Für den Führerschein ab 17 kann die theoretische Prüfung zur Fahrerlaubnis Klasse B frühestens 3 Monate, die praktische Prüfung frühestens 1 Monat vor der Vollendung des 17. Lebensjahres abgelegt werden.
Hat der Prüfling zum Zeitpunkt der erfolgreich abgelegten praktischen Prüfung zur Erteilung der Fahrerlaubnis Klasse B das 17. Lebensjahr bereits vollendet, so wird ihm nach bestandener Prüfung eine Prüfungsbescheinigung ausgehändigt. Diese erlaubt es ihm unter der Auflage der Begleitung durch eine berechtigte Begleitperson ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr der Bundesrepublik Deutschland zu führen. Diese Berechtigung bezieht sich allerdings nicht auf das Führen eines Fahrzeugs im Ausland. Lediglich in Österreich ist dies ebenfalls erlaubt. Neben der Prüfungsbescheinigung ist es verpflichtend zusätzlich ein Lichtbildausweis mitzuführen.
Hat der Prüfling zum Zeitpunkt der abgelegten praktischen Prüfung das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet, so bekommt er lediglich eine Bescheinigung welche die erfolgreich abgelegte Prüfung bescheinigt. Sie gilt, anders als die Prüfungsbescheinigung, noch nicht als Fahrerlaubnis und berechtigt noch nicht zum Führen eines Fahrzeugs. Erst mit der Vollendung des 17. Lebensjahres kann er oder sie sich dann die endgültige Prüfungsbescheinigung bei der jeweils zuständigen Verkehrsbehörde abholen.
Aufgrund dessen dass die Fahrerlaubnisklasse B (früher Klasse 3) auch die Klasse AM (für Kleinkrafträder und Quads) sowie die Klasse L (für Traktoren) beinhaltet und diese bereits mit 16 Jahren erworben werden können, gilt die Bescheinigung demnach auch als Fahrerlaubnis der Klassen AM und L. Die Auflage einer Begleitperson gilt allerdings nur für das Führen von Fahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr der Klasse B und BE.
Mit dem Erreichen der Volljährigkeit, also der Vollendung des 18. Lebensjahres, kann der Inhaber die Prüfungsbescheinigung bei der zuständigen Straßenverkehrsamt die bisherige Bescheinigung gegen einen regulären Führerschein umtauschen. 3 Monate nach Vollendung des 18 Lebensjahres verliert die Prüfungsbescheinigung seine Gültigkeit. Die Auflage, nur mit einer Begleitperson zu fahren, entfällt somit ab dem 18. Geburtstag.