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Verkehrsunfall – Mietwagenkostenersatz – Angebote des Kfz-Haftpflichtversicherers

AG Frankfurt, Az.: 29 C 3791/15 (81), Urteil vom 16.06.2016

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 124,81 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 07.04.2012 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 39,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 12.02.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 62,56 % und die Beklagte zu 37,44 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a Abs. 1, 511 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

I. Da die Voraussetzungen hierfür vorlagen, konnte das Gericht nach § 495 a ZPO ein Endurteil erlassen.

II. Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht Frankfurt am Main ist gemäß § 23 Nr. 1 GVG sachlich und gemäß § 20 StVG örtlich zuständig.

III. Die Klage ist teilweise begründet.

Verkehrsunfall - Mietwagenkostenersatz - Angebote des Kfz-Haftpflichtversicherers
Symbolfoto: ProstoFhoto /Bigstock

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von weiteren EUR 124,81 aus §§ 7 Abs. 1, 18, 17 StVG, 249 BGB, 115 VVG i. V. m. § 398 BGB.

a. Unstreitig ist die Beklagte als Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers gegenüber der Geschädigten, …, verpflichtet, dem Grunde nach zu 100 % für deren Schäden aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 22.02.2012 in Frankfurt am Main zwischen dem Fahrzeug des Unfallverursachers und dem Fahrzeug der Geschädigten einzustehen. … hat ihre Ansprüche am 12.03.2012 gemäß § 398 ZPO an die Klägerin abgetreten.

b. Zu dem erstattungsfähigen Schaden gehören die Mietwagenkosten. Die nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Mietwagenkosten beziffert das Gericht vorliegend auf insgesamt EUR 378,85. Hierauf hat die Beklagte bereits EUR 254,04 gezahlt.

aa. Hierbei schätzt das Gericht die „erforderlichen“ Mietwagenkosten gemäß § 287 ZPO nach dem arithmetischen Mittel der Mietwagenkosten nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel und der Fraunhofer-Liste (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.02.2013 – 1 U 130/12 –, juris).

Grundsätzlich kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich, vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (st. Rspr. des BGH, vgl. BGH, Beschluss vom 13.01.2009, VI ZR 134/08, juris m. w. N.). Dies umfasst grundsätzlich auch die Kosten der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs. Die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs war vorliegend unstreitig erforderlich. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB beschränkt den Ersatzanspruch des Geschädigten auf den erforderlichen Herstellungsaufwand, also die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte vgl. BGH, Urteil vom 19.02.2008 – VI ZR 32/07 –, juris). Der Geschädigte ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg zu wählen. Erforderlichkeit nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich verlangen kann (st. Rspr. des BGH, vgl. BGH, Beschluss vom 13.01.2009, VI ZR 134/08, juris m. w. N.).

Diesen als „Normaltarif“ bezeichneten Mietpreis schätzt das Gericht auf der Grundlage des Mittelwerts zwischen dem Wert des sog. „Mietpreisspiegels“ der Schwacke GmbH und dem Wert des sog. „Marktpreisspiegels Mietwagen Deutschland“ des „Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation IAO“. Dies stellt nach Ansicht des Gerichts – nach derzeitigem Sachstand – die am besten geeignete Methode für eine Schadensschätzung im Rahmen des § 287 ZPO dar.

Es steht im tatrichterlichen Ermessen, die Angemessenheit des Normaltarifs nach § 287 ZPO zu schätzen. Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2012 – VI ZR 316/11 –, juris, dort Rn. 10; BGH, Urteil vom 18.05.2010 – VI ZR 293/08). Als Vergleichs- und Schätzgrundlage für die Ermittlung des insoweit ersatzfähigen Mietpreises stehen die Schwacke-Liste sowie der Fraunhofer Mietpreisspiegel zur Verfügung. Beide Listen weisen mitunter erhebliche preisliche Differenzen für denselben Anmietzeitraum der gleichen Fahrzeugklasse auf. Zu der Frage, welcher der Listen bei der Ermittlung der nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB „erforderlichen“ Mietwagenkosten der Vorrang zu geben ist, werden in der Rechtsprechung unterschiedliche Ansätze vertreten, wobei als Schätzgrundlage sowohl die Werte der Schwacke-Liste (vgl. etwa BGH, Urteil vom 14.10.2008 – VI ZR 308/07 –, beck-online; Urteil vom 24.06.2008 – VI ZR 234/07 –), als auch die der Fraunhofer verwendet und als zulässige Schätzungsgrundlage angesehen werden (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2012 – VI ZR 316/11 –, juris, Rn. 10).

Vermehrt wird zudem der Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten ein aus den Werten beider Listen gebildeter Mittelwert zu Grunde gelegt (vgl. etwa OLG Köln, Urteil vom 11.08.2010 – 11 U 106/09 –, juris; LG Bielefeld, Urteil vom 09.10.2009 – 21 S 27/09 –; Saarl. OLG, Urteil vom 22.12.2009 – 4 U 294/09 –; AG Köln, Urteil vom 11.01.2010 – 268 C 145/08 –; AG Essen, Urteil vom 03.11.2009 – 2 C 229/09 –; AG Kassel, Urteil vom 21.04.2010 – 40 C 505/09 –, AG Kassel Urteil vom 17.02.2011 – 414 C 2182/09 –, juris; AG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.07.2012 – 31 C 1208/11 (78) –).

Der letzteren Schätzungsmethode schließt sich das erkennende Gericht – in Ausübung des ihm nach § 287 ZPO eingeräumten Ermessens – an. Zwar haben beide Listen gewisse Schwachstellen, jedoch sind zum einen beide Listen deshalb nicht gänzlich als Grundlage zur Schadensschätzung ungeeignet, zum anderen ist auch keiner Liste der absolute Vorrang vor der jeweils anderen einzuräumen. Schließlich beruhen beide Listen auf realen Erhebungen, sodass hinsichtlich beider Listen – trotz teilweise erheblicher Unterschiede – weder deren Richtigkeit, noch deren Unrichtigkeit festgestellt werden kann.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Tatrichter in Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO den „Normaltarif“ anhand des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ ermitteln (BGH, Urteil vom 13.02.2007 – VI ZR 105/06 –, beck-online), so lange nicht auf Grund konkreter Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH, Urteil vom 18.12.2012 – VI ZR 316/11 –, juris, dort Rn. 11). Gleiches muss nach Auffassung des erkennenden Gerichts umgekehrt für den Fraunhofer-Mietpreisspiegel gelten, weil beide Schätzgrundlagen gleichberechtigt nebeneinander stehen und zumindest nach derzeitigem Erkenntnisstand keiner per se der Vorzug gegeben werden kann. Aus diesem Grund erachtet es das erkennende Gericht für sachgerecht, sich bei der Schätzung des Normaltarifs an den Werten der Fraunhofer-Erhebungen als Untergrenze und denjenigen des Schwacke-Mietpreisspiegels als Obergrenze des am regionalen Markt üblichen Normaltarifs zu orientieren (AG Kassel, Urteil vom 17.02.2011 – 414 C 2182/09 –, juris).

Obwohl für sich genommen gegen eine isolierte Anwendung einer der beiden Listen Bedenken hinsichtlich der jeweiligen Eignung bestehen könnten, ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht geboten. Denn im Ergebnis ist eine geeignete Grundlage der Schadensschätzung durch die Kombination beider Schätzgrundlagen gegeben. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die von einem Sachverständigen anzuwendenden Erhebungsmethoden denen der Schwacke GmbH oder des Fraunhofer-Instituts überlegen wären. Einem gerichtlich bestellten Sachverständigen stünden keine Erkenntnismöglichkeiten offen, die eine bessere und realistischere Ermittlung der Mietwagenkosten zum Unfallzeitpunkt erwarten ließen. Die Ermittlung von Mietpreisen für einen vergangenen Zeitraum könnte ebenfalls nur durch eine Markterhebung in Form einer Befragung der im einschlägigen Postleitzahlenbereich ansässigen Mietwagenunternehmer erfolgen. Damit wären jedoch dieselben Fehlerquellen und Manipulationsmöglichkeiten (z. B. offene Art der Datenerhebung) eröffnet, aus denen teilweise Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Schwacke-Liste hergeleitet werden. Da im vorliegenden Fall von keiner der Parteien hinsichtlich der jeweiligen Liste konkrete Tatsachen aufgezeigt werden, nach denen sich die etwaig methodischen Mängel bei der jeweiligen Datenerhebung auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken, bedarf die Eignung der beiden zur Schadensschätzung herangezogenen Erhebungen vorliegend keiner sachverständigen Klärung (vgl. BGH, Urteil vom 18.05.2010 – VI ZR 293/08 –).

Im Ergebnis ist daher im konkreten Fall der angemessene Mietpreis durch Bildung des Mittelwertes der Schwacke-Liste 2012 und des Fraunhofer-Mietpreisspiegels 2012 für das Postleitzahlengebiet 537 bzw. 53 zu ermitteln.

(1) Zur Ermittlung der Mietwagenkosten ist zunächst in einem ersten Schritt der rechnerische Mittelwert zwischen den Angaben der Schwacke-Liste einerseits und den Angaben aus dem Frauenhofer Mietpreisspiegel andererseits zu bilden.

Hinsichtlich der Schwacke-Liste ist bei der Bemessung des Normaltarifs eines Mietfahrzeugs der Klasse 5 vom arithmetischen Mittel des Automietpreisspiegels auszugehen. Das arithmetische Mittel gibt den rechnerischen Durchschnittswert der ermittelten Preise an.

Bei der Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten ist zu dem Tarif der Schwacke-Liste die Kosten einer Vollkaskoversicherung hinzu zu addieren. Denn ein Kfz-Eigentümer kann bei Inanspruchnahme eines Mietwagens die Aufwendungen für eine Haftungsreduzierung grundsätzlich insoweit ersetzt verlangen, als er während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt war (vgl. BGH Urteil vom 15.02.2005 – VI ZR 74/04 –, beck-online). In den Tarifen der Fraunhofer-Liste sind die Kosten einer Haftungsreduzierung bereits mit einer marktüblichen Selbstbeteiligung von ca. EUR 750,00 bis 950,00 erfasst. Daher sind sie im Rahmen der Ermittlung des Betrages nach der Schwacke-Liste zuzuschlagen.

(2) Von diesem arithmetischen Mittel sind generell in einem zweiten Schritt im Wege des Vorteilsausgleichs nach Schätzung des Gerichts noch 10 % wegen ersparter Eigenaufwendungen abzuziehen (vgl. Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 19.06.2009 – 2-24 S 186/08, juris), sofern kein, im Vergleich zu dem Fahrzeug des Geschädigten klassenniedrigeres Fahrzeug angemietet wurde (vgl. BGH Urteil vom 05.03.2013 – VI ZR 245/11 –, juris, dort Rn. 26; LG Karlsruhe, Urteil vom 27.09.2013 – 10 O 122/13 –). Vorliegend erfolgte die Anmietung und die Abrechnung anhand eines eine Stufe klassenniedrigeren Fahrzeugs.

(3) In einem dritten und letzten Schritt sind sonstige Nebenkosten bzw. Mehrleistungen (z. B. Winterreifen etc.) nach den Erhebungswerten der Schwacke-Liste zu schätzen, da die Fraunhofer-Liste insoweit keine Daten enthält.

Hierzu gehörten die Kosten für das Überbringen und Abholen des Fahrzeugs. Denn Kosten für das Überbringen und spätere wieder Abholen des Mietwagens sind grundsätzlich erstattungsfähige Nebenleistungen (so auch bspw. auch OLG Köln, Urteil vom 18.08.2010 – 5 U 44/10 –, beck-online).

Kosten für ein Navigationsgerät sowie für einen zweiten Fahrer sind nicht zu addieren. Es handelt sich nur dann um erforderliche gesonderte Kosten, soweit auch das geschädigte Fahrzeug hiermit ausgestattet war (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30.7.2013 – 15 U 186/12 –, beck-online) oder das beschädigte Fahrzeug durch einen zweiten Fahrer genutzt worden ist. Ob das Fahrzeug der Klägerin mit einem solchen Navigationsgerät serienmäßig ausgestattet war oder durch einen zweiten Fahrer genutzt worden ist, hat die Klägerin nicht vorgetragen.

(4) Im Einzelnen ergibt sich daher die folgende Berechnung:

Schwacke Liste (2012, Mietwagenklasse 5)

1 x 3-Tagespauschale (EUR 326,76)

+ 3-Tage Haftungsreduzierung (3 x EUR 18,96)

EUR 383,64

Frauenhofer Mietpreisspiegel (2012, Mietwagenklasse 5)

1 x 3-Tagespauschale (EUR 196,38)

EUR 196,38

Arithmetischer Mittelwert zwischen

Schwacke-Liste und Frauenhofer Mietpreisspiegel:

EUR 290,01

zzgl. Bringkosten + EUR 26,18

zzgl. Abholkosten + EUR 26,18

zzgl. Winterreifen (3 x EUR 12,16) + EUR 36,48

abzgl. gezahlter Betrag – EUR 254,04

Rest EUR 124,81

bb. Der Schätzung des Gerichts steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte der Geschädigten in ihrem Schreiben vom 28.02.2012 (Bl. 29 f. d. A.) Angebote der Firmen … und … mit Angabe der Netto-Tagespreise (inkl. aller Kilometer und Haftungsreduzierung/Vollkasko) vorgelegt hat. Denn es handelt sich nicht um ein für die Geschädigte konkret nutzbares Angebot. Die von der Beklagten angeführten Angebote sind aufgrund ihrer preislichen Unwägbarkeiten unvollständig und damit nicht ohne weiteres für die Geschädigte annahmefähig. An die Darlegung günstigerer zugänglicher Autoanmietungstarife sind nämlich strenge Anforderungen zu stellen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der Interessenlage und der Berücksichtigung der sich den Geschädigten stellenden Situation. Der Natur der Sache nach sind die Geschädigten ohnehin durch den Schadensfall maßgeblich belastetet. Ihnen zudem im Einzelfall noch eine umfangreiche Nachforschungspflicht hinsichtlich weiterer Tarife bzw. der Angemessenheit eines Ersatztarifes aufzuerlegen, wäre unangemessen. Auch der erforderliche Einsatz einer Kreditkarte und die nötige Vorauszahlung sind dem Geschädigten nicht selbstverständlicherweise aufzubürden. Zum einen deswegen, weil nicht erwartet werden kann, dass jedermann über eine Kreditkarte verfügt, zum anderen ist es nicht sachgerecht, dem ohnehin Geschädigten auch noch die Vorleistungspflicht und das Risiko des Ersatzkostenausfalls aufzuerlegen (vgl. LG Aachen, Urteil vom 11.03.2010 – 12 O 39/10 –, beck-online).

Die Beklagte hat hier jeweils Angebote der Firmen … und … angeführt, die Fahrzeugklasse und die Netto-Tagespreise angeben. Sie enthalten aber keine Angaben zu dem Anmietort, gegebenenfalls anfallenden Zustell- und Abholungskosten oder der Finanzierung. Angaben zu eventuell entstehenden Zusatzkosten für Zusatzfahrer, Navigationsgeräte oder Winterreifen sind in den Angeboten nicht enthalten. Ihnen lässt sich weiterhin auch nicht entnehmen, ob es sich um Internet- oder Vor-Ort-Angebote handelt.

c. Der Anspruch der Klägerin ist nicht verjährt. Die Verjährung ist gemäß §§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, 253 Abs. 1, 167 ZPO durch Einreichung der Klageschrift am 28.12.2015 gehemmt worden.

2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen aus EUR 124,81 seit dem 07.04.2012 gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

3. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 39,00 gemäß §§ 280 Abs. 1 und Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB. Als Gegenstandwert für die Geschäftsgebühr kann nur der der Klägerin zustehende Betrag in Höhe von EUR 124,81 angesetzt werden. Nach Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum RVG a. F. ergibt dies eine 1,3 Geschäftsgebühr in Höhe von EUR 32,50 sowie nach Nr. 7002 VV zum RVG a. F. eine Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von EUR 6,50.

4. Der Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Die Klage ist der Beklagten am 11.02.2016 zugestellt worden.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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