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Verkehrsunfall: Kollision mit Einsatzfahrzeug im Zuge einer polizeilichen Verfolgungsmaßnahme

OLG Naumburg, Az.: 42 U 8/16

Urteil vom 03.11.2016

Die Berufung der Beklagten gegen das am 29. Januar 2016 verkündete Urteil des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten ihres Rechtsmittels als Gesamtschuldner.

Dieses wie auch das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf die Gebührenstufe bis 13.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird gemäß §§ 540 II; 313a I S. 1; 543 I ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO abgesehen.

I.

Verkehrsunfall: Kollision mit Einsatzfahrzeug im Zuge einer polizeilichen Verfolgungsmaßnahme
Symbolfoto: huettenhoelscher/Bigstock (orig.)

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil der Einzelrichterin des Landgerichts Halle beruht auf keiner Rechtsverletzung, weil die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen keine andere Entscheidung rechtfertigen (vgl. § 513 I ZPO). Die Beklagten sind dem Kläger, wie vom Landgericht mit Blick auf mögliche weitere Schäden zutreffend ausdrücklich festgestellt wurde (vgl. § 256 I ZPO), aus dem Verkehrsunfall vom 29. Dezember 2011 als Gesamtschuldner zum Schadensersatz nebst Rechtshängigkeitszinsen verpflichtet, der die vom Landgericht zum Gegenstand seines Ausspruchs gemachten materiellen und immateriellen Nachteile des Klägers umfasst (§§ 7 I; 11; 18 I StVG; §§ 823 I; 840 I; 426 I S. 1; 254 I; 249 I, II S. 1; 253; 291; 288 I S. 2 BGB und § 115 I S. 1 Nr. 1, S. 4 VVG i.V.m. § 1 PflVG).

1. a) Zur Haftung dem Grunde nach hat das Landgericht ausgeführt, die Beklagten seien als Halter, Fahrer und Haftpflichtversicherer ersatzpflichtig. Es komme in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob der Einsatz des Polizeifahrzeuges als Straßensperre unter Berücksichtigung von Mittel und Zweck angemessen gewesen sei. Dem käme nur im Rahmen der auf § 17 StVG beruhenden Abwägung Bedeutung zu, die im Falle des Ersatzanspruchs des geschädigten Fahrzeuginsassen nicht zum Tragen käme. Ebenso wenig sei ein Mitverschulden des Klägers zu berücksichtigen. Die Entscheidung seines Kollegen, das Dienstfahrzeug als Sperre zu nutzen, müsse sich der Kläger nicht zurechnen lassen. Das Lösen des Sicherheitsgurtes gereiche dem Kläger auch nicht zum (Mit-) Verschulden, da die Beklagten nicht widerlegt hätten, dass der Kläger im Moment des Unfalls gerade im Begriff des Aussteigens gewesen sei. Sollte die Sperre mit der Gelegenheit zum Aussteigen bereits einige Zeit bestanden haben, habe der Kläger nicht (sofort) Aussteigen müssen. Er habe auf das pflichtgemäße Anhalten oder zumindest mögliche Ausweichen des Beklagten zu 2. vertrauen können. Selbst wenn man dies anders sähe, würde das Verschulden des Klägers hinter dem Verursachungsbeitrag des absichtlich auf Kollisionskurs gegangenen Beklagten zu 2. zurücktreten.

Dies hält im Ergebnis einer Überprüfung durch den Senat stand.

b) Die Beklagten rügen zu Unrecht, das Landgericht habe den (eher scheinbar) im Detail streitigen Unfallhergang weiter (mit sachverständiger Hilfe) aufklären müssen. Nach den im Tatbestand des angefochtenen Urteils getroffenen Feststellungen beruht die Entscheidung der Einzelrichterin auf dem Unfallhergang, wie ihn der Beklagte zu 2. in der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 2015 beschrieb und wie ihn sich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten anschließend ausdrücklich zu Eigen machte. Auch nach dieser Version, die sich von derjenigen der Klageschrift nicht wesentlich unterscheidet, ist die Entscheidung des Landgerichts nicht zu beanstanden.

c) Der Beklagte zu 1. ist als Halter nach § 7 I StVG zum Schadensersatz verpflichtet. Beim Betrieb seines Kraftfahrzeuges wurden Körper und Gesundheit des Klägers verletzt. Die unmittelbar nach dem Unfall festgestellten Primärverletzungen des Klägers, wie Distorsion der HWS, Platzwunde am Kopf, Prellungen am linken Knie, Gehirnerschütterung etc., stehen zwischen den Parteien nicht im Streit und sind durch ärztliche Verlaufsberichte belegt. Es kommt an dieser Stelle nicht darauf an, dass das Polizeifahrzeug dem Beklagten zu 2. den Weg abschnitt und ihn unter Inkaufnahme eines Unfalls zu stoppen suchte. Auch unter Berücksichtigung dessen wurde der Schaden „beim Betrieb“ des Opel Astra verursacht (BGH NJW 2012, 1951, 1953).

d) Daraus ergibt sich der Direktanspruch gegen die Beklagte zu 3. (§ 115 I S. 1 Nr. 1, S. 4 VVG i.V.m. § 1 PflVG). Die Haftpflichtversicherung wurde zur Deckung der durch den Kraftfahrzeuggebrauch verursachten Personen-, Sach- und sonstigen Vermögensschäden abgeschlossen. Im Zusammenhang mit dem Gebrauch als Fluchtmittel stehen auch die Versuche der Polizei, das Fahrzeug zu stoppen (BGH NJW 2012, 1951, 1952).

e) Der Beklagte zu 2. ist als Fahrzeugführer zum Schadensersatz verpflichtet (§ 18 I S. 1 StVG). Zu Recht hat das Landgericht ein fehlendes Verschulden i.S.v. § 18 I S. 2 StVG verneint. Der Beklagte zu 2. hat durch seine Flucht und die während dieser Flucht unstreitig begangenen und in der beigezogenen Ermittlungsakte dokumentierten Verkehrsstraftaten die Sperre der Polizei mit Hilfe des unfallbeteiligten Streifenwagens geradezu herausgefordert. Dem Beklagten zu 2. war zur Zeit des Unfalls bekannt, verfolgt zu werden und nicht nur Weisungen der Polizei entgegen § 36 I S. 1, V StVO nicht befolgt, sondern sich mittlerweile auch der Festnahme entzogen und mit seiner rasanten Flucht eine Gefahr dargestellt zu haben. Insoweit musste der Beklagte zu 2. mit zunehmender Dauer der Verfolgungsmaßnahmen der Polizei damit rechnen, dass zu Mitteln des unmittelbaren Zwangs, auch unter Herbeiführung einer Fahrzeugkollision gegriffen werden würde.

f) Dies alles zieht die Berufung letzten Endes nicht in Zweifel. Ihre Angriffe sind vielmehr auf eine Abwägung der Verursachungsbeiträge zu Lasten des Polizeifahrzeuges und des Klägers gerichtet, wie sie nach §§ 17 I; 9 StVG und § 254 I BGB im Verhältnis zwischen mehreren Kraftfahrzeughaltern und -führern und bei einem Mitverschulden des Geschädigten von Bedeutung ist. Dieser Einwand ist nicht schon mit der für sich betrachtet richtigen Begründung des Landgerichts (vgl. hierzu bspw. BGH MDR 2014, 27) zu verneinen. Es wurden in erster Instanz die Haftungsprivilegierung des Dienstherrn des Klägers und der in dessen Dienst stehenden Personen sowie die damit verbundenen Folgen für den geltend gemachten Ersatzanspruch übersehen.

Hätten an dem Unfall eine Betriebsgefahr des Polizeifahrzeuges und ein Verschulden des Zeugen S. mitgewirkt, wären der Zeuge S. und der Dienstherr als Halter des Fahrzeuges gemeinsam mit den Beklagten zu 1. und 2. Nebentäter. Als solche haften sie nach § 840 I BGB als Gesamtschuldner. Ist in einem solchen Fall die Haftung eines Verantwortlichen gegenüber dem Ersatzberechtigten ausgeschlossen, wie nach § 46 I, II BeamtVG LSA im Verhältnis des Klägers zu seinem Dienstherrn und den in dessen Dienst stehenden Personen (vgl. BGH NJW 1985, 2261, 2262 f.), führt dies zu einem sog. gestörten Gesamtschuldverhältnis. Der Ersatzanspruch des Klägers würde sich auf den Betrag beschränken, der im Innenverhältnis zu Dienstherr und Kollegen endgültig auf die Beklagten zu 1. und 2. entfiele (vgl. bspw. BGH VersR 2015, 189, 191).

g) Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände dieses Falles haben weder die Betriebsgefahr des Polizeifahrzeuges noch ein Verschulden des Zeugen S. oder des Klägers im haftungsrechtlichen Sinne zum Unfall und damit zum geltend gemachten Körper- und Gesundheitsschaden des Klägers beigetragen, sodass es bei der vollen Haftung der Beklagten dem Grunde nach verbleibt.

Die von der Polizei und damit nach Auffassung der Beklagten auch vom Kläger hervorgerufene Kollision war als selbstgefährdende Gefahrenabwehrmaßnahme vom Beklagten zu 2. unter Zuhilfenahme des Fahrzeuges des Beklagten zu 1. herausgefordert worden (vgl. BGH NJW 1996, 1533 f.). Angesichts der bereits geraume Zeit andauernden und mit waghalsigen und andere Verkehrsteilnehmer gefährdenden Manövern verbundenen Flucht des Beklagten zu 2. mussten der Kläger und sein Kollege auch unter Inkaufnahme der Eigengefährdung eine wirksame Maßnahme ergreifen, um den Beklagten zu 2. zu stoppen. Hierzu durften sie dem Fluchtfahrzeug den Weg abschneiden und einen Zusammenstoß verursachen (BGH NJW 2012,1951,1952). Eine erfolgversprechende andere Art der Abwehr war nach dem Hergang der bis dahin erfolglosen Verfolgung nicht ersichtlich. Damit ist im Innenausgleich für den Halter des Polizeifahrzeuges rechtliche Unabwendbarkeit i.S.v. § 17 III StVG anzunehmen (BGH NJW 2012, 1951, 1953). Der Fahrer des Streifenwagens und der Kläger handelten über ihre Befugnisse zur Gefahrenabwehr nach §§ 2 I S. 1; 1 I S. 1; 3 Nr. 5; 6 I, II; 7 – 9; 11 Nr. 1; 53 II; 54 I Nr. 3; 58 I, II, III, VI; 59 I S. 4 SOG LSA gerechtfertigt und sonach zusätzlich ohne Schuld. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist der Polizei die Wahl der Mittel freigestellt, solange nicht gegen das Übermaßverbot verstoßen wird.

Dass der Kläger im Moment der Kollision nicht mehr angeschnallt war, führt zu keinem Mitverschulden. Die Verfolgungssituation, in welcher sich die Beamten angesichts des sich nähernden Beklagten zu 2. schnell entscheiden mussten, verringerte die Anforderungen an die vom Kläger zu erwartende Sorgfalt (BGH NJW 1996, 1533, 1535). Der Kläger hat das vorzeitige Lösen des Sicherheitsgurtes nach den Feststellungen des Landgerichts damit erklärt, im Aussteigen begriffen gewesen zu sein. Danach mag er die konkrete Situation, die Fahrweise seines Kollegen, die fahrerischen Fertigkeiten des Beklagten zu 2. und damit den bevorstehenden Unfall falsch eingeschätzt haben. Sich möglichst zügig Bewegungsfreiheit zu verschaffen, um schnell zu einer Festnahme des Beklagten zu 2. in der Lage zu sein, wird diese Fehleinschätzung zusätzlich verstärkt haben. Ein Vorwurf kann dem Kläger daher nicht gemacht werden. Etwas anderes haben die darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten (vgl. BGH MDR 2014, 27; Palandt/Grüneberg, BGB, 75.Aufl., § 254 Rdn. 72), wie vom Landgericht zutreffend erkannt, nicht vorgetragen.

2. Der dem Kläger zu ersetzende materielle Schaden ist zwischen den Parteien nicht streitig und wird von der Berufung nicht angegriffen. Ein näheres Eingehen auf das insoweit zutreffende Urteil des Landgerichts erübrigt sich sonach.

3. Zum Schmerzensgeld hat die Einzelrichterin ausgeführt, der Kläger habe Anspruch auf 10.000 EUR. Er leide unter einem chronischen posttraumatischen Syndrom mit höhergradiger, axionaler, demyelinisierender Läsion des nervus ulnaris links mit Parese und Atrophie, einer Spannung des musculus sternocleidomastoideus, chronischen Kopfschmerzen, Kurzzeitgedächtnisstörungen und Aufmerksamkeitsstörungen und sei dadurch als zu 30% erwerbsgemindert zu betrachten. Dies folge aus dem von der Beklagten zu 3. eingeholten Gutachten. Der Sachverständige PD Dr. A. habe den Kläger körperlich untersucht, die ärztlichen Behandlungsunterlagen beigezogen und sei auf dieser Grundlage zu dem Schluss gelangt, dass die festgestellten körperlichen Beeinträchtigungen des Klägers im Zusammenhang mit dem Unfall stünden. Insoweit hätten die Beklagten das Gutachten auch nicht bestritten. Soweit die Beklagten auf Vorerkrankungen des Klägers abstellen würden, ließen diese den Ursachenzusammenhang nicht entfallen. Es handele sich lediglich um zusätzliche Risikofaktoren. Als solche würden sie auch nicht das Schmerzensgeld mindern. Es gäbe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger auf Grund seines Diabetes mellitus Typ II und der ausgeprägten degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule spürbar körperlich beeinträchtigt gewesen sei.

Auch dies beanstandet die Berufung im Ergebnis ohne Erfolg.

Der Kläger hat die vom Landgericht der Bemessung des Schmerzensgeldes zugrunde gelegten körperlichen Unfallfolgen nebst einer prozentualen Minderung der Erwerbsfähigkeit davon getragen. Zusätzlich sind aber auch die unmittelbar nach dem Unfall festgestellten und dokumentierten Verletzungen zu berücksichtigen. Grundlage der Feststellungen des Landgerichts ist das von der Beklagten zu 3. eingeholte vorprozessuale Gutachten, wogegen nichts zu erinnern ist. Es ist zwar fehlerhaft, wenn das Landgericht dieses Gutachten (möglicherweise) als unstreitig betrachtet hat, denn die Beklagten haben die Feststellungen des Sachverständigen ausdrücklich bestritten. Dies zwingt jedoch ohne nähere Auseinandersetzung der Beklagten mit den Ergebnissen ihres Gutachtens nicht zum Einholen einer weiteren medizinischen Expertise durch den Senat.

Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch sich der Schaden beläuft, entscheidet das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sind, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen (§ 287 I S. 1, 2 ZPO). Für die Überzeugungsbildung genügt überwiegende Wahrscheinlichkeit. Der Richter kann deshalb dann von einer Beweisaufnahme absehen, wenn ihm bereits eine hinreichende Grundlage für sein Wahrscheinlichkeitsurteil zur Verfügung steht (BGH NJW 1996, 2501, 2502). In seinem Gutachten geht der Sachverständige A. von den zur Zeit der Begutachtung erhobenen Befunden einschließlich der Bildgebung aus. Er berücksichtigt das Unfallereignis und die persönliche Untersuchung des Klägers und gelangt auf dieser von den Beklagten tatsächlich nicht näher angegriffenen medizinisch zu beurteilenden Basis in der Gesamtbetrachtung zu einem chronischen posttraumatischen Syndrom, das wahrscheinlich auf den Unfall zurückzuführen ist. Nachvollziehbare Einwände gegen den fachärztlichen Schluss sind nicht erhoben. Es ist danach nicht ersichtlich, was der Sachverständige übersehen oder falsch gewürdigt haben soll. Der Senat hält es daher für sehr wahrscheinlich, dass die Beurteilung des Sachverständigen zutrifft und der Kläger tatsächlich das chronische posttraumatische Syndrom als Unfallfolge mit all den damit verbundenen Beschwerden entwickelt hat.

Dagegen sprechen weder die vorhandenen degenerativen Veränderungen noch der Diabetes. Sie mögen die Erkrankung(en) des Klägers begünstigt haben und sind deshalb auch schmerzensgeldmindernd zu berücksichtigen (Palandt/Grüneberg, § 253 Rdn. 16). Einen Ursachenzusammenhang zum Unfall schließen diese Erkrankungen oder der Verschleiß nicht aus. Hierfür genügt Mitursächlichkeit, an der kein Zweifel besteht, auch wenn sich die Beschwerden des Klägers teils erst einige Zeit nach dem Unfall ausprägten. Der Sachverständige sah sich durch das Zeitmoment gerade nicht gehindert, mit großer Wahrscheinlichkeit Unfallfolgen zu bejahen. Dass er dabei den Zeitpunkt des In-Erscheinung-Tretens der konkreten Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens übersah oder unberücksichtigt ließ, ist nicht ersichtlich und wird auch von den Beklagten nicht aufgezeigt.

Der Höhe nach ist das Schmerzensgeld von 10.000 EUR mit Rücksicht auf die unmittelbaren Unfallfolgen sowie das chronische posttraumatische Syndrom und die dessen Ausprägung begünstigende körperliche Verfassung des Klägers moderat bemessen und einer Reduzierung nicht zugänglich. Selbst eine zwischenzeitlich eingetretene Besserung des Zustandes des Klägers, zu der die Beklagten wiederum nichts weiter vorzutragen haben, als sie pauschal (im Rahmen des § 287 I ZPO unbehelflich) in den Raum zu stellen, würde hieran nichts ändern.

4. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 14. Oktober 2016 gibt dem Senat nach alledem keinen Anlass, nach §§ 525 S. 1; 296a S. 2; 156 I, II Nr. 1 ZPO die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

5. Da der Kläger im Hinblick auf die davon getragenen gesundheitlichen Unfallfolgen Anlass hat, mit weiteren finanziellen Einbußen zu rechnen, besteht sein rechtlich anerkanntes Interesse, den Anspruch im Verhältnis zu den Beklagten feststellen zu lassen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 I; 100 IV S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10; 713 ZPO.

Die Revision lässt der Senat nicht zu. Die Sache wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf und weder die Fortbildung des Rechts noch die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Der Streitwert ist nach §§ 47 I S. 1; 39 I; 43 I; 48 I S. 1 GKG; § 3 ZPO festgesetzt.

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