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Verkehrsunfall – Restwertermittlung durch Sachverständigengutachten – Verkauf zum Gutachtenwert

AG Kulmbach, Az.: 70 C 678/13, Urteil vom 08.05.2014

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 800,- EUR (Fahrzeugschaden) nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 28.06.2013 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 631,- EUR (Mietwagenkosten) nebst 12 % Zinsen hieraus seit 23.07.2013 zu bezahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 5,- EUR (Unkostenpauschale) nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 28.06.2013 zu bezahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere außergerichtliche Bruttorechtsanwaltsgebühren in Höhe von 66,04 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 30.11.2013 zu bezahlen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Von den Kosten des Verfahrens haben zu tragen die Klägerin 38 % und die Beklagte 62 %.

7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte abwenden durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 2.315,78 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe materieller und immaterieller Schadensersatzansprüche der Klägerin aus einem Verkehrsunfall vom 14.06.2013 in

Die Klägerin wurde am 14.06.2013 gegen 14.00 Uhr als Führerin des in ihrem Eigentum stehenden Pkw Mazda 2, amtl. Kennzeichen … durch einen mit dem am Unfalltag bei der Beklagten versicherten Pkw, amtl. Kennzeichen … auf der Kreuzung … geschädigt. Ihr Fahrzeug erlitt einen wirtschaftlichen Totalschaden; sie selber wurde bei dem Unfall verletzt; sie erlitt eine HWS-Distorsion.

Die Beklagte hat ihre Haftung dem Grunde nach zu 100 % anerkannt.

Die Parteien streiten über die Höhe mehrerer Schadenspositionen, nämlich über die Höhe des Wiederbeschaffungsaufwandes (hier den Restwert, während der Wiederbeschaffungswert in Höhe von 7350,00 € unstreitig ist), der Mietwagenkosten, der Unkostenpauschale sowie der Höhe des Schmerzensgeldes.

Die Klägerin geht von einem unfallbedingten Schaden von insgesamt 8.599,91 EUR aus; die Beklagte hat vorgerichtlich einen Betrag von insgesamt 6.284,13 EUR geleistet einschließlich eines Betrages von 250,- EUR als Schmerzensgeld.

Die Klägerin hat den Fahrzeugschaden, ausgehend vom Gutachten des Ingenieurbüros für Kfz-Technik … vom 18.06.2013, in dem ein differenzbesteuerter Wiederbeschaffungswert von 7.350,- EUR ermittelt ist und ein Restwert von 2.500,- EUR kalkuliert ist, mithin einen Wiederbeschaffungsaufwand von 4.850,- EUR zugrundegelegt, während die Beklagte ausgehend vom Wiederbeschaffungswert in Höhe von 7.350,- EUR ein eigenes Restwertangebot in Höhe von 3.300,- EUR zugrundegelegt hat und mithin lediglich einen Wiederbeschaffungsaufwand von 4.050,- EUR zugrundegelegt und bezahlt hat.

Wegen der Einzelheiten des Gutachtens des Ingenieurbüros für Kfz-Technik … vom 18.06.2013 wird auf die Anlage K1, Bl. 16 – 34 d.A. verwiesen. Wegen der Einzelheiten des Kaufangebotes der Beklagten wird auf Bl. 37/38 d.A. hingewiesen.

Die Beklagte hat mit Schreiben an die Klägerin vom 27.06.2013 ein eigenes Restwertangebot über 3.300,- EUR unterbreitet. Die Klägerin hat den unfallbeschädigten Pkw bereits am 20.06.2013 zu dem im Gutachten kalkulierten Restwert von 2.500,- EUR an das örtliche Mazda-Vertragsautohaus … verkauft, als sie sich dort ein Ersatzfahrzeug gekauft hat.

Die Klägerin konnte die unfallbedingten Kosten aus Eigenmitteln nicht vorfinanzieren. Sie hat einen Kredit bei der Autovermietung … in Anspruch genommen, am 28.06.2013 wurde der volle Bruttofahrzeugschaden von 4.850,- EUR an die Klägerin überwiesen. Die Klägerin war auf die Vorfinanzierung des Fahrzeugschadens zum Kauf des Ersatzfahrzeugs angewiesen. Die Klägerin hat beim Mazda-Autohaus … einen Pkw Mazda am 27.06.2013 erworben und auf sie zugelassen. Der verunfallte Pkw der Klägerin war mit einem Selbstbehalt von 300,00 € vollkaskoversichert. Der verunfallte Pkw der Klägerin wurde auch von ihrem Mann mitbenutzt.

Die Klägerin war als … bei … zum Erreichen ihres Arbeitsplatzes von … aus auf einen Pkw angewiesen.

Im Zeitraum 14.06.2013, 16.00 Uhr bis 27.06.2013, 18.00 Uhr hat die Klägerin einen Mietwagen bei der Autovermietung … in der Mietwagenklasse 3 angemietet. Mit Rechnung vom 27.06.2013 wurde der Klägerin ein zu zahlender Betrag in Höhe von 2.096,78 EUR brutto berechnet. Wegen der Einzelheiten der Rechnung wird auf die Rechnung der Autovermietung … vom 27.06.2013, Bl. 48 d.A. Bezug genommen.

Vereinbart war eine Haftungsreduzierung, die Abholung außer Ort, die Zustellung außer Orts sowie ein Zusatzfahrer. Da die Klägerin auch die Mietwagenkosten aus eigenen Mitteln nicht vorfinanzieren konnte, hat die Klägerin mit der Autovermietung … eine Stundungsvereinbarung hinsichtlich der Bezahlung der Mietwagenkosten unter Vereinbarung eines Stundungszinssatzes von 12 % per anno getroffen. Wegen der Einzelheiten der Stundungsvereinbarung vom 14.06.2013 wird auf die Anlage K11, Bl. 50 d.A. Bezug genommen.

Die Beklagte hat vorgerichtlich Mietwagenkosten in Höhe von 1.036,- EUR reguliert.

Desweiteren hat die Beklagte auf die von der Klägerin begehrte Unkostenpauschale in Höhe von 30,- EUR einen Betrag von 25,- EUR reguliert.

Die Klägerin war wegen der von ihr bei dem Unfall erlittenen HWS-Distorsion am 17.06. und am 19.06.2013 in Behandlung bei Herrn Dr. …. Wegen der Einzelheiten des Attests vom 26.06.2013 wird auf die Anlage K13, Bl. 54 d.A. Bezug genommen.

Die Beklagte hat auf das von der Klägerin begehrte Schmerzensgeld von mindestens 700,- EUR einen Betrag in Höhe von 250,- EUR geleistet.

Die Klägerin ist der Ansicht, da der Geschädigte „Herr der Ersetzungsbefugnis“ sei, könne er ohne den Schädiger oder dessen Kfz-Haftpflichtversicherung das unfallbeschädigte Fahrzeug zum Kauf anbieten zu müssen, den unfallbeschädigten Pkw zum Restwert laut Gutachten verkaufen. Desweiteren ist die Klägerin der Ansicht, sie habe das Fahrzeug in einer Eil- und Notsituation angemietet.

Außerdem meint die Klägerin, die Unkostenpauschale sei vom Gericht auf 30,- EUR zu schätzen.

Die Klägerin hält ein Schmerzensgeld von mindestens 700,- EUR für angemessen.

Die Klägerin ist desweiteren der Ansicht, vorliegend sei von einer 1,8 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG auszugehen. Die Gesamtschau unter Berücksichtigung des Umstandes, dass hier auch Schmerzensgeld geltend gemacht werde und schon außergerichtlich die Regulierung hinsichtlich verschiedener Positionen der Höhe nach streitig gewesen sei, außergerichtlich die Rechtslage insoweit sowohl inklusive der Geltendmachung des restlichen Fahrzeugschadens, also auch der restlichen Mietwagenkosten sowohl schwierig als auch der Schriftwechsel umfangreich gewesen sei, sei eine Geschäftsgebühr von 1,8 angemessen.

Die Klägerin beantragt daher zu erkennen:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 800,- EUR (Fahrzeugschaden) nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 28.06.2013 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 1.060,78 EUR (Mietwagenkosten) nebst 12 % Zinsen hieraus seit 23.07.2013 zu bezahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 5,- EUR (Unkostenpauschale) nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 28.06.2013 zu bezahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld nach Ermessen des Gerichts, mindestens jedoch in Höhe von weiteren 450,- EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 23.07.2013 zu bezahlen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere außergerichtliche Bruttorechtsanwaltsgebühren in Höhe von 292,38 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt Klageabweisung.

Sie meint, das von ihr vorgelegte Restwertangebot der Fa. … sei ordnungsgemäß und bindend gewesen. Sie ist der Ansicht, die Beklagte habe ein Recht gehabt, den Restwert des Unfallfahrzeugs zu prüfen und ggf. ein verbindliches Restwertangebot im Sinne der Rechtsprechung des BGH vom 01.06.2010, AZ: XI ZR 316/09 (Versicherungsrecht 2010, 963) vorzulegen. Deswegen sei die Klägerin verpflichtet gewesen vor dem Verkauf des Unfallfahrzeugs der Beklagten zumindest das Sachverständigengutachten vorzulegen und anschließend noch kurze Zeit zuzuwarten. Die Beklagte verweist hierbei auf Entscheidungen des OLG Köln vom 16.07.2012, AZ: 13 U 80/12, abgedruckt in NJW-RR 2013, 224 sowie LG Köln vom 07.10.2004, AZ: 18 O 285/04 (Beck-RS 2005, 1000).

Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin sei so zu steilen, wie sie stünde, wenn sie ihrer vorgenannten Verpflichtung nachgekommen wäre. In diesem Fall habe sie das von der Beklagten vorgelegte Restwertangebot über 3.300,- EUR nutzen müssen und habe lediglich die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwertangebot in Höhe von 3.300,- EUR beanspruchen können.

Desweiteren ist die Beklagte der Ansicht, dass vorliegend die Anmietung zu einem erhöhten Unfallersatztarif nicht gerechtfertigt sei.

Die Klägerin habe, wenn sie eine Autovermietung im entfernten … habe nehmen können, auch jede andere Autovermietung im näheren Einzugsbereich beauftragen können. Die Klägerin bezieht sich auf vermeintliche online-Ausdrucke der Fa. …, der Fa. … sowie der Fa. …, wobei als Anmietdaten 22.07.2013 als Abholung und als Rückgabe 05.08.2013 angegeben sind bzw. ein Zeitraum von 2 Wochen. Wegen der Einzelheiten der vorgelegten Unterlagen wird auf Bl. 71, 72, 73 d.A. Bezug genommen.

Die Beklagte ist der Ansicht, begründet sei vorliegend allenfalls eine Regelgebühr von 1,3. Die Erstattung einer Geschäftsgebühr von 1,8 sei nicht gerechtfertigt. Es handle sich bei der vorliegenden Angelegenheit nur um einen „völlig normalen” Verkehrsunfall, bei dem auch noch die Haftung von Anfang an unstreitig gewesen sei.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Gem. Beschluss vom 13.03.2014 hat das Gericht mit Zustimmung der Parteien eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung angeordnet (Bl. 108/109 d.A.).

Entscheidungsgründe

I. Die zulässige Klage ist nur im tenorierten Umfang begründet. Die Klägerin hat einen weiteren Anspruch gegen die Beklagte gem. §§ 7, 17 StVG, 115 Versicherungsvertragsgesetz. Wegen der darüber hinaus geltend gemachten Ansprüche war die Klage dagegen abzuweisen. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund des gegenseitigen Parteivorbringens.

Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.

Vorliegend streiten die Parteien um die Höhe von 3 materiellen Schadenspositionen sowie um weiteres Schmerzensgeld.

1. Materieller Schaden:

A) Fahrzeugschaden:

Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung weiterer 800,- EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 28.06.2013.

Der Wiederbeschaffungsaufwand errechnet sich hier unter Zugrundelegung des im Gutachten des Sachverständigen … vom 18.06.2013 ermittelten Wiederbeschaffungswertes (differenzbesteuert) in Höhe von 7.350,- EUR abzüglich des in dem Gutachten aufgeführten Restwertes mit Mehrwertsteuer in Höhe von 2.500,- EUR, mithin auf den klägerseits in Ansatz gebrachten Betrag von 4.850,- EUR.

Im Bereich der Rechtsprechung zur Restwertproblematik ist der Kreis der für den Geschädigten relevanten, zu berücksichtigenden Restwertaufkäufer eingeschränkt. Bei der Ermittlung des für den Geschädigten relevanten Restwertes stellte der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12.07.2005, AZ: VI ZR 132/04 auf den regionalen allgemeinen Markt ab.

Maßgeblich ist ein Restwert, den der Geschädigte bei einem Kfz-Betrieb seines Vertrauens in seiner Region bzw. bei einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler erhalten würde.

Die Eingrenzung der für den Geschädigten maßgeblichen Restwerte bestätigt der Bundesgerichtshof zuletzt in seiner Entscheidung vom 13.10.2009, AZ: VI ZR 318/08. Der Sachverständige hat den maßgeblichen Restwert aus der Sicht des Geschädigten am regionalen allgemeinen Markt zu ermitteln.

Diesen Anforderungen hat das vorgelegte Gutachten vom 18.06.2013 genügt.

Auf Seite 9 und 10 des Gutachtens sind Restwertangebote aufgeführt des Autohauses …: 2.500,- EUR, des Autohauses … : 2.450,- EUR sowie des Autohandel … : 2.210,- EUR.

Im Urteil vom 13.01.2009, AZ: VI ZR 205/08 führt der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit der Restwertproblematik aus, dass der Geschädigte sich nicht auf Angebote von Sondermärkten, etwa durch Einschaltung spezialisierter Restwertaufkäufer über das Internet, verweisen lassen muss.

Die Klägerin durfte, da im Schadensgutachten des Sachverständigen … der Restwert auch korrekt unter Erholung von drei Restwertangeboten auf dem regionalen Markt ermittelt worden ist, ohne sich vorher mit der Beklagten verständigen zu müssen, zu dem höchstbietenden Restwert laut Gutachten verkaufen.

Die Klägerin war als Geschädigte Herrin des Restitutionsgeschehens. Sie darf damit grundsätzlich selbst bestimmen, wie sie mit der beschädigten Sache verfährt.

Die Klägerin hat dem „Gebot der Wirtschaftlichkeit“ Genüge getan, indem sie ihr beschädigtes Fahrzeug zu dem höchsten im Gutachten aufgeführten Preis veräußert hat.

Der Anspruch auf die Zinsen aus diesem Betrag folgt aus §§ 286, 288,247 BGB. Zinsbeginn ist der 28.06.2013.

B) Weitere Mietwagenkosten:

Die Klägerin hat lediglich Anspruch auf Erstattung weiterer 631,- EUR auf die Mietwagenkosten. Wegen des darüber hinausgehend geltend gemachten Anspruchs war die Klage insoweit abzuweisen.

Gem. § 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen der Verletzung einer Person oder der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Derjenige, der sein Fahrzeug infolge des schädigenden Ereignisses nicht nutzen kann, hat grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der für die Anmietung eines gleichwertigen Fahrzeugs entstehenden Kosten. Allerdings hat der Geschädigte auch das in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verankerte Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Danach hat der Geschädigte im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen. Für den Bereich der Mietwagenkosten bedeutet dies, dass er nur Ersatz derjenigen Kosten verlangen kann, die ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zum Ausgleich des Gebrauchsentzugs seines Fahrzeugs für erforderlich halten durfte, vgl. z.B. BGH, AZ: VI ZR 40/10.

Ausgangspunkt der Betrachtung ist der am Markt übliche „Normaltarif“. Nach der Rechtsprechung des BGH ist es zulässig, zu dessen Bestimmung in Ausübung tatrichterlichen Ermessens gem. § 287 ZPO diesen in geeigneten Fällen nach Listen und Tabellen zu schätzen. Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen, nicht außer Acht bleiben. In geeigneten Fällen können Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden, sofern nicht aufgezeigt wird, dass sich konkrete Mängel der herangezogenen Liste auf den konkreten Fall auswirken, vgl. BGH, AZ: VI ZR 308/07 und AZ: VI ZR 453/09.

Dies ist hier nicht der Fall. Die Beklagte hat hier zwar drei vermeintliche Onlineangebote vorgelegt. Soweit die Beklagte sich auf ein vermeintliches Angebot der Fa. … bezieht, so ist dieses nicht vergleichbar mit der gegenständlichen Situation, da offenkundig eine Vorbuchung erfolgt ist. Es heißt nämlich „ihre Reservierung“, was darauf hindeutet, dass dieser Preis nur bei einer längeren Reservierung erhältlich ist. Ferner ist der Anmietzeitraum der 22.07.2013 bis 05.08.2013. Dieser ist nicht deckungsgleich mit dem vorliegenden Anmietzeitraum vom 14.06. bis 27.06.2013.

Soweit sich die Beklagte auf ein vermeintliches Angebot der Fa. … bezieht, so gehört … nicht zum regionalen Anmietmarkt in

Soweit sich die Beklagte auf ein vermeintliches Angebot der Fa. … für den Anmietzeitraum 22.07.2013 – 05.08.2013 bezieht, so ist gleichfalls dieser Anmietzeitraum nicht deckungsgleich mit dem Anmietzeitraum der hier maßgeblich ist, nämlich dem 14.06.2013 bis 27.06.2013.

Sämtliche vorgelegten Ausdrucke stellen keine konkreten Mietwagenangebote dar.

Das Gericht schätzt den Normaltarif, ausgehend von dem Moduswert der Klasse 3 für das Postleitzahlengebiet 952 = Anmietort unter Zugrundelegung der Schwackeliste 2012/2013, wobei die Werte für beide Jahre gleich sind, ausgehend von einem Wochentarif von 586,50 EUR, mithin von 2 x 586,50 EUR = 1.173,- EUR. Hinzuzurechnen ist eine Haftungsbefreiung, nachdem das verunfallte Fahrzeug unstreitig vollkaskoversichert war und die Vollkaskoversicherung einen Selbstbehalt lediglich von 300,- EUR aufgewiesen hat, wohingegen in den Beträgen nach Schwacke lediglich eine Selbstbeteiligung von 500,- EUR eingerechnet ist, von 20 x 14,- EUR = 280,- EUR, einem Betrag von 2 x 23,- EUR für die Zustellung und die Abholung, mithin einen Betrag von 46,- EUR sowie einem weiteren Betrag für einen Zweitfahrer von 14 x 12,- EUR, mithin einem weiteren Betrag von 168,- EUR. Ausgehend von dem summierten Betrag von 1.667,- EUR errechnet sich abzüglich bereits geleisteter 1.036,- EUR ein Betrag von 631,- EUR, auf den die Klägerin noch Anspruch hat.

Ein Unfallersatztarif ist hier nicht erstattungsfähig.

Unterlässt der Geschädigte die Nachfrage nach günstigeren Tarifen, geht es nicht um die Verletzung der Schadensminderungspflicht, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat.

Hier hat die Klägerin nicht in einer Eil- und Notsituation angemietet. Zwar hat sie noch am Unfalltag, innerhalb von 2 Stunden nach dem Unfall, das gegenständliche Mietfahrzeug angemietet. Der Unfall war um 14.00 Uhr und um 16.00 Uhr hat sie das Mietfahrzeug erhalten.

Nach dem BGH muss ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Mensch unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots nach der Höhe des angebotenen Tarifs fragen, um dessen Angemessenheit beurteilen zu können und sich, wenn diese zweifelhaft erscheinen muss, nach günstigeren Tarifen erkundigen (BGH-Urteil vom 11.03.2008, AZ: VI ZR 164/07).

Dass sich die Klägerin Vergleichsangebote eingeholt hat, trägt sie nicht vor.

Dass sich die Klägerin am Freitag Nachmittag in einer Eil- und Notsituation befunden hat, ist genauso wenig ersichtlich, wie dass sie etwa ortsunkundig gewesen wäre. Die Anmietung erfolgte nicht zur Nachtzeit. Die Klägerin hätte auch die Möglichkeit gehabt, noch andere Anbieter zu kontaktieren und nicht nur die Fa.

Die Frage der Zugänglichkeit eines günstigeren Tarifs gehört wiederum zur Darlegungs- und Beweislast der Beklagtenpartei als der Schädigerin.

Der Anspruch der Klägerin auf die Zinsen in Höhe von 12 Prozentpunkten folgt aus §§ 280 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt des Verzugs. Die Beklagte hat zur Bezahlung der Mietwagenkosten mit Schreiben der Klägervertreter vom 01.07.2013 unter Fristsetzung bis 22.07.2013 aufgefordert. Der Anspruch besteht ab 23.07.2013, § 187 Abs. 1 BGB.

C) Desweiteren hat die Klägerin noch Anspruch auf einen Teil der Unkostenpauschale in Höhe von 5,- EUR. Das Gericht schätzt die Unkostenpauschale in ständiger Rechtsprechung nach § 287 ZPO zwar auf 25,- EUR. Hier erscheinen aber ausnahmsweise 30,- EUR angemessen, nachdem der Klägerin unter anderem auch zusätzliche Fahrtkosten zum Arzt angefallen sind.

Unter dem Gesichtspunkt des Verzugs hat die Klägerin Anspruch aus diesem Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.06.2013 gem. den §§ 280Abs. 1, 288,247 BGB. Hinsichtlich der Bezahlung der Unkostenpauschale liegt aufgrund der Fristsetzung im Schreiben der Klägervertreter vom 20.06.2013 zum 27.06.2013 Verzug vor seit dem 28.06.2013, § 187 Abs. 1 BGB.

2. Inmaterieller Schaden:

 

Einen Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld hat die Klägerin dagegen nicht. Die Klägerin hat bereits 250,- EUR erhalten. Ein weiteres Schmerzensgeld erscheint nicht angemessen. Die Klägerin hat eine HWS-Distorsion erlitten. Sie war am Unfalltag in der Lage sich um die Schadensregulierung zu kümmern. Am Montag nach dem Unfall hat sie sich zum Arzt begeben. Ausweislich des vorgelegten Attestfragebogens vom 26.06.2013 war die Klägerin in ambulanter Behandlung, am 17.06.2013 und am 19.06.2013. Unter 5. „ist unfallbedingt eine Arbeitsunfähigkeit …. eingetreten oder für welchen Zeitraum?“ ist ausgefüllt 18.06. bis 19.06.2013. Beeinträchtigungen, die die Klägerin durch ihre Verletzung etwa erlitten hat, sind nicht vorgetragen. Einschränkungen in der Fähigkeit zur Haushaltsführung wurden im ärztlichen Attestfragebogen mit „nein“ beantwortet. Der Arzt hat die Behandlung als abgeschlossen erachtet. Die Frage nach verbleibenden Schäden wurde mit „nein“ beantwortet.

Stationär war die Klägerin nicht in Behandlung gewesen. Schmerzmittel musste die Klägerin keine einnehmen.

Offenkundig hat die Klägerin lediglich eine Bagatellverletzung erlitten.

Insgesamt erachtet das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 250,- EUR für angemessen, aber auch ausreichend als Ausgleich für die ihr beigefügten Verletzungen und Schmerzen.

3. Desweiteren hat die Klägerin noch Anspruch auf Erstattung weiterer außergerichtlicher Anwaltskosten.

Diese errechnen sich unter Ansatz einer

1,5 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG aus 7.720,13 EUR auf 618,00 EUR

zzgl. der Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 EUR

29 Kopien Nr. 7000 Ziffer 1 d VV RVG 14,05 EUR

(Nettogebühren) 652,05 EUR

zzgl. 19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 W RVG 123,97 EUR

Bruttobetrag 776,47 EUR

abzgl. außergerichtlicher Gebührenzahlung der Beklagten 710,43 EUR

Gesamt: 66,04 EUR

Die Erstattung einer Geschäftsgebühr von 1,8 übersteigt den Toleranzwert von 20 %.

Ausgangspunkt der Betrachtung ist die Gebühr von 1,3. Es handelt sich vorliegend um einen normalen Verkehrsunfall, bei dem die Haftung von Anfang an unstreitig war. Die Angelegenheit erscheint trotz des geltend gemachten Schmerzensgeldes nicht besonders schwierig und auch nicht besonders umfangreich. Teilweise handelt es sich um gängige „Standardstreitpunkte“. Tolerabel bei einer 1,3 Geschäftsgebühr ist der Ansatz einer Gebühr von 1,5. Eine höhere Gebühr erscheint nicht angemessen.

Der Anspruch auf die Zinsen aus dem Betrag von 66,04 EUR folgt aus §§ 291, 288,247 BGB. Zugestellt wurde die Klage am 29.11.2013. Die Verzinsung beginnt mithin am 30.11.2013, § 187 Abs. 1 BGB.

II. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 ZPO.

III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709, 708 Nr. 11 ZPO.

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