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Gebäudebeschädigung – Umfang des Schadensersatzanspruchs

Der Bestimmung des Haftpflichtschadens ist bei der Beschädigung eines Gebäudes § 249 BGB zugrunde zu legen. Der Schädiger hat die Kosten der Wiederherstellung des Gebäudes zu tragen, wobei die Grundsätze des Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen sind. Der Vorteilsausgleich ist insbesondere durch einen Abzug „neu für alt“ durchzuführen. Die Wiederherstellung einer beschädigten Sache kann dazu führen, dass der Zustand und damit der Wert gegenüber dem Zustand vor der Beschädigung verbessert werden. Wertverbesserungen können durch Verwendung zeitgemäßer, moderner Bauteile (z.B. moderne wärmeschutzverglaste Fenster) entstehen und dadurch, dass infolge der Wiederherstellung erneute Renovierungen oder Sanierungen hinausgeschoben und damit dem Eigentümer Aufwendungen erspart werden. Der Abzug neu für alt setzt voraus, dass die Wiederherstellung zu einer messbaren Vermögensmehrung führt, die sich für den Geschädigten günstig auswirkt und dass der Abzug ihm auch zumutbar ist. Keine Vermögensmehrung tritt daher ein, wenn das betreffende Bauteil während der Nutzungszeit des Gebäudes voraussichtlich nicht hätte erneuert werden müssen. Für die Höhe des Abzugs bei Wertverbesserungen kann das Verhältnis der Restnutzungsdauer des alten und des verbesserten bzw. wiederhergestellten Gegenstands den Maßstab bilden; mit den Herstellungskosten ist die Wertverbesserung regelmäßig nicht identisch. Bloß schadenbedingter Aufwand führt zu keiner Wertverbesserung und rechtfertigt deshalb keinen Abzug. Bei Nebenkosten ist im Einzelfall zu prüfen, ob sie zu einer Wertsteigerung oder Ersparnis von Aufwand führen (OLG Frankfurt, Urteil vom 14.03.2012, Az.: 7 U 110/11).

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