Skip to content
Menü

Parkplatzunfall – Vorfahrtregel „rechts vor links“

AG Moers, Az.: 563 C 467/15

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von den Beklagten restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 5. Juni 2015 in … auf dem Parkplatz … an der … ereignete.

Parkplatzunfall - Vorfahrtregel "rechts vor links"
Symbolfoto: nfsphoto/ bigstock

Gegen 17.00 Uhr fuhr die Klägerin mit ihrem Fahrzeug, Pkw VW Golf, amtliches Kennzeichen auf den Parkplatz von der Straße her auf. Die Beklagte zu 3) befuhr mit dem Kfz des Beklagten zu 2), Pkw Nissan, amtliches Kennzeichen … bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert, die aus Sicht der Klägerin erste rechts gelegene Querstraße auf dem Parkplatz Richtung Ausfahrt, um den Parkplatz zu verlassen. Im Kreuzungsbereich der beiden Fahrspuren kam es zur Kollision der beiden Autos. Die weiteren Einzelheiten des Unfalls sind zwischen den Parteien streitig.

Durch den Unfall wurde das Klägerfahrzeug beschädigt. Die Reparaturkosten belaufen sich nach dem von der Klägerin eingeholten Sachverständigengutachten auf 3.144,79 EUR (Gutachten, Bl. 6 bis 11 GA). Das Ergebnis des Prüfberichts der Beklagten zu 1) (Bl. 12 GA), wonach Reparaturkosten in Höhe von 3.134,79 EUR entstanden sind, lässt sich die Klägerin gegen sich gelten. Das Gutachten kostete 587,86 EUR (Bl. 5 GA). Die Kostenpauschale beträgt 20,– EUR und die Nutzungsausfallentschädigung beläuft sich auf 115,– EUR. Gemäß ihren Abrechnungsschreiben vom 17. Juli 2015 (Bl. 25 f. GA) und 26. November 2016 (Bl. 27 f. GA) zahlte die Erstbeklagte auf den Gesamtschaden von 3.857,65 EUR unter Berücksichtigung einer Haftungsquote von 50 % an die Klägerin einen Betrag in von Höhe von 1.928,82 EUR.

Mit der Klage begehrt die Klägerin die Zahlung des Differenzbetrages und trägt zur Begründung vor:

Als sie die (rechts gelegene) Gasse bereits zu mehr als 50 % passiert gehabt habe, sei die Beklagte zu 3) in den hinteren Bereich der Beifahrertür ihres, der Klägerin, Kfz hinein gefahren. Sie, die Klägerin, habe keine Möglichkeit gehabt, den Verkehrsunfall zu verhindern. Sie sei in Schrittgeschwindigkeit über den Parkplatz gefahren.

Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.928,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 7. Januar 2016 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie wenden ein:

Die Klägerin habe das von der Drittbeklagten geführte Kfz übersehen. Die Klägerin habe nicht nach rechts geschaut und auch ihre Geschwindigkeit nicht reduziert gehabt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen vorbereitenden Schriftsätze und die hierzu überreichten Unterlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 4. April 2016 (Bl. 44 GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen … vom 21. Juli 2016 verwiesen (Bl. 57 ff. GA).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten aus dem Verkehrsunfall keinen weiteren Anspruch auf Schadensersatz.

Die grundsätzliche Haftung der Beklagten zu 3) als Fahrerin und des Zweitbeklagten als Halter des unfallbeteiligten Kfz sowie der Beklagten zu 1) als Versicherer dieses Fahrzeugs für die eingeklagten Schäden ergibt sich zwar aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG. Denn diese Schäden sind bei dem Betrieb des Pkw des Beklagten zu 2) entstanden. Aber auch die Klägerin als Halterin und Fahrerin ihres unfallbeteiligten Kraftfahrzeuges haftet grundsätzlich gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG für die Unfallfolgen. Die Parteien haben nicht vortragen, dass der Unfall auf höhere Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG) beruht. Auch ist nach dem Vorbringen der Parteien nicht zu erkennen, der Unfall sei für sie ein unabwendbares Ereignis gewesen (§ 17 Abs. 3 StVG).

Unabwendbarkeit setzt voraus, dass selbst ein besonders umsichtiger „Idealfahrer“ bei Anwendung äußerster möglicher Sorgfalt den Unfall nicht hätte vermeiden können (vgl. Hentschel/König/Dauner, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage, § 17 StVG, Rn. 22). Dazu gehört sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus. Der „Idealfahrer“ muss alle möglichen Gefahrenmomente berücksichtigen und auch erhebliche fremde Fehlleistungen in seine eigenen Überlegungen mit einbeziehen. Die Einhaltung dieses Sorgfaltsmaßstabes können beide Seiten nicht für sich in Anspruch nehmen. Ein Idealfahrer hätte durch das Herannahen des anderen Kfz sein weiteres Fahrverhalten – gerade angesichts der erhöhten Sorgfaltsanforderungen auf einem Parkplatz – so eingestellt, dass es im Kreuzungsbereich der Fahrgassen auf dem Parkplatz nicht zur Kollision gekommen wäre.

Steht damit die grundsätzliche Haftung der Parteien für den Unfallschaden dem Grunde nach fest, so ergibt sich der Umfang des von jeder Partei zu tragenden Anteils am Gesamtschaden aus einer Würdigung und Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge im Rahmen des § 17 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 StVG. Dabei werden zu Lasten einer Partei nur solche unfallursächlichen Tatsachen oder Umstände berücksichtigt, die unstreitig oder erwiesen sind (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage, § 17 StVG Rn. 31). Ist das Maß der Verursachung auf der einen Seite so groß, dass demgegenüber die von der anderen Partei zu verantwortende Mitverursachung nicht ins Gewicht fällt, so kann der Schaden ganz der einen Partei auferlegt werden (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 1969, Az.: VI ZR 22/68, VersR 1969, 713 – 715, Rn. 49, zitiert nach juris).

Vor diesem Hintergrund ergibt sich eine Haftung auf beiden Seiten für die Folgen des Verkehrsunfalls von 50 % zu 50 %.

Denn bei dem Zusammenstoß der Kfz auf dem Parkplatz ist sowohl der Klägerin als auch der Beklagten zu 3) ein Verschulden anzulasten. Beide Unfallbeteiligte haben ihre Pflicht zur gesteigerten Rücksichtnahme verletzt. Diese Verpflichtung galt für beide auf dem Parkplatz. Sowohl die Klägerin als auch die Drittbeklagte sind den erhöhten Anforderungen nicht gerecht geworden, die sie als Parkplatzbenutzer unter Berücksichtigung des Gebotes erhöhter Vorsicht und gegenseitiger Rücksichtnahme zu beachten hatten. Zudem hat die Klägerin das Vorfahrtsrecht der Beklagten zu 3) verletzt.

Der Zusammenstoß hat sich auf einem Parkplatzgelände ereignet. Dort galt die Straßenverkehrsordnung. Der Parkplatz war und ist als Kundenparkplatz des Real-Marktes allgemein zugänglich. Das ist auch gerichtsbekannt.

Auf einem allgemein zugänglichen Parkplatzgelände gilt die Grundregel „rechts vor links“ (vgl. hierzu und zu dem Folgenden OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. Juni 2010, Az.: 1 U 240/09, Rn. 12 m. w. N., zitiert nach juris). Vorfahrt- und Vorrangregeln gelten aber nur dort, wo angelegte Fahrspuren eindeutigen Straßencharakter haben. Für die Anwendung der Vorfahrtregel des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO bei einem Parkplatz ist nur dann Raum, wenn die „Fahrbahnen“ zwischen den einzelnen Abstellreihen den Charakter von Straßen haben und die Vorrangfrage zwei Parkplatzbenutzer betrifft, die bei dem Befahren der Fahrbahnen mit Straßencharakter an einer Kreuzung oder Einmündung gleichzeitig zusammentreffen. So liegt der Fall hier. Der Straßencharakter sowohl der Zuwegung als auch der Fahrstreifen entlang des Parkplatzes sowie zwischen den Parkboxen zeigt sich nicht nur an dem Lichtbild Anlage B 4, das die Beklagten mit Schriftsatz vom 4. April 2016 eingereicht haben (Bl. 50 GA). Das ist auch gerichtsbekannt. Entsprechendes ergibt sich aber auch aus der Skizze Anlage 7 des Gutachtens des vom Gericht bestellten Sachverständigen Dipl.-Ing. S (Bl. 78 GA).

Der Vorfahrtsverstoß ergibt sich aus dem Geschehensablauf, dass die Klägerin unstreitig auf der Zuwegung gefahren ist und die Beklagte zu 3) aus ihrer Sicht von rechts angefahren kam. Die Drittbeklagte durfte jedoch nicht auf die Beachtung ihres Vorfahrtsrechtes uneingeschränkt vertrauen, als sie sich dem Kollisionsort näherte. Auf einem Parkplatz gilt das Gebot erhöhter Vorsicht und gegenseitiger Rücksichtnahme (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Juni 2010, Az.: 1 U 186/09, Rn. 11, zitiert nach juris). Konkret muss ein Fahrzeugführer angesichts der ständig wechselnden Verkehrssituationen auf einem Parkplatz bei stetiger Bremsbereitschaft mit Schrittgeschwindigkeit fahren (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. Juni 2010, Az.: 1 U 240/09, Rn. 14 m. w. N., zitiert nach juris). Diesen Sorgfaltsanforderungen sind aber beide Fahrzeugführer nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht gerecht geworden.

Schrittgeschwindigkeit hat der Sachverständige S auf rund 5 km/h bestimmt (Gutachten vom 21. Juli 2016, dort Seite 10 = Bl. 66 GA). Die Kollisionsgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs betrug – so der Sachverständige – 10 bis 12 km/h (Gutachten vom 21. Juli 2016, dort Seite 9 = Bl. 65 GA). In einer derartigen Größenordnung ist die zulässige Schrittgeschwindigkeit überschritten (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Juni 2010, Az.: 1 U 186/09, Rn. 20, 21, nach juris). Schritttempo bedeutet eine sehr langsame Geschwindigkeit, die der eines normal gehenden Fußgängers entspricht, also in der Größenordnung zwischen 4 bis 7 km/h (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2010, Az.: 1 U 156/09, Rn. 29, nach juris). Nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen S hat auch die Klägerin die Schrittgeschwindigkeit nicht eingehalten. Gegen die Ausführungen des Sachverständigen haben die Parteien keine Einwendungen erhoben. Hierfür gab es auch keinen Anlass. Hiernach ist von Folgendem auszugehen: Für das Klägerfahrzeug war eine Näherungsgeschwindigkeit von 25 bis 30 km/h zu folgern, was allerdings nicht sicher war, weil die Sichtmöglichkeiten angesichts der Parksituation und der Zeitpunkt der Reaktion der Drittbeklagten nicht bekannt waren; allerdings ist eine Schrittgeschwindigkeit des Klägerfahrzeugs sicher auszuschließen (Gutachten vom 21. Juli 2016, dort Seite 10 und 12 = Bl. 66 und 68 GA). Schließlich hat sich nicht bestätigt, dass die Klägerin die Gasse bereits passiert hatte, als es zum Unfall kam (Gutachten vom 21. Juli 2016, dort Seite 11 = Bl. 67 GA).

Unter Abwägung der sich gegenüberstehenden Betriebsgefahren der am Unfall beteiligten Fahrzeuge und des Verschuldens beider Fahrzeugführer im Hinblick auf die gesteigerte Sorgfaltspflicht auf einem Parkplatz sowie des Vorfahrtsverstoßes der Klägerin haftet diese zumindest zu 50 % für die Folgen des Unfalls. Zwischen den Parteien steht allerdings außer Streit, dass die Beklagte zu 1) bereits 50 % des Schadens der Klägerin vorgerichtlich ausgeglichen hat.

Vor diesem Hintergrund steht der Klägerin kein weiterer Schadensersatzanspruch zu.

Die Nebenentscheidungen haben ihre rechtliche Grundlage in den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 1.928,83 EUR

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Verkehrsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Verkehrsrecht und Verkehrsstrafrecht. Gerne beraten und vertreten wir Sie in allen verkehrsrechtlichen Angelegenheiten.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!