigung im Straßenverkehr sehr viele Präzedenzfälle, die überaus hilfreich von uns zur Anwendung gebracht werden können. Kontaktieren Sie uns einfach und schildern sie uns den Sachverhalt, wir stehen Ihnen dann gern beratend zur Seite.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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