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Kennzeichenmissbrauch bei Anbringen entstempelter Schilder

AG Hamm, Az.: 52 Cs – 920 Js 1694/15 – 96/16, Urteil vom 18.04.2016

In der Strafsache wegen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz hat das Amtsgericht Hamm aufgrund der Hauptverhandlung vom 18.04.2016 für Recht erkannt:

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

Gründe: (abgekürzt gemäß § 267 Abs. 6 Satz 2 StPO)

Kennzeichenmissbrauch
Symbolfoto: AndreyPopov / Bigstock

Die Staatsanwaltschaft Dortmund, Zweigstelle Hamm, hat dem Angeklagten mit Strafbefehl vom pp. 2016 zur Last gelegt, am 11.05.2015 in Hamm fahrlässig ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht zu haben, obwohl für das Fahrzeug der nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr bestand (Vergehen nach §§ 1, 6 Abs. 1, Abs. 2 PflVersG).

Hierzu ist in der Konkretisierung des Strafbefehls ausgeführt, dass er am 24.07.2015 gegen 19:08 Uhr mit einem nicht haftpflichtversicherten Personenkraftwagen der Marke pp. mit dem Kennzeichen UN pp. unter anderem die Zollstraße befahren habe. Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte er erkennen können und müssen, dass der nach dem Gesetz erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht bestanden habe. Das Fahrzeug sei zudem seit dem 11.12.2014 abgemeldet und daher auch nicht mehr für den Straßenverkehr zugelassen gewesen.

Gegen den Strafbefehl hat der Angeklagte form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.

Von diesem Tatvorwurf war der Angeklagte freizusprechen, da die ihm zur Last gelegte Tat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte.

Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zu der Überzeugung gelangt, dass für das Fahrzeug der erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht bestand. Vielmehr ergibt sich aus den vom Angeklagten zur Akte gereichten Versicherungsunterlagen der pp. vom 12.06.2015, dass für das Fahrzeug ab dem 29.05.2015 eine Kfz-Haftpflichtversicherung bestanden hat.

Im Übrigen kam auch eine Verurteilung wegen Kennzeichenmissbrauchs gemäß § 22 StVG nicht in Betracht. Der Angeklagte hat am 24.07.2015 sein Fahrzeug mit den amtlich entstempelten Kennzeichen UN pp. gefahren. Im vorliegenden Fall handelte es sich bei den vom Angeklagten wiederangebrachten „Nummernschildern“ um die amtlichen Kennzeichen, die für eben dieses Fahrzeug ausgegeben worden waren. Die amtlichen Kennzeichen des Kraftwagens waren im Zusammenhang mit einer nur vorübergehenden Stilllegung des Fahrzeugs entstempelt worden. Nach der Rechtsprechung erfüllt das wieder Anbringen entstempelter amtlicher Kennzeichen nicht den Tatbestand des Kennzeichenmissbrauchs gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1 StVG (vgl. u.a. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 07.02.1980 — RReg 1 St 474/79 — juris).

Aus den genannten Gründen war der Angeklagte freizusprechen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.

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