Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wie erfolgt die Abwägung der Betriebsgefahren beim Unfall?
- Redaktionelle Leitsätze
- Wer haftet bei einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht?
- Welche Sorgfalt gilt bei unangepasster Geschwindigkeit?
- Wann ist weiterer Schadenersatz ausgeschlossen?
- Wie beeinflusst die Haftungsquote bei einem Verkehrsunfall das Urteil?
- Experten-Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Hafte ich mit, wenn mein Lieferwagen beim Entladen den Gehweg für Fußgänger blockiert?
- Gilt meine Haftung als Autofahrer auch dann, wenn ich vor dem Hindernis kurz angehalten habe?
- Darf die Versicherung meine Zahlung kürzen, wenn das Kind ohne zu schauen auf die Fahrbahn fuhr?
- Habe ich Anspruch auf vollen Schadenersatz, wenn ein falsch parkendes Fahrzeug die Sicht behindert hat?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 U 318/26
Das Wichtigste im Überblick
OLG Dresden weist die Berufung zurück; die Klägerin bekommt keinen weiteren Schadenersatz.
- Der Senat hält die Quote von 2/3 zu 1/3 für richtig.
- Die Audi-Fahrerin bremste zu wenig und fuhr trotz Gefahr mit 35 km/h vorbei.
- Das blockierte Kind wich aus; das Beklagtenfahrzeug trug deshalb ebenfalls zum Unfall bei.
- Die Beklagten zahlen bereits genug; ihr Haftungsanteil ist ausgeglichen.
- Das Gericht will ohne mündliche Verhandlung entscheiden und die Berufung zurückweisen.
- Gericht: OLG Dresden
- Datum: 11.06.2026
- Aktenzeichen: 4 U 318/26
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Verkehrsunfallrecht, Haftung, Schadensersatz
- Relevant für: Autofahrer, Unfallbeteiligte, Versicherer
Wie erfolgt die Abwägung der Betriebsgefahren beim Unfall?
Im deutschen Verkehrsrecht haften Beteiligte auf zwei Ebenen: Die sogenannte Gefährdungshaftung nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) greift allein deshalb, weil ein Fahrzeug im Betrieb eine grundsätzliche Gefahr darstellt – völlig unabhängig vom Verschulden des Fahrers. Daneben steht die Verschuldenshaftung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), die konkretes Fehlverhalten wie Falschparken oder zu schnelles Fahren voraussetzt.
Die Haftungsabwägung erfolgt gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG unter Berücksichtigung der objektiven Umstände der Unfallverursachung. Gegenübergestellt werden die konkrete Betriebsgefahr – also die Grundgefährdung, die von jedem Kraftfahrzeug allein durch seinen Betrieb ausgeht, selbst wenn der Fahrer alles richtig macht – sowie ein etwaiges Verschulden der Beteiligten. In die Abwägung dürfen dabei nur erwiesene Umstände einfließen, bloße Vermutungen bleiben außer Betracht. Ein Anspruch entfällt nur bei einem unabwendbaren Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG, dessen Nachweis hier keiner Partei gelang. Das bedeutet konkret: Ein unabwendbares Ereignis liegt nur vor, wenn der Unfall auch bei äußerster Sorgfalt nicht hätte verhindert werden können – etwa wenn ein Kind plötzlich hinter einem Sichthindernis auf die Straße rennt und keinerlei Reaktionszeit bleibt.
Bei der erforderlichen Abwägung der beiderseitigen Verursacherbeiträge sind nur solche Umstände einzubeziehen, die erwiesenermaßen ursächlich für den Schaden geworden sind. Die für die Abwägung maßgebenden Umstände müssen nach Grund und Gewicht feststehen, d. h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sein. – so das Oberlandesgericht Dresden
Wer nach einem Unfall Ansprüche geltend machen oder abwehren will, muss die eigenen Angaben durch Fotos, Zeugenaussagen oder Sachverständigengutachten belegen. Bloße Behauptungen über den Unfallhergang berücksichtigt das Gericht bei der Haftungsabwägung nicht – sichern Sie deshalb unmittelbar nach dem Unfall Beweise, bevor sich die Situation verändert.
Ein Fall aus 2026 macht deutlich, wie das in der Praxis aussieht: Ein Lkw blockierte durch Entladearbeiten mit einer ausgefahrenen Stütze den Gehweg, während ein Audi-Fahrzeug mit rund 35 km/h an der Stelle vorbeifuhr. Das Oberlandesgericht Dresden bestätigte in seinem Beschluss vom 11.06.2026 (Az. 4 U 318/26) eine Haftungsquote von zwei Drittel zu einem Drittel zulasten der Audi-Fahrerin. Die reine Anwesenheit des Lkw allein hätte für eine Mithaftung nicht ausgereicht – entscheidend war, dass der Ladevorgang mit dem Unfallgeschehen konkret zusammenwirkte, weil die Blockade des Gehwegs das Ausweichverhalten des Kindes erst herbeiführte.
Redaktionelle Leitsätze
- Wer an einer unübersichtlichen Gefahrenstelle vorbeifährt, muss seine Geschwindigkeit während des gesamten Vorbeifahrens durchgehend gering halten. Ein kurzes Anhalten mit anschließender Beschleunigung noch im Bereich der Sichteinschränkung stellt einen erheblichen Sorgfaltspflichtverstoß dar, der insbesondere bei Kollisionen mit schutzbedürftigen Personen eine überwiegende Haftung begründet.
- Blockiert ein Fahrzeug den Gehweg und zwingt dadurch Fußgänger zu einem Ausweichen auf die Fahrbahn, liegt hierin eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, die eine Mithaftung für daraus resultierende Verkehrsunfälle rechtfertigt.

Wer haftet bei einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht?
Eine Haftung kann sich aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten sowie aus Verstößen gegen §§ 12 Abs. 4a, 1 Abs. 2 StVO ergeben. Verkehrssicherungspflichten sind die Pflichten jedes Verkehrsteilnehmers, Gefahrenquellen zu beseitigen oder abzusichern – etwa ein abgestelltes Fahrzeug, das andere behindert. Maßgeblich ist nach § 823 Abs. 1 BGB, ob durch die Behinderung – etwa die Blockade des Gehwegs – ein sogenannter Zurechnungszusammenhang zum Schaden besteht. Das bedeutet konkret: Das Gericht prüft, ob der Unfall ohne die Pflichtverletzung genauso abgelaufen wäre – oder ob genau dieser Verstoß den Schaden erst herbeigeführt hat. Ein Verstoß gegen das Gehwegparken dient in erster Linie dem Schutz der Gehwegnutzer, kann aber im Einzelfall auch für den Fahrverkehr mitursächlich werden.
Diese Frage musste der Senat in Dresden konkret beantworten. Die Beklagten hatten den Gehweg blockiert, wodurch das 9-jährige Kind mit seinem Roller auf die Fahrbahn ausweichen musste. Das Gericht bejahte den Zurechnungszusammenhang, weil die Blockade das Kind zum Ausweichen zwang und zugleich die Sicht zusätzlich behinderte. Dabei ließ der Senat sogar offen, ob der Ladevorgang selbst überhaupt verkehrswidrig war – die Beklagten hatten eingewandt, die verbleibende Fahrbahnbreite von 5,6 Meter habe für den Verkehr ausgereicht. Trotz des bestätigten Zurechnungszusammenhangs wurde der Verstoß der Beklagten deutlich geringer gewichtet als das Fahrverhalten der Audi-Fahrerin.
Wer ein Fahrzeug so abstellt, dass es den Gehweg blockiert, haftet auch dann, wenn die verbleibende Fahrbahn für den Verkehr ausreichend breit erscheint. Entscheidend ist, ob Fußgänger – insbesondere Kinder – auf die Fahrbahn ausweichen müssen. Bei Liefer- und Entladearbeiten in Wohngebieten sollten Sie deshalb immer einen freien Gehweg gewährleisten oder den Bereich sichtbar absichern.
Welche Sorgfalt gilt bei unangepasster Geschwindigkeit?
Nach § 3 Abs. 2a StVO müssen Fahrzeugführer gegenüber Kindern und bei unübersichtlichen Situationen ein Höchstmaß an Vorsicht walten lassen. Die Geschwindigkeit ist so anzupassen, dass auch bei eingeschränkten Sichtverhältnissen und in Wohngebieten jederzeit auf Gefahren reagiert werden kann. Erforderlich ist eine Reduzierung der Geschwindigkeit während des gesamten Vorbeifahrens an einer Gefahrenstelle, nicht nur im Moment des ersten Erkennens der Gefahr.
Beschleunigung trotz erkennbarer Gefahrenstelle
Im Fall vor dem OLG Dresden zeigte sich das konkret: Die Audi-Fahrerin hatte hinter dem entladenden Lkw kurz angehalten, beschleunigte danach aber wieder – bis zu einer durch Sachverständigengutachten belegten Kollisionsgeschwindigkeit von etwa 35 km/h. Das Gericht rügte, dass sie trotz der Gefahrenstelle, der Sichtbehinderung und der Anwesenheit eines Kindes nicht durchgehend langsam fuhr. Ein Idealfahrer – also der gerichtlich angelegte Maßstab eines perfekt umsichtigen und vorausschauenden Durchschnittsfahrers in derselben Situation – hätte angesichts des entladenen Lkw, der eingeschränkten Sichtverhältnisse, der Tageszeit und der in einem Wohngebiet erwartbaren Fußgänger die Geschwindigkeit während des gesamten Vorbeifahrens niedrig gehalten. Wer hinter diesem Ideal zurückbleibt, handelt nach Auffassung der Gerichte fahrlässig. Nach Auffassung des Senats war das Kind für die Fahrerin im Vorfeld zumindest zeitweise erkennbar – das reichte aus, um die gesteigerten Sorgfaltsanforderungen des § 3 Abs. 2a StVO auszulösen.
Ein Idealfahrer hätte aber angesichts des ohne weiteres erkennbaren Ladevorgangs […] mit einer hieraus resultierenden erweiterten Gefahrenlage für den Gehweg passierende Fußgänger gerechnet und andererseits auch die erhebliche Sichteinschnürung sowohl für das eigene Fahrzeug als auch für andere Verkehrsteilnehmer einkalkuliert und daher seine Geschwindigkeit beim gesamten Vorgang des Vorbeifahrens reduziert. – so das OLG Dresden
Praxis-Hinweis:
Der überwiegende Haftungsanteil der Fahrerin hing entscheidend an einem konkreten Verhalten: Sie hatte hinter dem Hindernis kurz angehalten, beschleunigte danach aber wieder, obwohl die Gefahrensituation noch andauerte. Wer an einer unübersichtlichen Stelle – etwa einem haltenden Lkw oder einem Sichthindernis – kurz bremst und anschließend wieder Gas gibt, ohne dass die Gefahrenlage vollständig beseitigt ist, riskiert nach dieser Entscheidung eine deutlich überwiegende Mithaftung. Das Gericht verlangt, dass die Geschwindigkeit während des gesamten Vorbeifahrens durchgehend niedrig bleibt, nicht nur im Moment des ersten Erkennens der Gefahr.
Wann ist weiterer Schadenersatz ausgeschlossen?
Ein Anspruch auf weiteren Schadenersatz ist ausgeschlossen, wenn die bereits geleisteten Zahlungen den ermittelten Haftungsanteil vollständig abdecken. Die Haftungsverteilung orientiert sich dabei an der Schwere der jeweiligen Verkehrsverstöße gemäß §§ 7, 17, 18 StVG und § 115 VVG. Sind die Verursachungsbeiträge einer Seite durch Zahlungen bereits ausgeglichen, bleibt für zusätzliche Forderungen kein Raum.
Bevor Sie als Geschädigter weiteren Schadenersatz einklagen, rechnen Sie nach: Decken die bereits erhaltenen Zahlungen Ihren Haftungsanteil vollständig ab? Wenn die Gegenseite beispielsweise ein Drittel der Verantwortung trägt und dieser Anteil durch vorprozessuale Zahlungen bereits beglichen ist, bringt eine Klage keinen weiteren Ertrag – Sie tragen dann nur das Prozesskostenrisiko.
Bereits gezahlte Summe deckte den Anteil vollständig
Die Klägerin begehrte weiteren Schadenersatz über einen bereits gezahlten Betrag von 49.185,71 € hinaus. Der Senat stellte fest, dass die Haftungsquote der Beklagten maximal 33,33 Prozent beträgt – exakt die Quote, die schon das Landgericht angenommen hatte. Da dieser Anteil durch die vorprozessualen Zahlungen zuzüglich des erstinstanzlich anerkannten Betrages von 186,67 € bereits vollständig reguliert war, stufte der Senat die Berufung als aussichtslos ein. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde auf 92.471,33 € festgesetzt, zusammengesetzt aus einem Klageantrag von 69.121,33 € und einem Feststellungsantrag von 23.350 €.
Wie beeinflusst die Haftungsquote bei einem Verkehrsunfall das Urteil?
Die Quote bestimmt sich nach dem Gewicht des jeweiligen Verstoßes; ein deutlich überwiegender Verursachungsbeitrag lässt andere Anteile zurücktreten. Die Rechtsgrundlagen für diese Abwägung bilden §§ 17, 18 StVG in Verbindung mit § 421 BGB zur gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer Beteiligter. Das bedeutet konkret: Bei gesamtschuldnerischer Haftung kann der Geschädigte seinen Schaden grundsätzlich von jedem der Verantwortlichen in voller Höhe fordern – die Beteiligten müssen dann untereinander klären, wer welchen Anteil trägt.
Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter dem Geschädigten gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. (§ 17 Abs. 1 StVG)
Die Klägerin hielt die erstinstanzliche Quote von zwei Drittel zu einem Drittel für falsch und kritisierte die Beweiswürdigung zum Sichtbarkeitszeitpunkt des Kindes – ihrer Auffassung nach beruhe die Annahme, das Kind sei bereits in der Annäherungsphase erkennbar gewesen, nur auf einer unsicheren Schlussfolgerung aus Plausibilitätserwägungen des Sachverständigen, nicht auf einer gesicherten Tatsachenfeststellung. Der Senat wies diesen Einwand zurück: Die Gutachten und Ergänzungsgutachten belegten die zeitweise Sichtbarkeit des Kindes hinreichend. Entscheidend war für das Gericht ohnehin nicht allein dieser Punkt, sondern die generell unangepasste Fahrweise der Audi-Fahrerin, die wegen Unfallörtlichkeit, Sichtverhältnissen und Tageszeit jederzeit mit querenden Fußgängern hätte rechnen müssen. Der Senat kündigte deshalb an, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen, hob den für den 23.06.2026 vorgesehenen Verhandlungstermin auf und legte der Klägerin nahe, die Rücknahme des Rechtsmittels zu erwägen. Innerhalb von zwei Wochen erhält die Klägerin noch Gelegenheit zur Stellungnahme.
Was Fahrer bei Sichtbehinderung beachten müssen
Das Oberlandesgericht Dresden hat als Berufungsinstanz entschieden – der Beschluss ist für die Beteiligten bindend und gibt Gerichten die Richtung vor, wie Haftungsquoten bei Sichtbehinderungen und Unfällen mit Kindern zu berechnen sind. Die Grundsätze sind auf vergleichbare Fälle übertragbar: Sowohl das Fahrverhalten an der Gefahrenstelle als auch die Ursache der Ausweichsituation werden bei der Quote gewichtet.
Als Fahrzeughalter oder Lieferdienst sollten Sie bei Halte- und Entladevorgängen in Wohngebieten immer einen freien Gehweg gewährleisten. Als Fahrer nähern Sie sich Sichtbehinderungen durchgehend mit niedriger Geschwindigkeit – das Gericht prüft nicht nur den Moment der ersten Wahrnehmung, sondern das gesamte Vorbeifahren. Kommt es zum Unfall, sichern Sie sofort Beweise: Nur nachgewiesene Umstände fließen in die Haftungsabwägung ein.
Unfall mit unklarer Haftungslage? Jetzt Ihre Quote richtig einschätzen
Gerade bei Unfällen mit Kindern oder Sichtbehinderungen kommt es auf die exakte Bewertung der Verursachungsbeiträge an. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht prüft Ihre Beweise, gewichtet die Betriebsgefahr und das individuelle Verschulden und ermittelt Ihre realistische Haftungsquote – damit Sie nicht auf unberechtigten Forderungen sitzen bleiben.
Experten-Kommentar
Die richterliche Messlatte für den sogenannten Idealfahrer liegt in der Praxis unerreichbar hoch. Gerichte nutzen dieses Konstrukt nach einem Unfall fast standardmäßig, um der vermeintlich stärkeren Partei eine Mitschuld anzulasten, selbst wenn das eigene Fahrverhalten subjektiv völlig unauffällig schien. In Haftungsprozessen wird im Nachhinein jede Sekunde und jeder Meter durch Gutachter seziert, was mit der realen Dynamik im Straßenverkehr oft nur noch wenig zu tun hat.
Für die Praxis bedeutet das: Verlassen Sie sich nach einem Unfall niemals auf ein vermeintlich klares Verschulden des Gegners. Sichern Sie noch am Unfallort jede noch so kleine Sichteinschränkung durch Fotos ab, um das spätere Argument der Justiz, man hätte die Situation früher überblicken müssen, effektiv zu entkräften.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Hafte ich mit, wenn mein Lieferwagen beim Entladen den Gehweg für Fußgänger blockiert?
Ja, Sie haften mit, wenn Ihr Lieferwagen den Gehweg blockiert und Fußgänger dadurch auf die Fahrbahn ausweichen müssen, selbst wenn die Restfahrbahn breit genug wirkt. Das OLG Dresden hat dafür eine Mithaftung von einem Drittel bestätigt.
Rechtlich folgt das aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit der Verkehrssicherungspflicht: Wer eine Gefahrenquelle schafft oder verstärkt, muss die daraus typischen Schäden mitverantworten. Entscheidend ist nicht, ob Ihr Fahrzeug nur kurz stand, sondern ob die Blockade das Ausweichverhalten eines Fußgängers erst ausgelöst hat. Genau dann besteht der notwendige Zurechnungszusammenhang zwischen Ihrem Verhalten und dem Unfall. Dass noch 5,6 Meter Fahrbahn frei blieben, half im entschiedenen Fall nicht, weil das Kind wegen der Gehwegblockade trotzdem auf die Straße ausweichen musste.
Eine Haftung wird nicht allein durch die bloße Anwesenheit des Fahrzeugs ausgelöst, sondern durch die konkrete Unfallkausalität. Wenn der Gehweg frei bleibt und niemand auf die Fahrbahn gedrängt wird, fehlt dieser Zusammenhang regelmäßig.
Gilt meine Haftung als Autofahrer auch dann, wenn ich vor dem Hindernis kurz angehalten habe?
Ja, Sie haften sogar überwiegend. Ein kurzes Anhalten vor der Gefahrenstelle entlastet Sie nicht, wenn die Sichtbehinderung und die Gefahrensituation noch bestehen.
Nach § 3 Abs. 2a StVO müssen Sie gegenüber Kindern und in unübersichtlichen Situationen ein Höchstmaß an Vorsicht wahren. Das bedeutet, dass die Geschwindigkeit während des gesamten Vorbeifahrens niedrig bleiben muss und nicht nur in dem Moment, in dem Sie die Gefahr erstmals erkennen. Wer kurz bremst, dann aber wieder beschleunigt, obwohl das Hindernis weiterhin den Sichtbereich einschränkt, unterschreitet den Maßstab des Idealfahrers und handelt fahrlässig. Genau deshalb wertete das OLG Dresden das kurze Anhalten mit anschließendem Beschleunigen im Gefahrenbereich als erheblichen Sorgfaltspflichtverstoß.
Erst wenn die Gefahrenlage tatsächlich beseitigt ist, dürfen Sie wieder normal beschleunigen. Solange ein haltender Lkw, ein Sichthindernis oder erwartbarer Fußgängerverkehr den Bereich prägt, ist eine durchgehend reduzierte Geschwindigkeit erforderlich; im Einzelfall kann sogar Schrittgeschwindigkeit geboten sein.
Darf die Versicherung meine Zahlung kürzen, wenn das Kind ohne zu schauen auf die Fahrbahn fuhr?
JA, die Versicherung darf die Zahlung kürzen, aber nicht wegen eines „Mitverschuldens“ des Kindes, sondern wegen der Haftungsquote der beteiligten Fahrzeughalter. Ein Kind, das wegen einer Gehwegblockade auf die Fahrbahn ausweicht und dabei nicht schaut, erhält deshalb nicht automatisch eine eigene Schuldquote.
Rechtlich wird nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG nur mit erwiesenen Umständen abgewogen, also mit dem tatsächlichen Verursachungsbeitrag jedes Beteiligten. Das Verhalten des Kindes kann dabei demjenigen zugerechnet werden, der die Ausweichsituation durch rechtswidriges Parken oder Blockieren erst geschaffen hat. Zusätzlich gelten gegenüber Kindern nach § 3 Abs. 2a StVO gesteigerte Sorgfaltsanforderungen für den Autofahrer, weil er mit kindtypischen, unvorhersehbaren Bewegungen rechnen muss. Deshalb kann eine Kürzung gegenüber dem Geschädigten entstehen, ohne dass das Kind selbst „schuld“ ist.
Eine vollständige Entlastung kommt nur bei einem unabwendbaren Ereignis nach § 17 Abs. 3 StVG in Betracht, also wenn der Unfall trotz äußerster Sorgfalt nicht vermeidbar war. Bloße Behauptungen, das Kind habe „einfach nicht geschaut“, reichen dafür nicht aus; entscheidend sind Beweise, etwa Fotos, Zeugen oder ein Gutachten.
Habe ich Anspruch auf vollen Schadenersatz, wenn ein falsch parkendes Fahrzeug die Sicht behindert hat?
NEIN, vollen Schadenersatz erhalten Sie in der Regel nicht, wenn Sie selbst mitverantwortlich sind. Maßgeblich ist nicht die blockierte Sicht allein, sondern die Haftungsquote nach §§ 7, 17, 18 StVG, die den Schaden anteilig verteilt.
Das Gericht vergleicht die Verursachungsbeiträge beider Seiten und gewichtet, wer den Unfall stärker geprägt hat. Ein falsch parkendes Fahrzeug kann zwar eine Haftung auslösen, wenn es die Sicht behindert oder Fußgänger zum Ausweichen zwingt. Gleichzeitig bleibt Ihre eigene Fahrweise entscheidend, etwa Ihre Geschwindigkeit, Aufmerksamkeit und Reaktionsmöglichkeit an der Gefahrenstelle. Ist Ihr eigener Anteil höher oder sogar überwiegend, reduziert das Ihren Anspruch entsprechend. Haben Sie bereits eine Teilzahlung erhalten, wird diese auf den ermittelten Haftungsanteil angerechnet.
Eine weitere Klage lohnt sich nur, wenn die bereits gezahlte Summe Ihren offenen Anteil noch nicht vollständig abdeckt. Ist die Quote der Gegenseite bereits ausgeglichen, besteht kein zusätzlicher Anspruch mehr, und Sie tragen im Zweifel das Prozesskostenrisiko.
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Das vorliegende Urteil
OLG Dresden – Az.: 4 U 318/26 – Beschluss vom 11.06.2026
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