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Verkehrssicherungspflicht Parkplatzbetreiber – unzureichende Länge eines Parkplatzes

LG Wiesbaden, Az.: 9 O 34/11

Urteil vom 08.11.2012

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von elf Zehnteln des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von elf Zehnteln des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen behaupteter Verkehrssicherungspflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch.

Verkehrssicherungspflicht Parkplatzbetreiber - unzureichende Länge eines Parkplatzes
Symbolfoto: sparky2000/Bigstock

Die Klägerin ist Eigentümerin des Personenkraftwagens BMW 520 D, Typ E 60, mit dem amtlichen Kennzeichen … – … 355. Mit eben diesem befuhr ein Gesellschafter der Klägerin, Herr D. Sch., am 02.07.2010 gegen 11.00 Uhr in W. die B.-straße und bog von dort nach links in die Th.-straße ab, wo er den BMW in der ersten der auf der rechten Seite schräg zur Fahrbahn angeordneten Parktaschen abstellte und eine Viertelstunde später nach Erledigung diverser Besorgungen wieder entfernte. Wegen der genaueren Ausgestaltung der Örtlichkeit wird auf die Lichtbilder zu Blatt 8 und 10 der Gerichtsakte verwiesen. In der Folgezeit wurde der klägerische BMW in der Firma Autozentrum … GmbH & Co. KG vorgeführt. Hierüber verhalten sich die Fotografien gemäß der Anlage K 4. Wegen der sodann an dem BMW durchgeführten Reparaturarbeiten wird auf die Anlagen K 5 und K 6 verwiesen.

Die Klägerin behauptet und ist der Auffassung, die Beklagte sei ihr zum Schadensersatz verpflichtet, weil der BMW am 02.07.2010 gegen 11.00 Uhr durch einen verkehrssicherungspflichtwidrigen Zustand der fraglichen Parktasche Schaden genommen habe. Denn wenn ein Kraftfahrzeug nach Art des streitgegenständlichen in Fahrtrichtung von der B.-straße aus gesehen auf dem ersten Parkplatz vorne rechts in der Th.-straße vorwärts eingeparkt werde, führe dies wegen der im Verhältnis zur Fahrzeuglänge unzureichenden Länge des Parkplatzes dazu, daß der Fahrzeuglenker zur Vermeidung eines Überstands des Fahrzeughecks in die Fahrbahn der Th.-straße hinein mit dem PKW möglichst weit nach vorne fahre, was notwendig zur Folge habe, daß der PKW in die am Ende der Parkfläche vor dem Bordstein befindliche Rinne gerate, was wiederum zur Folge habe, daß der PKW sich vorne über dem Bordstein absenke, die Fahrzeugschürze sich hinter dem Bordstein gleichsam festkralle und beim Ausparken in Rückwärtsfahrt abreiße. Bei einem Kraftfahrzeug wie dem streitgegenständlichen von fast zwei Tonnen Gewicht, bleibe Vorgeschildertes vom Fahrer unbemerkt, weshalb die Schürze beim Ausparken notwendig abreiße. Der Reparaturaufwand für den hierdurch entstehenden Schaden gemäß Kostenvoranschlag Anlage K 5 und Reparaturrechnung Anlage K 6 sei zur Behebung des Schadens notwendig und die Reparaturkosten ortsüblich und angemessen.. Insbesondere sei das betreffende beschädigte Fahrzeugteil gleichsam aus einem Guß, was zur Folge habe, das die Halterungen nicht isoliert repariert werden könnten, vielmehr das ganze Teil ausgetauscht werden müsse. Die hierdurch entstandenen Reparaturkosten beliefen sich auf 1.442,32 EUR netto. Hinzu komme eine Nutzungsausfallentschädigung für drei Tage in Höhe von 237,00 EUR sowie eine Unkostenpauschale von 25,00 EUR, woraus sich ein Gesamtschaden in Höhe von 1.704,32 EUR errechne. Diesen habe die Beklagte vollumfänglich zu regulieren. Denn die Klägerin brauche sich insoweit insbesondere kein Mitverschulden vorhalten zu lassen. Die wahre Höhe des Bordsteines im Verhältnis zu der Regenrinne sei nämlich für den Einparkenden wegen des Laubs und Pflanzenbewuchses in der Regenrinne nicht zu erkennen gewesen. Die Hilfsvorrichtung an dem streitgegenständlichen Kraftfahrzeug namens Park Distance Control (PDC) sei aber weder dazu geeignet noch dazu bestimmt, Schäden nach Art der hier interessierenden vorzubeugen, weil sie weder dazu bestimmt noch dazu geeignet sei, Bordsteine nach Art der hier interessierenden als Hindernisse wahrzunehmen und vor eben solchen zu warnen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.705,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus jährlich seit dem 20.07.2010 zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin an vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren weitere 103,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus jährlich seit dem 20.07.2010 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet und ist der Auffassung, der Zustand der fraglichen Parktasche sei nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Klägerin existiere kein Anspruch eines jeden Verkehrsteilnehmers des Inhalts, mit einem jeden zugelassenen Kraftfahrzeug einen jeden beliebigen Parkplatz einnehmen zu dürfen. Desgleichen dürfe sich ein Verkehrsteilnehmer nicht darauf verlassen, daß auf durch einen Bordstein begrenzten Parkplätzen stets und immer gefahrlos ein sogenanntes Überhangparken praktiziert werden könne. Sie, die Beklagte, treffe insbesondere nicht die Pflicht, an Parkflächen angrenzende Bordsteine soweit abzuflachen, daß sie stets und immer ein Überhangparken mit Kraftfahrzeugen aller Art ermöglichten. Soweit ein Parkplatz von seinen Ausmaßen her nicht dazu geeignet sei, einem Kraftfahrzeug ausreichend Platz zu bieten, sei es an dem Fahrer, einen anderen Parkplatz aufzusuchen. Das statt dessen praktizierte Überhangparken erfolge stets und immer auf eigene Gefahr und könne für den Fall des Schadenseintritts nicht ihr, der Beklagten, angelastet werden. Im übrigen treffe nicht zu, daß die fragliche Parktasche dem klägerischen BMW ohne das Überhangparken nicht ausreichend Platz geboten hätte und daß die Regenrinne für einen aufmerksamen Fahrer nicht zu erkennen gewesen sei. Deren Vorhandensein sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Daß in der Th.-straße parallel zu dem Bordstein eine Natursteinpflasterrinne verlaufe, sei historisch bedingt, eine sie, die Beklagte, treffende Pflicht, im Rahmen der Verkehrssicherung alle Straßen, Bürgersteige und Parkplätze gleichsam gefahrlos auszugestalten, kenne das geltende Recht indes nicht. Da das streitgegenständliche Kraftfahrzeug über eine auch nach vorne wirksame Park Distance Control verfüge, sei selbst für den Fall einer Verkehrssicherungspflichtverletzung von einem überwiegenden Mitverschulden der Klägerin auszugehen. Denn entweder habe der Fahrer des klägerischen PKW die PDC nicht aktiviert oder aber er habe sich über deren Warnsignal beim Einparken hinweggesetzt. In beiden Fällen hafte sie, die Beklagte, nicht. Im übrigen sei der Schaden auch der Höhe nach nicht nachvollziehbar und deshalb ebenfalls zu bestreiten.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zugehörigen Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat auf Grund seines Auflagen- und Beweisbeschlusses vom 12.09.2011 Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Dipl.-Ing. Th. F. vom 24.02.2012 und dessen schriftliche Ergänzung vom 27.08.2012 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Ersatz der von ihr geltend gemachten Schäden gemäß § 823 Abs. 1 BGB aus dem Gesichtspunkt der schuldhaften Verkehrssicherungspflichtverletzung zu. Die Beklagte hat keine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Jedenfalls stünde einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten ein weit überwiegendes Mitverschulden der Klägerin bei der Entstehung des Schadens entgegen (§ 254 BGB).

Die Beklagte hat bereits keine Verkehrssicherungspflicht verletzt (§ 823 Abs. 1 BGB). Der Klägerin ist zwar zuzugestehen, daß derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, indem er etwa einen Verkehr eröffnet, grundsätzlich gehalten ist, die notwendigen und ihm zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, damit diejenigen, die den Gefahren ausgesetzt sind, keine Schäden erleiden. Eine Verkehrssicherung, die praktisch jede Gefährdung ausschließt, kann aber nicht gefordert werden. Bezogen auf den öffentlich zugänglichen Verkehrsraum bedeutet dies insbesondere, daß die Verkehrsteilnehmer im Rahmen dessen, was dem Verkehrssicherungspflichtigen möglich und zumutbar ist, grundsätzlich darauf vertrauen dürfen, daß diejenigen Flächen, die zum Befahren mit Fahrzeugen, insbesondere Kraftfahrzeugen, bestimmt oder aber zumindest geeignet sind, frei von potentiellen Gefahrenquellen jeglicher Art gehalten werden. Ein Anspruch auf gleichsam absolute Gefahrenfreiheit erwächst hieraus aber ebensowenig wie die Befugnis, als Teilnehmer an dem eröffneten Verkehr sich einer jeden eigenen Sorgfalt entbunden fühlen zu dürfen. Unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen, einschließlich der zu den Gerichtsakten gelangten Fotografien, und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sieht sich das erkennende Gericht außerstande, die Feststellung zu treffen, daß der Beklagten die Verletzung einer dieser obliegenden Pflicht zur Sicherung eines einmal eröffneten Verkehrs angelastet werden kann. Das Gegenteil trifft zu.

Nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen hätte es des von dem Lenker des klägerischen Kraftfahrzeugs seinerzeit praktizierten sogenannten Überhangparkens gar nicht bedurft, um den streitgegenständlichen PKW auf dem fraglichen Parkplatz unterzubringen. Ausweislich der Fotografien mit den Nummern 21 bis 25 kann das klägerische Kraftfahrzeug in die Parktasche vollständig einfahren, ohne daß es hierbei bereits zu einem Kontakt zwischen der Frontschürze einerseits und dem dortigen Bordstein andererseits kommt. Für das klägerischerseits praktizierte Überhangparken bestand auch keine Notwendigkeit zwecks Meidung eines Überstandes mit dem Fahrzeugheck in die Fahrbahn der Th.-straße. Dies folgt zur Überzeugung des erkennenden Gerichts insbesondere aus den Lichtbildern 23 und 24. Von einem nennenswerten Überstand kann insoweit nicht die Rede sein, zumal die Markierung selbst noch als Teil des Parkplatzes aufzufassen, also nicht der Fahrbahn selbst zuzurechnen ist. Dieses Ergebnis findet seine Bestätigung in den Feststellungen des Sachverständigen zu der Funktionsweise der PDC und zu deren Verhalten unter den konkreten Bedingungen. Nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen erfaßt das System für den Fall seiner Aktivierung den Bordstein und warnt vor diesem bei Annäherung mit dem PKW, und zwar dergestalt, daß unter Einsatz der PDC eine Annäherung an den Bordstein möglich ist, ohne daß es zu einem Kontakt zwischen der Fahrzeugfront und dem Bordstein kommt und ohne daß der Wagen gleichzeitig mit dem Heck mehr als 14 cm über den äußeren Rand der Fahrbahnmarkierung hinausragt. Insoweit ist auf die Lichtbilder 32 und 33 zu verweisen. Das Gericht folgt den Feststellungen des Sachverständigen uneingeschränkt. Hiernach steht fest, daß es des klägerischerseits praktizierten Überhangparkens gar nicht bedurft hätte. Dieses dennoch praktiziert zu haben, kann die Klägerin wegen der mißlichen Folgen jedenfalls nicht der Beklagten anlasten.

Eine schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten vermag es auch nicht zu begründen, daß in der Th.-straße entlang dem hier interessierenden rechten Bordstein eine Natursteinpflasterrinne verläuft. Zum einen steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des erkennenden Gerichts fest, daß man in eben diese mit den Vorderrädern nur für den Fall des sogenannten Überhangparkens gerät, dieses aber, wie dargetan, nicht praktiziert zu werden braucht, damit der Wagen überhaupt auf dem fraglichen Parkplatz postiert werden kann. Zum anderen schuldet die Beklagte, wie jeder andere Verkehrssicherungspflichtige auch, nicht die Ausgestaltung der öffentlichen Wege und Plätze in einer bestimmten, insbesondere besonders wenig schadensträchtigen Weise. Vielmehr ist es grundsätzlich an einem jeden Verkehrsteilnehmer, die konkreten Gegebenheiten zur Kenntnis zu nehmen und sein Verkehrsverhalten an eben diesen auszurichten. Für die Th.-straße ist aber gerade auch das Vorhandensein einer Natursteinpflasterrinne kennzeichnend. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es nicht an der Beklagten, im Rahmen der dieser grundsätzlich obliegenden Pflicht zur Sicherung des einmal eröffneten Verkehrs diese zu beseitigen und damit für eine Niveauangleichung zwischen dem Fahrbahnrand und der sonstigen Fahrbahndecke Sorge zu tragen. Vielmehr muß einem jeden Verkehrsteilnehmer abverlangt werden dürfen, die fragliche Verkehrsfläche zunächst einmal so hinzunehmen, wie sie sich dem durchschnittlich aufmerksamen Verkehrsteilnehmer bei Beobachtung der verkehrsüblichen Sorgfalt darstellt. Daß der Lenker des klägerischen Kraftfahrzeugs diesem Postulat in der fraglichen Situation tatsächlich oder vermeintlich nicht gerecht geworden ist, ist nicht dazu geeignet, eine Einstandspflicht der Beklagten zu konstituieren.

Die Klägerin beruft sich insoweit auch vergeblich darauf, daß die Natursteinpflasterrinne zur fraglichen Zeit laubbedeckt und zugewachsen gewesen sei, so daß der Lenker des BMW die zusätzliche Fahrbahnabsenkung im Verhältnis zum angrenzenden Bordstein als solche gar nicht habe erkennen können. Ob dies tatsächlich zutrifft, mag dahingestellt bleiben. Träfe dies zu, so bedeutete es, daß der Fahrer des BMW ungeachtet der klägerischerseits reklamierten Sichtbehinderung mit den Vorderrädern auf eine laubbedeckte beziehungsweise pflanzenbewachsene Fläche auffuhr, in der Annahme, die Fahrbahndecke unter dem Laub beziehungsweise unter dem Pflanzenbewuchs werde schon keine andere als die davor befindliche sein. Für den hierin liegenden Irrtum und dessen Folgen ist die Beklagte nicht einstandspflichtig. Denn ein durchschnittlich sorgfältiger Verkehrsteilnehmer muß wissen, daß sich insbesondere unter laubbedeckten Stellen auf der Fahrbahn Hindernisse in Form von Vertiefungen, Stufen oder Ähnlichem befinden können; er wird derartige Stellen gerade wegen der mangelnden Erkennbarkeit dessen, was sich möglicherweise darunter verbirgt, entweder meiden oder mit besonderer Vorsicht befahren (vgl. Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluß vom 11.09.2008 zu 1 U 301/07).

Selbst wenn man Vorstehendes anders sehen wollte, bliebe zu konstatieren, daß eine möglicherweise grundsätzlich bestehende Verpflichtung der Beklagten zur Schadensersatzleistung aus dem Gesichtspunkt der schuldhaften Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht wegen eines weit überwiegenden Mitverschuldens der Klägerin zu verneinen ist (§ 254 BGB). Denn die Beweisaufnahme hat zur Überzeugung des erkennenden Gerichts erbracht, daß die PDC an dem klägerischen BMW bei Aktivierung sehr wohl vor einer schadensträchtigen Annäherung an den fraglichen Bordstein warnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Ausführungen zur Entbehrlichkeit des Überhangparkens im konkreten Fall verwiesen. Die Klägerin macht auch vergeblich geltend, daß das Vorhandensein einer PDC an dem PKW beziehungsweise die unterbliebene Aktivierung des Systems im konkreten Fall nicht dazu geeignet sei, ein Mitverschulden oder gar überwiegendes Mitverschulden der Klägerin überhaupt zu begründen. Dem kann nicht gefolgt werden. Das Gegenteil ist richtig. Der Ansicht der Klägerin, wonach es sich bei der PDC um keine Vorrichtung handele, die in einem jeden Kraftfahrzeug vorhanden sein müsse, sondern lediglich um eine Zusatzausstattung, weshalb ein Mitverschulden aus der tatsächlich oder vermeintlich unterbliebenen Verwendung im konkreten Fall nicht abgeleitet werden könne, kann nicht gefolgt werden. Die Klägerin läßt damit außer acht, daß mit der die Beklagte treffenden Verpflichtung zur Sicherung des einmal eröffneten Verkehrs keineswegs die Befugnis korrespondiert, als Teilnehmer an eben diesem Verkehr sich einer jeden eigenen Sorgfalt entpflichtet zu sehen. Dem Gericht erschließt sich schlechterdings nicht, aus einem welchen Grund dem Fahrer des klägerischen Fahrzeugs die Aktivierung der PDC nicht habe zugemutet werden können. Vor dem Hintergrund des klägerischen Postulats, wonach die Beklagte zwecks Schadensabwendung von den Teilnehmern an dem in der Th.-straße eröffneten Verkehr zur Beseitigung der Natursteinpflasterrinne und zur Absenkung der dortigen Bordsteine auf ein einheitliches und einer jeden lichten Fahrzeughöhe gerecht werdendes Niveau verpflichtet sei, erscheint die klägerische Haltung, daß es letztlich an dem Lenker ihres Kraftfahrzeugs sei, ob dieser die Aktivierung der PDC für opportun halte oder nicht, mit Grundgedanken des Verkehrsicherungsrechts schlechterdings unvereinbar. Die Klägerin läßt damit geflissentlich außer acht, daß die Verkehrssicherungspflicht, auf deren vermeintliche Verletzung durch die Beklagte die Klägerin hier abstellt, keineswegs uneingeschränkt gilt, sondern ihre Grenzen in der Machbarkeit und Zumutbarkeit hat, insbesondere aber auch in der Finanzierbarkeit. Wenn aber aus Sicht der Klägerin die Beseitigung der Natursteinpflasterrinne und die Absenkung der dortigen Bordsteine auf ein einheitliches und einer jeden lichten Fahrzeughöhe gerecht werdendes Niveau geradezu das Mindeste darstellten, was der Beklagten an Maßnahmen zur Sicherung des einmal eröffneten Verkehrs abverlangt werden könne und müsse, so muß dies zur Überzeugung des erkennenden Gerichts erst recht für die durch einen schlichten Knopfdruck zu bewerkstelligende Aktivierung der PDC gelten. Sollte die PDC zur fraglichen Zeit aber eingeschaltet gewesen sein, so steht nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen in einer keinen vernünftigen Zweifel zulassenden Weise fest, daß der Schadenseintritt keinem anderen Verhalten als dem ungeachtet der von der PDC erzeugten akustischen und optischen Warnsignale praktizierten Überhangparken geschuldet war, weshalb der Klage nach allem kein Erfolg beschieden sein konnte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Als unterlegene Partei hat die Klägerin die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den Vorschriften der §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert beträgt 1.705,68 EUR. Die vorgerichtlich angefallenen und nicht anrechenbaren Rechtsanwaltsgebühren wirken sich als Nebenforderung im Sinne von § 4 ZPO nicht streitwerterhöhend aus.

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