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Umweltplakette und Umweltzone – Bußgelder und Strafen

Die Straßenverkehrsordnung ist mit Sicherheit jedem Autofahrer bekannt, da die StVO als Spielregeln für das allgemeine Miteinander im Straßenverkehrs zu betrachten sind. Was jedoch die wenigsten Menschen exakt wissen ist, dass sich nicht nur Geschwindigkeitsbegrenzungen sowie auch Parkregelungen in der StVO wiederfinden. Auch die Umweltbelastung durch die Fahrzeuge sind in der StVO genau reglementiert und dementsprechend gibt es bei einem Verstoß gegen diese Regelungen auch Bußgelder und Strafen.

Mit dem Jahr 2008 wurden in nahezu Gesamtdeutschland Umweltzonen eingerichtet, in welche Fahrzeuge nur noch mit der grünen Umweltplakette hineinfahren dürfen.

Umweltbelastungen vermeiden ist die Pflicht eines jeden Fahrzeughalters

Das Verkehrsrecht in Deutschland besagt, dass jeder Fahrzeugnutzer darauf zu achten hat, dass eine unnötige Umweltbelastung durch die Fahrzeugnutzung vermieden wird. Viele Fahrzeugnutzer werden sich jetzt natürlich fragen, wie genau ein umweltschonendes Verhalten mit dem Fahrzeug an den Tag gelegt werden kann.

Im Grunde genommen sind es ganz einfache Maßnahmen, durch die unnötige Umweltbelastungen vermieden werden können

  • unnötiger Motorbetrieb unterlassen, beispielsweise beim Freikratzen der Scheiben in den Wintermonaten
  • den Motor nicht unnötig hochtourig fahren
  • kein rasantes Anfahren (der sogenannte Kavaliersstart)
  • unnötige Fahrten innerhalb von geschlossenen Orten

Auch wenn so mancher Autofahrer die Ansicht vertritt, dass der Umweltschutz lediglich als Anregung zu sehen ist, so ist dies ein Irrtum. In der StVO finden sich exakt formulierte Vorschriften im Hinblick auf den Umweltschutz und ein Verstoß dagegen kann Bußgelder nach sich ziehen.

Der Umweltschutz in der StVO

Umweltplakette und Umweltzone - Bußgelder und Strafen
Symbolfoto: hadrian/Bigstock

Der Umweltschutz im Hinblick auf die Abgasbelästigung hat in der StVO seine Grundlage im § 30. Der § 30 StVO besagt, dass Autofahrer grundsätzlich vermeidbare Abgasbelästigungen zu vermeiden haben. Es ist in Deutschland verboten, die Motoren der Fahrzeuge unnötig zu betreiben. Auch die unnützen Fahrten innerhalb von geschlossenen Orten sind gesetzlich verboten. Dies gilt allerdings nur dann, wenn andere Menschen durch diese Fahrten auch belästigt werden. Die StVO stellt dabei eindeutig klar, dass ein Verstoß gegen diese Vorschrift als Ordnungswidrigkeit angesehen wird. Ein Verstoß setzt allerdings Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit im Handeln des Fahrzeugnutzers voraus. Sofern sich ein Fahrzeugnutzer nicht an diese Vorschriften hält kann es zu Bußgeldern kommen. Auch wenn diese Bußgelder im Vergleich zu anderen Verkehrsdelikten eher gering ausfallen, so ist ein Verstoß gegen die Abgasbelästigungsvorschriften auf gar keinen Fall als Kavaliersdelikt zu betrachten.Bei einem Verstoß gegen die Abgasbelästigungsvorschriften kann in keinem Fall ein Fahrverbot oder ein Führerscheinentzug drohen.

Welche Folgen kann es geben?

In den wenigsten Städten wird ein Verstoß gegen die Abgasbelästigungsvorschriften wirklich geahndet. Dies bedeutet jedoch nicht automatisch, dass Fahrzeugnutzer in jeder Stadt entsprechend einen Freibrief haben. Die folgenden Bußgelder kennt die StVO

  • für unnötige Abgasbelästigung drohen 10 Euro
  • für unnötige Fahrten innerhalb von geschlossenen Orten drohen 20 Euro

Mit dem Jahr 2008 wurden in Deutschland sogenannte Umweltzonen ins Leben gerufen, in denen Feinstaubbelastungen sowie Stickoxide verringert werden sollten. Der Ansatz war, dass in diese Umweltzonen nur noch Fahrzeuge mit einer grünen Umweltplakette hineinfahren durften. Zur Anfangszeit wurden Verstöße gegen diese Umweltregelungen noch mit einem Bußgeld in Höhe von 40 Euro sowie einem Punkt im Verkehrszentralregister in Flensburg bestraft. Nachdem im Jahr 2014 jedoch das Punktesystem und damit auch der Bußgeldkatalog reformiert wurde drohen bei Verstößen gegen die Umweltregelungen kein Punkt im Verkehrszentralregister mehr für Autofahrer. Dafür jedoch wurde das Bußgeld von 40 Euro auf nunmehr 80 Euro erhöht.

Mittlerweile ist es Fahrzeugen, die über keine entsprechende Plakette verfügen, in Umweltzonen auch nicht mehr gestattet zu parken.

Umweltzonen gab es im gesamten Bundesgebiet in mehr als 40 Städten sowie Regionen. Unterteilt wurden die Umweltzonen in drei verschiedene Stufen

  • Stufe eins: zulässig für Fahrzeuge mit einer roten, gelben sowie grünen Plakette
  • Stufe zwei: zulässig für Fahrzeuge mit einer gelben oder grünen Plakette
  • Stufe drei: zulässig nur für Fahrzeuge, die über eine grüne Umweltplakette verfügen.

Der Abgasskandal, der in der jüngeren Vergangenheit vor allen Dingen Fahrzeuge mit einem Dieselmotor betraf, hat für eine strengere Auslegung der Umweltregelung gesorgt. Als direkte Folge wurden die roten sowie gelben Plaketten abgeschafft. Es gibt aktuell noch eine einzige Umweltzone in ganz Deutschland, in welche Fahrzeuge mit einer gelben Umweltplakette einfahren dürfen. Diese Umweltzone befindet sich (noch) in Neu-Ulm. Seither ist auch die Diskussion aufgekommen, ob ein Erwerb der grünen Umweltplakette überhaupt noch lohnenswert erscheint. Gegenstand der Diskussionen ist der Umstand, dass für Fahrzeuge mit der Euronorm 5 sowie 6 eine neue Umweltplakette eingeführt werden soll.

Es kann für einen Verstoß gegen die Umweltzone keine Punkte im Verkehrszentralregister geben, da die entsprechenden Fahrzeuge keine Verkehrssicherheitseinschränkung darstellen.

Die Umweltplakettenpflicht auch für ausländische Fahrzeughalter

Auch wenn die Thematik immer wieder emotional geführt wird und in Deutschland auch immer einen besonderen politischen Stellenwert hat, so ist die Umweltplakette nicht für deutsche Fahrzeughalter verpflichtend. Auch ausländische Fahrzeughalter, die am deutschen Straßenverkehr teilnehmen, haben dementsprechend eine Verpflichtung zur Umweltplakette. Ebenso wie ein deutscher Fahrzeughalter auch kann ein ausländischer Fahrzeughalter eine entsprechende Umweltplakette bei dem TÜV in der jeweiligen Region oder in einer Werkstatt erwerben. Hierbei muss allerdings beachtet werden, dass sowohl der TÜV als auch die meisten Werkstätten an den Wochenenden sowie an Feiertagen in der Regel nicht geöffnet haben. Dementsprechend muss ein Fahrzeughalter im Vorfeld bereits einige organisatorische Planungen durchführen, um den Erwerb einer Umweltplakette zu realisieren.

Im Rahmen des sogenannten Dieselgate-Skandals in Deutschland, von dem unzählige Fahrzeugmarken direkt betroffen waren, gab es bei den Dieselmotoren-Modellen sehr viele Zweifel im Hinblick auf die Abgasentwicklung des Fahrzeugs. Das eigene Fahrzeug war, auch wenn es gerade neu erworben wurde, plötzlich erheblich umweltschädlicher als es von dem Hersteller angegeben wurde. Dies wiederum hat natürlich auch Auswirkungen auf die Umweltplakette, da diese ja an die Abgasnormen des jeweiligen Fahrzeugtyps gekoppelt wurde. Um teure Bußgelder zu vermeiden sollten Sie als Fahrzeughalter also, wenn Sie im Besitz eines Dieselfahrzeugs sind, vorab eine genaue Prüfung Ihres Fahrzeugs durchführen. Es ist durchaus denkbar, dass auch Ihr Fahrzeug von dem Dieselskandal betroffen wurde, sodass Sie letztlich Schadensersatzansprüche gegenüber dem Fahrzeughersteller haben. Diese Ansprüche sollten Sie auf jeden Fall anwaltlich prüfen lassen, da die Automobilindustrie in Deutschland einen hohen Stellenwert und dementsprechend auch eine große Lobby hat. Ohne fachkompetente anwaltliche Hilfe werden Sie verhältnismäßig chancenlos sein aber wir stehen Ihnen gern zur Seite.

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