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Verkehrsunfall – Erstattung der mittleren ortsüblichen Stundenverrechnungssätze

AG München, Az.: 334 C 23683/15, Urteil vom 27.07.2016

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 527,97 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.6.2015 sowie weitere 492,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 21.10.2015 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 5 % und die Beklagte 95 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Der Kläger hat einen restlichen Schadensersatzanspruch in Höhe von 527,97 €.

Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz weiterer Reparaturkosten in Höhe von weiteren 527,97 €. Die klägerischerseits geltend gemachten Reparaturkosten sind als objektiv erforderlich zur Widerherstellung des vorkollisionären Zustandes zu betrachten. Dabei sind im Rahmen der fiktiven Abrechnung die objektiv erforderlichen Kosten zur Herstellung des früheren Zustandes zu ermitteln. Dabei sind die von der genannten Referenzwerkstatt berechneten Kosten eben nicht als „objektiv erforderlich” zu betrachten. Denn gem. ständiger Rechtsprechung des OLG München (10 U 859/13) muss sich der Geschädigte eines Verkehrsunfalles im Rahmen der fiktiven Abrechnung nicht auf die günstigste Werkstatt verweisen lassen, solange dem Parteigutachten des Geschädigten mittlere ortsübliche Stundenverrechnungssätze freier Werkstätten zugrunde gelegt werden. Die Verweisung auf die günstigste Werkstatt würde einen zu großen Eingriff in die Dispositionsmaxime des Geschädigten darstellen, der de facto gezwungen würde, dann auch tatsächlich in dieser Werkstatt reparieren zu lassen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beklagtenseite behauptet, dass der Geschädigte gar nicht in die Lage versetzt werden soll, bei der Referenzwerkstatt tatsächlich zu reparieren. Denn wie erwähnt, ist der tatsächlich zur Widerherstellung erforderliche Betrag zu ermitteln, das „Erforderliche“ bestimmt sich aber nicht nach dem weit und breit günstigsten „Anbieter“ sondern vielmehr danach, was in der Regel und ganz überwiegend dafür aufgewandt werden muss. Der zur Schadensbeseitigung erforderliche Betrag bestimmt sich nach den durchschnittlichen Sätzen, nicht nach den günstigsten.

UPE-Aufschläge und Verbringungskosten fallen im Großraum M. in den allermeisten Werkstätten an, sind also auch ersatzfähig.

Hinsichtlich der zunächst streitigen Position Reparaturaufwand Stufe IV oder Stufe III und einer Differenz von 8 AW bei einem Stundensatz von 115 € (10 AW) haben sich die Parteien im Wege eines wechselseitigen Nachgebens um jeweils die Hälfte auf einen erforderlichen Betrag von 46 € geeinigt.

Das Gericht geht daher von einem Streitwert von 1007,41 € aus, da die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten lediglich in Höhe von 59,10 € nicht streitwerterhöhend sind, da nur 12 % der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten von der Hauptsache abhängen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

 

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