AG Hamburg-St. Georg, Az.: 912 C 128/16, Urteil vom 13.04.2017
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 984,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.05.2016 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 70% und der Beklagte 30% zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin und die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls in Anspruch, der sich am 09.10.2014 in H. an der Kreuzung K/Ü… ereignete. Bei dem Unfall wurde das Fahrzeug der Klägerin beschädigt. Bei diesem Fahrzeug handelte es sich um ein Leasingfahrzeug, welches von dem Geschäftsführer der Klägerin sowohl geschäftlich als auch privat genutzt wurde. Die alleinige Haftung des Beklagten dem Grunde nach steht zwischen den Parteien außer Streit.
Nach dem Unfall holte die Klägerin das als Anl. K2 (Bl. 8 der Gerichtsakte) überreichte Sachverständigengutachten ein. Das Gutachten weist Reparaturkosten in Höhe von 27.989,05 € netto, einen Wiederbeschaffungswert von 73.500,00 € brutto (= 61.764,71 € netto) und einen Restwert von 44.600,00 € aus. Als Wiederbeschaffungsdauer wird ein Zeitraum von voraussichtlich 14 Kalendertagen angegeben. Für das Gutachten stellte der Sachverständige 1702,41 € in Rechnung.
Die Klägerin mietete für den Zeitraum vom 10.10.2014 bis 20.10.2014 ein Ersatzfahrzeug an. Hierfür fielen Kosten i.H.v. 1434,45 € an (vergleiche die als Anl. K4 überreichte Rechnung, Bl. 48 der Gerichtsakte). Parallel dazu klärt die Klägerin mit der Leasinggeberin ab, was mit dem verunfallten Fahrzeug geschehen sollte. Schließlich fiel die Entscheidung auf den Erwerb eines Neufahrzeuges, welches entsprechend bestellt wurde.
Mit Schreiben vom 24.03.2015 (überreicht als Anlage K 10, Bl. 54 der Gerichtsakte) nahm die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten die Haftpflichtversicherung des Beklagten auf Zahlung von Nutzungsausfall i.H.v. 1666,00 € für einen Zeitraum von 14 Tagen, beginnend nach dem 20.10.2014, in Anspruch. Der Klägervertreter setzte hierbei eine Zahlungsfrist bis zum 31.03.2015. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten zahlte hierauf 520,00 €. Mit Schreiben vom 23.06.2015 (überreicht als Anlage K 12, Bl. 56 der Akte) teilte die Haftpflichtversicherung hierzu mit, dass die Zahlung ohne Präjudiz und zur Klaglosstellung erfolge. Nach dieser Zahlung verblieb ein Restbetrag i.H.v. 1146,00 €.
Mit Schriftsatz vom 30.09.2015 (dem Beklagten zugestellt am 13.5.2016) erhob die Klägerin Klage gegen den Beklagten. Mit dieser Klage machte die Klägerin den verbleibenden Restbetrag i.H.v. 1146,00 € zuzüglich Zinsen geltend. Nach Zustellung der Klage überwies die Haftpflichtversicherung des Beklagten auf den Nutzungsausfall einen weiteren Betrag i.H.v. 432,00 €. Dazu heißt es in dem Schreiben der Haftpflichtversicherung des Beklagten vom 21.06.2016 (überreicht als Anlage K 13, Bl. 79 der Gerichtsakte), dass die Zahlung ohne Präjudiz erfolge. Die Klägerin erklärte daraufhin mit Schriftsatz vom 05.07.2016 die Klage in Höhe eines Betrages von 432,00 € für erledigt und machte nunmehr noch einen Betrag i.H.v. 714,00 € nebst Zinsen sowie bislang angefallene Zinsen i.H.v. 22,17 € geltend.
Mit Schriftsatz vom 08.08.2016 (der Beklagtenseite zugestellt am 16.08.2016) erweiterte die Klägerin ihre Klage. Sie macht nunmehr zusätzlich vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 2419,40 € nebst Zinsen geltend. Bei der Berechnung der Rechtsanwaltskosten legte die Klägerin einen Gegenstandswert von 68.089,26 € sowie eine 1,8 Gebühr zu Grunde.
Zuvor hatte die Klägerin über ihre Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 16.09.2015 gegen die Beklagtenseite Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1573,40 € netto geltend gemacht; hierbei setzte die Klägerseite eine Zahlungsfrist bis zum 28.09.2015. Bei der Berechnung dieser Rechtsanwaltskosten legte die Klägerseite einen Gegenstandswert von 29.080,04 € zu Grunde.
Die Klägerin trägt folgendes vor:
Hinsichtlich des Nutzungsausfalls behauptet die Klägerin, aufgrund des erheblichen Zeitablaufs sei es ihr bezüglich der Benutzung ihres Fahrzeugs nicht möglich darzulegen, welcher Zeitanteil auf die geschäftliche Nutzung und welcher Zeitanteil auf die private Nutzung entfalle.
Die Klägerin meint, ihr stehe für die Zeit nach dem 20.10.2014 ein Anspruch auf Nutzungsausfall zu. Der von ihr eingeschaltete Sachverständige habe eine Ausfallzeit von 14 Tagen kalkuliert. Der Zeitraum für den Nutzungsausfall beginne erst nach dem 20.10.2014 zu laufen, da erst zum 20.10.2014 mit der Leasinggeberin abgeklärt gewesen sei, dass die Klägerin selbst bestimmen dürfe, ob das verunfallte Fahrzeug repariert oder veräußert werde. Für die Geltendmachung des Anspruchs auf Nutzungsausfall sei es nicht notwendig darzulegen, in welchem Umfang die Klägerin auf das verunfallte Fahrzeug angewiesen gewesen sei und welche Nachteile der Klägerin konkret entstanden seien. Der Schaden sei alleine schon dadurch entstanden, dass das Fahrzeug nicht mehr zur Verfügung gestanden habe.
Davon abgesehen habe der Beklagte auch deshalb Nutzungsausfall zu leisten, weil die Regulierung desselben nach der Prüfung von Unterlagen ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis darstelle.
Hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten meint die Klägerin, sie sei nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Leasingvertrages verpflichtet, Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Sie könne daher auch Rechtsanwaltskosten beanspruchen.
Der Gegenstandswert für die Rechtsanwaltskosten setze sich aus dem kompletten Wiederbeschaffungswert i.H.v. 73.500,00 €, abzüglich der Mehrwertsteuer, mithin 61.764,71 €, der Kostenpauschale i.H.v. 20,00 Euro, den Mietwagen kosten i.H.v. 1434,45 €, den Sachverständigenkosten i.H.v. 1702,41 €, dem Nutzungsausfall i.H.v. 1166,00 € sowie dem gezahlten Lohnausfall i.H.v. 1501,99 € zusammen.
Eine 1,8 Gebühr sei berechtigt, da es sich um einen Verkehrsunfall mit einem hohen Schadensbetrag gehandelt habe. Weiterhin sei es notwendig gewesen, sich mit dem Leasinggeber in Verbindung zu setzen und dort zeitnah eine Entscheidung über die Schadensabwicklung herbeizuführen.
Die Klägerin beantragt zuletzt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 714,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 714,00 € seit dem 1.4.2015 nebst weiterer Zinsen in Höhe von 22,17 €, sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 2.419,40 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.573,40 € seit dem 29.9.2015 bis zur Zustellung des Schriftsatzes vom 8.8.2016 sowie auf 2.419,40 € ab Zustellung des Schriftsatzes vom 8.8.2016 zu zahlen.
Im übrigen hat die Klägerin den Rechtsstreit für erledigt erklärt.
Der Beklagte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen und beantragt im übrigen, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt unter anderem folgendes vor:
Bezüglich der Rechtsanwaltskosten bestreitet der Beklagte mit Nichtwissen, dass die Klägerin zur Geltendmachung von Ansprüchen im eigenen Namen verpflichtet sei. Die Einschaltung eines Anwaltes sei zudem nicht erforderlich gewesen, da es sich um einen einfach gelagerten Sachverhalt gehandelt habe.
Davon abgesehen dürfe bei der Berechnung des Gegenstandswertes nicht auf den Wiederbeschaffungswert abgestellt werden. Maßgeblich sei allein der Wiederbeschaffungsaufwand, d.h. der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes.
Die Klägerin könne auch keine Rechtsanwaltskosten wegen des gezahlten Lohnausfalls verlangen. Es handele sich hierbei um eine Forderung des Geschäftsführers der Klägerin persönlich, die kraft Gesetzes auf seinen Arbeitgeber übergegangen sei. Der Zessionär könne aber Rechtsverfolgungskosten für einen von ihm beauftragten Rechtsanwalt regelmäßig nicht beim Schädiger geltend machen.
Schließlich sei auch die angesetzte 1,8 Gebühr deutlich übersetzt.
Mit Schriftsatz vom 13.12.2016 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerseite die Prozessvollmacht der Beklagtenvertreter gerügt. Mit Beschluss vom 19.12.2016 hat das Gericht die Beklagtenvertreter zur Prozessführung einstweilen zugelassen. Mit Schriftsatz vom 09.01.2017 haben die Beklagtenvertreter eine auf sie lautende Vollmacht vorgelegt.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie den übrigen Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nur zu einem Teil begründet.
I)
1) Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von Nutzungsausfall.
a) Ein Anspruch ergibt sich nicht bereits aus einem Schuldanerkenntnis. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten hat zwar einen Teil des von der Klägerin begehrten Nutzungsausfalls erstattet. Jedoch erfolgte diese Erstattung ausweislich der Schreiben der Haftpflichtversicherung ausdrücklich ohne Präjudiz. Ein Schuldanerkenntnis liegt vor diesem Hintergrund nicht vor.
b) Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus §§ 823 Abs. 1 BGB, 7, 18 StVG.
Vorliegend ist zu beachten, dass das klägerische Fahrzeug vom Geschäftsführer der Klägerin sowohl geschäftlich als auch privat genutzt worden ist. Da sich die Bestimmung des Nutzungsausfalls für geschäftlich und privat genutzte Fahrzeuge jeweils nach unterschiedlichen Regeln richtet, ist in einem ersten Schritt zu bestimmen, zu welchem Anteil das Fahrzeug privat und zu welchem Anteil geschäftlich genutzt worden ist. Für den Anteil der privaten Nutzung richten sich die Voraussetzungen für die Zahlung von Nutzungsausfall sowie die Höhe desselben nach den Regelungen, die für privat genutzte Fahrzeuge entwickelt worden sind. In Bezug auf den Anteil der geschäftlichen Nutzung sind die Regelungen anzuwenden, die für gewerblich genutzte Fahrzeuge gelten.
Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen stellt sich freilich die Frage, ob Nutzungsausfall überhaupt beansprucht werden kann. Diese Frage ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten: Nach einer Ansicht kommt bei gewerblich genutzten Fahrzeugen eine Nutzungsentschädigung nicht in Betracht. Vielmehr bemesse sich in diesen Fällen der Schaden nur nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder den Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug, die jeweils konkret darzulegen und nachzuweisen seien. Andere sind der Auffassung, auch für gewerblich genutzte Fahrzeuge könne bei Vorliegen der dafür geforderten Voraussetzungen Nutzungsausfall beansprucht werden (vgl. BGH, Urteil vom 04. Dezember 2007 – VI ZR 241/06 -, Rn. 9, juris mit Nachweisen zum Streitstand). Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob bei gewerblich genutzten Fahrzeugen Nutzungsausfall beansprucht werden kann, zuletzt ausdrücklich offen gelassen (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 – VI ZR 366/13 -, Rn. 4, juris).
Im vorliegenden Falt bedarf jene Frage keiner Entscheidung. Ansprüche der Klägerin auf Nutzungsausfall scheiden im vorliegenden Fall aus einem anderen Grund aus. Der Klägerin ist es nicht gelungen darzulegen, zu welchem Anteil das klägerische Fahrzeug privat und zu welchem Anteil es geschäftlich genutzt worden ist. Die Klägerin ist als Anspruchsstellerin jedoch insoweit darlegungs- und beweisbelastet. Eine derartige Beweisführung ist auch grundsätzlich möglich, etwa durch Zeugenbeweis oder durch Vorlage eines Fahrtenbuches. Die Klägerin hat jedoch selbst angegeben, zur Beweisführung nicht in der Lage zu sein.
Da somit nicht feststeht, in welchem Umfang welche Regelungen Anwendung finden, ist ein Nutzungsausfall insgesamt nicht bestimmbar.
Die Klägerin hat vor diesem Hintergrund auch keinen Anspruch auf die von ihr begehrten Zinsen.
2) Die Klägerin hat jedoch einen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
Diesbezüglich ist das Gericht zunächst davon überzeugt, dass die Klägerin berechtigt war, den Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen und insoweit auch selbst einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Die Leasinggeberin hat mit dem als Anlage K 17 (Bl. 94 der Gerichtsakte) überreichten Schreiben mitgeteilt, dass ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Leasingnehmer ermächtigen und verpflichten, die fahrzeugbezogenen Ansprüche aus dem Schaden im eigenen Namen geltend zu machen. Das Gericht hat keinen Anlass zu der Annahme, dass diese Auskunft nicht zutreffen könnte. Eine gewillkürte Prozessstandschaft ist damit zulässig (Zöller-Vollkommer Vor § 50 ZPO Rn. 49).
Die Klägerin durfte die Einschaltung eines Rechtsanwalts vorliegend auch als erforderlich ansehen. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zum Zwecke der Rechts Verfolgung ist nur dann nicht zweckmäßig, wenn die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung von vorne herein nach Grund und Höhe derart klar ist, dass aus Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde (Landgericht Hamburg, Urteil vom 11.03.2016 – 306 S 85/15). Dies ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Es handelte sich vorliegend um einen Verkehrsunfall mit einem erheblichen Sachschaden. Bei derartigen Unfällen stellen sich regelmäßig diverse Fragen zur Schadenshöhe, wie z.B. zur Höhe eines etwaigen Nutzungsausfalls. Die Rechtsprechung hierzu ist für den Geschädigten regelmäßig nicht zu übersehen.
Der Höhe nach ist der Anspruch der Klägerin auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten allerdings nur zum Teil begründet. Zur Bestimmung der Höhe des Anspruchs des Geschädigten gegen den Schädiger auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten ist der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (vgl. AG Koblenz Urt. v. 4.8.2014 – 161 C 1263/14, BeckRS 2014, 23514; vgl. auch BHHJJ/Jahnke BGB § 249 Rn. 382).
Vor diesem Hintergrund ist vorliegend für die Berechnung des Gegenstandswertes nicht auf den Wiederbeschaffungswert, sondern auf den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) abzustellen. Denn der Schädiger hat nur den Wiederbeschaffungsaufwand, nicht jedoch den Wiederbeschaffungswert zu ersetzen (vgl. AG Koblenz Urt. v. 4.8.2014 – 161 C 1263/14, BeckRS 2014, 23514; LG Hamburg, Urteil vom 23.1.2017 – 331 S 35/16 (überreicht als Anlage B2, Bl. 178 der Gerichtsakte). Die gegenteilige Rechtsprechung des LG Aachen (Urteil vom 18. Dezember 2014 – 10 O 308/14) teilt das Gericht daher nicht.
Damit berechnet sich der Gegenstandswert jedenfalls auf eine Summe vom 20.321,57 €: Wiederbeschaffungsaufwand 17.164,71 (Wiederbeschaffungswert iHv. 61.764,71 € netto abzüglich Restwert von 44.600,00 €) zuzüglich Kostenpauschale i.H.v. 20,00 Euro, Mietwagenkosten i.H.v. 1434,45 € und Sachverständigenkosten i.H.v. 1702,41 €. Für den Nutzungsausfall ist kein zusätzlicher Betrag einzustellen, da Nutzungsausfall wie ausgeführt nicht geschuldet ist. Ob zusätzlich für Lohnausfall ein Betrag in Höhe von 1501,99 € einzustellen ist, kann offenbleiben, da hierdurch kein Gebührensprung ausgelöst werden würde.
Für die Berechnung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist eine Geschäftsgebühr von 1,3 anzusetzen. Eine höhere Geschäftsgebühr ist vorliegend nicht gerechtfertigt, insbesondere nicht aufgrund der Schadenshöhe. Eine höhere Geschäftsgebühr als 1,3 kann nämlich nur dann gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig (und damit überdurchschnittlich) war (BHHJJ/Jahnke BGB § 249 Rn. 387). Dies ist vorliegend nicht ersichtlich. Zwar war eine Korrespondenz des Klägervertreters mit der Leasinggeberin erforderlich. Es ist allerdings nicht erkennbar, dass diese Korrespondenz einen Raum eingenommen hat, die das bei einem gewöhnlichen Verkehrsunfall Übliche übersteigt.
Des Weiteren ist die im vorliegenden Fall erforderliche Tätigkeit des Rechtsanwalts auch nicht als schwierig anzusehen. Zwar sind bezüglich des Nutzungsausfalls die im vorliegenden Fall entscheidungserheblichen Fragen jedenfalls bis zum Hinweisbeschluss des Gerichts vom 02.11.2016 von beiden Partei Vertretern nicht erkannt worden. Ob eine Tätigkeit schwierig ist, hängt indes nicht ab von dem Spezialwissen, über das der Rechtsanwalt konkret verfügt. Vergleichsmaßstab ist ein Rechtsanwalt mit durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen. „Schwierig“ ist daher eine Tätigkeit, wenn sie Probleme im tatsächlichen oder im rechtlichen Bereich aufweist, die für einen Rechtsanwalt ohne Spezialwissen schwierig sind (BeckOK RVG/v. Seltmann RVG § 14 Rn. 35). Bei der Frage des Nutzungsausfalls handelt es sich jedoch um eine Frage, die im Schadensersatzrecht (namentlich im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen) regelmäßig auftritt, so dass diesbezügliche Kenntnisse nicht als Spezialwissen eingeordnet werden können.
Im Ergebnis ergeben sich damit bei einem Gegenstandswert in Höhe von 20.321,57 € bei einer Geschäftsgebühr von 1,3 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 984,60 € netto (1,3 Geschäftsgebühr i.H.v. 964,60 € zuzüglich 20,00 € Kostenpauschale).
Zinsen kann die Klägerin im Hinblick auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nur gemäß § 291 BGB als Prozesszinsen nach Rechtshängigkeit verlangen. Aus §§ 286, 288, 280 BGB stehen ihr keine Zinsen zu, da sich der Beklagte nicht im Verzug befunden hat. Die Klägerseite hat von der Beklagtenseite einen zu hohen Betrag gefordert. Die Forderung eines zu hohen Betrages ist nur dann eine verzugsbegründende Mahnung, wenn der Schuldner die Erklärung des Gläubigers nach den Umständen des Falles als Aufforderung zu Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen musste und der Gläubiger zur Annahme der gegenüber seinen Vorstellungen geringeren Leistung bereit war (Palandt-Grüneberg, § 286 BGB Rn. 20). Vorliegend fehlt es bereits an der ersten Voraussetzung. Die Höhe der tatsächlich geschuldeten Anwaltskosten waren nämlich aus den von der Klägerseite gestellten Rechnungen nicht erkennbar. Damit ist der Beklagte mit der Zahlung der Rechtsanwaltskosten auch nicht in Verzug geraten.
II)
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.