Hier finden Sie die wichtigsten Begriffe aus dem Verkehrsrecht und dem Autorecht kurz erklärt. Wir werden dieses kleine Glossar in regelmäßigen Abständen erweitern und ergänzen. Benötigen Sie eine Information zu einem Begriff der hier noch nicht abgehandelt wurde, so wenden Sie sich einfach an uns. Wir helfen Ihnen gerne weiter!
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Nach dem Erhalt eines Bußgeldbescheides wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit kann der Betroffene unter bestimmten Voraussetzungen und unter Wahrung der Fristen gegen den Bescheid Einspruch einlegen. Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides. Dabei genügt es nicht, den Einspruch rechtzeitig abzusenden, er muss auch innerhalb der Einspruchsfrist bei der ausstellenden Verwaltungsbehörde eingegangen sein. Der Einspruch muss in deutscher Sprache geschrieben sein und kann per Brief oder Fax oder zur Niederschrift bei der ausstellenden Behörde erfolgen. Bei manchen Behörden ist auch ein Einspruch auf elektronischem Wege möglich. Für den Einspruch werden keine Kosten erhoben. Hat der Betroffene die Einspruchseinlegung etwa durch berufliche Abwesenheit oder Urlaub unverschuldet versäumt, hat dieser die Möglichkeit eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu beantragen. Hält die ausstellende Behörde nach dem Einspruch den Bußgeldbescheid aufrecht und stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht ein, entscheidet das zuständige Amtsgericht in dessen Bezirk die ausstellende Behörde Ihren Sitz hat.
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Nach dem §7 des Ordnungswidrigkeitengesetz kann ein Betroffener innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch einlegen. Dies muss schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde geschehen, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Der Einspruch kann sich auch auf spezifische Beschwerdepunkte beschränkt werden. Die Einlegung eines Einspruchs kann per Briefsendung, per Fax oder zur Niederschrift bei der Behörde erfolgen. Die Einspruchsfrist ist gewahrt, wenn diese vor Ablauf der im Bußgeldbescheid genannten Frist bei der Behörde eingeht. Eine fristgerechte Absendung genügt nicht. Der Einspruch muss außerdem in deutscher Sprache geschrieben sein. Ohne Einspruch ist ein Bußgeldbescheid zwei Wochen nach der Zustellung rechtskräftig und damit vollstreckbar. Eine Änderung oder Aufhebung ist des Bescheides ist dann nicht mehr möglich. Bei einem Einspruch besteht für den Betroffenen die Möglichkeit, Tatsachen oder Beweismittel zu seiner Entlastung vorzubringen. Werden jedoch keine entlastenden Umstände angezeigt, kann auch eine für den Betroffenen nachteilige Entscheidung gefällt werden.
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In Deutschland wird ein Bußgeldverfahren durch einen Bußgeldbescheid und der Zahlung einer Geldsumme abgeschlossen. Durch den Bußgeldbescheid wird eine strafrechtliche Verfolgung verhindert. Der Bescheid wird rechtskräftig, wenn kein Einspruch eingelegt wurde oder die Frist für den Einspruch verstrichen ist oder der Einspruch endgültig erfolglos geblieben ist. Ist ein Bußgeldbescheid rechtskräftig, bedeutet das, dass er nicht mehr anfechtbar ist. Das in diesem Bescheid festgesetzte Bußgeld muss auf einmal oder in Teilbeträgen an die zuständige Kasse bezahlt werden. Besteht eine Zahlungsunfähigkeit muss der Betroffene das bei der Vollstreckungsbehörde schriftlich oder zur Niederschrift anzeigen warum ihm aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ein Zahlung nicht zuzumuten ist. In dem meisten Fällen bewilligt die Vollstreckungsbehörde dann eine Zahlung in Teilbeträgen. Wird eine Zahlungsunfähigkeit nicht dargelegt und das Bußgeld nicht bezahlt, kann vom Gericht eine Erzwingungshaft angeordnet werden.
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Das Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz gilt für alle Fahrer und Fahrerinnen von LKW und Bussen, die gewerblich mit einem LKW oder Bus unterwegs sind. LKW-Fahrer, welche einen Führerschein für die Klassen C, C1, C1E oder CE vor dem 10. September 2009 erworben haben oder Busfahrer, die vor dem 10 September 2008 eine Fahrerlaubnis für die Klassen D, D1, D1E oder DE besaßen, sind vom Nachweis der Grundqualifikation befreit. Wie alle anderen Fahrer oder Fahrerinnen, müssen auch sie alle fünf Jahre eine Weiterbildung durchlaufen. Der Nachweis der Qualifikation wird mit dem Datum des Fristablaufs oder der Weiterbildung im Führerschein der jeweiligen Klasse in Spalte 12 eingetragen. Diese Regelungen gelten auch für Fahrer und Fahrerinnen aus anderen EU-Ländern. Die Ausbildung zur Grundqualifikation wird mit einer anschließenden Prüfung nachgewiesen. Inhaber der Führerscheinklassen D, D1, D1E und DE müssen ab dem 10. September 2013 die Weiterbildung durch eine Schlüsselnummer nachweisen. Inhaber der Führerscheinklassen C, C1, C1E und CE müssen ab dem 10. September 2014 ebenfalls die Weiterbildung durch den Eintrag einer Schlüsselnummer im Führerschein nachweisen.
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Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten wie zum Beispiel einem Rotlichtverstoß, einer Geschwindigkeitsüberschreitung o.ä., in einem Bußgeldverfahren oder im Strafrecht darf nur der tatsächliche Fahrer eines Fahrzeugs für den Verstoß im Straßenverkehr verantwortlich gemacht werden und nicht der Fahrzeughalter. Deshalb kommt es bei einem Bußgeldverfahren zu einer Anhörung. Mit der Zusendung des Anhörungsbogens dient dazu dem Beschuldigten rechtliches Gehör zu gewähren. Die Versendung des Anhörungsbogens hat jedoch keine verjährungsunterbrechende Wirkung. Ein Betroffener ist weder verpflichtet den Anhörungsbogen zurückzusenden oder sachdienliche Angaben zu machen, es sei den, die Personalien stimmen nicht. Die absichtlich falsche Angabe einer Person als Fahrer ist eine falsche Verdächtigung und wird auch bei einer Ordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Oft bekommt der Halter eines Fahrzeugs einen Zeugenfragebogen, in dem er als Zeuge aufgefordert wird, anzugeben, wer das Fahrzeug zur Tatzeit gefahren hat. Auch in diesem Fall ist es nicht ratsam, weitergehende Angaben zu machen.
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Bei einem ViDistA handelt es sich um eine Video-Messanlage. Eine solche Anlage besteht aus einer speziellen Videoaufnahmeeinheit welche in einem zumeist neutralem Dienstwagen zur Überwachung des Straßenverkehrs eingebaut wird, und einer externen Videoauswertungseinheit.
Mit Hilfe von Computertechnik bei der Auswertung der erfassten Videobilder ist es möglich die sich darstellende Verkehrssituation nachträglich genaustens zu vermessen was die Geschwindigkeit und Abstände zwischen Fahrzeugen anbelangt. Der Zweck des Einsatzes einer solchen Video-Messanlage ist zum einen eine Dokumentation und die Beweissicherung bei gefährlichen und unfallträchtigen Vergehen im Straßenverkehr. Und zum anderen soll durch den sogenannten Vorführeffekt beim bildlichen vorführen des Videomaterials beim Betroffenen eine präventive und damit verkehrserzieherische Wirkung erzielt werden.
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Aufgrund dessen das bei der Schadensregulierung bei einem Verkehrsunfall die Verjährungsfristen etwas kurz sind, können unter Umständen bisher unerkannte Spätfolgen eines Schadens bzw. der Zukunftsschaden häufig nach Eintreten einer Verjährung nicht mehr gegen den Schädiger erfolgreich geltend gemacht werden.
Um diese eher negativen Folgen durch die Verjährung bei einem Zukunftsschaden für den Geschädigten zu umgehen, hat der Geschädigte daher die Möglichkeit zu der Feststellung zu gelangen, dass der Schädiger verpflichtet ist dem Geschädigten dessen immaterielle und materielle Schadensersatzanspruch auch künftig zu ersetzen. Dieses erfolgt entweder rechtsgeschäftlich durch den Geschädigten und dem Schädiger bzw. dessen Versicherung oder auf gerichtlichen Wege.
Wird eine solche Feststellung durch ein Feststellungsurteil ausgesprochen oder durch ein vertragliches Anerkenntnis des Schädigers vereinbart , unter gleichzeitigem Verzicht auf die Einrede, dann können Folgeansprüche durch einen Zukunftsschaden welcher auf dem Schadensereignis beruht unabhängig von den sonstig geltenden Fristen zur Verjährung 30 Jahre lang geltend gemacht werden.
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Eine Zwangsstilllegung bzw. Zwangsabmeldung oder die zwangsweise Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs bedeutet nichts anderes als die Entsiegelung des Fahrzeugs. Ab Zeitpunkt der Entsiegelung darf mit dem Fahrzeug keine Fahrt mehr unternommen werden.
Eine Stilllegung eines KFZ kann durch die Ordnungsbehörde veranlasst werden wenn:
- kein Pflichtversicherungsschutz mehr vorliegt, durch Nichtzahlung der Versicherungsbeiträge oder Erlöschen des Versicherungsschutzes
- die Kfz-Steuer nicht gezahlt wurde
- eine mangelnde Verkehrstauglichkeit des KFZ festgestellt wurde
- der TÜV / AU abgelaufen ist
- bei einem Verkauf die erforderliche Umschreibung auf den neuen Eigentümer fehlt.
Vor einer Anordnung einer Außerbetriebnahme erhält der Inhaber eines KFZ in der Regel eine schriftliche Aufforderung die zur Stilllegung führenden Mängel unverzüglich zu beheben, sei es die Zahlung offener Forderungen oder die Behebung eventueller Mängel. Bei nicht mehr vorhandenem Versicherungsschutz ist sofortiges unverzügliches Handeln unabdingbar, hier bleiben nur 3 Tage zur Behebung des Mangels und dem neu Inkrafttreten eines entsprechenden Versicherungsschutzes.
Wird dieser Aufforderung nicht gefolgt, wird per Ordnungsverfügung die Stilllegung des KFZ verfügt. Sobald der Inhaber die Ordnungsverfügung erhalten hat und das Fahrzeug entsiegelt wurde, darf ab sofort das KFZ nicht mehr gefahren werden. Sollte das Fahrzeug dennoch gefahren werden, so stellt dieses ein strafrechtlichen Verstoß dar, welcher entsprechend zu ahnden ist.
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Bei der Zuordnung eines Fahrzeugs und der damit relevanten Haftung ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen:
- dem Eigentümer des Fahrzeugs
- dem Besitzer des Fahrzeugs
- dem Fahrzeugführer
- und dem Fahrzeughalter
In der Praxis können alle 4 Eigenschaften auf eine Person zutreffen, aber auch auf tatsächlich 4 verschiedene Personen.
Der Fahrzeughalter ist im allgemeinen die Person, die vornehmlich wirtschaftlich über die Ingebrauchnahme des Fahrzeugs und deren Gefahrenquelle bestimmen kann. Die dafür maßgeblichen Kriterien sind der Gebrauch für eigene Rechnung und die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug, die ein solchen Gebrauch voraussetzt. Für eigene Rechnung im Gebrauch heißt, den Nutzen aus der Verwendung zu ziehen und die entsprechenden daraus entstehenden laufenden Kosten dafür zu bestreiten. Die dafür benötigte Verfügungsgewalt über das Fahrzeug ist dann gegeben wenn der Benutzer des Fahrzeugs Art, Ziel und Zeit seiner Fahrten selber bestimmen kann.
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Bei einem Verwertungsverbot handelt es sich vor allem über die Nichtverwendbarkeit von tilgungsreifen Eintragungen im VZR (Verkehrszentralregister) und im BZR (Bundeszentralregister) in negativer Auslegung für einen Betroffenen in einem anderen beliebigen Verfahren. Hierunter wird auch im weiteren Sinne das Beweisverwertungsverbot gesehen. Dieses kann unter anderem vorliegen, wenn etwa Beweise in rechtswidriger Art und Weise erlangt wurden. Diese nicht rechtskonforme Erlangung von Beweisen nennt man auch Beweiserhebungsverbot. Allerdings führt nicht jedes solches erlangte Beweismittel, welches einem Erhebungsverbot unterliegt, automatisch in jedem Fall zu einem Verwertungsverbot. So können zum Beispiel an sich nicht gestattete Geschwindigkeitskontrollen oder Feststellungen von Parkverboten von privaten Firmen im Auftrag durch Kommunen zwar an sich dem Beweiserhebungsverbot unterliegen, jedoch durchaus zu einer Verwertung in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren führen.
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Als Integritätsinteresse bezeichnet man vereinfacht gesagt das Interesse eines Eigentümers daran, dass ein Eigentum unbeeinträchtigt bleibt und fortbestehen kann. Man geht also in der Rechtswissenschaft davon aus, dass ein Vertragspartner an der Unversehrtheit seiner eigenen Rechtsgüter, die außerhalb der vertraglichen Beziehung liegen, interessiert ist. Verursacht ein Vertragspartner schuldhaft einen Schaden (den sogenannten Vertrauensschaden), so hat er diesen in der Höhe des Integritätsinteresses auszugleichen. Das Gegenstück zum Integritätsinteresse ist das Äquivalenzinteresse. Dabei geht es also um die Prüfung des Schadensersatzes: Wenn rechtlich geschützte Güter verletzt werden, so tritt das Integritätsinteresse in Kraft. Nichterfüllungsschäden hingegen werden als positives Interesse, Vertrauensschäden als negatives Interesse bezeichnet.
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Die fiktive Schadensabrechnung kommt nach einem Verkehrsunfall auf den Plan: Der Unfallgeschädigte kann nach gefestigter Rechtssprechung die Kosten für die Reparatur für das eigene Fahrzeug auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens geltend machen – es sei denn, die Versicherung benennt in zulässiger Art und Weise eine andere Möglichkeit der Reparatur. Ein Beispiel wäre, wenn der Beschädigte die durch einen Verkehrsunfall verursachten Schäden selbst in Eigenregie repariert, jedoch trotzdem als Ersatz die von einem Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten verlangt. Die fiktive Schadensabrechnung bezieht sich als auf fiktive Kosten, da tatsächliche Belege wie zum Beispiel Rechnungen nicht vorhanden sind. Werden hingegen die Aufwendungen des Geschädigten durch Vorlage von Belegen nachgewiesen, so spricht man von konkreter Schadensabrechnung. Seit 2002 ist zudem im Schadensrecht festgehalten, dass keine Umsatzsteuer bei fiktiver Schadensabrechnung erstattet werden kann. Außerdem ist die fiktive Schadensabrechnung im Fall von Personenschaden ausgeschlossen.
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Bereits seit 1953 besteht für LKW und Busse mit mehr als 3,5 Tonnen Gesamtgewicht in Deutschland die Pflicht, einen sogenannten Fahrtenschreiber zu nutzen. Anfangs wurde der Tachograph nur zur Beweisentlastung eingeführt und sollte dem Fahrer im Zusammenhang mit der Lenk- und Ruhezeit behilflich sein. Seit 1986 ist zusätzlich ein Kontrollgerät in der gesamten EWG Pflicht. Zusätzlich sind seit 2007 sogenannte EG-Kontrollgeräte Pflicht: Kraftfahrzeuge in der Güterbeförderung, die ein Gesamtgewicht (einschließlich Anhänger) von 3,5 Tonnen überschreiten, müssen so einen Tachographen einsetzen. Gleiches gilt für Fahrzeuge der Personenförderung, die mehr als neun Sitzplätze aufweisen. Außerdem besteht die Mitführungspflicht von Nachweisen für die Lenk- und Ruhezeiten für den laufenden Tag und die unmittelbar vorangegangenen 28 Kalendertage. Hinzu kommt für Unternehmen die Aufbewahrungspflicht von Tachoscheiben von einem Jahr. Diese müssen sauber chronologisch sortiert werden – digitale Aufzeichnungen hingegen müssen zwei Jahre in der Firma gesichert werden. Außerdem sind Arbeitgeber verpflichtet auf Nachfrage dem Arbeitnehmer eine Kopie der Aufzeichnungen auszuhändigen.
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Jeder Halter eines Kraftfahrzeuges muss in Deutschland laut Pflichtversicherungsgesetz für den eigenen Wagen eine Kfz-Haftpflichtversicherung abschließen. Dadurch werden Schäden abgedeckt, die durch den Gebrauch des Kfz von Dritten entstehen. Allerdings können Personen- und Sachschäden Dritter, die auf eine andere Art und Weise verursacht werden, durch eine Privathaftpflichtversicherung abgesichert werden. Diese ist allerdings vollkommen freiwillig und kann zusätzlich abgeschlossen werden – muss aber nicht. Um eine Überschneidung der beiden Versicherungsschutzarten zu vermeiden, wird in den Versicherungsbedingungen der Privathaftpflicht regelmäßig eine sogenannte Bezinklausel verwendet. Im Normalfall wird die Klauses so lauten: „Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.“ Allerdings wird „Gebrauch des Fahrzeuges“ nicht näher deklariert, wodurch in der Praxis oftmals Streit darüber entsteht, wie diese Formulierung zu verstehen ist. Deshalb wird das Anwenden dieser Klausel oftmals von Fall zu Fall entschieden und kann nicht generell festgelegt werden.
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Die Aktivlegitimation, auch als Anspruchs- und Klagebefugnis bekannt, ist simpel ausgedrückt die Befugnis, eigene Ansprüche sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich geltend machen zu können. Die Aktivlegitimation trifft allerdings keine Aussage über die Parteifähigkeit oder über die Prozessführungsbefugnis. Als „aktivlegitimiert“ wird derjenige bezeichnet, der Inhaber des geltend gemachten Rechts ist. Ein Beispiel wäre bei einem Verkehrsunfall mit Kraftfahrzeug-Beschädigung zu finden: In so einem Fall wäre der Eigentümer des Fahrzeuges in der Lage, Schadensansprüche zu stellen – und nicht der Halter, sofern er nicht mit dem Eigentümer gleich ist. Wurden die Schadensersatzansprüche an eine Mietwagenfirma abgetreten, ist dann jedoch nicht mehr der Geschädigte aktivlegitimiert, sondern im Umfang der Abtretung nun das Mietwagenunternehmen. Fehlt in einem Fall die Aktivlegitimation, wird eine angestrebte Klage als unbegründet abgewiesen.
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Das Verbot des Kennzeichenmissbrauchs ist gegen alle Versuche die Identität bzw. die Feststellung des Fahrzeughalters und als indirekte Ableitung des Fahrzeugführers zu verhindern gerichtet. Dieses beinhaltet unter anderem das amtliche Kfz-Kennzeichen zu fälschen, verfälscht, vertauscht oder in absichtliche Weise unkenntlich zu machen.
Bei dem Tatbestand handelt es sich jedoch lediglich um ein sogenannten Auffangtatbestand. Er kommt daher nur dann zur Anwendung, wenn die Tat nicht durch andere Vorschriften, wie etwa Urkundenfälschung, mit höherer Strafen belegt werden können. Sollte die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht sein, so drohen Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr oder Geldstrafen. Die gleiche Strafe trifft für Personen zu, welche im öffentlichen Straßenverkehr Fahrzeuge führen, von denen sie wissentlich Kenntnis haben, dass die Kennzeichnung in der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art gefälscht, verfälscht oder unterdrückt bzw. unkenntlich wurde.
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Neben dem Fahrzeughalter haftet auch der jeweilige Fahrzeugführer bei einem Unfall dem Unfallgeschädigten für dessen entstandenen Schaden. Wobei allerdings der Führer des Fahrzeugs nicht aus der Betriebsgefahr des von ihm geführten, aber nicht selber gehaltenen Kfz, haftet, sondern lediglich nur dann, wenn er das Ereignis des Schadens schuldhaft bzw. fahrlässig oder vorsätzlich vom Fahrzeugführer herbeigeführt wurde.
Hierbei wird jedoch dieses Verschulden nach § 18 StVG vermutet. Der Fahrzeugführer kann der Haftung daher nur entgehen, wenn er oder sie diese gesetzliche Verschuldensvermutung widerlegt. Es muss folglich bewiesen werden, dass bezüglich des Schadensereignisses kein Verschulden zur Last gelegt werden kann. Hat der Fahrzeugführer trotz des eingetretenen Schadens vollkommen verkehrsgerecht gehandelt, ist die Verschuldensvermutung widerlegt.
Eine anzulastende Betriebsgefahr des von ihm geführten Fahrzeugs ist nur dann relevant, wenn ihm zunächst und überhaupt ein Verschulden im Sinne der §§ 823 BGB, 18 StVG vorgeworfen werden kann.
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Für die Zulassung eines Fahrzeugs für den öffentlichen Straßenverkehr ist das Bestehen eines Kfz-Haftpflichtversicherungsschutzes im Sinne des § 1 PflichtVG zwingend notwendig. Eine Zulassung ohne gültigen Versicherungsschutz ist daher nicht zulässig.
Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Annahme und Bearbeitung eines entsprechenden Versicherungsvertrages etwas Zeit in Anspruch nimmt, aber die Nutzung des anzumeldenden KFZ möglichst kurzfristig erfolgen soll. Hierfür kann jeder Haftpflichtversicherer für den Zeitraum der Bearbeitung und dem endgültigen Zustandekommen eines Vertrages bereits eine vorläufige Deckung gemäß den gesetzlichen Anforderungen gewähren.
Die Gewährung einer vorläufigen Deckung erfolgte bis zum 31. 12 2002 durch die sogenannte Doppelkarte welche bei der Anmeldung vorzulegen ist. Nach dem oben genannten Datum erfolgt dieses nun durch eine Versicherungsbestätigung gem. Muster 6 und 7 zu § 29a StVZO (Deckungskarte bzw. Versicherungsbestätigungskarte). Die Datenübermittlung erfolgt seit dem auf elektronischem Wege als Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB). Der Versicherungsnehmer hat mit der vorläufigen Deckung ab dem Tag der Zulassung einen Haftpflichtversicherungsschutz.
Die Deckungskarte war bis zum 01.03.2008 erforderlich für:
- die Neuzulassung eines KFZ
- einen KFZ-Wechsel
- einen Versichererwechsel
- das Umschreibung des KFZ auf einen anderen Halter
- die Wiederzulassung eines stillgelegten KFZ
- die Zuteilung eines neuen Kennzeichens bei Wechsel des Wohnortes
Nach dem 01.03.08 wird nun das Verfahren zur Bestätigung der Versicherung elektronisch mit einer vom Versicherer mitgeteilten Versicherungsbestätigungsnummer (VB-Nummer) einfach und schnell durchgeführt.
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Ein Messfehlerabzug bzw. Toleranzabzug wird nach jeder Messung eines Geschwindigkeitsverstoßes oder Abstandverstoßes vom festgestellten Wert des eingesetzten Gerätes zur Geschwindigkeits- oder Abstandmessung gemacht.
Dieses wird, je nach eingesetztem Gerät, entweder direkt automatisch vom Gerät selber oder durch einen Kontrollbeamten durchgeführt. Messfehlerabzüge können jedoch auch später durch ein Gericht erfolgen.
Der Abzug dient dazu etwaige Fehler bei der Messung zu kompensieren. Fehler können zum einen auf interne Ungenauigkeiten im Gerät beruhen, aber auch auf leichte Fehler bei der Bedienung zurückzuführen sein. Dieses gilt jedoch nur, wenn alle möglichen Folgen aus Fehlerquellen durch Gerät und Bediener innerhalb eines sehr eng bemessenen Toleranzbereichs liegen. Anderenfalls kommt keine wirksame Messung zustande.
Die gerätespezifischen Messfehlertoleranzen der aktuell eingesetzte Messgeräte zur Geschwindigkeitsmessung betragen üblicherweise:
- Minus 3 km/h für Geschwindigkeiten unter 100 km/h
- Minus 3 % für Geschwindigkeiten über 100 km/h (aufzurunden auf eine ganze Zahl).
Bei Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahren gelten jedoch höhere Toleranzwerte. Bei mobilen Videomessungen sind es in der Regel 5% des gemessenen Wertes, bzw. mindestens 5 km/h. Bei Fahrzeugen ohne spezielle Messeinrichtung oder ungeeichtem Tacho sind die abzuziehenden Toleranzabzüge noch mal um einiges höher. Diese können zum Teil bis zu 20 % betragen. Bei dem Einsatz eines geeichten Fahrtschreibers sind bis zu 10 % des abgelesenen Wertes abzuziehen.
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Im Verkehrsrecht sind 2 zentrale Register von besondere Relevanz. Das ist zum einen das VZR (Verkehrszentralregister) und zum anderen das BZR (Bundeszentralregister). Im Verkehrszentralregister werden unter anderem alle verkehrsrechtlichen Strafverurteilungen, Führerschein- oder Fahrerlaubnis-Maßnahmen, sowie Ordnungswidrigkeiten eingetragen, während im Bundeszentralregister alle strafrechtlichen Verurteilungen vermerkt werden. Eintragungen im Verkehrszentralregister erfolgen zusätzlich nach Punkten in einem sogenannten Punktesystem.
Im Bezug auf der Entziehung der Fahrerlaubnis vor dem 01.01.99 dürfen diese Entscheidungen längstens 10 Jahre verwertet werden. Hierbei beginnt die Frist mit der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis (siehe dazu auch § 65 Abs. 9 StVG i.V.m. sowie § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 StVG). Diese Regelung ist jedoch im Verwaltungsrecht höchst umstritten.
Nach 01.01.99 muss jedoch noch eine Anlaufhemmung von maximal 5 Jahren berücksichtigt werden. Jedoch nur wenn vor Ablauf keine neue Fahrerlaubnis erteilt wurde. Dieses führt dazu, dass es zu einer Verwertung einer noch nicht tilgungsreifen Eintragung von bis zu 15 Jahren kommen kann.
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Gibt es ein Regressanspruch gegen MPU-Gutachter?
Bei der Erstellung eines Gutachtens zur Fahreignung ist zu beachten, dass es sich um eine Zukunftsprognose handelt, die von vornherein nur einen gewissen Wahrscheinlichkeitscharakter beinhaltet. Sie kann daher auch in der Regel niemals abschließend falsch oder richtig sein.
Die Erstellung einer solchen Prognose stellt eine sogenannte geistige Leistung eines Gutachters dar, welche ihm einen entsprechenden Beurteilungsspielraum zubilligt. Eine gerichtliche Überprüfung des MPU Gutachtens bzw. Infragestellung einer solchen Prognose ist daher nur denkbar, wenn es sich um gravierende Fehler bei den zur Verfügung stehenden Daten und/oder der angewandten Prüfverfahren handelt, welche dazu geführt haben dass dem Entscheidungsprozess falsche Vorgaben zugrunde gelegen haben. Ebenso wenn allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze nicht beachtet worden sind oder wesentlich sachfremde Erwägungen bei der Entscheidungsfindung einer Prognose ausschlaggebend waren.
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Die Teilnahme mit einem KFZ welches der Fahrerlaubnispflicht unterliegt im öffentlichen Straßenverkehr ist nur mit gültiger Fahrerlaubnis gestattet. Wer dies ohne eine erforderliche Fahrerlaubnis macht handelt strafbar (§ 21 StVG). Ein solches Delikt kann sowohl in vorsätzlicher Weise als auch fahrlässig begangen werden.
Darüber hinaus handelt nicht nur jemand strafbar der in unberechtigter Weise ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führt, sondern auch wer sein Fahrzeug jemanden ohne die erforderliche Fahrerlaubnis überlässt, wenn er wissentlich davon ausgehen musste, dass derjenige keinen Führerschein besitzt oder in fahrlässiger Weise davon ausging das diese vorhanden ist.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch die Reglung bei Entzug der Fahrerlaubnis. Obwohl die Erteilung eines Fahrverbots nach § 44 StGB nicht den Verlust des Fahrerlaubnis bewirkt, ist es denoch strafbar, in diesem Zeitraum ein Fahrzeug zu führen.
Das Strafmaß sieht bei vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Wird die Tat jedoch fahrlässig begangen, ist es möglich dass eine Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen verhängt werden kann. Die entsprechende Höhe einer Geldstrafe bemisst sich dabei nach dem Einkommen des Beschuldigten. Wie hoch die Anzahl der Tagessätze beträgt oder welche Freiheitsstrafe erwartet werden kann, hängt maßgeblich von dem individuellen Fall und der Schwere der Tat ab.
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Bei der Verteidigung in Ordungswidrigkeitsverfahren oder Strafverfahren ist es oft sehr ungünstig, wenn der Beschuldigte nicht konkreten Einblick in den Ermittlungsstand hat und somit keine Kenntnis über Ermittlungstatsachen, Zeugenaussagen und sonstigen Beweismittel hat, auf welche sich eine Beschuldigung begründet. Um deshalb bei Straf- und Bußgeldverfahren eine gewisse faire Gleichheit zu schaffen wird dem Betroffenen die Möglichkeit gegeben sich einen Einblick in die Akten zu verschaffen, dem Akteneinsichtsrecht. Generell wird dieses aber vorwiegend nur den mit der Verteidigung beauftragten Anwälten gewährt. Der Beschuldigte selbst kann sich zwar auch Kenntnis von den Ermittlungsakten verschaffen, dies jedoch in der Regeln nur in einem wesentlich eingeschränkterer Weise.
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Nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis müssen generell gesteigerte Anforderungen erbracht werden, welche als Nachweis für eine Fahreignung und der damit verbundenen Wiedererlangung der Fahrerlaubnis dienen. Besonderen Anforderungen unterliegt dabei die Feststellung der Fahreignung nach Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund Alkohol oder Drogenkonsum. Unter anderem ist hierbei gewöhnlicherweise auch ein Nachweis gefordert, welcher belegt, dass der Betroffene über einen längeren Zeitraum komplett Abstinent gelebt hat (der sogenannte Abstinenznachweis). Je nach Bundesland wird ein verschieden langer Abstinenz- oder Festigungszeitraum gefordert. Diese können von 6 Monaten bis zu einem Jahr gehen.
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Bei der Verhängung einer Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis durch die Führerscheinbehörde kann ein Gericht gemäß §69a Absatz 5 StGB diese verkürzen (Sperrfristverkürzung). Eine nachträglich ausgesprochene Verkürzung darf jedoch nicht zu einer insgesamt geringeren Sperre als mindestens 3 Monate führen. Hierbei ist jedoch die Zeit der Sicherstellung der Fahrerlaubnis (der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis) ab dem Tag des Urteils zu berücksichtigen.
Für eine Entscheidung auf Sperrfristverkürzung müssen allerdings neue Tatsachen vorliegen, welche signifikant von der bisherigen Bewertung der Fahruntüchtigkeit abweichen. Eine Maßnahme die dazu führen kann ist vor allem die Teilnahme an einer zertifizierten Nachschulungsmaßnahme. In manchen Bundesländern ist dieses sogar Pflicht und es muss darüber hinaus noch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde erteilt werden bevor eine Verkürzung oder vorzeitige Aufhebung der Sperrfrist beantragt werden kann.
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Die Ausnahmegenehmigung bezieht sich auf das ausnahmsweise Absehen vom entsprechenden Mindestalter beim Erwerb einer zum unbegleiteten Fahren berechtigenden Fahrerlaubnis. Die FeV (Fahrerlaubnisverordnung) schreibt in § 10 diverse Mindestaltersstufen entsprechend der Fahrerlaubnis Klasse vor, dessen Vollendung maßgeblich für das Erteilen einer zum unbegleiteten Fahren berechtigenden Fahrerlaubnis ist.
Dazu dürfen aber gemäß § 74 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung die jeweils zuständigen obersten Behörden der Länder von allen Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung in entsprechenden Einzelfällen oder allgemein für einzelne Antragsteller Ausnahmen festlegen. Diese gelten insbesondere auch bezüglich des Mindestalter.
Es handelt sich hierbei immer um eine sogenannte Ermessensentscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde. Sie darf auch lediglich in einem begrenzten Umfang vom Gericht überprüft werden. Das Ermessen des Verwaltungsgericht darf dabei nicht anstelle des Ermessens der zuständigen Verwaltungsbehörde gesetzt werden. Eine Aufhebung einer Ausnahme-Entscheidung der Verwaltungsbehörde kommt aus diesem Grund prinzipiell nur in solchen Fällen in Erwägung, in denen die Behörde sich nicht der Tatsache des ihr zugestandenen Ermessens bewusst war oder in deren Folge sich eine so deutlich unzumutbare Härte für den Betroffenen darstellen würde, so dass sich der Ermessungsspielraum der zuständigen Behörde auf Null vermindert.
Von den Ausnahmeregelung zu unterscheiden ist die seit dem 01.01.2011 bundesweit dauerhaft eingeführte Möglichkeit des Führerscheins ab 17, also dem Begleiteten Fahrens ab 17 (kurz BF 17). Im Gegensatz dazu wurde zum 01.07.2011 jedoch die Möglichkeit für noch nicht volljährige Personen, welche über eine ausländischen Fahrerlaubnis verfügen welche sie nach dortigen Recht zum Führen eines Fahrzeugs berechtigt und sie diese noch 6 Monate in der Bundesrepublik übergangsweise nutzen dürfen, abgeschafft. An Stelle dessen tritt nun ebenfalls die Möglichkeit des Begleitenden Fahrens ab 17 bis zur Volljährigkeit.
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Das Führen eines Fahrzeugs der Fahrerlaubnis Klasse B oder BE im öffentlichen Straßenverkehr ohne eine der in der Prüfungsbescheinigung eingetragenen Begleitpersonen oder entsprechender Sonderbescheinigung erfüllt nicht den Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Es droht bei Verstoß ein Bußgeld von 70 Euro, sowie ein Eintrag mit einem Punkt im Fahreignungsregister. Darüber hinaus wird die erteilte Fahrerlaubnis vorläufig widerrufen. Sie darf erst nach Teilnahme an einem Aufbauseminar wieder neu erteilt werden. Eine entsprechende Sperr-/oder Wartefrist nach der Teilnahme an einem Aufbauseminar ist nicht vorgesehen. Wird die Prüfungsbescheinigung beim Fahren mit Begleitperson nicht mitgeführt, so ist dieses mit einem Verwarnungsgeld von 10 Euro zu ahnden.
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Für den Führerschein ab 17 kann die theoretische Prüfung zur Fahrerlaubnis Klasse B frühestens 3 Monate, die praktische Prüfung frühestens 1 Monat vor der Vollendung des 17. Lebensjahres abgelegt werden.
Hat der Prüfling zum Zeitpunkt der erfolgreich abgelegten praktischen Prüfung zur Erteilung der Fahrerlaubnis Klasse B das 17. Lebensjahr bereits vollendet, so wird ihm nach bestandener Prüfung eine Prüfungsbescheinigung ausgehändigt. Diese erlaubt es ihm unter der Auflage der Begleitung durch eine berechtigte Begleitperson ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr der Bundesrepublik Deutschland zu führen. Diese Berechtigung bezieht sich allerdings nicht auf das Führen eines Fahrzeugs im Ausland. Lediglich in Österreich ist dies ebenfalls erlaubt. Neben der Prüfungsbescheinigung ist es verpflichtend zusätzlich ein Lichtbildausweis mitzuführen.
Hat der Prüfling zum Zeitpunkt der abgelegten praktischen Prüfung das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet, so bekommt er lediglich eine Bescheinigung welche die erfolgreich abgelegte Prüfung bescheinigt. Sie gilt, anders als die Prüfungsbescheinigung, noch nicht als Fahrerlaubnis und berechtigt noch nicht zum Führen eines Fahrzeugs. Erst mit der Vollendung des 17. Lebensjahres kann er oder sie sich dann die endgültige Prüfungsbescheinigung bei der jeweils zuständigen Verkehrsbehörde abholen.
Aufgrund dessen dass die Fahrerlaubnisklasse B (früher Klasse 3) auch die Klasse AM (für Kleinkrafträder und Quads) sowie die Klasse L (für Traktoren) beinhaltet und diese bereits mit 16 Jahren erworben werden können, gilt die Bescheinigung demnach auch als Fahrerlaubnis der Klassen AM und L. Die Auflage einer Begleitperson gilt allerdings nur für das Führen von Fahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr der Klasse B und BE.
Mit dem Erreichen der Volljährigkeit, also der Vollendung des 18. Lebensjahres, kann der Inhaber die Prüfungsbescheinigung bei der zuständigen Straßenverkehrsamt die bisherige Bescheinigung gegen einen regulären Führerschein umtauschen. 3 Monate nach Vollendung des 18 Lebensjahres verliert die Prüfungsbescheinigung seine Gültigkeit. Die Auflage, nur mit einer Begleitperson zu fahren, entfällt somit ab dem 18. Geburtstag.
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Mit der Vollendung des 17. Lebensjahres können Minderjährige gemäß einer Sonderregelung vorzeitig die Prüfung zur Fahrerlaubnis der Klasse B ablegen. Die damit erworbene Prüfbescheinigung über die erfolgreich abgelegte Prüfung gilt zwar als vollwertige Fahrerlaubnis, ist jedoch nur unter strengen Auflagen zu erteilen. Eine der Auflagen ist dabei ein Fahrzeug nicht ohne die in der Bescheinigung genannten Begleitperson im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Wobei auch die Begleitperson beim BF 17 einige Voraussetzungen erfüllen muss.
Nach einer bundeseinheitlichen Regelung sind als Begleitperson beim Begleitenden Fahren nur Personen zugelassen, welche mindestens 30 Jahre alt sind und darüber hinaus seit mindestens 5 Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B (bzw. der alten Klasse 3) sind. Ebenfalls muss die Begleitperson die eigene allgemeine Fahreignung entsprechend nachweisen, das heißt sie dürfen zum Zeitpunkt der Beantragung nicht mehr als 1 Punkt im Fahreignungsregister haben.
Die Anzahl der in der Prüfbescheinigung anzugebenden Begleitpersonen ist nicht limitiert, es können also durchaus mehrere geeignete Personen angegeben werden. Die designierten Begleitpersonen müssen bei der Stellung des Antrags namentlich genannt werden und darüber hinaus ihr Einverständnis damit erklären.
Eine Begleitperson nimmt explizit nur die Funktion der Begleitung wahr. Sie gilt nicht als verantwortlicher Führer des Fahrzeugs und dessen Bedienung. Im Gegensatz zum Fahrlehrer ist die Begleitperson nicht befugt aktiv in die Bedienung des Fahrzeugs einzugreifen. Das bedeutet auch, dass die Begleitperson nicht zwingend auf dem Beifahrersitz mitfahren muss, sondern auch auf dem Rücksicht seine Funktion wahrnehmen kann. Jedoch ist darauf zu achten, dass sie nicht die Promille Grenze von 0,5 Promille erreicht und auch nicht unter sonstiger beeinträchtigender oder berauschender Mittel steht.
Des weiteren hat er oder sie Pflicht, den eigenen Führerschein mitzuführen und der Polizei oder sonstigen zuständigen Personen auf Verlangen vorzuzeigen. Auch wenn nicht zwingend vorgeschrieben, so ist die Teilnahme der Begleitperson an einem Vorbereitungs- und/oder Informationsveranstaltung zum Begleitenden Fahren auf freiwilliger Basis sehr zu empfehlen. Dieses gilt vor allem der Information über die Rechte und Pflichten als Begleitperson.
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Seit dem 18.08.2005 ist das begleitende Fahren ab 17 (BF17 oder Führerschein ab 17) bundesweit möglich und ist in den §§ 48a und 48b FeV (Fahrerlaubnis Verordnung) entsprechend umgesetzt. Die zeitliche Umsetzung des Modellversuch oblag aber den Bundesländern. Als letztes Bundesland hat Baden-Württemberg das Begleitete Fahren ab 17 am 1. Januar 2008 eingeführt.
Die Regelung zum BF 17 war zunächst nur bis zum 1. August 2010 befristet. Nach § 65 Abs. 12 Straßenverkehrsgesetz sollten § 6e Abs. 1 und 2 Straßenverkehrsgesetz sowie die auf Basis dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen (jetzt § 48a Fahrerlaubnis-Verordnung) nach dem Ablaufdatum nicht mehr anzuwenden sein. Es handelte sich bis zu dem Zeitpunkt lediglich um ein Modellversuch welcher noch zu evaluieren war. Jede bis zu diesem Zeitpunkt erteilten Fahrerlaubnis behielt jedoch seine Gültigkeit. Da sich das Model jedoch in den meisten Bundesländern durchaus bewährt hatte ist seit dem 1. Januar 2011 das BF 17 aber nunmehr Teil des Dauerrechts. Die Teilnahme am Begleiteten Fahren ist freiwillig und muss darüber hinaus ausdrücklich beantragt werden. Der Regelfall bleibt aber die Volljährigkeit, also das Mindestalter von 18 Jahren.
Mit der Vollendung des 17. Lebensjahres können demnach Minderjährige die Prüfung der Fahrerlaubnis für die Klasse B ablegen. Als Bescheinigung über die erfolgreich abgelegte Prüfung bekommen die Fahranfänger eine Prüfbescheinigung, welche als vollwertige Fahrerlaubnis gilt, jedoch mit strengen Auflagen versehen ist. Als wesentliche Auflage ist den Inhabern dieser Prüfbescheinigung auferlegt nur in Begleitung einer in der Prüfungsbescheinigung namentlich genannten Person am öffentlichen Straßenverkehr durch Führen eines Fahrzeugs teilzunehmen. Wobei die begleitende Person ebenfalls gewisse Voraussetzungen erfüllen muss. Die Probezeit beim BF17 beträgt genauso wie beim normalen Erwerb einer Fahrerlaubnis ab 18 zwei Jahre.
Eines der wesentlichen Ziele dieser Regelung war es, die hohen Unfallquoten bei Fahranfängern zu reduzieren. Da Fahranfänger in häufigen Fällen noch nicht über die notwendige Erfahrung, aber dennoch über eine verhältnismäßig hohe Risikobereitschaft mit dem Mangel an der korrekten Einschätzung der Situation verfügen, versuchte man durch das Begleitende Fahren diese Diskrepanz etwas zu verbessern.
Statistische Erhebungen ergaben, das die positiven Auswirkungen des Begleiteten Fahrens mit 17 eindeutig belegt wurden.
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Nach dem sogenannten Kapper-Urteil des Europäischen Gerichtshofes ist ein Führerschein, der innerhalb der EU erworben wurde, ist auch in der gesamten EU gültig. Infolgedessen besorgten sich Autofahrer, die in Deutschland ihre Fahrerlaubnis verloren hatten, einen neuen Führerschein in einem anderen EU-Staat, welche sie dann im Inland nutzten. Versuche der Verwaltung, den Gebrauch ausländischer EU-Führerscheine unter bestimmten Voraussetzungen zu untersagen, wurden vom EuGH gekippt. Demnach ist es nicht gestattet, den Gebrauch eines EU-Führerscheins von weiteren Auflagen abhängig zu machen. Allerdings muss ein solcher Führerschein nicht anerkannt werden, falls dieser während des Laufs einer deutschen Sperrfrist erteilt worden ist. In diesem Fall macht sich der Fahrer wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis strafbar. Ebenfalls strafbar macht sich, wer mit einem EU-Führerschein unterwegs ist, der ausgestellt wurde, während ihm die deutsche Fahrerlaubnis entzogen war.
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Die genaue Höhe einer verhängten Geldbuße richtet sich normalerweise nach dem aktuell geltenden bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog. Die im Bußgeldkatalog für die jeweiligen Verkehrsordnungswidrigkeiten festgelegten Bußgelder sind für den Regelfall der fahrlässigen Tatbegehung vorgesehen. Sie können demnach bei tatsächlich vorsätzlicher Tatbegehung auch durchaus überschritten werden.
Eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen ist möglich, jedoch wird im Normalfall die individuelle wirtschaftliche Situation des Betroffenen keiner gesonderten Überprüfung unterzogen. Grundsätzlich gilt: Bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße geht der gültige Bußgeldkatalog von allgemein durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen der Betroffenen aus. Eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation ist daher gewöhnlicherweise bei relativ geringeren Geldbußen nicht geboten.
Die kann nur der Fall sein, wenn besondere wirtschaftliche Schwierigkeiten rechtzeitig geltend gemacht werden (z.B. bei Arbeitslosigkeit) oder wenn es sich bei der verhängten Geldbuße um eine verhältnismäßig hohe Regelgeldbuße handelt. Hier wird bei der gerichtlichen Überprüfung die Angemessenheit einer verhängten Geldbuße geprüft.
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Bei Unfallmanipulationen wird der Versicherungsfall vom Versicherungsnehmer vorsätzlich herbeigeführt, um vom Versicherungsgeber eine Leistung zu erhalten. Wird der Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt, wird die Versicherung allerdings von ihrer Leistungspflicht gemäß § 81 VVG befreit. Dabei obliegt der Versicherung die Beweislast dafür, dass zwischen den Unfallbeteiligten eine Absprache stattgefunden hat. Weil dies äußerst schwierig ist, hat die Rechtsprechung Kriterien entwickelt, nach denen es sich um einen gestellten Unfall handelt. Eine besondere Gruppe des Versicherungsbetrugs nennt man das Berliner Modell, da diese Form des Betruges in Berlin ihren Anfang fand. Nach diesem Modell liegt unter anderem ein fingierter Verkehrsunfall vor, wenn sich die Unfallbeteiligten kennen, der Unfallort an einer abgelegenen Stelle geschieht, der Schaden nicht in einer Fachwerkstatt repariert, sondern auf Gutachtenbasis abgerechnet wird und die Beteiligten sich einer geringen Verletzungsgefahr ausgesetzt haben.
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Aktivlegitimation ist die Befugnis, einen bestimmten Anspruch geltend zu machen. Zu unterscheiden ist die Aktivlegitimation von der Parteifähigkeit und der Prozessführungsbefugnis, welche Zulässigkeitsvoraussetzungen sind. Bei der Prüfung der Aktivlegitimation wird demnach überprüft, ob dem Anspruchssteller das geltend gemachte Recht auch zusteht. In aller Regel steht dem Geschädigten eines Unfalls auch das geltend zu machende Recht zu. Die Aktivlegitimation kann allerdings entfallen, wenn der Führer des Kraftfahrzeugs nicht der Eigentümer ist oder wenn Schadensersatzansprüche an einen Dritten abgetreten wurden. In einem solchen Fall ist nicht der Unfallbeteiligt, sondern der Eigentümer des Kraftfahrzeugs beziehungsweise derjenige, dem das Recht abgetreten wurde, aktivlegitimiert.
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Durch einen Abfindungsvergleich werden die gesamten Ansprüche, die aufgrund eines Verkehrsunfalls entstanden sind, abgegolten. Es handelt sich hierbei also um ein Instrument der Schadensregulierung. Ziel ist es, alle offenen Schadenspositionen einer Partei durch einen einzigen abschließenden Vergleich zu befriedigen. Nicht alle Schadenspositionen sind kurz nach dem Unfall absehbar, vor allem etwaige körperliche Spätfolgen können noch lange Zeit nach dem Schadensereignis auftreten. Bei der Abfindungserklärung verzichtet der Geschädigte für eine einmalige Zahlung auf die Geltendmachung möglicher Folgeschäden. Ein solcher Vergleich dient dem schnellen Rechtsfrieden zwischen den Parteien und erspart einen langwierigen, kostspieligen Gerichtsprozess.
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Ordnungswidrigkeiten sind Handlungen, die aufgrund entgegenstehender gesetzlicher Bestimmungen rechtswidrig sind. Diese Handlungen müssen dabei vorsätzlich oder in einigen Fällen auch nur fahrlässig begangen werden. Im Vergleich zu Straftaten werden Ordnungswidrigkeiten als eine eher geringfügige Verletzung von Rechtsnormen angesehen. Wer eine solche Ordnungswidrigkeit begeht, dem droht ein Ordnungswidrigkeitenverfahren. Die meisten Verfahren dieser Art werden wegen Verstößen gegen das Straßenverkehrsrecht geführt. Ein Verstoß gegen Normen aus dem Straßenverkehrsgesetz (StVG), der Straßenverkehrsordnung (StVO) oder der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) kann unterschiedliche Folgen haben. Diese reichen von einer Zahlung von Bußgeld über Punkte in Flensburg bis hin zu einem Fahrverbot oder gar der Entziehung des Führerscheins. Im Gegensatz zum Strafverfahren gilt im Ordnungswidrigkeitenverfahren das Opportunitätsprinzip, das heißt der Behörde steht ein Ermessensspielraum bezüglich ihres Einschreitens zu.
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Der Geschädigte hat einen Anspruch auf Nutzungsausfall bzw. auf Nutzungsausfallentschädigung, wenn ihm die Nutzung einer Sache wegen eines schädigenden Verhaltens eines anderen für eine gewisse Zeit nicht möglich ist. Um einen solchen Anspruch zu erlangen, muss beim Geschädigten ein Vermögensschaden eingetreten sein. Dies ist im Rahmen des Verkehrsrechts immer dann der Fall, wenn beispielsweise das Unfallfahrzeug unmittelbar zur Einnahmeerzielung dient. Der Schaden, der durch den Ausfall dieses Fahrzeugs entsteht, muss dabei nachgewiesen und exakt beziffert werden. Bei einer sowohl privaten als auch gewerblichen Nutzung des Fahrzeugs wird die anteilige Nutzung berechnet. Voraussetzung für eine Nutzungsausfallentschädigung sind ein Nutzungswille und eine Nutzungsmöglichkeit. Daneben muss ein tatsächlicher Ausfall der geschädigten Sache bewiesen werden. Bei Fahrzeugen bedeutet dies, dass eine Reparatur unbedingt notwendig sein muss. Das geschädigte Fahrzeug muss also nach dem Schadenseintritt nicht mehr verkehrssicher oder nicht mehr bewegbar sein.
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Grundsätzlich kann mit der Feststellungsklage das Bestehen bzw. Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses überprüft werden. Im Verkehrsrecht dient die Feststellungsklage insbesondere zur Geltendmachung von Rechten, die erst längere Zeit nach dem schädigenden Ereignis auftreten. Im Bereich der Unfallschadenregulierung sind die Verjährungsfristen relativ kurz. Unerkannte Spätfolgen eines Unfalls können aufgrund dessen häufig nicht mehr rechtzeitig geltend gemacht werden. Mit Hilfe der Feststellungsklage besteht für den Unfallgeschädigten die Möglichkeit, etwaige Zukunftsschäden dennoch gegenüber dem Schädiger durchzusetzen. Der Geschädigte muss dann die Feststellung begehren, dass der Geschädigte auch alle erst zukünftig auftretenden Folgen, die durch die schädigende Handlung hervorgerufen wurden, ersetzen muss. Kommt eine solche Feststellung durch gerichtliches Urteil oder durch vertragliche Vereinbarung zustande, können künftige Folgeansprüche 30 Jahre lang geltend gemacht werden. Damit eine Feststellungsklage zulässig ist, muss beim Geschädigten ein rechtliches Interesse an der Feststellung vorliegen. Hierbei genügt es allerdings, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Auftreten weiterer Folgeansprüche besteht.
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Der Bußgeldbescheid schließt ein zuvor begonnenes Bußgeldverfahren mit der Zahlung einer Geldstrafe und, gerade im Verkehrsrecht, eventuellen Nebenfolgen ab. Eine Geldbuße ist eine vom Staat angedrohte Rechtsfolge für ein vorwerfbares, vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln, das einer bestimmten Ordnungspflicht zuwiderläuft. Ein Bußgeldbescheid wird von den zuständigen Verwaltungsbehörden schriftlich erlassen. Dieser erlassene Bußgeldbescheid muss sowohl formell als auch materiell rechtmäßig sein. Treten in dieser Hinsicht Fehler auf, so ist der Bescheid rechtswidrig und man kann mit Aussicht auf Erfolg Einspruch dagegen erheben. Der wesentliche Inhalt ergibt sich aus § 66 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OwiG). Einer Begründung für das Bußgeld bedarf es hiernach nicht zwingend. Hauptinhalt sind die Festsetzung einer Geldstrafe sowie mögliche Festsetzungen von Nebenfolgen wie beispielsweise einem Fahrverbot.
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Der Anscheinsbeweis wird im Zivilrecht als eine Methode der mittelbaren Beweisführung genutzt und spielt speziell im Verkehrsrecht eine tragende Rolle. Bei der Anwendung des Anscheinsbeweises, der auch Prima-facie-Beweis genannt wird, wird davon ausgegangen, dass es typische Geschehensabläufe gibt, aus deren Ergebnis man den Hergang des Ereignisses herleiten kann. Insbesondere bei Auffahrunfällen, bei denen mangels anderweitiger Zeugen oftmals der genaue Geschehensablauf nicht rekonstruiert werden kann, kommt der Anscheinsbeweis häufig zur Anwendung. In diesen Fällen geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Führer des auffahrenden Fahrzeugs die im Verkehr erforderliche Sorgfalt missachtet hat und für die Schäden in vollem Umfang haftet. Ein solcher Prima-facie-Beweis kann durch den vermeintlichen Schädiger erschüttert werden. Dieser muss dann darlegen, dass es sich um einen atypischen Geschehensablauf gehandelt hat. Wurde der Anscheinsbeweis erfolgreich erschüttert, muss die andere Partei wiederum das Gegenteil vollumfänglich beweisen.
Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht
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