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Verkehrsunfall – Ermittlung ersatzfähiger Sachverständigenkosten

AG Hamburg-Bergedorf, Az.: 410d C 146/15, Urteil vom 18.02.2016

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 560,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 70,00 € seit dem 18.12.2013 und auf 490,00 € seit dem 10.04.2014 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 560,00 € festgesetzt.

Gründe

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

I.

Verkehrsunfall - Ermittlung ersatzfähiger Sachverständigenkosten
Symbolfoto: Von CGN089 /Shutterstock.com

Das Gericht entscheidet im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO. Danach bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

II.

Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 560,00 € aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG.

Die alleinige Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer für das Unfallgeschehen ist unstreitig.

a) Ersatzfähig sind weitere Sachverständigenkosten in Höhe von 70,00 €.

Die Höhe des von der Beklagten zu leistenden Schadensersatzes bestimmt sich nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Danach kann der Gläubiger im Falle der Beschädigung einer Sache den zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustand erforderlichen Betrag in Geld verlangen. Der erforderliche Herstellungsaufwand besteht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur in den Kosten, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (BGH, Urteil v. 26.05.1970 – VI ZR 168/68, BGHZ 54, 82 (85); Urteil v. 14.10.2008 – VI ZR 308/07, juris; Urteil v. 05.02.2013 – VI ZR 290/11, juris; Urteil v. 15.10.2013 – VI ZR 471/12, juris). Aus dem sich hieraus ergebenden Wirtschaftlichkeitsgebot folgt die Obliegenheit des Geschädigten, den Schaden auf diejenige Weise zu beheben, die sich in seiner individuellen Lage, d.h. angesichts seiner Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie unter Berücksichtigung etwaiger gerade für ihn bestehender Schwierigkeiten, als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in einen dem früheren Zustand gleichwertigen zu versetzen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung, statt vieler BGH, Urteil v. 07.05.1996 – VI ZR 138/95, juris; Urteil v. 15.10.2013, a.a.O.; Urteil v. 11.02.2014 – VI ZR 225/13, SVR 2014, 181 (182); LG Hamburg, Urteil v. 09.04.2015 – 323 S 45/14). Hieraus folgt gleichwohl nicht, dass der Geschädigte zu Gunsten des Schädigers in besonderem Maße sparen müsste oder sich in jeder Hinsicht so zu verhalten hätte, als würde er die Kosten selbst tragen müssen (BGH, Urteil v. 15.10.2013, a.a.O.; Urteil v. 11.02.2014, a.a.O. m.w.N.).

Zu dem erforderlichen Herstellungsaufwand in diesem Sinne zählen auch die Kosten einer sachverständigen Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs. Die insoweit anfallenden Kosten sind grundsätzlich kausale und zurechenbare Schäden des Unfallgeschehens. Sie sollen den Geschädigten in die Lage versetzen eine sachgerechte Regulierung des Unfalls herbeizuführen. Dabei ist der Geschädigte nicht mit der Obliegenheit belastet, im Rahmen einer Marktforschung einen möglichst günstigen Sachverständigen zu beauftragen (BGH, Urteil v. 11.02.2014 a.a.O. Urteil v. 22.07.2014 – VI ZR 357/13, juris; LG Hamburg, Urteil v. 09.04.2015 – 323 S 45/14). Er ist berechtigt, den für ihn ohne weiteren Aufwand verfügbaren Sachverständigen mit der Begutachtung zu beauftragen. Wesentliches Indiz für die Erforderlichkeit der zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens zu bestimmenden Kosten bildet die von dem Sachverständigen nachträglich gestellte Rechnung. Seiner Darlegungslast genügt der Geschädigte mit Vorlage einer solchen Rechnung. Das einfache Bestreiten des Schädigers genügt grundsätzlich nicht, um die Erforderlichkeit des Betrages in Zweifel zu ziehen (BGH, Urteil v. 11.02.2014, a.a.O. Urteil v. 22.07.2014, a.a.O.).

Liegen jedoch die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so ist die Rechnung keine geeignete Grundlage den objektiv erforderlichen Betrag zu bestimmen (BGH, Urteil v. 22.07.2014, a.a.O.; ähnlich BGH, Urteil v. 11.02.2014, a.a.O. („deutlich erkennbar“)). Das bloße Überschreiten der üblichen Preise genügt hierfür nicht. Das Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung muss dem Geschädigten unzweifelhaft vor Augen stehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Sachverständige nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist, etwaige Fehler und Unterlassungen des Sachverständigen dem Geschädigten also nicht zugerechnet werden können.

Für den Vergleich der Preise ist nicht auf Einzelpositionen der Rechnung, insbesondere nicht auf einzeln abgerechnete Nebenkosten, sondern auf den in Rechnung gestellten Gesamtbetrag abzustellen (LG Hamburg, Urteil v. 09.04.2015 – 323 S 45/14; AG Hamburg, Urteil v. 21.09.2015 – 42 C 93/15). Denn das Wirtschaftlichkeitsgebot verpflichtet den Geschädigten nicht, einzelne Rechnungspositionen zu hinterfragen, sondern seinen Blick auf den Gesamtbetrag der Sachverständigenkosten zu richten. Nur dieser Betrag, nicht aber die einzelnen Rechnungspositionen sind für den Schädiger letztendlich relevant. So stellt es keine erkennbar unwirtschaftliche Vorgehensweise dar, einen Sachverständigen mit einem geringen Grundhonorar und besonders hohen Nebenkosten statt eines Sachverständigen mit einem vergleichsweisen hohen Grundhonorar und geringen Nebenkosten zu beauftragen, sofern das Honorar des erstgenannten Sachverständigen insgesamt nicht deutlich oberhalb der üblichen Honorare liegt.

Hieran gemessen stellen die von dem Sachverständigen berechneten 540,83 €, auf die die Beklagte 470,83 € vorgerichtlich zahlte, die zur Schadensermittlung erforderlichen Kosten dar. Die Einwände der Beklagten gegen die in Ansatz gebrachten Nebenkosten sind unerheblich. Maßgeblich ist, wie dargelegt, die Höhe der Gesamtkosten. Dem Beklagtenvorbringen ist nicht substantiiert zu entnehmen, dass die Gesamtkosten – verglichen mit üblichen Entgelten – derart übersetzt waren, dass für die Klägerin deutlich eine Überschreitung des marktüblichen Honorars erkennbar war, zumal ein Abgleich mit der BVSK-Honorabefragung 2015 keine erkennbare Erhöhung ergibt. Für den Korridor V (315 € bis 349 €) mit einem hier maßgeblichen Mittelwert von 332 € liegt die Überschreitung des Nettobetrags der Rechnung mit 454,48 € nur 16,43% über dem Mittelwert. Das Gericht ist sich dabei bewusst, dass die Honorarbefragung 2015 erst etwa zwei Jahre nach dem schädigenden Ereignis durchgeführt wurde und die dort erfassten Beträge mithin einige Prozentpunkte über dem Entgeltniveau 2013 liegen. Im Hinblick auf die fest vorgegebene Nebenkostenstruktur der Honorarbefragung bildet diese Befragung aber – mit der genannten Einschränkung – eine belastbare Grundlage zur Feststellung etwaiger Überhöhungen. Hiervon kann bei nur 16% auch unter Berücksichtigung des im Jahr 2013 leicht niedriger liegenden Honorarniveaus keine Rede sein.

b) Die Klägerin kann weitere Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 490,00 € beanspruchen.

Die Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs stellt grundsätzlich ein vermögenswertes Gut dar und ist als geldwerter Vorteil anzusehen. Bei vorübergehender Entziehung ergibt sich hieraus ein Vermögensschaden (BGH, Urteil v. 10.06.2008 – VI ZR 248/07, juris). Dabei gelten auch für den Nutzungsausfallschaden die schadensrechtlichen Grundsätze der subjektbezogenen Betrachtung des Schadens sowie des Bereicherungsverbots. Der Ersatzpflichtige hat für den vorübergehenden Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich auch dann eine Entschädigung zu leisten, wenn sich der Geschädigte einen Ersatzwagen nicht beschafft hat (BGH, Urteil v. 10.06.2008, a.a.O.). Erforderlich sind die Feststellung des Nutzungswillens und der hypothetischen Nutzungsmöglichkeit. Ein Schaden ist dabei einschränkend nur anzunehmen, wenn sich ein fühlbarer Nachteil bei dem Geschädigten ergibt.

Nach diesem Maßstab ist ein Nutzungsausfallschaden für 26 Tage zu je 35 €, mithin auf 910 € gegeben, worauf die Beklagte vorgerichtlich 420 € gezahlt hat. Die Beklagte kann nicht mit dem Einwand gehört werden, der Einholung eines Sachverständigengutachtens habe es aufgrund des Vorliegens eines Totalschadens nicht bedurft und die Klägerin habe daher umgehend zur Ersatzbeschaffung schreiten müssen. Ein solcher Totalschaden war jedenfalls für die Klägerin ausweislich der Lichtbilddokumentation des Gutachtens, deren Richtigkeit die Beklagte nicht in Frage gestellt hat, nicht hinreichend deutlich erkennbar. Der Heckschaden war zwar ohne Weiteres sichtbar, nahm aber kein Ausmaß an, aufgrund dessen die Klägerin sicher hätte davon ausgehen müssen, dass ein Totalschaden vorlag. Schon aus diesem Grund war die Klägerin berechtigt zunächst das angeforderte Gutachten abzuwarten.

Die Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, die Klägerin habe ggf. über einen Zweitwagen verfügt. Das Vorbringen hierzu ist unsubstantiiert.

Unter Berücksichtigung einer angemessenen Überlegungsfrist und der im Gutachten mit 10-12 Werktagen angegebenen Wiederbeschaffungsdauer, die die Beklagte nicht in Frage stellt, ergibt sich ein Nutzungsausfall, wie klägerseits vorgetragen, bis zum 18.12.2013, mithin von 26 Tagen unter Zugrundelegung des 25.11.2013 als Unfalltag und dem Eingang des Gutachtens am 04.12.2013, Ein früherer Eingang ist von der Beklagten nicht substantiiert behauptet und im Hinblick auf das Anschreiben des Sachverständigen vom selben Tage (Anlage K1) auch nicht ersichtlich.

2. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte ist mit anwaltlichen Schreiben vom 17.12.2013 hinsichtlich der Sachverständigenkosten und mit Schreiben vom 09.04.2014 hinsichtlich des Nutzungsausfalls gemahnt worden.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Anordnung einer Abwendungsbefugnis hat danach zu unterbleiben. Denn ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des erkennenden Gerichts ist offensichtlich nicht gegeben. Im Hinblick auf die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärten Rechtsfragen und ihre Konkretisierung in der Rechtsprechung des zuständigen Berufungsgerichts, ist eine Zulassung der Berufung nicht veranlasst.

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