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Verkehrsunfall: Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten

AG Köln, Az.: 270 C 146/15, Urteil vom 29.02.2016

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.082,10 € zuzüglich Zinsen in Höhe von Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 679,84 € seit dem 11.Juli 2014, aus 607,19 € seit dem 11. Dezember 2014, aus 158,12 € seit dem 10. Dezember 2014, aus 253,53 seit dem 11.September 2015, aus 161,78 seit dem 21. April 2015 und aus 221,64 € seit dem 15. April 2015 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Verkehrsunfall: Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten
Symbolfoto: Supertrooper/Bigstock

Die Klägerin, ein Autovermietungsunternehmen, macht gegen die Beklagte, einen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer, aus abgetretenem Recht Ansprüche aus sechs Verkehrsunfällen auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten geltend.

Der Anmietung lagen in allen 6 Fällen Verkehrsunfälle zugrunde. Die Anmietung erfolgte im Jahr 2014. Zur Überbrückung der unfallbedingten Ausfallzeit der beschädigten Fahrzeuge mieteten die jeweiligen Unfallgeschädigten ein Fahrzeug bei der Klägerin an. Die Fahrzeuge der Unfallgegner der geschädigten Kunden der Klägerin waren zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten haftpflichtversichert. Die Beklagte haftet für die Unfallereignisse dem Grunde nach unstreitig zu 100%. Streitig ist, ob die geltend gemachten Mietwagenkosten erforderlich gewesen sind. Wegen der Einzelheiten der jeweiligen Schadenfälle und Mietvorgänge (Name des Geschädigten, Datum und Ort des Verkehrsunfalls, Anmietzeit- und -dauer, gemietete Fahrzeugklasse, in Rechnung gestellten Kosten und Nebenkosten, noch nicht ausgeglichene Rechnungspositionen) wird auf den Vortrag in der Klageschrift vom 20.08.2015 sowie der Replik vom 30.10.2015 nebst den dazugehörigen Anlagen verwiesen.

Die Beklagte hat auf die geltend gemachten Mietwagenkosten Teilzahlungen geleistet, deren Höhe sich im Einzelnen Schadensfall ebenfalls aus der Klageschrift ergibt.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte zur Erstattung der Mietwagenkosten insoweit verpflichtet ist, wie sie sich aus dem einschlägigen Schwacke-Mietpreisspiegel ergeben.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.082,10 € zuzüglich Zinsen in Höhe von Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus 679,84 € seit dem 11.Juli 2014, aus 607,19 € seit dem 11. Dezember 2014, aus 158,12 € seit dem 10. Dezember 2014, aus 253,53 seit Rechtshängigkeit, aua 161,78 seit dem 21. April 2015 und aus 221,64 € seit dem 15. April 2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist unter näherer Darlegung im Einzelnen der Ansicht, die geltend gemachten restlichen Mietwagenkosten seien nicht erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Der Klägerin steht der zuerkannte Anspruch aus abgetretenem Recht gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG, 249 ff. BGB, 115 VVG. 398 S. 2 BGB zu.

Den jeweils Geschädigten stand ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 249 BGB zu, der infolge Abtretung auf die Klägerin übergegangen ist. Die Geschädigten können von der Beklagten wegen Beschädigung einer Sache den nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB für die Herstellung erforderlichen Geldbetrag ersetzt verlangen. Dazu zählen auch die Mietwagenkosten, die entstanden sind durch Anmietung eines Ersatzfahrzeugs während der Reparaturdauer.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer gemäß § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten darf, wobei er nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit gehalten ist, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (BGH NZV 2009, 447). Den Maßstab für die wirtschaftliche Erforderlichkeit des gewählten Mietwagentarifs bildet der am Markt übliche Normaltarif. Dieser Normaltarif kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage des gewichteten Mittels (Modus) des Schwacke-Automietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Anmietorts geschätzt werden, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel an der betreffenden Schätzgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH NJW 2006, 2106; BGH NJW 2008, 1519; BGH, Urteil v. 22.02.2011, Az: VI ZR 353/09; BGH, Urteil v. 12.04.2011, Az.: VI ZR 300/09; BGH, Urteil v. 17.05.2011, Az.: VI ZR 142/10).

Mängel in diesem Sinne hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegt. Soweit die Beklagte zunächst unter Hinweis auf die Methodik der Datenerhebung generell auf die Ungeeignetheit des Schwacke-Mietpreisspiegels als Schätzgrundlage hinweist und statt dessen die vermeintlichen Vorzüge der Studie des Fraunhofer Instituts erläutert, vermag dies an der Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels aus Sicht des Gerichts nichts zu ändern. Der Verweis auf alternative Schätzgrundlagen stellt gerade keine konkrete Tatsache im Sinne oben genannter Rechtsprechung dar, welche Zweifel an der Geeignetheit des Schwacke-Mietpreisspiegels begründen (BGH, Urteil v. 22.02.2011, Az: VI ZR 353/09). Lediglich ergänzend weist das Gericht deshalb darauf hin, dass den von der Beklagten angeführten Vorzügen des von dem Fraunhofer Institut ermittelten Preisspiegels, etwa der Anonymität der Befragung, im Vergleich zu dem Schwacke-Preisspiegel auch Nachteile wie das geringere Ausmaß der Datenerfassung sowie eine gewisse „Internetlastigkeit“ gegenüberstehen (vgl. LG Köln, Urteil v. 27.07.2010, Az.: 11 S 251/09).

Die Anwendung der Schwacke-Liste kann allenfalls dann zur Schätzung ungeeignet sein, wenn der Schädiger umfassenden Sachvortrag dazu hält und insoweit Beweis antritt, dass dem Geschädigten im fraglichen Zeitraum eine Anmietung mit denselben Leistungen zu wesentlich günstigeren Preisen bei konkret benannten bestimmten anderen Mietwagenunternehmen möglich gewesen wäre (BGH, Urteil v. 22.02.2011, Az.: VI ZR 353/09). Auch unter Berücksichtigung der jüngsten BGH-Rechtsprechung (BGH, Urteil v. 12.04.2011, Az.: VI ZR 300/09; BGH, Urteil v. 17.05.2011, Az.; VI ZR 142/10) fehlt es an einem solchen Vortrag hier. Insbesondere waren die vorgelegten Internetauszüge insoweit nicht ausreichend. Die Angebote beziehen sich auf eine Anmietung für den Zeitraum November 2015, so dass sie für die Schätzung des Normaltarifs zum Anmietzeitpunkt schon zeitlich keine durchgreifende Relevanz haben. Generell ist den von der Beklagten vorgelegten „screenshots“ der jeweiligen Internetangebote darüber hinaus nicht zu entnehmen, dass diese Angebote mit der hier tatsächlich erfolgten Anmietsituation vergleichbar sind.

Soweit die Beklagte behauptet, die von ihr recherchierten Preise seien auch zum hier streitgegenständlichen Zeitpunkt unter den hier gegen gegebenen Umständen zugänglich gewesen, stellt sich die insoweit beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens vor diesem Hintergrund als unzulässiger Ausforschungsbeweis dar (vgl. OLG Köln, Urteil vom 18.08.2010, Az.: 5 U 44/10).

Auch aus der bereits zitierten jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ergibt sich nach Auffassung des Gerichts lediglich, dass eine Auseinandersetzung mit den von der Beklagten vorgelegten Internetangeboten zu erfolgen hat, nicht jedoch, dass diese zwingend eine Ungeeignetheit der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage nach sich ziehen (so auch OLG Köln, Beschluss v. 15.11.2011, Az.: 15 U 9/11). Nichts anderes folgt aus der Entscheidung des BGH vom 18.12.2012 (VI ZR 316/11). Dort trifft der BGH unter II. 3. c. lediglich die Aussage, dass sich das Gericht mit dem entsprechenden Sachvortrag der Beklagten auseinandersetzen muss, was vorstehend geschehen ist.

Insgesamt verbleibt es nach Auffassung des Gerichts trotz der Vielzahl der von der Beklagten vorgebrachten Einwendungen bei der Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels als Schätzgrundlage.

Abzüge für ersparte Eigenaufwendungen des Geschädigten muss sich die Klägerin lediglich in den Fällen 1 und 3 gefallen lassen. Mietet der Geschädigte einen Ersatzwagen an, so erspart er in dieser Zeit wegen Nichtbenutzung des beschädigten Fahrzeugs eigene Aufwendungen, die er sich im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen muss (Palandt/Grüneberg, BGB, § 249 Rn 36). Die Klägerin hat auch keine Umstände vorgetragen, die eine Anrechnung ausnahmsweise als unbillig erscheinen lassen. Sie hat nicht behauptet, ein klassenniedrigeres Fahrzeug vermietet zu haben. In solchen Fällen ist anerkannt, dass ein Vorteilsausgleich zu Lasten des Geschädigten zu tragen kommt. Nach Ansicht des Gerichts sind die ersparten Eigenaufwendungen mit 10% der Mietwagenkosten anzusetzen. In den übrigen Fällen ist jeweils eine klassentiefere Anmietung erfolgt.

Soweit die Beklagte vorträgt, dass in den Fällen 2, 3 und 6 der Geschädigte jeweils vor der Anmietung in Kenntnis gesetzt worden sein soll, dass ein vergleichbares Fahrzeug zu einem günstigeren Preis erhältlich sein soll ist der Vortrag der Beklagten unsubstanziiert. Die Beklagte hat nicht dargelegt durch wen, zu welchem Zeitpunkt und durch welches Mittel der Kommunikation den jeweils Geschädigten ein solches Angebot unterbreitet worden sein soll.

Die Kosten für die abgeschlossene Haftungsreduzierung auf 300,00 € in den Fällen 1, 2 und 3 sind erstattungsfähig. Unabhängig davon, ob das bei dem Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeug ebenfalls voll- oder teilkaskoversichert war, besteht jedenfalls grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse der Kunden, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietfahrzeugs nicht selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel neuer und damit höherwertiger sind als die beschädigten Fahrzeuge (OLG Köln, NZV 2007, 199). Eine Haftungsreduzierung auf lediglich 300 € Selbstbeteiligung ist in der zur Schätzung heranzuziehenden Schwacke-Liste auch nicht bereits enthalten, sodass diese Kosten zusätzlich zu berechnen sind. Die Haftungsreduzierung auf 1.250,00 € in den Fällen 4-5 sind nicht erstattungsfähig, da die Grundmietwagenkosten der Schwacke-Liste 2014 eine solche bis zu einem Selbstbehalt von 500,00 € bereits enthalten.

Erstattungsfähig sind darüber hinaus die weiteren Nebenkosten (Zusatzfahrer, Navigationsgerät, Automatikgetriebe). Gesonderte Kosten für einen Zusatzfahrer hat der Schädiger grundsätzlich zu erstatten. Die Kosten für den Zusatzfahrer sind dann als erforderlich im Sinne von § 249 BGB anzusehen, wenn auch das verunfallte Fahrzeug von mehreren Personen genutzt wurde. Denn in diesem Fall stellt nur die Anmietung eines Fahrzeugs mit Berechtigung zur Nutzung durch mehrere Personen den Zustand her, der ohne das schädigende Ereignis bestanden hätte. Dass die Fahrzeuge in den Fällen 1 und 4 für einen zweiten Fahrer angemietet wurden, hat die Beklagte unter Berücksichtigung der Tatsache, dass diese in den Mietwagenrechnungen berechnet wurde (Bl. 32, 54 GA) und die Klägerin sogar die konkreten Personen genannt hat, die das Fahrzeug jeweils nutzen sollten, nicht erheblich bestritten. Unerheblich ist, ob der angegebene Zusatzfahrer das Fahrzeug tatsächlich genutzt hat. Es kommt ausschließlich darauf an, ob das Fahrzeug auch zur Nutzung durch einen weiteren Fahrer angemietet wurde. Damit ist bereits das mit der Nutzung des Fahrzeugs durch eine weitere Person verbundene Risiko eines intensiveren Fahrzeuggebrauchs eröffnet, das mit den Kosten für den weiteren Fahrer abgedeckt werden soll. Es spielt auch keine Rolle, ob der Geschädigte auf den Zusatzfahrer angewiesen war (AG Köln, Urteil vom 11. September 2013 – 265 C 243/12; OLG Köln, Urteil vom 30.7.2013, 15 U 212/12). Die Kosten für die Miete eines Navigationsgerätes sind unabhängig davon ersatzfähig, ob der Geschädigte im Anmietzeitraum tatsächlich ein solches benötigte, wenn das beschädigte Fahrzeug über ein solches verfügte (OLG Köln, Urteil vom 19.10.2011, 16 U 55/10). Die Klägerin hat vorgetragen, dass das jeweils beschädigte Fahrzeug (Fälle 1, 5 und 6) über ein Navigationsgerät verfügte. Ausweislich der Mietwagenrechnungen sind die Navigationsgeräte auch in Rechnung gestellt worden. Dem ist die Beklagte nicht substanziiert entgegen getreten. Die Extra-Kosten für das Automatikfahrzeug kann die Klägerin ebenfalls ersetzt verlangen. Unbestritten hat sie vorgetragen, dass die jeweiligen Fahrzeug in den Fällen 1 und 6 ebenfalls über ein Automatikgetriebe verfügten.

Gemäß diesen Grundsätzen waren die 6 Schadenfälle wie folgt abzurechnen, wobei jeweils die im Jahr der Anmietung aktuelle Schwacke-Liste zugrundegelegt wurde:

1. … G.

Nach der Schwacke-Liste 2014 errechnen sich im maßgeblichen PLZ-Gebiet 282 für ein Fahrzeug der Gruppe 8 für 8 Tage erforderliche Anmietkosten i.H.v. brutto 1.162,00 €:

1x Wochenpauschale à 983,00 € + 1 Tag à 179,00 € = 1.162,00 €

Abzüglich 10 % ersparte Eigenaufwendungen = 1.045,80 €

Hinzu kommen folgende Nebenkosten:

232,00 € (8 Tage Reduzierung der Selbstbeteiligung)

96,00 € (8 Tage 2. Fahrer)

80,00 € (8 Tage Automatikgetriebe)

80,00 (8 Tage Navigationsgerät)

Es ergeben sich 1.533,80 € brutto Dies entspricht 1.288,91 € netto.

Abzüglich der von der Beklagten regulierten 572,16 € verbleibt ein zu zahlender Rest i.H.v. 716,75 €.

Dieser Betrag ist wiederum gemäß § 308 ZPO beschränkt auf die von der Klägerin geforderten 679,84 €.

2. … H.

Nach der Schwacke-Liste 2014 errechnen sich im maßgeblichen PLZ-Gebiet 282 für ein Fahrzeug der Gruppe 3 für 17 Tage erforderliche Anmietkosten i.H.v. brutto 1.388,00 €:

2x Wochenpauschale à 554,00 € + 1x 3-Tagespauschale à 280,00 € = 1.388,00 €.

Hinzu kommen folgende Nebenkosten:

340,00 € (17 Tage Reduzierung der Selbstbeteiligung)

Es ergeben sich 1.728,00 € brutto. Dies entspricht 1.452,10 € netto.

Abzüglich der von der Beklagten regulierten 687,82 € verbleibt ein zu zahlender Rest i.H.v. 764,28 €.

Dieser Betrag ist wiederum gemäß § 308 ZPO beschränkt auf die von der Klägerin geforderten 607,19 €

3. … B. GmbH & Co. KG

Nach der Schwacke-Liste 2014 errechnen sich im maßgeblichen PLZ-Gebiet 282 für ein Fahrzeug der Gruppe 6 für 4 Tage erforderliche Anmietkosten i.H.v. brutto 495,00 €:

1x 3-Tagespauschale à 367,00 € + 1 Tag à 128,00 € = 495,00 €.

Abzüglich 10 % ersparte Eigenaufwendungen = 445,50 €

Hinzu kommen folgende Nebenkosten:

92.00 € (4 Tage Reduzierung der Selbstbeteiligung)

Es ergeben sich 537,50 €. Brutto. Dies entspricht 451,68 € netto.

Abzüglich der von der Beklagten regulierten 136,00 € verbleibt ein zu zahlender Rest i.H.v. 315,68 €.

Dieser Betrag ist wiederum gemäß § 308 ZPO beschränkt auf die von der Klägerin geforderten 158,12 €.

4. … M.

Nach der Schwacke-Liste 2014 errechnen sich im maßgeblichen PLZ-Gebiet 264 für ein Fahrzeug der Gruppe 6 für 5 Tage erforderliche Anmietkosten i.H.v. brutto 623,00 €:

1x 3-Tagespauschale à 367,00 € + 2 Tage à 128,00 € = 623,00 €.

Hinzu kommen folgende Nebenkosten:

60,00 € (5 Tage 2. Fahrer)

Es ergeben sich 683,00 € brutto. Dies entspricht 573,95 € netto.

Abzüglich der von der Beklagten regulierten 297,50 € verbleibt ein zu zahlender Rest i.H.v. 276,45 €.

Dieser Betrag ist wiederum gemäß § 308 ZPO beschränkt auf die von der Klägerin geforderten 253,53 €

5. … GmbH

Nach der Schwacke-Liste 2014 errechnen sich im maßgeblichen PLZ-Gebiet 288 für ein Fahrzeug der Gruppe 6 für 5 Tage erforderliche Anmietkosten i.H.v. brutto 623,00 €:

1x 3-Tagespauschale à 367,00 € + 2 Tage à 128,00 € = 623,00 €.

Hinzu kommen folgende Nebenkosten:

50,00 (5 Tage Navigationsgerät)

Es ergeben sich 673,00 € brutto. Dies entspricht 565,55 € netto.

Abzüglich der von der Beklagten regulierten 292,00 € verbleibt ein zu zahlender Rest i.H.v. 273,55 €.

Dieser Betrag ist wiederum gemäß § 308 ZPO beschränkt auf die von der Klägerin geforderten 161,78 €

6. … GmbH

Nach der Schwacke-Liste 2014 errechnen sich im maßgeblichen PLZ-Gebiet 282 für ein Fahrzeug der Gruppe 6 für 5 Tage erforderliche Anmietkosten i.H.v. brutto 623,00 €:

1x 3-Tagespauschale à 367,00 € + 2 Tage à 128,00 € = 623,00 €.

Hinzu kommen folgende Nebenkosten:

50,00 € (5 Tage Automatikgetriebe)

50,00 (5 Tage Navigationsgerät)

Es ergeben sich 723,00 € brutto. Dies entsprich 607,56 € netto.

Abzüglich der von der Beklagten regulierten 275,00 € verbleibt ein zu zahlender Rest i.H.v. 332,56 €.

Dieser Betrag ist wiederum gemäß § 308 ZPO beschränkt auf die von der Klägerin geforderten 221,64 €

II.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288, 291 BGB.

Der Zugang der Mahnschreiben zu den von der Klägerin angegebenen Zeiten ist unstreitig geblieben.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 2.082,10 €

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