Feststellungsinteresse für die Eintrittspflicht für Zukunftsschäden eines Unfallverletzten trotz Anerkenntnisses der Kfz-Haftpflichtversicherung
Urteil des OLG Karlsruhe, 10. Zivilsenat vom 10.03.2000 -Aktenzeichen: 10 U 271/99-
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 14. Oktober 1999 — 5 O 153/99 — geändert:
1. Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle aus dem Unfallereignis vom 20.11.1995 noch entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
2. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 36 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 64%. Von den Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin 59 %, den Beklagten als Gesamtschuldnern 41 % zur Last.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Der Wert der Beschwer der Parteien liegt jeweils unter 60.000 DM.
Gründe
Die zulässige Berufung, mit der die Klägerin eine Erhöhung des Schmerzensgeldes anstrebt und ihren Feststellungsantrag weiterverfolgt, ist teilweise begründet.
1. Der vom Landgericht zugesprochene Schmerzensgeldbetrag von 10.000 DM stellt in Verbindung mit dem bereits gezahlten Betrag von 6.000 DM eine angemessene Entschädigung dar. Die Klägerin hat sich bei dem vom Beklagten Ziffer 1 allein verschuldeten Unfall multiple Prellungen an beiden Beinen und am Oberkörper sowie eine dislocierte Fraktur des rechten Schlüsselbeins zugezogen. Sie befand sich fünf Tage in stationärer Behandlung; vom 20.11.1995 bis 07.01.1996 war sie zu 100 %, bis 24.01.1996 zu 40 %, bis 26.04.1996 zu 20 % in ihrer Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt. Derzeit liegt noch eine 10 %ige Behinderung vor. Unstreitig hat sich im Bereich der Bruchstelle des Schlüsselbeins eine Verdickung sowie eine Pseudoarthrose gebildet. Die Verletzung am Schlüsselbein machte langwierige krankengymnastische Behandlungen erforderlich, noch heute leidet die Klägerin bei bestimmten Bewegungen unter erheblichen Schmerzen. Eine weitere Operation wird aus ärztlicher Sicht empfohlen, von der Klägerin wegen der unsicheren Erfolgsaussichten bisher abgelehnt.
Diese Umstände hat das Landgericht bei seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt, ebenso wie die Möglichkeit, daß die zum Unfallzeitpunkt 27 Jahre alte Klägerin zeitlebens unter der Beeinträchtigung leiden muß. Die von der Klägerin geltend gemachten, teilweise durch ärztlichen Atteste bestätigten und im übrigen glaubhaft geschilderten Beschwerden stellen fraglos eine Beeinträchtigung der Lebensfreude dar, sie sind jedoch nicht so gravierend, daß sie eine Erhöhung des Schmerzensgeldes über den bereits gezahlten bzw. zugesprochenen Betrag von insgesamt 16.000 DM hinaus rechtfertigen. Immerhin kann sie nach ihrem eigenen Vortrag in der Klageschrift (AS I, 5) noch, wenn auch unter Schmerzen, Putzarbeiten im Haushalt verrichten und mit ihren Kindern Federball spielen. Auf die zwischen den Parteien streitige und ausführlich diskutierte Frage, ob das hier zugebilligte Schmerzensgeld im Vergleich zu einem vom Landgericht Mainz im Jahre 1993 entschiedenen ähnlichen Fall angemessen ist, kommt es nicht an. Der Senat trifft seine Entscheidung aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls unter Beachtung der in § 847 BGB genannten und der in Rechtsprechung und Lehre entwickelten Kriterien. Schmerzensgeldtabellen und Entscheidungen anderer Gerichte können dabei gewisse Anhaltspunkte bieten, sie bilden aber weder Maßstab noch Begrenzung. Den Besonderheiten des vorliegenden Falls wird die vom Landgericht vorgenommene Abwägung der maßgebenden Kriterien gerecht. Daß die Narbe am Unterschenkel im angefochtenen Urteil nicht ausdrücklich erwähnt ist, bedeutet nicht, daß dieser Umstand nicht in die Bemessung eingeflossen ist. Sie ist im übrigen in keinem der ärztlichen Berichte erwähnt und für sich genommen auch nicht geeignet, den Schmerzensgeldbetrag zu erhöhen. Nur zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, daß bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt wurde, daß die Klägerin sich möglicherweise einer nicht risikolosen Folgeoperation unterziehen muß. Wie im angefochtenen Urteil bereits zutreffend dargelegt, sind dagegen die mit dieser Operation verbundenen Schmerzen und Beeinträchtigungen nicht erfaßt.
2. Hinsichtlich des Feststellungsantrags hat die Berufung Erfolg. Entgegen der Auffassung des LG kann das Feststellungsinteresse im vorliegenden Fall nicht verneint werden.
a) Die Klägerin hat bei verständiger Auslegung des unklar formulierten Klageantrags Ziffer 2 die Feststellung begehrt, daß die Beklagten verpflichtet sind, allen aus dem Unfallereignis vom 20.11.1995 noch entstehenden materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen. Die beklagte Versicherung hat sich in ihrem Schreiben vom 26.05.1996 an den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zu ihrer Ersatzpflicht für die unfallbedingten (materiellen und immateriellen) Schäden bekannt. Hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs hat sie dies im Schreiben vom 13.08.1996 (das allerdings die Kinder der Klägerin betraf) wiederholt und auf Nachfrage des Klägervertreters in einem weiteren Schreiben vom 01.09.1999 — nun auch hinsichtlich der Klägerin und auch bezüglich materieller Schäden — noch einmal bestätigt. Ob die Bedenken der Klägerin gegen die Eindeutigkeit dieser Erklärungen durchschlagend sind, so daß insoweit eine rechtliche oder tatsächliche Unsicherheit, die ein Feststellungsinteresse begründen könnte, gegeben ist, kann im Hinblick auf die nachfolgenden Ausführungen offen bleiben.
b) Die Auslegung der Schreiben der Beklagten Ziffer 2 führt zu dem Ergebnis, daß die Erklärung lediglich als ein schuldbestätigendes (deklaratorisches) Anerkenntnis zu verstehen ist. Sowohl der Wortlaut als auch die Interessenlage sprechen dagegen, daß die Haftpflichtversicherung für ihre — von Anfang an außer Streit stehende — Einstandspflicht ein schuldbegründendes (konstitutives) Anerkenntnis abgeben wollte. Regulierungszusagen von Haftpflichtversicherungen sind in der Regel, soweit es sich nicht ohnehin nur um eine Auskunft über die Zahlungsbereitschaft handelt, lediglich als deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu werten (OLG Düsseldorf VersR 1985, 728; Wussow/Kürschner, Unfallhaftpflichtrecht, 14. Aufl. Rdnr. 2065), denn für die Annahme, die Versicherung wolle ihre Verpflichtung vom bisherigen Schuldgrund lösen und eine neue selbständige Schuld begründen, besteht kein Grund. Das deklaratorische Anerkenntnis fällt zwar auch unter § 208 BGB, hat also verjährungsunterbrechende Wirkung. Im Unterschied zum konstitutiven Schuldanerkenntnis, bei dem die Verjährungsfrist 30 Jahre beträgt, setzt es aber keine eigene (längere) Verjährungsfrist in Gang, so daß die Ansprüche des Geschädigten aus dem Verkehrsunfall in drei Jahren verjähren (§§ 852 BGB, 14 StVG). Wegen dieser drohenden Verjährung besteht für die Klägerin angesichts des Risikos weiterer Folgeschäden ein Feststellungsinteresse iS des § 256 Abs. 1 ZPO. Dieses kann entfallen, wenn der Haftpflichtversicherer mit seinem schriftlichen Anerkenntnis seine Einstandspflicht für den Zukunftsschaden dem Grunde nach anerkennt, um dem Geschädigten eine Feststellungsklage zu ersparen (BGH NJW 1985, 791). In diesem Fall kann in dem Anerkenntnis eine vergleichsähnliche Vereinbarung zwischen den Parteien gesehen werden, in der der Haftpflichtversicherer den Geschädigten hinsichtlich der Ersatzansprüche für künftige Schäden so stellt, als habe dieser eine gerichtliche Feststellung der Ersatzpflicht erwirkt und in der der Geschädigte auf die Erlangung eines Feststellungsurteils verzichtet. Die Verjährung der Ersatzansprüche des Geschädigten richtet sich dann wie bei einem Feststellungsurteil nach § 218 BGB (30 Jahre). Im vorliegenden Fall kann von einem derartigen Anerkenntnis jedoch nicht ausgegangen werden. Die Beklagte Ziffer 2 hat sich im vorprozessualen Schriftverkehr insoweit nicht eindeutig erklärt. Auch auf ausdrückliche Nachfrage im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat war sie nicht bereit, eine unmißverständliche Erklärung des Inhalts abzugeben, daß ihr Anerkenntnis die Funktion habe sollte, ein rechtskräftiges Feststellungsurteil zu ersetzen. Unter dieser Umständen besteht für die Klägerin weiterhin eine Unsicherheit, die die Annahme eines Feststellungsinteresses rechtfertigt. Der Feststellungsantrag ist auch begründet, da weitere Schadensfolgen ernsthaft in Betracht kommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gemäß § 546 Abs. 2 ZPO ist der Wert der Beschwer festzusetzen.