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Blitzableiter – Verkehrssicherungspflicht des Hauseigentümers

Fährt ein Autofahrer bei einem Einpark-/Ausparkvorgang gegen einen an einer Hauswand installierten Blitzableiter, der ca.6 cm von der Hausfassade absteht und in den Verkehrsraum hineinragt, so kann er keine Schadensersatzansprüche gegenüber dem Hauseigentümer geltend machen. Selbst dann nicht, wenn der Blitzableiter in Fassadenfarbe gestrichen wurde, da ein Autofahrer einen ausreichenden Sicherheitsabstand und besondere Sorgfalt bei Parkmanövern einhalten muss (AG München, Urteil vom 27.06.2012, Az.: 241 C 31612/10).

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