Im Verkehrszentralregister (sog. „VZR“) in Flensburg werden rechtskräftige Entscheidungen von Strafgerichten (jedoch nur soweit ein Bezug zum Straßenverkehr besteht) sowie rechtskräftige Ordnungswidrigkeiten (jedoch nur Entscheidungen über Fahrverbote oder Geldbußen von mind. 40,00 Euro), verwaltungsbehördliche Entscheidungen über Fahrerlaubnismaßnahmen sowie von Teilnahmen an Aufbauseminaren oder verkehrspsychologischen Beratungen gespeichert. Werden 8 – 13 Punkte erreicht, so erhält man eine Verwarnung von der jeweiligen Fahrerlaubnisbehörde mit dem Hinweis, dass man freiwillig an einem Aufbauseminar teilnehmen kann.
Erreicht man 14 – 17 Punkte wird ein solches Seminar zwangsweise angeordnet, falls keine Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der letzten 5 Jahre erfolgte. Falls innerhalb der letzten 5 Jahre bereits ein Aufbauseminar absolviert wurde, erhält man eine schriftliche Verwarnung mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung. Ab 18 Punkte wird die Fahrerlaubnis entzogen. Eintragungen werden im Verkehrszentralregister nach dem Ablauf von bestimmten Fristen gelöscht.
Erreicht man 14 oder 18 Punkte, ohne dass man von der Fahrerlaubnisbehörde zuvor verwarnt wurde, wird der Punktestand auf 13 reduziert. Erreicht oder überschreitet man 18 Punkte, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde ein Aufbauseminar angeordnet hat, wird der Punktestand auf 17 reduziert.
Die Tilgungsfrist beträgt bei Ordnungswidrigkeiten 2 Jahre; bei Straftaten – die nicht im Zusammenhang mit Alkohol oder Drogen stehen – 5 Jahre und bei Straftaten – die im Zusammenhang mit Alkohol oder Drogen stehen sowie bei der Entziehung, Versagung oder Erteilungssperre der Fahrerlaubnis – 10 Jahre. Eine Löschung erfolgt jedoch nur, wenn innerhalb dieser Tilgungsfristen keine weiteren Verkehrsverstöße begangen wurden. Überliegefrist: Eintragungen im Verkehrszentralregister werden nach Ablauf der Tilgungsfrist noch 1 Jahr „aufbewahrt“. Hiermit soll verhindert werden, dass die Eintragungen gelöscht werden, obwohl bereits eine erneute tilgungshemmende Tat vorliegt.
Freiwilliger Punkteabbau im Verkehrszentralregister ist möglich (jeweils einmal innerhalb von 5 Jahren):
Bei 1 – 8 Punkt(en) Ab-bau von 4 Punkten durch die Teilnahme an einem Aufbauseminar. Bei 9 – 13 Punkten Abbau von 2 Punkten durch die Teilnahme an einem Aufbau-seminar. Jedoch nicht wenn das Aufbauseminar zwangsweise angeordnet wurde. Bei 14 – 17 Punkten Abbau von 2 Punkten durch die freiwillige Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung.