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Verkehrsunfall – Kostenpauschale des Geschädigten 25 Euro

AG Hattingen –  Az.: 16 C 125/13  – Urteil vom 31.01.2014

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 373,36€ zu zahlen, sowie an das pp., …, 42107 Wuppertal zu Gutachten Nr. pp. einen Betrag i.H.v. 121,59 EUR zu zahlen, jeweils nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.4.2013.

Ferner werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen, nicht anrechenbaren Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 46,70€ freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 70%, den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 30% auferlegt.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Verkehrsunfall - Kostenpauschale des Geschädigten 25 Euro
Symbolfoto: Von yalcinadali /Shutterstock.com

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall, welcher sich am 22.02.2013 auf der BAB 43 in Sprockhövel gegen 16:00 Uhr ereignete. An dem Unfall war das Fahrzeug des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen pp., welches von dem Zeugen pp. geführt wurde und das von dem Beklagten zu 1) geführte und bei der Beklagten zu 2) versicherte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen pp. beteiligt. Der Unfall ereignete sich kurz vor der Stelle, wo der Fahrstreifen der Parkplatzausfahrt in die Ausfahrtsspur für die Fahrzeuge, die bei der Autobahnausfahrt pp. ausfahren wollen, übergeht. Die Autobahn ist an dieser Stelle zweispurig. Auf der Länge des Parkplatzes befindet sich neben den zwei Spuren auf der Autobahn ein Seitenstreifen. Dieser verengt sich an der Stelle, wo die Parkplatzausfahrt auf die zwei Spuren der Autobahn trifft. Die Ausfahrt des Parkplatzes bildet daher einen Schnittpunkt mit dem ursprünglichen Seitenstreifen.

Am 22.2.2013 war die BAB 43 zwischen pp. pp. in Fahrtrichtung pp. nach einem Unfall voll gesperrt. Der Verkehr aus Richtung pp. wurde unter anderem an der Ausfahrt  auf die Querspange abgeleitet. Durch diese Ableitungsmaßnahme orientierte sich der Verkehr der rechten Fahrbahn aus pp. kommend auf der Autobahn bereits noch weiter rechtsseitig fahrend auf dem Standstreifen.

Der Beklagte zu 1) befuhr den Fahrstreifen, welcher vom Parkplatz führte. Hinter ihm fuhr die Zeugin pp.. Der Zeuge pp. nutzte bereits vor dem Parkplatz den Standstreifen.

Der Kläger behauptet, dass den Verkehrsteilnehmern, die aus der Sicht des Zeugen pp. von rechts kommend vom Parkplatz auf die A 43 auffahren wollten, dies im Reißverschlussverfahren ermöglicht wurde. Der Zeuge habe einen vom Parkplatz kommen Verkehrsteilnehmer vor sich auf die A 43 auffahren lassen und sei dann auf dieses Fahrzeug aufgeschlossen. Der Beklagte zu 1) habe sich mit dem Fahrzeug unmittelbar neben dem Klägerfahrzeug befunden, obwohl er sich nach dem Reißverschlusssystem hinter dem Klägerfahrzeug hätte einordnen können. Der Beklagte zu 1) sei dabei weniger als Schrittgeschwindigkeit neben dem Klägerfahrzeug gefahren und zwar bis zu der Engstelle, an der der Standstreifen und die Parkplatzausfahrt ineinander zur Autobahnausfahrt pp.übergehen. Hier habe sich dann eine Engstelle gebildet, was der Zeuge pp. zum Anlass genommen habe, die Hupe zu betätigen, um den Beklagten zu 1) hierauf aufmerksam zu machen, damit es nicht zu einer Kollision beider Fahrzeuge komme. Der Beklagte zu 1) habe dann sein Fahrzeug beschleunigt und sei mit der vorderen linken Ecke in die Beifahrertür des Klägerfahrzeugs gefahren. Es sei nicht ersichtlich, warum der Beklagte zu 1) nicht gebremst und sich hinter den Zeugen eingeordnet habe. Nach der Kollision habe der Zeuge pp das von ihm geführte Fahrzeug zum Stillstand gebracht und habe aussteigen wollen. In diesem Moment sei der Beklagte zu 1) wieder angefahren und habe einen weitergehenden Schaden an der Beifahrertür des Klägerfahrzeugs verursacht.

Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1186,20€, sowie an das Sachverständigenbüro pp., pp. zu Gutachten Nr. pp. einen Betrag i.H.v. 405,31 EUR zu zahlen, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.04.13.

Ferner die Beklagten zu verurteilen, den Kläger von außergerichtlichen, nicht anrechenbaren Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 126,27€ freizustellen.

Die Beklagten beantragen,die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, dass der Zeuge pp. plötzlich und mit hoher Geschwindigkeit vom Standstreifen über die Sperrfläche und über die durchgezogene Linie gefahren sei und unerwartet sein Fahrzeug vor das Fahrzeug des Beklagten zu 1) gelenkt habe. Hierdurch habe der Zeuge den Unfall verursacht. Der Beklagte zu 1) habe nicht mehr schnell genug reagieren können. Er habe zwar vorher den Zeugen pp. vom Standstreifen kommend im Außenspiegel gesehen, wenige Sekunden später sei es auch schon zum Unfall gekommen. Insofern habe er keine Möglichkeit gehabt, den Unfall zu verhindern, da alles so schnell gegangen und das Fahrzeug vor ihm mit hoher Geschwindigkeit eingeschert sei. Die Beklagten behaupten weiterhin, dass der Zeuge pp. beabsichtigt habe, mit dem Klägerfahrzeug von der Standspur rechts auf die Spur des Beklagten zu 1) zu wechseln und sich vor dem Beklagtenfahrzeug einzuordnen. Aufgrund des fließenden Verkehrs sei dies jedoch nicht möglich gewesen. Trotzdem habe sich der Zeuge mit dem Klägerfahrzeug unter Hupen und mit aggressiver Fahrweise sowie schnellem Tempo in die viel zu kleine Lücke vor das Beklagtenfahrzeug gezwängt. Ein Fahrstreifenwechsel sei für den Zeugen pp. aufgrund des fließenden Verkehrs nicht möglich gewesen, ohne den Beklagten zu 1) zu gefährden. Zwar ordne § 7 Abs. 4 StVO für Verkehrslagen wie der vorliegenden grundsätzlich das sogenannte Reißverschlussverfahren an. Danach sollen die Fahrzeuge auf dem durchgehenden Fahrstreifen den anderen Fahrzeugen das Einfädeln ermöglichen. Zu beachten sei jedoch, dass die Fahrzeuge auf dem endenden Fahrstreifen nicht darauf vertrauen dürften, dass die Benutzer des durchgehenden Fahrstreifens ihnen den Vortritt lassen. Vielmehr statuiere § 7 Abs. 5 StVO eine gesteigerte Sorgfaltspflicht für denjenigen, der beabsichtige, den Fahrstreifen zu wechseln. Die gesteigerte Sorgfaltspflicht untersage einen Fahrspurwechsel bereits in den Fällen, in denen eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht ausgeschlossen werden könne. Dieser gesteigerten Sorgfaltspflicht sei der Zeuge pp. vorliegend nicht nachgekommen. Zudem spreche gegen denjenigen, der die Fahrspur zu wechseln beabsichtige, bereits der Beweis des ersten Anscheins. Eine plötzliche Erhöhung der Geschwindigkeit durch den Beklagten zu 1), etwa zur Vereitelung des Einfädelns des Zeugen, habe nicht vorgelegen. Der Beklagte zu 1) habe sich vielmehr verkehrsgerecht verhalten. Er habe in der konkreten Situation nicht mit dem Verhalten des Zeugen pp. rechnen können und müssen. Der Beklagte zu 1) habe sich mit seinem Fahrzeug auf der Ausfahrtsspur, mithin auf dem durchgehenden Fahrstreifen befunden. Ende eine Fahrspur, so seien die Fahrzeuge auf dem durchgehenden Fahrstreifen bevorrechtigt. Hieran ändere auch die Anordnung des sogenannten Reißverschlussverfahrens nichts. Eine Verhinderung der Kollision durch Ausweichen oder Bremsen sei dem Beklagten zu 1) nicht möglich. Für ihn sei der Unfall daher unabwendbar im Sinne des §§ 17 Abs. 3 StVG gewesen. Auch bei einer Haftungsabwägung würde die etwaige Betriebsgefahr des Pkws des Beklagten ohnehin hinter dem alleinigen Verschulden des Zeugen pp. zurücktreten. Denn der schuldhafte Verkehrsverstoß des Zeugen, nämlich die Nichtbeachtung der übrigen Verkehrsteilnehmer beim Fahrspurwechsel, wiege schwer.

Die Beklagten hatten ursprünglich die Aktivlegitimation des Klägers hinsichtlich der geltend gemachten Gutachterkosten gerügt. Ferner wurde hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten geltend gemacht, dass diese gegebenenfalls durch eine Rechtschutzversicherung ausgeglichen worden seien. Dieser Vortrag wurde zuletzt nicht aufrechterhalten, da auf Klägerseite hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten Freistellung, sowie hinsichtlich der Gutachterkosten Zahlung an den Gutachter beantragt worden war.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen pp. und pp..

Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Sitzung vom 10.01.13 Bezug genommen. Ferner ist die Ermittlungsakte pp.) beigezogen worden.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, jedoch nur im tenorierten Umfang begründet. Im Übrigen unterlag sie der Abweisung.

Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Zahlungsanspruch iHv 373,36 Euro an sich, iHv 121,59 € an den Sachverständigen aus §§ 7Abs. 1, 17,18 StVG, § 3 Pflichtversicherungsgesetz.

Die grundsätzliche Haftung des Beklagten zu 1) als Fahrer und Halter und die der Beklagten zu 2) als Versicherer des Fahrzeugs ergibt sich aus §§ 7Abs. 1, 17,18, StVG, § 3 Nr. 1 und 2 Pflichtversicherungsgesetz. Die Schäden am Fahrzeug des Klägers sind beim Betrieb des von dem Beklagten zu 1) geführten Kraftfahrzeuges entstanden. Auch der Kläger als Halter des anderen unfallbeteiligten Kraftfahrzeuges haftet grundsätzlich nach § 7 Abs. 1 StVG.

Beide Parteien können sich auch nicht auf den in § 7 Abs. 2 StVG enthaltenen Haftungsausschluss berufen. Gemäß § 7 StVG ist die Ersatzpflicht ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird. In dem Sinne ist ein betriebsfremdes, d.h. von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen Dritter herbeigeführtes Ereignis, welches nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist. Höhere Gewalt liegt immer dann nicht vor, wenn sich der Unfall – wie hier bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall – gleichsam aus dem Straßenverkehr heraus ereignet hat.

Steht die grundsätzliche Haftung beider Parteien fest, so hängt in ihrem Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gem. §§ 17, 18 StVG vor den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Für das Maß der Verursachung ist ausschlaggebend, mit welchem Grad von Wahrscheinlichkeit ein Umstand allgemein geeignet ist, Schäden der vorliegenden Art herbeizuführen. Hierbei richtet sich die Schadensverteilung auch nach dem Grad eines etwaigen Verschuldens eines Beteiligten.

Unter Abwägung der beiderseitigen Verschuldens- und Gefährdungsanteile ist nach Auffassung des Gerichts von einem überwiegenden schuldhaften Verhalten des Zeugen pp. auszugehen, welches zu einer Haftungsquote von 70 % führt. Die Haftungsquote des Beklagten liegt hingegen bei 30 %.

Grundsätzlich ist die Verkehrslage am Unfallort als unklare Verkehrslage einzustufen. Aufgrund der Vollsperrung der Autobahn fuhren Fahrzeuge ebenfalls auf dem Standstreifen. Unabhängig davon, dass bei fehlender offizieller Freigabe darin ein Verkehrsverstoß liegt, führte dieser Umstand dazu, dass bei der Einmündung der Parkplatzausfahrt sowie des Standstreifens kurzzeitig vier Pkws nebeneinander fuhren. Ferner war die Verkehrssituation davon geprägt, dass viele Fahrzeuge ihre Spur wechselten, um in pp. die Ausfahrt nehmen zu können. Zeitgleich zum Vorhaben, die Ausfahrt zu erreichen kamen Fahrzeuge bereits vom Parkplatz auf einer Fahrspur, welche dann zeitgleich in die Ausfahrt pp. übergeht. Nach Angaben aller Zeugen und Anhörung des Beklagten zu 1) fuhren die beteiligten Verkehrsteilnehmer Schrittgeschwindigkeit. Insofern war in einer solchen Situation das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gemäß § 1 StVO gegeben.

Der Beklagte zu 1), der sich auf der äußerst rechten Spur befand konnte insofern nicht abschließend darauf vertrauen, auf einer vorfahrtsberechtigten Spur zu sein. Sowohl der Zeuge pp. als auch der Beklagte zu 1) haben geschildert, dass es an dem Kollisionsort zu einer Engstelle gekommen sei. Sie sagten aus, dass beide Fahrzeuge eine zeitlang nebeneinander gefahren seien sich die Fahrzeuge vor ihnen bereits jedoch so eingefädelt hatten, dass sich aus den äußersten beiden rechten Fahrspuren nur noch eine Fahrspur gebildet hatte, welche dann von der Autobahn abfahren konnte. Aufgrund des unstreitig gefahrenen Schritttempos aller Beteiligten bei der Vollsperrung der A43, hält es das Gericht auch für unwahrscheinlich, dass in diesem Verkehrsfluss, in dem primär darauf geachtet wird, durch das ständige Stop-and-Go-Fahren keine Auffahrunfälle zu verursachen, für alle Verkehrsteilnehmer erkennbar war, welche der Linien nunmehr durchgezogen ist und wo die schraffierte Fläche endet. Vielmehr stellte es sich sowohl für den Beklagten zu 1), als auch den Zeugen pp. so dar, dass beide grundsätzlich fast geradeaus hätten weiterfahren können, um die Ausfahrt zu nehmen.

Die Einlassung des Beklagten, er habe den Zeugen pp. vorher nicht wahrgenommen, ist für das Gericht nicht glaubhaft. Insofern hatte er in der mündlichen Verhandlung am 10.1.2014 bekundet, dass er den Zeugen weder durch Hupen noch durch Blinken zuvor bemerkt habe. Zum einen ist bei einer derart unklaren Verkehrssituation die Wahrnehmung der anderen Verkehrsteilnehmer zwingend erforderlich, um bei derart beengten Verhältnissen ein Auffahren und Aneinanderfahren zu vermeiden. Dass der Beklagte zu 1) in Kenntnis, dass sich neben ihm drei Autoreihen befinden, die gegebenenfalls auch auf die Ausfahrtspur gelangen wollen, lediglich geradeaus geschaut haben will, ist nicht nachzuvollziehen. Ferner hatte der Beklagte zu 1) mit Schriftsatz vom 30.10.2013 selbst die Unfallereignisse geschildert und hierzu seine Ausführungen zum damaligen Zeitpunkt beigefügt. Hierin schildert der Beklagte, dass er den Zeugen im Außenspiegel gesehen habe, dieser jedoch mit so schneller Geschwindigkeit vor ihm eingeschert sei, dass er nicht mehr habe bremsen können. In der Einlassung vom 4.11.2013 wurde angegeben, dass sich der Zeuge unter Hupen sowie schnellem Tempo in die viel zu kleine Lücke gezwängt habe. Unabhängig hiervon, war dem Beklagten bewusst, dass ein Einfädeln stattfinden musste. Hierzu hatte ausgesagt, dass er angefangen habe eine Lücke zu bilden. In dieser Verkehrssituation muss auch damit gerechnet werden, dass andere Verkehrsteilnehmer die Lücke zum Einfädeln nutzt.

Wie groß die Lücke letztendlich gewesen ist, steht zur Überzeugung des Gerichts nicht fest. Insofern hatte der Zeuge pp. ausgesagt, dass die Lücke ca. eine Wagenlänge gewesen sei, der Beklagte zu 1) hatte sie eher auf wenige Zentimeter geschätzt. Die Zeugin pp. konnte zur Größe der Lücke nichts sagen. Diese sagte jedoch aus, dass der Zeuge pp. sich erst langsam vor das Fahrzeug des Beklagten habe setzen wollen. Er habe dann wohl gemerkt, dass der Beklagte ihn wohl nicht richtig in die Lücke hereinlasse und habe dann beschleunigt. Sie bezeichnete das Fahren des Zeugen als „aggressives Reindrängeln“.

Insofern steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass eine Lücke vorhanden war. Ferner dass der Zeuge pp. die Lücke nutzen wollte, um vor dem Beklagten zu 1) einzufädeln. Der Vortrag des Beklagten, die Lücke sei nur wenige Zentimeter groß gewesen, ist insofern nicht glaubhaft. Zum einen hätte die Zeugin pp., die hinter dem Beklagten vor, dann gar nicht wahrnehmen können, dass sich vor ihm bereits eine Lücke befunden habe, wie der Zeuge nutzen wollte. Ferner ist die Angabe auch insofern nicht glaubhaft, als dass eine Lücke von wenigen Zentimetern nicht mit dem Schadensbild übereinstimmt. Denn der Schaden am Fahrzeug des Klägers ist mittig. Wäre die Lücke tatsächlich nur wenige Zentimeter groß gewesen, so hätte der Zeuge nicht so weit in die Lücke hineinfahren können, dass es erst auf der Mitte des Fahrzeugs zu einer Berührung gekommen wäre. Insofern musste der Beklagte auch damit rechnen, dass jemand vor ihm einscheren würde. Die Behauptung, er habe niemanden von links kommen sehen, wird daher als Schutzbehauptung gewertet.

Der Haftungsanteil der beteiligten Fahrzeuge ergibt sich jedoch daraus, dass sowohl der Beklagte zu 1) als auch die Zeugin pp. ausgesagt haben, dass der Zeuge pp. beschleunigte, um in die Lücke zu gelangen. Von beiden wurde das Fahren als aggressives Reindrängeln bezeichnet. Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gebot dem Zeugen pp. jedoch, gerade bei einer Verkehrslage, bei der alle Beteiligten Schritttempo fahren, sich die vermeintlich für ihn gebildete Lücke nicht zu erzwingen, sondern abzuwarten, bis diese groß genug ist um eine Gefährdung auszuschließen. Ferner stand nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Standstreifen zur Benutzung durch die Polizei freigegeben war. Der Haftungsanteil des Beklagten zu 1) ergibt sich aus den obigen Ausführungen. Er musste nach § 7 Abs. 4 StVO dem Zeugen das Einfädeln ermöglichen. Nach eigenen Angaben des Beklagten zu 1) war er hierzu auch bereit, indem er anfing eine Lücke zu lassen. In diesem Fall musste er auch damit rechnen, insbesondere bei der angespannten Verkehrslage, dass das links neben ihm fahrende Fahrzeug die Lücke nutzen werde. Insofern musste er sich in steter Bremsbereitschaft halten. Der Verschuldensanteile des Beklagten wird jedoch geringer gewertet als der des Zeugen pp, der das Einfädeln vollzog, ohne dass die Gefährdungslage für den Beklagten ausgeschlossen war. Denn dass der Beklagte extra beschleunigt hat um in das Fahrzeug des Zeugen zu fahren, ist weder vorgetragen, noch erkennbar.

Die Schadenshöhe war zwischen den Parteien unstreitig. Die Reparaturkosten wurden mit netto 1161,20 Euro angegeben, zuzüglich der Sachverständigenkosten i.H.v. 405,31 EUR. Insofern ist sind die Beklagten verpflichtet, an den Kläger 30 % von 1161,20 EUR nebst der Kostenpauschale i.H.v. 25 EUR, somit 373,36 EUR zu zahlen.

Der Zahlungsanteil, der direkt an den Sachverständigen gezahlt werden muss beträgt 121,59 €.

Der Kläger hat ferner einen Anspruch gegen die Beklagten auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, jedoch nur nach einem Wert in Höhe von 494,95 EUR. Im Übrigen war der Anspruch unbegründet.

Danach ergibt sich ein Freistellungsanspruch in Höhe von 46,70€, nämlich eine Geschäftsgebühr §§ 13,14 RVG, 1,3 = 58,50€ nebst Pauschale für Post und Telekommunikation nebst 19% MWst, somit 93,41€.

Die Nebenentscheidung beruhen auf §§ 92 Abs. 1 ZPO, 709 ZPO.

 

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