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Verkehrsunfall: Erhöhte Betriebsgefahr eines Fahrzeugs mit Fahrtrichtungsanzeiger und Scheinwerfer

AG Soltau, Az.: 4 C 700/12

Urteil vom 12.06.2013

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 860,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 631,33 € seit dem 28.08.2012 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger in Höhe von 1/3 die Verluste im Schadensfreiheitsrabatt, die dieser durch die Inanspruchnahme der Kaskoversicherung … zur Versicherungsnummer … durch den Unfall vom 07.05.2012 erlitten hat, auszugleichen.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 23,72 % und die Beklagten zu 76,28%.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Beklagten können die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages leistet.

6. Der Streitwert wird auf 1.303,35 € festgesetzt.

Tatbestand

Verkehrsunfall: Erhöhte Betriebsgefahr eines Fahrzeugs mit Fahrtrichtungsanzeiger und Scheinwerfer
Symbolfoto: K.cess/Bigstock

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall.

Am 07.05.2012 kam es in Neuenkirchen im Kreuzungsbereich der Hauptstraße und der Bahnhofstraße (B71) zu einem Verkehrsunfall.

Der Kläger war Eigentümer des Pkw Ford Focus C-Max, 1,6 TDCI mit dem amtlichen Kennzeichen … Der Beklagte zu 1) war Fahrzeugführer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen …, der zu diesem Zeitpunkt bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war.

Die Zeugin … befuhr mit dem Klägerfahrzeug die Hauptstraße aus Richtung Visselhövede kommend und beabsichtigte, nach links in die Bahnhofstraße (B 71) Richtung Delmsen abzubiegen. Gemäß Zeichen 205 hatte sie Vorfahrt zu gewähren. Der Beklagte zu 1) näherte sich dem Kreuzungsbereich auf der Bahnhofstraße aus Sicht der Zeugin von links.

Die Zeugin fuhr in den Kreuzungsbereich ein, wo es zur Kollision mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) kam. Im einzelnen ist der Unfallhergang streitig.

Der Kläger behauptet, das Beklagtenfahrzeug sei das dritte Fahrzeug von links gewesen, wobei die Zeugin … die beiden ersteren habe passieren lassen. Der Beklagte zu 1) habe den rechten Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt, der geblinkt habe, und er habe im unmittelbaren Kreuzungsbereich seine Geschwindigkeit deutlich verringert. Seiner Auffassung nach habe sich die Zeugin … aufgrund dieses Verhaltens darauf verlassen dürfen, dass der Beklagte zu 1) rechts abbiegen würde. Dieser sei, so behauptet der Kläger weiter, jedoch offensichtlich ortsunkundig gewesen und habe kurzfristig seine Abbiegeabsicht geändert, beschleunigt und sei geradeaus gefahren, was zur Kollision geführt habe. Der Kläger meint, die Vorfahrtsverletzung der Zeugin … einerseits und das irreführende Verhalten des Beklagten zu 1) andererseits führe zu einer Haftung der Beklagtenseite mit einer Quote von 40 %. Wegen des geltend gemachten Schadensersatzes wird im einzelnen auf die Klagschrift vom 02.11.2012 (Bl. 3 ff. d.A.) verwiesen.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 903,35 € zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins auf 673,80 € seit dem 28.08.2012,

2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Kläger von Verlusten im Schadensfreiheitsrabatt, den er durch die Inanspruchnahme der Kaskoversicherung … zur Versicherungsnummer … durch den Unfall vom 07.05.2012 erlitten hat, auszugleichen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 1) sei nicht ortsunkundig gewesen, sondern sei auf seiner gewöhnlichen Fahrt zu seiner Arbeitsstelle gewesen. Er habe geradeaus fahren wollen. Verkehrsbedingt, wegen des unmittelbar vorausfahrenden abbiegenden Fahrzeuges, habe der Beklagte zu 1) seine Geschwindigkeit auf 40 km/h verringert und nach Abschluss des Abbiegevorganges des Vorausfahrenden wieder auf angemessene 50 km/h erhöht. Er habe nicht rechts geblinkt, das vom Zeugen … bekundete Dauerlicht des Blinkers sei auch nicht auf irgendwelche Manipulationen an der Beleuchtungsanlage oder sonstige Mängel zurückzuführen, was die Untersuchung durch einen Sachverständigen erwiesen habe, sondern allenfalls auf einen vom Beklagten zu 1) nicht verschuldeten Defekt infolge eines Kurzschlusses wegen Feuchtigkeit. Daher habe der Beklagte zu 1) ihrer Auffassung nach den Verkehrsunfall nicht verschuldet und auch nicht maßgeblich mitverursacht. Da der Beklagte zu 1) vorsichtig auf der Vorfahrtstraße gefahren sei, dürfe ihm auch keine allgemeine Betriebsgefahr zugerechnet werden, allenfalls eine besondere Betriebsgefahr aufgrund des Dauerbetriebs des Blinkers, jedoch in Anbetracht der Gesamtsituation nicht über 20 % hinaus. Vielmehr habe die Zeugin … das Beklagtenfahrzeug übersehen und so den Verkehrsunfall verursacht.

Nach Auffassung der Beklagten hafte die Klägerseite zu 100 % für den Unfallschaden, der entsprechend auch auf Seiten des Beklagten zu 1) durch den Kfz- und Haftpflichtversicherer der Klägerin reguliert worden sei. Wegen der Rechtsverteidigung der Beklagten gegen den geltend gemachten Schadensersatz wird im einzelnen auf die Klagerwiderung vom 12.02.2013 (Bl. 38 f. d.A.) und den Schriftsatz vom 03.05.2013 (Bl. 64 d.A.) verwiesen.

Das Gericht hat die Ermittlungsakte des Landkreises … mit Aktenzeichen … beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Es hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 27.03.2013 durch Vernehmung der Zeugen … und … . Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.04.2013 (Blatt 57 ff. der Akte) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Im Übrigen wird den gesamten Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage hat teilweise Erfolg, wie aus dem Urteilstenor ersichtlich. Die Beklagten schulden dem Kläger Schadensersatz in Höhe von 860,88 € gem. §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, 823 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i. v. m. §§ 1 Abs. 2, 8 StVO i. V. m. §§ 249 ff. BGB i. V. m. § 115 VVG auf der Grundlage einer Haftungsquote von 1/3. Der Feststellungsantrag hat gleichfalls nur teilweise, nämlich anteilig in Höhe von 1/3, Erfolg.

1. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht bezüglich des Unfallherganges zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte zu 1) sich mit dauerhaft leuchtenden Blinklichtern dem Kreuzungsbereich näherte, was, im Zusammenwirken mit einer allerdings verkehrsbedingten Herabsetzung der Geschwindigkeit, die Zeugin … zur irrtümlichen Annahme einer Abbiegeabsicht des Beklagten zu 1) veranlasste.

So hat der Zeuge … bekundet, dass er, an der Kreuzung hinter dem Kläger stehend, beobachtet habe, dass sich das Beklagtenfahrzeug hinter zwei bis drei anderen Fahrzeugen näherte, wobei die anderen Fahrzeuge den Kreuzungsbereich geradeaus passierten bzw. nach rechts abbogen und die Zeugin … diesen Vorfahrt gewährte. Das Beklagtenfahrzeug sei gleichbleibend mit ca. 30 km/h gefahren und habe kein auffälliges Fahrverhalten gezeigt. Allerdings habe es eine „Festbeleuchtung“ aufgewiesen, das heißt alle Scheinwerfer und auch die Blinker seien in Dauerbetrieb gewesen, offensichtlich aufgrund eines Defektes.

Die Zeugin … hat bekundet, sie habe an der Kreuzung zunächst anderen Fahrzeugen Vorfahrt gewährt. Dann hätten sich noch drei Fahrzeuge von links genähert, die alle den Blinker gesetzt hätten und dadurch ihre Abbiegeabsicht angezeigt hätten. Das zweite Fahrzeug sei das des Beklagten zu 1) gewesen. An weitere Hinweise auf eine Abbiegeabsicht könne sie sich nicht mehr erinnern. Es sei langsam gefahren, dies deshalb, weil das Fahrzeug vor ihm abgebogen sei. Ein Dauerlicht des Beklagtenfahrzeuges sei ihr nicht aufgefallen.

Das Gericht hat keine Veranlassung, an den Aussagen der Zeugen zu zweifeln. So ist der Zeuge Hoffmann bezüglich des Rechtsstreites ein völlig Unbeteiligter. Auch die Zeugin … hat im Rahmen ihrer Aussage keinerlei Belastungstendenzen zu Lasten der Beklagtenseite gezeigt.

Demnach ist dem Kläger der Beweis dessen, das der Beklagte zu 1) nach rechts abbiegen wollte, sich jedoch dann zu einer Weiterfahrt entschlossen hat, ebenso wenig gelungen wie der Beweis dessen, dass das Beklagtenfahrzeug rechts geblinkt hat und der Beklagte zu 1) seine Geschwindigkeit zwecks Abbiegens nach rechts und nicht etwa verkehrsbedingt herabgesetzt hat.

2. Damit bleibt festzuhalten, dass der Beklagte zu 1) den Verkehrsunfall durch sein defektes Fahrzeug, das durch das Dauerleuchten der Blinklichter bei der Zeugin … den Eindruck verursachte, er werde rechts abbiegen, nicht unerheblich mitverursacht hat, wobei ein Verschulden allerdings nicht zu begründen ist.

Der Zeugin … ist demgegenüber ein schuldhafter Vorfahrtsverstoß (vgl. § 8 StVO) anzulasten, weil sie sich allein aufgrund des leuchtenden Fahrtrichtungsanzeigers, bzgl. dessen sie ebenso wie der Zeuge … hätte erkennen können, dass dieser nicht blinkte, sondern im Dauerbetrieb war, und aufgrund des selbst als verkehrsbedingt erkannten Abbremsens des Beklagtenfahrzeuges nicht darauf verlassen durfte, dass dieses rechts abbiegen würde.

3. Vorliegend hängt daher das Ausmaß, in dem der Kläger Anspruch auf Schadensersatz hat, von der nach § 17 Abs. 1 StVG zu ermittelnden Haftungsquote ab. Damit kommt es darauf an, inwieweit der Unfall überwiegend von dem Beklagten zu 1) oder von der Zeugin … verursacht worden ist, wobei auch die jeweiligen Verschuldensbeiträge zu berücksichtigen sind (vgl BGHZ 12, 124 ff.). Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass allein schon die Mitverursachung des Verkehrsunfalles (vgl. § 17 Abs. 1 StVG) durch den irreführenden Dauerbetrieb des Blinkers des Beklagtenfahrzeuges im Rahmen der Quotelung zu berücksichtigen ist, sei es im Speziellen als erhöhte Betriebsgefahr, sei es als Verursachungsanteil, und zwar unabhängig von einem – in der Tat nicht bewiesenen, ja klägerseits nicht einmal behaupteten – Verschulden des Beklagten zu 1) bzgl. der Fehlfunktion der Blinkanlage. Die danach erforderliche Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr führt nach Auffassung des Gerichts zu einer Haftungsquote zu Lasten der Beklagten von 1/3. Dabei geht das Gericht einerseits von einer deutlich erhöhten Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeuges aus, das einen Defekt an der Blinkanlage aufwies, und damit auch von einer maßgeblichen Mitverursachung des Unfalles, unbeschadet dessen, dass dem Beklagten zu 1) kein Verschuldensvorwurf gemacht werden kann. Andererseits geht zu Lasten des Klägers ein nicht erhebliches Verschulden der Zeugin …, die Vorfahrt zu gewähren hatte und bei sorgfältigerer Beobachtung des sich annähernden Verkehrs ebenso wie der Zeuge …, die Fehlfunktion des Blinkers hätte bemerken können, abgesehen davon, dass angesichts des nach eigenem Bekunden der Zeugin als verkehrsbedingt (und damit jedenfalls nicht allein als durch die eigene Abbiegeabsicht bedingt) erkannten Abbremsen des Beklagtenfahrzeuges ohnehin keine hinreichenden Anzeichen dafür vorlagen, sich auf ein Abbiegen des Beklagten zu 1) verlassen zu dürfen.

4. Was die Schadenshöhe betrifft, folgt das Gericht grundsätzlich der Berechnung des Schadensersatzanspruches durch den Kläger in der Klagschrift vom 02.11.2012 (Bl. 3 f. d.A.), vgl. auch BGH NJW 1982, 827 ff., OLG Celle NZV 2011, 505 f.:

Bei der Berechnung des Schadensersatzanspruchs sind die zu § 86 VVG entwickelten Grundsätze des Quotenvorrechts zu beachten. Wird dem Geschädigten der ihm entstandene Schaden von seiner Kaskoversicherung nicht komplett erstattet, und kann der Geschädigte seinerseits vom Schädiger nur einen Teil seines Schadens erstattet verlangen, so verbleibt dem Geschädigten der Ersatzanspruch gegen den Schädiger bis zur vollständigen Deckung seines Schadens. Nur die Restforderung geht auf den Versicherer über. Allerdings verbleibt die Ersatzforderung beim Geschädigten nur hinsichtlich derjenigen Schadenspositionen, die ihrer Art nach in den Schutzbereich des Versicherungsvertrags fallen (sog. kongruente oder unmittelbare Sachschäden), während die verbleibenden Schadenspositionen nur nach der Haftungsquote zu erstatten sind (so insbesondere OLG Celle a.a.O., m.w.N.).

Zu differenzieren ist also zwischen dem von der Kaskoversicherung erfassten unmittelbaren Sachschaden, von dem der Kläger aufgrund seines Quotenvorrechtes den ihm verbliebenen Schadensrest von 419,00 € (Selbstbeteiligung, Abschleppkosten) in voller Höhe beanspruchen kann, und dem Sachfolgeschaden von 637,00 € (Nutzungsausfall, Kostenpauschale, Ummeldekosten), der anteilig zu 1/3, d.h. in Höhe von 212,33 € zu ersetzen ist. Insgesamt haben die Beklagten damit auch nicht mehr als 1/3 des Gesamtschadens (1.583,33 €) zu tragen.

Die Rechtsverfolgungskosten gegenüber der Kaskoversicherung des Klägers sind auch bei einer Quote von 1/3 aus einem Gegenstandswert von bis zu 2.000,00 € zu ersetzen, so dass sich ebenfalls ein Betrag von 229,55 € ergibt.

Damit ergibt sich folgende Berechnung:

Unmittelbarer Sachschaden 100 % 419,00 €

Sachfolgeschaden 1/3 212,33 €

Rechtsverfolgungskosten 229,55 €

Summe 860,88 €

5. Der Feststellungsantrag zu 2) kann allerdings nur in Höhe der Quote von 1/3 Erfolg haben. Insoweit wird auf OLG Celle NZV 2011, 505 f., verwiesen:

„Die Prämiennachteile aus der Hochstufung der Kaskoversicherung sind kein kongruenter Schaden. Sie folgen vielmehr zwangsläufig der Inanspruchnahme der Kaskoversicherung nach und sind damit nicht Teil der Schadensforderung, die auf den Versicherungsträger übergehen könnte (BGHZ 44, 382). Der Feststellungsausspruch des Landgerichts zur Erstattungspflicht in Höhe von einem Drittel der aus der Inanspruchnahme der Kaskoversicherung resultierenden Schäden ist zutreffend.“

II.

Die Beklagten schulden dem Kläger die aus dem Tenor ersichtlichen Verzugszinsen aus 631,33 € (419,00 € + 212,33 €) gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB seit dem 28.08.2012 aufgrund Inverzugsetzung durch das Anwaltsschreiben vom 13.08.2012 (Anlage K3).

III.

Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 1 GKG i. v. m. § 3 ZPO.

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