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Verkehrsunfall: fiktive und konkrete Abrechnung

AG Wiesloch, Az.: 2 C 100/18, Urteil vom 23.11.2018

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 412,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23.06.2018 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 32%, die Beklagte 68% zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 610,05 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall.

Verkehrsunfall: fiktive und konkrete Abrechnung
Symbolfoto: tang90246/Bigstock

Der Kläger ist Eigentümer des Kfz Mercedes Benz W126 (280 E) mit dem amtlichen Kennzeichen … . Am 16.03.2018 kam es auf der Autobahn A6 bei Kilometer 592,500 zu einem Verkehrsunfall, bei welchem das Fahrzeug des Klägers durch einen LKW beschädigt wurde. Die Beklagte ist der inländische Schadensregulierer der ausländischen Haftpflichtversicherung des LKW. Die Beklagte haftet unstreitig zu 100% für den entstandenen Schaden.

Der Kläger hat sein Fahrzeug reparieren lassen. Der Schaden ist von der Beklagten bis auf 610,05 EUR ausgeglichen worden. Die Beklagte war zum 22.06.18 zur Zahlung aufgefordert worden.

Der Kläger trägt vor, dass ihm weitere 610,05 EUR zustünden. Ein Türgriff vorne links, die Verkleidung der Fronttür vorne links und die Verkleidung der Fondstür hinten links wurden nur instandgesetzt bzw. wieder verbaut und nicht erneuert. Er begehrt den Wert der Ersatzteile netto im Wege fiktiver Abrechnung. Die Ersatzteile seien nicht lieferbar gewesen.

Der Kläger beantragt zuletzt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 610,05 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23.06.2018 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt zuletzt: Klageabweisung.

Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger vermische unzulässigerweise konkrete und fiktive Abrechnung. Die Beklagte habe alles reguliert; mehr sei nicht erforderlich.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das Verhandlungsprotokoll nebst Anlagen und den übrigen Akteninhalt verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch ein mündliches Gutachten des Kfz-Sachverständigen … . Wegen der Einzelheiten wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat teilweise Erfolg.

1) Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von EUR 412,- aus §§ 7 Abs.1, 18 Abs.1 S.2 StVG, 823 Abs.1, 249ff. StVG i.V.m. § 115 VVG.

Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach war unstreitig. Streitig war lediglich die Höhe des Schadens in Bezug auf die fiktiv geltend gemachten Ersatzteile, Türgriff vorne links und die Verkleidungen der Türen auf der linken Seite.

Der Kläger vermischt fiktive und konkrete Abrechnung nicht in unzulässigerweise. Wenn die tatsächliche Reparatur hinter dem außergerichtlichen Gutachten zurückbleibt ist der Kläger nicht gehindert, den weitergehenden Schaden im Wege fiktiver Abrechnung geltend zu machen.

Es muss lediglich beachtet werden, dass die Interessen Geschädigten nicht doppelt berücksichtigt werden. Zum Beispiel kann für die nicht durchgeführten Teile der Reparatur keine Mehrwertsteuer verlangt werden (vgl. § 249 Abs.2 S.2 BGB). Das hat der Kläger aber auch nicht verlangt. Auch kann der Kläger durch eine gemischte Berechnung z.B. die 130%-Grenze für die maximal zulässigen Reparaturkosten gegenüber dem Wiederbeschaffungswert nicht zu seinen Gunsten verschieben. Das ist weder ersichtlich noch gerügt. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Gefahr irgendeiner doppelten Berechnung bestünde. Die streitigen Ersatzteile wurden bei der Reparatur nicht in Rechnung gestellt, lediglich die Arbeitszeit hierfür. Nur insoweit wurde bereits bezahlt.

Wenn ein Geschädigter den Schaden vollständig und ordnungsgemäß reparieren lässt ist die fiktive Abrechnung auf den eventuell geringeren tatsächlichen Rechnungsbetrag begrenzt. Das war hier nicht der Fall. Es wurde nicht vollständig nach Gutachten repariert.

Der Kläger kann aber nur die erforderlichen Kosten fiktiv ersetzt verlangen. Das sind 412,- EUR für den Türgriff und die Türbeplankung vorne. Der Austausch der Beplankung der hinteren Tür ist nach den nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen Seeberg nicht notwendig. Diese wurde nur oberflächlich verkratzt und konnte durch die Instandsetzung ordnungsgemäß repariert werden. Bei der vorderen Beplankung und dem Türgriff war allerdings ein Austausch notwendig. Der Türgriff wurde eingekerbt und die vordere Türbeplankung wurde bis aufs Grundmaterial durch den Unfall abgeschliffen.

2) Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs.1,288 Abs.1 S.1 BGB.

3) Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs.1 ZPO.

4) Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO

5) Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in §§ 63 Abs.2 GKG, 3 ZPO.

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