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Verkehrsunfall –  Befugnis des Geschädigten zum Verkauf des Unfallfahrzeugs auf Restwertbasis

LG München I – Az.: 17 S 6325/14 – Urteil vom 08.08.2014

I. Auf die Berufung des Klägers hin wird das Endurteil des Amtsgerichts München vom 16.01.2014, Az. 332 C 23089/13, aufgehoben

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 614,– € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24.06.2013 zu zahlen.

III. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Anwaltsgebühren in Höhe von 120,67 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 13.09.2013 freizustellen.

IV. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen sowie die Kosten des Streitverkündeten und Nebenintervenienten zu tragen.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

VI. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 614,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Höhe des Restwerts des aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 21.04.2013 in München verunfallten klägerischen Pkw.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei nicht befugt gewesen sei, ihr Fahrzeug für den im klägerischen Sachverständigengutachten ermittelten Restwert zu verkaufen, da dieses Gutachten ungenügend gewesen sei.

Die Kammer hat am 04.07.2014 zur Sache verhandelt.

Von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen i.S.v. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO wird im Übrigen nach §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist in vollem Umfang begründet.

Das Urteil des Amtsgericht München war aufzuheben, da die vom erstinstanzlichen Gericht vorgenommene Beurteilung der Restwertermittlung zu Lasten der Klagepartei falsch ist. Die Klägerin war berechtigt, ihr Fahrzeug zu dem von dem Sachverständigen … ermittelten Restwert zu verkaufen, da der Restwert zutreffend ermittelt wurde. Die Klägerin hat somit einen Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 614,– € zuzüglich Nebenforderungen gegen die Beklagte.

1. Das Urteil des Amtsgerichts ist rechtsfehlerhaft, da die dortige Begründung zur angeblichen Fehlerhaftigkeit des ermittelten Restwerts falsch ist. Der Sachverständige … hat zur Ermittlung des Restwerts das klägerische Fahrzeug in die Restwertbörse Car.TV eingestellt und überdies örtliche Restwertaufkäufer telefonisch kontaktiert. Über die Restwertbörse hat der Sachverständige insgesamt fünf Angebote für das Fahrzeug erhalten, davon ein Angebot aus dem örtlichen Restwertmarkt und vier Angebote außerhalb der Region. Das Amtsgericht führt zutreffend aus, dass ein Sachverständiger als ausreichende Schätzgrundlage für die Restwertbestimmung im Regelfall drei Angebote einzuholen hat. Das von der Klägerin eingeholte Sachverständigengutachten hat (überobligatorisch!) fünf Restwertangebote eingeholt und sodann der örtliche Restwert im Einzugsgebiet der Klägerin angesetzt. Der Restwert wurde von dem Sachverständigen … folglich zutreffend ermittelt. Die Tatsache, dass die erholten Restwertangebote nur teilweise aus dem regionalen Markt stammten, kann nicht dazu führen, dass das Sachverständigengutachten schlechterdings als unbrauchbar angesehen wird. Die Klägerin durfte im Übrigen auch auf die Angaben im Sachverständigengutachten vertrauen und war befugt – ohne Verstoß gegen ihre Schadensminderungspflicht – das Fahrzeug zum ermittelten Restwert zu verkaufen.

Die Versicherungen der Unfallgegner haben die Möglichkeit, sich eventuelle Regressansprüche des Unfallgeschädigten gegen den Sachverständigen abtreten zu lassen, sofern sie der Meinung sind, dass dieser seinen vertraglich geschuldeten Pflichten nicht in vollem Umfang genügt hat. Die Versicherungen können hiervon Gebrauch machen. Sie könnten daher gezielt Klagen gegen einzelne Sachverständige führen, wenn sie dies für angemessen und erfolgreich halten. Es ist hingegen nicht angemessen und auch nicht mit den Schadensersatzregeln der §§ 249 ff. BGB in Einklang zu bringen, das Prozessrisiko auf den Unfallgeschädigten abzuwälzen.

2. Die Klägerin hat gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB Anspruch auf Verzugszinsen seit dem 24.06.2013, da die Beklagte die Regulierung der Ansprüche der Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits endgültig abgelehnt hat.

3. Darüber hinaus kann die Klägerin die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 120,67 € verlangen. Der Anspruch auf Prozesszinsen folgt insofern aus §§ 288, 291 BGB.

II.

Der Kostenausspruch folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Für die Zulassung der Revision fehlt es an den von § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO geforderten Voraussetzungen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 3 ZPO.

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