AG Essen, Aktenzeichen: 20 C 365/15, Entscheidungsdatum: 15.03.2017
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Es bleibt dem Kläger nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 19.04.2015 in Köln.
Der Kläger ist war am Unfalltag Führer eines Pkw Audi A4 mit dem amtlichen Kennzeichen … . Die Beklagte zu 2) ist Eigentümerin eines Pkw Mercedes CLK 230 mit dem amtlichen Kennzeichen …, der bei der Beklagten zu 1) versichert war. Der Kläger parkte am vorgenannten Tag mit dem Klägerfahrzeug in einer Parklücke auf der Straße O… in Höhe der Hausnummer 6. Die Beklagte zu 2) versuchte rückwärts in eine Parklücke vor dem klägerischen Pkw einzuparken. Im Übrigen ist der Unfallhergang zwischen den Parteien streitig. Neben dem Unfallhergang streiten die Parteien über die Höhe der geltend gemachten Schadenspositionen. Der Kläger holte nach dem Vorfall ein Gutachten ein, das Reparaturkosten in Höhe von 885,19 € auswies, wobei ein Abzug „Neu für Alt“ i.H.v. 37,32 € berücksichtigt wurde. Der Kläger forderte die Zahlung des vorgenannten Betrages und machte die Kosten der Einholung des vorgenannten Gutachtens i.H.v. 414,66 € sowie eine Unkostenpauschale i.H.v. 30,00 € geltend.
Der Kläger behauptet, er sei Eigentümer des vorbenannten Pkw Audi A4. Er behauptet ferner, die Beklagte zu 2) sei bei dem Versuch, rückwärts in die vor dem klägerischen Pkw befindliche Parklücke einzuparken, an die linke Vorderseite des klägerischen Fahrzeuges gestoßen, sodass ein Schaden an dem Kühlergrill und der Stoßfängerverkleidung entstanden sei. Nach Eintreffen des Polizeibeamten habe die Beklagte zu 2) das streitgegenständliche Fahrmanöver eingestanden.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 1.292,53 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2015 zu zahlen,
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 201,71 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2015 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Sie bestreiten, dass es zu einer Berührung der Fahrzeuge gekommen sei. Die geltend gemachten Schäden seien nicht durch streitgegenständlichen Vorfall verursacht, sondern würden auf Vorschäden beruhen. Insofern sei durch die Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug keine wirtschaftliche Schadensvertiefung eingetreten. Zudem bestreiten die Beklagten die Erforderlichkeit der geltend gemachten Reparaturkosten. Sie meinen, der Kläger müsse sich auf eine günstigere Referenzwerkstatt verweisen lassen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des jeweiligen Parteivorbringens wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat den Kläger und die Beklagte zu 2) persönlich angehört und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeug T… und K… und durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Anhörung der Parteien und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften der Termine zur mündlichen Verhandlung vom 05.04.2016 und vom 06.05.2016 sowie auf das Gutachten des Sachverständigen H… vom 12.12.2016 verwiesen. Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1.292,53 € gegen die Beklagte aus §§ 7 I, 17, 18 I StVG, § 115 I Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG gegen die Beklagten als Gesamtschuldner. Maßgeblich ist für das Gericht, dass dem Kläger der Nachweis, durch die Berührung der beiden Fahrzeuge sei ein ersatzfähiger Schaden eingetreten, nicht gelungen ist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nach Maßgabe des § 286 ZPO für das Gericht vielmehr fest, dass der Kläger eine wirtschaftliche Schadensvertiefung nicht erlitten hat. Mangels erstattungsfähigem Schaden scheidet ein Anspruch des Klägers insoweit aus (vgl. AG Essen, Urteil vom 08.10.2014 – 17 C 194//13, juris; AG Essen, Urteil vom 13.11.2013 – 29 C 137/13, juris). Der Sachverständige Dipl.-Ing. H… hat Lichtbilder der Pkw der Parteien gefertigt und einen Vergleich der festgestellten Schadensbilder vorgenommen. Insofern konnte er feststellen, dass die geltend gemachten Schadenspostionen (1) einer Andruckspur im unteren Bereich der Frontstoßfängerverkleidung, (2) des Lackabriebs an der parallel zum Kühlergrill verlaufenden Prägekante und (3) eines Bruchs/Risses des Chromrahmens des Kühlergrills zwar auf einen Zusammenstoß mit dem Beklagtenfahrzeug zurückzuführen sind. Diese Schäden am Kühlergrill und an der Frontstoßfängerverkleidung hätten jedoch aufgrund der Vorschäden an den vorgenannten Bauteilen keine wirtschaftliche Schadenerweiterung zur Folge.
Zur Beseitigung der auf den Fotografien 13 und 14 (Bl. 169 GA) und 16 bis 20 (Bl. 170 ff. GA) abgebildeten Vorschäden in Form von Lackbeschädigungen im rechten und linken Teil der Fahrzeugfront sei bereits die Instandsetzung bzw. ein Austausch der Frontsoßfängerverkleidung und die anschließenden Lackierung erforderlich gewesen. Ferner sei aufgrund der Vorschäden in Form von Einkerbungen im rechten Teil des Chromrahmens des Kühlergrills (Fotografie 18, Bl. 171 GA) bereits ein Austausch des Kühlergrills erforderlich gewesen. Insoweit hat der Sachverständige überzeugend und für das Gericht nachvollziehbar ausgeführt, dass infolge des Anpralls des Beklagtenfahrzeugs keine wirtschaftliche Schadenerweiterung eingetreten ist. Der dem Gericht aus etwaigen verkehrsunfallrechtlichen Sachverständigengutachten bekannte Sachverständige besitzt besondere Sachkunde in der Erstellung von Unfallgutachten. Gründe, die Sachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen, bestehen nicht und werden dementsprechend von den Parteien auch nicht vorgetragen.
II.
Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 201,71 € gemäß §§ 7 I, 17, 18 I StVG, 115 I Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG gegen die Beklagten als Gesamtschuldner. Der vorgenannte Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren teilt insoweit das Schicksal des Hauptsachebegehrens.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I 1 ZPO.
IV.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1 und 711 ZPO.