Nach einem unverschuldeten Unfall beauftragte der Geschädigte den Sohn des Werkstattinhabers als Gutachter und die Versicherung verweigerte die Zahlung der Sachverständigenkosten. Vor Gericht stand aber plötzlich nicht die Verwandtschaft im Fokus, sondern die Frage, wer das allgemeine Werkstattrisiko trägt.
Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Wer zahlt die Gutachterkosten bei Verwandtschaft zur Werkstatt?
- Was umfasst der Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall?
- Muss die Versicherung trotz familiärer Nähe zahlen?
- Wann darf die Versicherung die Regulierung kürzen?
- Die Urteilslogik
- Benötigen Sie Hilfe?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Muss die Versicherung zahlen, wenn mein Gutachter mit der Werkstatt verwandt ist?
- Wer trägt das Risiko, wenn meine Werkstatt nach dem Unfall zu teuer abrechnet?
- Habe ich einen Anspruch auf Gutachterkosten verloren, wenn mir die Versicherung ‚Auswahlverschulden‘ vorwirft?
- Muss ich als Geschädigter die Verbringungskosten oder andere Rechnungsposten nachweisen?
- Unter welchen Voraussetzungen darf die gegnerische Versicherung meine Schadensersatzansprüche kürzen?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 32 S 148/22 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Coburg
- Datum: 10.05.2023
- Aktenzeichen: 32 S 148/22
- Verfahren: Hinweisbeschluss zur Zurückweisung der Berufung
- Rechtsbereiche: Schadensersatz nach Verkehrsunfall, Sachverständigenkosten, Werkstattrisiko
- Das Problem: Ein Geschädigter forderte von der gegnerischen Versicherung die vollen Kosten für das Sachverständigengutachten und für den Transport des Autos zur Reparatur. Die Versicherung weigerte sich, dies vollständig zu zahlen. Sie argumentierte, der Gutachter sei befangen, da er der Sohn des Werkstattinhabers war.
- Die Rechtsfrage: Muss die Versicherung die Sachverständigenkosten bezahlen, wenn der Gutachter familiär mit der später beauftragten Werkstatt verbunden ist? Wer trägt das Risiko, wenn die Werkstatt möglicherweise zu hohe oder unnötige Kosten abrechnet?
- Die Antwort: Ja, die Ansprüche sind weitgehend zu zahlen. Die familiäre Verbindung zwischen Gutachter und Werkstatt begründet nicht automatisch eine Befangenheit. Das Gericht stellte fest, dass der Geschädigte noch keinen Reparaturauftrag erteilt hatte, als er den Gutachter beauftragte. Das Risiko für überhöhte Reparaturkosten trägt grundsätzlich die Versicherung.
- Die Bedeutung: Geschädigte dürfen sich auf die Kalkulation eines Gutachtens verlassen, solange das Gutachten nicht offenkundig unbrauchbar ist. Der Geschädigte muss die Rechnung der Fachwerkstatt nicht auf jede Position hin prüfen. Die familiäre Beziehung eines Gutachters zur Werkstatt schließt die Kostenerstattung nicht aus, wenn die Reparatur erst später entschieden wird.
Wer zahlt die Gutachterkosten bei Verwandtschaft zur Werkstatt?
Ein Verkehrsunfall ist ärgerlich genug, doch der wahre Stress beginnt oft erst bei der Schadensregulierung. So erging es dem Eigentümer eines Opel, der am 15. Dezember 2021 unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurde. Die Haftung der gegnerischen Versicherung war dem Grunde nach unstreitig – sie musste zu 100 Prozent für den Schaden aufkommen. Um die Höhe der Reparaturkosten zu ermitteln, beauftragte der Geschädigte einen Sachverständigen, der den Schaden auf 2.351,70 Euro schätzte und für seine Dienste 618,80 Euro in Rechnung stellte. Anschließend ließ der Mann sein Fahrzeug im Februar 2022 reparieren.

Der Konflikt entzündete sich an einer brisanten Personalie: Der beauftragte Gutachter war der Sohn des Inhabers der Werkstatt, in der der Wagen repariert wurde. Die Haftpflichtversicherung witterte hier Interessenkollisionen und kürzte die Auszahlung drastisch. Sie weigerte sich, die Gutachterkosten zu übernehmen, und strich zudem sogenannte Verbringungskosten in Höhe von 119,00 Euro aus der Reparaturrechnung, da sie bezweifelte, dass diese Leistungen überhaupt erbracht wurden. Der Fall landete schließlich vor dem Landgericht Coburg (Az. 32 S 148/22), wo am 10. Mai 2023 per Hinweisbeschluss entschieden wurde, ob familiäre Bande automatisch zur Kürzung des Schadensersatzes berechtigen.
Was umfasst der Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall?
Um die Entscheidung des Gerichts zu verstehen, muss man zunächst einen Blick in das Bürgerliche Gesetzbuch werfen. Gemäß § 249 BGB ist der Schädiger verpflichtet, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der Unfall nicht passiert wäre. Dies nennt man Naturalrestitution. Da der Unfallverursacher selten selbst den Schraubenschlüssel in die Hand nimmt, darf der Geschädigte den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.
Hierbei gilt jedoch nicht die objektive, sondern die subjektbezogene Schadensbetrachtung. Das bedeutet: Der Geschädigte bekommt nicht nur das ersetzt, was ein technischer Allwissender als absolut notwendig erachten würde, sondern all jene Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Wenn der Laie sein Auto in eine Fachwerkstatt gibt, darf er grundsätzlich darauf vertrauen, dass die dort berechneten Arbeiten auch nötig sind. Dieses Vertrauen schützt ihn davor, zwischen die Fronten von Werkstatt und Versicherung zu geraten.
Muss die Versicherung trotz familiärer Nähe zahlen?
Das Landgericht Coburg stellte sich in seinem Beschluss vollumfänglich auf die Seite des Opel-Fahrers und wies die Berufung der Versicherung gegen das erstinstanzliche Urteil als offensichtlich unbegründet zurück. Die Kammer nutzte die Gelegenheit, um zwei wesentliche Aspekte des Schadensrechts – das Werkstattrisiko und das Auswahlverschulden – präzise voneinander abzugrenzen.
Wer trägt das Werkstattrisiko bei unnötigen Kosten?
Ein zentraler Streitpunkt waren die Verbringungskosten von 119,00 Euro. Die Versicherung argumentierte, der Kläger müsse beweisen, dass diese Arbeiten tatsächlich durchgeführt wurden. Das Gericht erteilte dieser Ansicht eine klare Absage unter Verweis auf das sogenannte Werkstattrisiko. Wenn ein Laie sein Fahrzeug in die Hände von Fachleuten gibt, hat er keinen Einfluss mehr darauf, wie die Werkstatt arbeitet oder abrechnet.
Selbst wenn die Werkstatt unwirtschaftlich arbeitet, unnötige Schritte unternimmt oder Leistungen abrechnet, die vielleicht gar nicht nötig waren, darf dies nicht zu Lasten des Unfallopfers gehen. Solange den Geschädigten kein eigenes Verschulden trifft – etwa weil er mit der Werkstatt gemeinsame Sache macht –, trägt der Schädiger das Risiko überhöhter Rechnungen. Das Gericht stellte klar: Der Geschädigte ist nicht der Hilfssheriff der Versicherung. Er muss nicht jede einzelne Position auf der Rechnung technisch überprüfen oder deren tatsächliche Durchführung beweisen. Da die Verbringungskosten im Gutachten kalkuliert und in der Rechnung ausgewiesen waren, durfte der Kläger auf deren Richtigkeit vertrauen.
Begründet Verwandtschaft ein Auswahlverschulden?
Der juristisch spannendere Teil betraf die Gutachterkosten von 618,80 Euro. Die Versicherung warf dem Kläger ein Auswahlverschulden vor. Ihre Logik: Wer einen Gutachter beauftragt, der der Sohn des späteren Werkstattinhabers ist, wählt einen befangenen Sachverständigen und provoziert damit überhöhte Schadensfeststellungen. Ein solches Gutachten sei unbrauchbar und müsse nicht bezahlt werden.
Das Gericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Entscheidend war hier der zeitliche Ablauf und die sogenannte Ex-ante-Sicht (die Sicht im Moment der Entscheidung). Als der Kläger den Gutachter am 22. Dezember 2021 beauftragte, hatte er noch keinen verbindlichen Entschluss gefasst, das Auto tatsächlich reparieren zu lassen. Er wollte zunächst nur die Schadenshöhe wissen, um dann zu entscheiden, ob er fiktiv abrechnet oder repariert. Erst im Februar 2022, also Wochen später, erteilte er den Reparaturauftrag an die Firma des Vaters.
Zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters handelte der Kläger also nicht pflichtwidrig. Allein die Tatsache, dass ein Sachverständiger mit einem Werkstattinhaber verwandt ist, macht ihn nicht per se unfähig oder das Gutachten wertlos. Es gibt kein gesetzliches Verbot für solche Konstellationen. Da die Versicherung zudem keine konkreten Beweise vorlegen konnte, dass das Gutachten inhaltlich falsch oder manipuliert war, musste sie die Kosten erstatten. Ein „Generalverdacht“ wegen Verwandtschaft reicht nicht aus, um dem Geschädigten ein Auswahlverschulden zu unterstellen.
Wann darf die Versicherung die Regulierung kürzen?
Das Urteil des Landgerichts Coburg bestätigt die starke Position von Geschädigten im Verkehrsrecht, zieht aber auch klare Grenzen. Kürzungen durch die Versicherung sind nur dann rechtens, wenn dem Unfallopfer ein konkretes Fehlverhalten nachgewiesen werden kann. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn der Geschädigte von vornherein weiß, dass der Gutachter falsche Tatsachen bescheinigt, oder wenn er grob fahrlässig einen völlig ungeeigneten Sachverständigen auswählt.
Solange sich der Autofahrer jedoch wie ein vernünftiger Laie verhält, greift der Schutz des Werkstattrisikos. Er muss weder die internen Abläufe der Werkstatt überwachen noch den Familienstammbaum des Gutachters auf mögliche Interessenkonflikte prüfen, solange diese nicht zu einer offensichtlich falschen Begutachtung führen. Die Versicherung muss zahlen – sowohl die möglicherweise überhöhte Werkstattrechnung als auch den Gutachter, selbst wenn dieser am Sonntagstisch beim Werkstattinhaber sitzt.
Die Urteilslogik
Die Rechte des Geschädigten im Verkehrsrecht bleiben stark geschützt, denn die Haftpflichtversicherung kann Ansprüche nicht aufgrund eines bloßen Generalverdachts ablehnen.
- Familiäre Bande begründen keinen Generalverdacht: Die Verwandtschaft eines Sachverständigen mit dem Werkstattinhabers beweist keine Befangenheit oder ein Auswahlverschulden; der Schädiger muss stets eine konkrete inhaltliche Falschheit des Gutachtens nachweisen, um die Erstattung der Gutachterkosten abzulehnen.
- Der Schädiger trägt das Werkstattrisiko: Ein Geschädigter muss die technischen Details der Reparaturrechnung oder die tatsächliche Durchführung einzelner Posten wie Verbringungskosten nicht beweisen, denn der Schädiger trägt das Risiko einer unwirtschaftlichen Arbeitsweise der beauftragten Werkstatt.
Das Schadensersatzrecht schützt den Laien umfassend davor, zum technischen Prüfer der gegnerischen Versicherung zu werden.
Benötigen Sie Hilfe?
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Experten Kommentar
Ein Unfallopfer soll sich um die Reparatur kümmern, nicht um den Familienstammbaum der Beteiligten. Dieses Urteil zieht eine klare rote Linie: Die bloße Verwandtschaft zwischen Gutachter und Werkstattchef begründet keinen Generalverdacht, der es der Versicherung erlauben würde, die Sachverständigenkosten zu kürzen. Solange der Geschädigte nicht aktiv mit der Werkstatt gemeinsame Sache macht, ist er kein „Hilfssheriff“ der Haftpflichtversicherung. Das Gericht stärkt die Position des Laien, indem es konsequent bestätigt, dass das Werkstattrisiko für potenziell unnötige oder überhöhte Positionen beim Schädiger bleibt. Die Versicherung muss konkrete Beweise für Manipulation vorlegen, um die Erstattung der Reparaturkosten zu verweigern.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Muss die Versicherung zahlen, wenn mein Gutachter mit der Werkstatt verwandt ist?
Sie müssen keine Angst haben, dass die Versicherung Ihnen deswegen ein selection fault unterstellt. Die Versicherung muss die Kosten für den Sachverständigen in der Regel vollständig übernehmen. Allein die Verwandtschaft zwischen dem Gutachter und dem Werkstattinhaber begründet keinen Generalverdacht auf Befangenheit oder Manipulation. Das Landgericht Coburg hat klargestellt, dass familiäre Bande die Versicherung nicht zur Kürzung der Gutachterkosten berechtigen.
Damit die gegnerische Versicherung die Zahlung ablehnen darf, muss sie Ihnen ein konkretes, grob fahrlässiges Fehlverhalten nachweisen. Es liegt an der Versicherung, zu belegen, dass das Gutachten inhaltlich falsch oder manipuliert erstellt wurde. Gesetzlich existiert kein Verbot für solche familiären Konstellationen bei der Schadensregulierung. Der Vorwurf des Auswahlverschuldens ist nur haltbar, wenn Sie wissentlich oder grob fahrlässig einen ungeeigneten Sachverständigen beauftragt haben.
Prüfen Sie unbedingt den zeitlichen Ablauf Ihrer Entscheidungen. Maßgeblich ist die sogenannte Ex-ante-Sicht: Was wussten Sie zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters? Wenn Sie den Sachverständigen bestellen, bevor der Reparaturauftrag an die Werkstatt des Verwandten ergeht, liegt kein Auswahlverschulden vor. Im Urteilsfall des LG Coburg wurde der Sachverständige lange vor der verbindlichen Erteilung des Reparaturauftrags beauftragt, um zunächst nur die Schadenshöhe zu ermitteln.
Halten Sie das genaue Datum der Gutachterbeauftragung und das spätere Datum des Reparaturauftrags fest, um die zeitliche Unabhängigkeit belegen zu können.
Wer trägt das Risiko, wenn meine Werkstatt nach dem Unfall zu teuer abrechnet?
Die Sorge, auf den Kürzungen der Versicherung sitzen zu bleiben, ist unbegründet. In Deutschland trägt der Schädiger, beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung, das sogenannte Werkstattrisiko. Das schützt Sie als Geschädigten umfassend vor unnötigen oder überhöhten Kosten. Solange Sie Ihr Fahrzeug in einer geeigneten Fachwerkstatt reparieren lassen, haften Sie nicht für deren interne Unwirtschaftlichkeit oder überzogene Rechnungen des Betriebs.
Dieser Schutz basiert auf der subjektbezogenen Schadensbetrachtung im Schadensrecht. Als Laie sind Sie weder technisch versiert noch betriebswirtschaftlich verpflichtet, die internen Abläufe der Werkstatt zu prüfen. Sie dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die in Rechnung gestellten Arbeiten notwendig und korrekt sind. Selbst wenn die Werkstatt unwirtschaftlich arbeitet oder unnötige Schritte unternimmt, darf dies nicht zu Ihren Lasten als Unfallopfer gehen.
Konkret: Wenn die Versicherung Teile der Reparaturkosten, wie etwa Verbringungskosten, kürzt, müssen Sie die tatsächliche Durchführung dieser Leistungen nicht beweisen. Die Rechtsprechung sieht Sie nicht als den „Hilfssheriff“ der Versicherung, der jede Rechnungsposition auf ihre Notwendigkeit untersucht. Dieses Risiko geht nur dann auf Sie über, wenn Ihnen ein konkretes Mitverschulden nachgewiesen wird – zum Beispiel, weil Sie wissentlich eine falsche oder manipulierte Abrechnung unterstützen.
Fordern Sie die Versicherung schriftlich auf, die Kürzung unter explizitem Verweis auf das Werkstattrisiko zurückzunehmen.
Habe ich einen Anspruch auf Gutachterkosten verloren, wenn mir die Versicherung ‚Auswahlverschulden‘ vorwirft?
Die Sorge, wegen des juristischen Fachbegriffs Auswahlverschuldens auf Ihren Gutachterkosten sitzen zu bleiben, ist in den meisten Fällen unbegründet. Sie verlieren Ihren Anspruch nur, wenn die Versicherung Ihnen ein konkretes, grob fahrlässiges Fehlverhalten nachweisen kann. Bloße Vermutungen oder ein Generalverdacht, beispielsweise wegen der Verwandtschaft zwischen Gutachter und Werkstatt, reichen dafür nicht aus. Die Beweislast dafür, dass Sie absichtlich falsch gehandelt haben, liegt vollständig bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung.
Die Gerichte legen einen hohen Standard für den Nachweis eines Auswahlverschuldens an. Der Grundsatz lautet: Das Gesetz schützt den Laien im Schadenfall. Es muss feststehen, dass Sie bei der Wahl des Sachverständigen objektiv fahrlässig gehandelt haben, etwa indem Sie einen offensichtlich inkompetenten oder unseriösen Gutachter beauftragten. Darüber hinaus muss Ihr vermutetes Fehlverhalten kausal gewesen sein, das heißt, es muss tatsächlich zu einer nachweisbar falschen oder manipulierten Schadensfeststellung geführt haben.
Prüfen Sie stets die sogenannte Ex-ante-Betrachtung, also die Sichtweise zum Zeitpunkt der Beauftragung. Wenn Sie den Sachverständigen wählen, um die Schadenshöhe zu ermitteln, bevor Sie eine Reparatur in einer bestimmten Werkstatt beauftragen, liegt in der Regel kein Auswahlverschulden vor. Die Versicherung kann nicht allein aufgrund formeller Beziehungen die Manipulation des gesamten Gutachtens unterstellen und deswegen Ihre Schadensersatzforderung kürzen.
Lassen Sie sich nicht einschüchtern und fordern Sie von der Versicherung, die konkreten Mängel des Gutachtens detailliert und beweisbar zu benennen.
Muss ich als Geschädigter die Verbringungskosten oder andere Rechnungsposten nachweisen?
Versicherungen versuchen oft, einzelne Rechnungsposten wie Verbringungskosten zu kürzen und verlangen Nachweise für die tatsächliche Durchführung dieser Leistungen. Sie sind als Geschädigter jedoch nicht verpflichtet, die internen Prozesse der Werkstatt technisch zu überprüfen. Sie dürfen als Laie auf die Korrektheit der erstellten Reparaturrechnung vertrauen. Das sogenannte Werkstattrisiko liegt beim Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung.
Die Gerichte schützen den Laien durch die subjektbezogene Schadensbetrachtung, denn Sie müssen keine betriebswirtschaftliche Kontrolle des Reparaturunternehmens durchführen. Sie müssen demnach nicht beweisen, dass Ihr Fahrzeug tatsächlich zwischen zwei Werkstattstandorten transportiert wurde. Die Pflicht zur Schadensminderung umfasst lediglich die Auswahl einer grundsätzlich geeigneten Fachwerkstatt. Sie gelten nicht als ‚Hilfssheriff‘ der gegnerischen Versicherung, der deren interne Buchprüfung übernimmt.
Entscheidend ist, dass die beanstandeten Kostenpositionen sowohl im Sachverständigengutachten kalkuliert als auch in der finalen Reparaturrechnung korrekt ausgewiesen sind. In diesem Fall gilt die Vermutung der Richtigkeit zu Ihren Gunsten, auch wenn die Versicherung die Notwendigkeit in Frage stellt. Versuchen Sie keinesfalls, nachträglich von der Werkstatt Fotos oder interne Belege für Transportvorgänge anzufordern. Solche überflüssigen Handlungen liefern der Versicherung nur unnötigen Angriffsstoff für weitere Kürzungen.
Senden Sie der Versicherung das erstellte Gutachten und die Reparaturrechnung zu und weisen Sie jegliche Nachweispflicht bezüglich der tatsächlichen Durchführung dieser Arbeiten zurück.
Unter welchen Voraussetzungen darf die gegnerische Versicherung meine Schadensersatzansprüche kürzen?
Die gegnerische Versicherung kann Schadensersatzansprüche nur kürzen, wenn sie Ihnen ein konkretes Fehlverhalten nachweist. Bloße Vermutungen oder Standardkürzungen sind unwirksam, da der Gesetzgeber Geschädigte stark schützt. Entscheidend ist, ob Sie grob fahrlässig gehandelt oder wissentlich an einer überhöhten Abrechnung beteiligt waren. Das Werkstattrisiko für unnötige Kosten trägt in Deutschland grundsätzlich der Schädiger.
Die Regel dient dem Schutz des Laien. Als Geschädigter müssen Sie sich lediglich wie ein „verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch“ verhalten. Solange Sie diese objektive Sorgfaltspflicht einhalten, bleiben Kürzungen der Versicherung unzulässig. Ein Kürzungsgrund entsteht erst bei grober Fahrlässigkeit bezüglich der Auswahl des Sachverständigen. Sie dürfen beispielsweise keinen Gutachter beauftragen, der offensichtlich inkompetent ist oder bewusst falsche Schadenshöhen feststellt. Die Beweislast für dieses schuldhafte Fehlverhalten liegt vollständig bei der Versicherung.
Ein typischer Kürzungsgrund ist die nachgewiesene Komplizenschaft mit der Werkstatt. Wenn Sie die Überhöhung des Schadens aktiv fördern oder an einer unnötigen Reparatur mitwirken, verlieren Sie Ihren Schutz. Ein Beispiel ist die Reparatur eines Schadens, der den Wiederbeschaffungswert um ein Vielfaches übersteigt und damit die 130%-Grenze verletzt. Solche klaren Hinweise auf Unwirtschaftlichkeit dürfen Sie nicht aktiv verschweigen, da sonst die Pflicht zur Naturalrestitution verletzt wird.
Sammeln Sie alle Korrespondenzen, Gutachten und Rechnungen in einem digitalen Ordner, um jederzeit belegen zu können, dass Sie im Moment der Entscheidung nicht pflichtwidrig gehandelt haben.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Auswahlverschulden
Auswahlverschulden liegt vor, wenn jemand bei der Auswahl einer Person, wie hier eines Gutachters, grob fahrlässig handelt und dadurch ein Schaden entsteht. Juristen prüfen hierbei, ob man bei der Beauftragung die nötige Sorgfalt walten ließ, um zu verhindern, dass man sich durch die Einschaltung einer offensichtlich ungeeigneten Person seiner Verantwortung entzieht.
Beispiel: Die Versicherung warf dem Opel-Fahrer ein Auswahlverschulden vor, weil der von ihm gewählte Gutachter der Sohn des Werkstattinhabers war.
Ex-ante-Sicht
Die Ex-ante-Sicht beschreibt die Beurteilung eines Sachverhalts aus der Perspektive des Handelnden zum Zeitpunkt seiner Entscheidung, also mit dem Wissen, das er damals hatte. Dieses Prinzip sorgt für Fairness, da Handlungen nicht mit späterem Wissen bewertet werden dürfen; es zählt nur, was die Person im entscheidenden Moment wissen konnte.
Beispiel: Das Gericht argumentierte aus der Ex-ante-Sicht, da der Geschädigte zum Zeitpunkt der Gutachterbeauftragung noch gar nicht entschieden hatte, die Reparatur in der Werkstatt des Vaters durchführen zu lassen.
Naturalrestitution
Naturalrestitution ist der Grundsatz im Schadensrecht, nach dem der Schädiger den Zustand wiederherstellen muss, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Im Kern soll das Unfallopfer so gestellt werden, als wäre der Unfall nie passiert, wobei der Schädiger statt der Reparatur auch den dafür erforderlichen Geldbetrag zahlen kann.
Beispiel: Gemäß der Naturalrestitution musste die Versicherung die Reparaturkosten für den Opel bezahlen, um den Zustand vor dem Unfall wiederherzustellen.
subjektbezogene Schadensbetrachtung
Die subjektbezogene Schadensbetrachtung bedeutet, dass nicht objektive, sondern die individuell für den Geschädigten erforderlichen Kosten für die Wiederherstellung ersetzt werden. Das Gesetz schützt hier den Laien, der auf die Expertise von Fachleuten wie einer Werkstatt vertrauen darf und nicht selbst beurteilen muss, welche Kosten technisch absolut notwendig sind.
Beispiel: Aufgrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung durfte der Opel-Fahrer darauf vertrauen, dass die von der Werkstatt berechneten Verbringungskosten für die Reparatur notwendig waren.
Werkstattrisiko
Das Werkstattrisiko legt fest, dass der Schädiger das finanzielle Risiko trägt, wenn eine vom Geschädigten beauftragte Werkstatt unnötige Arbeiten durchführt oder zu hohe Kosten abrechnet. Dieser Grundsatz schützt das Unfallopfer davor, auf Kosten sitzen zu bleiben, die es nicht zu verantworten hat, solange es die Werkstatt sorgfältig ausgewählt hat.
Beispiel: Im konkreten Fall trug die Versicherung das Werkstattrisiko für die Verbringungskosten, auch wenn sie deren tatsächliche Durchführung bezweifelte.
Das vorliegende Urteil
Landgericht Coburg – Az.: 32 S 148/22 – Hinweisbeschluss vom 10.05.2023
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