Skip to content
Menü

Kollision zwischen Bus und geführtem Reitpferd – Haftungsanteil des Tierhalters

LG Koblenz, Az.: 5 O 419/11

Urteil vom 03.02.2014

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 8.894,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.12.2011 zu zahlen,

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 56 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 44 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin und die Beklagten zu 2-4 jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten zu 1 wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Kostenforderung abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 1 zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Kollision zwischen Bus und geführtem Reitpferd - Haftungsanteil des Tierhalters
Symbolfoto: joyfull/Bigstock

Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen der Verletzung ihres Reitpferdes anlässlich eines Verkehrsunfalls, der sich am 28.5.2011 in der Gemarkung … ereignete.

An dem Unfall waren beteiligt die von dem Beklagten zu 1 an der Hand geführte Stute … der Klägerin sowie der bei der Beklagten zu 4 kfz-haftpflichtversicherte und von dem Beklagten zu 2 geführte KOM Kaessbohrer der Beklagten zu 3 mit dem amtlichen Kennzeichen ….

Die Klägerin hatte die im Kaufzeitpunkt vierjährige Stute, dessen Vater das erfolgreiche Grand Prix-Pferd „… von … war, im April 2009 zu einem Kaufpreis von 10.000,00 € erworben. Danach wurde die Stute … reiterlich ausgebildet. Im April 2010 erlitt das Pferd eine Sehnenverletzung am linken Vorderbein und wurde deshalb bis Juni 2010 behandelt. Es schloss sich eine Rekonvaleszenzzeit mit wieder zunehmender reiterlicher Verwendung an. Ab Dezember 2010 befand sich die Stute in Pension bei dem Beklagten zu 1, der in … einen Pferdehof betreibt und für die Unterbringung des Pferdes von der Klägerin 200,00 €/Monat erhielt.

Am Unfalltag führte der Beklagte zu 1 die Stute der Klägerin sowie ein weiteres Pferd gegen 11:00 Uhr auf die von ihm bewirtschaftete Weide am … die ausschließlich über die von … über … nach … ins Wiedtal führende L257 erreicht werden kann. Er wurde begleitet von der Zeugin …, die ihrerseits ein Pferd an der Hand führte. Der Beklagte zu 1 führte beide Pferde mit Halfter und Führkette auf der rechten Fahrbahnhälfte, die Stute an der linken und das andere Pferd an der rechten Hand neben sich. In der Gegenrichtung näherte sich bergan fahrend der von dem Beklagten zu 2 geführte KOM in einer (in Fahrtrichtung des Busses gesehen) unübersichtlichen Linkskurve. Als der KOM an der Gruppe vorbeifuhr, kam es zu einem Kontakt zwischen dem Bus im Bereich der linken Fahrzeugseite und dem linken Hinterhuf der Stute

Dies führte zu einer Trümmerfraktur des hinteren linken Hufbeines, die so schwerwiegend war, dass das Pferd auch nach einer schwierigen Operation nicht mehr reiterlich einsatzfähig und schmerzfrei geworden wäre und daher eingeschläfert werden musste. Es entstanden Behandlungskosten durch tierärztliche Behandlung am 28. und 30.5.2011 in Höhe von 248,83 € sowie durch den anschließenden Aufenthalt in der Pferdeklinik … in Höhe von 1.958,09 €.

Die Parteien streiten zum Unfallhergang insbesondere darüber, auf wessen Fahrbahnseite sich der Unfall ereignete, ob die Verletzung des Pferdes durch Überrollen des Hinterfußes oder Ausschlagen der Hufe gegen den vorbeifahrenden Bus entstanden ist. Ferner herrscht Streit über den Wert des Pferdes.

Die Klägerin trägt vor:

Etwa 70 m vor der Kurve hätten der Beklagte zu 1 und die ihm folgende Zeugin … den sehr hoch getriebenen Motor des KOM gehört. Als dieser für sie erstmals sichtbar gewesen sei, habe der Bus die Kurve geschnitten und sei mit beiden Achsen ca. 1 m über den durchgezogenen Mittelstreifen der Fahrbahn gefahren. Trotz gestikulierender Handbewegungen des Beklagten zu 1 und der Zeugin sei der KOM teilweise auf der Gegenfahrbahn weitergefahren, ohne die Geschwindigkeit herabzusetzen. Hierdurch seien die Pferde nervös geworden. Als der Bus das Pferd der Klägerin passiert habe, sei er ca. 80 cm neben der durchgezogenen Mittellinie gewesen und habe den linken hinteren Huf des Pferdes überfahren, der dadurch bis ins Gelenk zermalmt worden sei. Diese Verletzung könne nur durch das Überfahren des Hufes entstanden sein.

Den Wert ihres Reitpferdes hat die Klägerin zunächst mit 18.000,00 € angegeben. Dieser ergebe sich aus der sehr guten Abstammung, der hervorragenden Beurteilung aus dem Zuchtbuchauszug und dem im Zeitpunkt des Unfalls erreichten Ausbildungsstand (beim Springen Niveau A und bei der Dressur A – L, kurz vor M). Die im April 2010 erlittene Sehnenverletzung sei bereits im Juni 2010 vollständig auskuriert gewesen; einen weiteren Sehnenschaden habe es nicht gegeben. Hilfsweise hat die Klägerin für den Fall, dass der Wert von 18.000,00 € nicht erreicht werde, die Klage in Höhe von 2.295,00 € auf in dieser Höhe entstandene Ausbildungsaufwendungen gestützt. Mit Schriftsatz vom 14.1.2013 hat die Klägerin jedoch einen Wertansatz von 10.000,00 € akzeptiert.

Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 20.206,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 1 trägt zum Unfallhergang vor:

Das Pferd … sei durch den entgegenkommenden Bus nicht nervös geworden, sondern sogar stehen geblieben und nicht etwa ausgebrochen, als der Bus vorbeifuhr. Der Beklagte zu 1 vertritt die Ansicht, dass er zwei Pferde nebeneinander auf der Straße habe führen dürfen und deshalb kein Verschulden an dem Unfall trage; anderenfalls dürfte auch eine zweispännige Kutsche nicht am Straßenverkehr teilnehmen. Den von der Klägerin behaupteten Wert habe die Stute aufgrund des erreichten Ausbildungsstandes, insbesondere aber aufgrund eines weiteren eingetretenen Sehnenschadens, der der eigentliche Grund für den Pensionsaufenthalt ab Dezember 2010 gewesen sei, nicht erreicht. Gleichwohl hat der Beklagte zu 1 einen Wert des Pferdes von 10.000,00 € unstreitig gestellt.

Die Beklagten zu 2-4 tragen zum Unfallhergang vor:

Vorneweg sei nicht der Beklagte zu 1, sondern die Zeugin … mit dem von ihr geführten Pferd gegangen. Die Gruppe mit dem Beklagten zu 1 und den beiden von ihm geführten Pferden habe den Beklagten zu 2 veranlasst, den Kraftomnibus äußerst rechts am rechten Fahrbahnrand zu fahren, so dass der KOM die rechte Fahrbahnhälfte eingehalten habe, ohne die Mittellinie zu überfahren. Beim Passieren der Pferde sei der Beklagte zu 2 mit beiden rechten Rädern des KOM auf dem rechten Begrenzungsstreifen gefahren. Nachdem er die Pferde mit ca. 2/3 der Länge des KOM passiert gehabt habe, habe er einen dumpfen Schlag gegen den Bus bemerkt. Die Verletzung der Hufe sei lediglich dadurch verursacht worden, dass das Pferd der Klägerin nach hinten ausgeschlagen und dabei mit der Hufe die Kante des Busses berührt habe, weshalb an dieser Stelle auch Pferdehaare festgestellt worden seien. Bei einer Vorwärtsbewegung habe sich das Pferd die Verletzung auf der linken Innenseite der Hufe gar nicht zuziehen können. Dass der Bus dabei seine Fahrbahnhälfte nicht verlassen habe, ergebe sich auch aus den auf der Fahrbahn gezeichneten, von der Hufe stammenden Kratzspuren. Daher sei eine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 2-4 nicht gegeben; allenfalls hafte der Beklagte zu 1, weil er entgegen § 28 Abs. 1 und 2 StVO zwei Pferde geführt habe.

Zur Schadenshöhe bestreiten die Beklagten zu 2-4 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den diesbezüglichen Sachvortrag des Beklagten zu 1, dass der Wert der Stute im Unfallzeitpunkt 10.00,000 € betragen habe.

Das Gericht hat zunächst zum Unfallhergang nach Maßgabe des in der mündlichen Verhandlung am 29.10.2012 gefassten Beweisbeschlusses (Blatt 151 d. A.) Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin … sowie durch Erstattung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr…. Die Beklagten zu 1 und 2 wurden gemäß § 141 Abs. 1 ZPO angehört. Alsdann wurde nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 7.1.2013 (Blatt 185-188 d. A.) weiter Beweis erhoben zum Wert des Reitpferdes durch Vernehmung von weiteren Zeugen sowie Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Anhörungen wird auf die Sitzungsniederschriften vom 29.10.2012 (Blatt 150-161 d. A.) und 27.5.2013 (Blatt 238-246 d. A.) sowie auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. … vom 25.8.2013 (Blatt 262-274 d. A.) verwiesen. Die Bußgeldakte der Staatsanwaltschaft Koblenz, Az. 2080 Js 62.907/11 war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Zur weiteren Sachdarstellung wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.

1.

Der Klägerin stehen gegen die Beklagten als Gesamtschuldner Ansprüche gemäß §§ 7 Abs. 1, 823 BGB, 115 Abs. 1 VVG auf Ersatz von 70 % des ihr anlässlich des Unfalls vom 28.5.2011 entstandenen Schadens in einer Höhe von insgesamt 8.894,84 € zu.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Unfall sowohl von dem Beklagten zu 1, der entgegen § 28 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 StVO zwei Pferde an der Hand geführt hat als auch von dem Beklagten zu 2 durch überhöhte Geschwindigkeit (§ 3 Abs. 1 StVO) und mangelnde Rücksichtnahme (§ 1 Abs. 2 StVO) – schuldhaft mitverursacht worden ist. Die Klägerin muss sich jedoch die von ihrem Reitpferd ausgehende Tiergefahr in Höhe eines Mithaftungsanteils von 30 % anspruchsmindernd anrechnen lassen.

Die Beweisaufnahme hat nämlich ergeben, dass das Pferd der Klägerin während der Vorbeifahrt des Busses mit dem linken Hinterhuf eine Bewegung vollzogen hat, bei der es bis leicht über die Mittellinie hinaus weggerutscht und deshalb unter das Hinterrad des Busses geraten ist und überfahren wurde. Nicht bewiesen ist, dass der KOM über die durchgezogene Mittelmarkierung hinausgekommen ist. Ein Tritt des Pferdes mit dem Huf gegen die Seitenwand des Busses oder gegen das Rad ist hingegen auszuschließen. Zu diesen Feststellungen ist der Sachverständige Dr. … in seinem Gutachten gelangt, das er unter Einbeziehung der zuvor durchgeführten Zeugenvernehmung und Parteianhörungen sowie unter Verwertung der Erkenntnisse aus der Bußgeldakte in der mündlichen Verhandlung am 29.10.2012 mündlich erstattet hat. Das Gericht folgt den überzeugenden Schlussfolgerungen des Sachverständigen, denen anschließend keine der Parteien mehr entgegengetreten ist und nimmt auf die protokollierte Begründung des Sachverständigengutachtens Bezug.

Für die Haftungsverteilung sind hiernach folgende Erwägungen maßgeblich:

1.

Der Beklagte zu 1 haftet aus unerlaubter Handlung (§§ 823 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit 28 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 StVO), weil er nicht zugleich zwei Pferde im öffentlichen Straßenverkehr an der Hand hätte führen dürfen. Dies bringt, wie der Sachverständige näher ausgeführt hat, ganz erhebliche Risiken mit sich und führt dazu, dass auf ein so geführtes Tier nicht mehr in ausreichender Weise eingewirkt werden kann (§ 28 Abs. 1 Satz 2 StVO). Zum einen sind es Pferde gewohnt, auf der linken Seite geführt zu werden. Andererseits kann ein auf der „falschen“ Seite geführtes Pferd nicht mehr auf eine von der Gegenfahrbahn drohende Gefahr durch eine Ausfallbewegung in Richtung zum Straßengraben reagieren, weil das andere Pferd und die führende Person im Weg sind. Aus der Eigenart als „Fluchttier“ folgt nach den Ausführungen des Sachverständigen, dass ein Pferd in einer solchen Situation, in der es von dem Führenden mit dem Kopf zu sich hingezogen wird, mit den Hinterläufen zur Fahrbahnmitte hin ausweichen wird. Diese Situation ist im Übrigen in den von dem Beklagten zu 1 vorgelegten Fotos (Blatt 115 und 116 d. A.) sehr anschaulich dargestellt.

Der Sachverständige ist demzufolge zu dem Ergebnis gelangt, dass in den für die Erlangung des notwendigen Sachkundenachweises abgehaltenen Kursen gelehrt wird, dass das Führen von zwei Pferden im Straßenverkehr nicht mit der nötigen Sorgfalt möglich sei und daher vermieden werden sollte. Nach Auffassung des Gerichts gilt diese Regel zweifelsfrei jedenfalls für die kurvenreiche und unübersichtliche Streckenführung an der Unfallstelle.

Der Pflichtenverstoß des Beklagten zu 1 hat sich auch unfallursächlich ausgewirkt, denn zu dem Unfall ist es erst aufgrund der reflexartigen rückwärtigen Ausfallbewegung des Pferdes zur Straßenmitte hin gekommen, bei der die Stute der Klägerin ausgerutscht ist.

2.

Die Beklagten zu 2-4 haften aus der Betriebsgefahr des KOM (§ 7 Abs. 1 StVG). Darüber hinaus trägt der Beklagte zu 2 auch ein Verschulden am Zustandekommen des Unfalls, weil er seine Fahrgeschwindigkeit entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO nicht den gegebenen Verkehrsverhältnissen angepasst hat.

Ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2 StVO) ist indes nicht bewiesen. Auf der recht schmalen Straße musste der Beklagte zu 2 äußerst rechts, also mit den rechten Rädern auf oder unmittelbar neben der rechten äußeren Fahrbahnbegrenzungslinie fahren, um die Mittelmarkierung nicht zu überfahren (vgl. das untere Foto auf Blatt 7 der Bußgeldakte). Nach dem Gutachten Dr. … in Verbindung mit den in der Bußgeldakte dokumentierten, höchstwahrscheinlich von der Rutschbewegung des hinteren linken Hufs herrührenden Kratzspuren im Asphalt, muss sich die Kollision etwa in der Fahrbahnmitte auf Höhe der Mittelmarkierung ereignet haben. Wegen der bestehenden Ungenauigkeiten (nach Auffassung des Sachverständigen +/- 20 cm) ist eine eindeutige Bestimmung nicht möglich.

Mit der von ihm selbst eingeräumten Geschwindigkeit von 40-45 km/h war der Beklagte zu 2 nach Auffassung des Gerichts aber bereits zu schnell. Er will ausgangs der recht steil bergan führenden Linkskurve nach eigenem Bekunden sogar im 6., vielleicht auch im 5. Gang (von insgesamt 8 Gängen) gefahren sein, was angesichts der Steigung darauf hindeutet, dass der Beklagte zu 2 eher noch schneller gefahren sein dürfte. Nach dem Passieren der Linkskurve bot sich ihm ein ähnliches Bild wie auf dem Foto Blatt 115 d. A. dargestellt. In dieser Situation musste der Beklagte zu 2 damit rechnen, dass sich die Pferde durch den großen Bus, der – mindestens – die gesamte Gegenfahrbahn einnahm, ferner durch das laute Motorgeräusch (Berganfahrt nahezu unter Volllast) erschrecken und eine unkontrollierbare Bewegung ausführen könnten. Er musste sich insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Zwar stellt § 3 Abs. 2 a StVO diese Verhaltensanforderungen nur in Bezug auf Kinder, Hilfsbedürftige und ältere Menschen auf, jedoch kann für an der Hand geführte Pferde im Straßenverkehr sachlich kaum etwas anderes gelten. In jedem Fall gilt das allgemeine Rücksichtnahmegebot in § 1 Abs. 2 StVO, das den Beklagten zu 2 zumindest dazu hätte veranlassen müssen, ganz vom Gas zu gehen. Wäre dies rechtzeitig geschehen, wäre der Unfall vermutlich allein deshalb vermieden worden, weil gerade das laute Motorgeräusch das – ansonsten an den Straßenverkehr gewöhnte – Pferd der Klägerin erschreckt haben wird. Zwar behauptet der Beklagte zu 2, „etwas das Gas weggenommen“ zu haben; dem steht jedoch die Aussage der Zeugin … gegenüber, die nicht sagen konnte, dass der Bus seine Geschwindigkeit im Zeitpunkt des Vorbeifahrens nennenswert verlangsamt hätte; jedenfalls habe sie nicht bewusst wahrgenommen, dass das Motorgeräusch deutlich leiser geworden sei. Dies erscheint dem Gericht auch glaubhaft.

Unabhängig davon war jedenfalls die zugestandene Fahrgeschwindigkeit von 40-45 km/h zu hoch. Um noch rechtzeitig auf eine etwaige Panikreaktion eines Pferdes reagieren zu können, hätte der Beklagte zu 2 nach Einschätzung des Gerichts seine Fahrgeschwindigkeit auf höchstens 30 km/h herabsetzen müssen.

Dass die Beklagten zu 2-4 bei diesen Gegebenheiten außer Stande sind, den Nachweis zu führen, dass das Unfallgeschehen für den Beklagten zu 2 auf höherer Gewalt beruhte (§ 7 Abs. 2 StVG), bedarf keiner weiteren Begründung.

3.

Die Beklagten haften der Klägerin aus unerlaubter Handlung bzw. aus Gefährdungshaftung als Gesamtschuldner (§ 840 Abs. 1 BGB). Wie die Haftungsanteile im Innenverhältnis zu verteilen sind, ist hier nicht zu entscheiden.

4.

Die Klägerin muss sich jedoch die Tiergefahr ihres Pferdes (§ 833 BGB) anspruchsmindernd anrechnen lassen. Indem die Stute … gleichsam reflexartig ihrem Fluchtinstinkt folgend sich mit dem Vorderteil von der Gefahr weg, damit zugleich aber auch mit dem Hinterteil zur Gefahr hin bewegt hat, hat sich hiermit die spezifische Tiergefahr, also die durch das der tierischen Natur entsprechende unberechenbare Verhalten des Tieres hervorgerufene Gefährdung ausgewirkt.

Der Unfall ist durch ein Zusammentreffen des Fehlverhaltens des Beklagten zu 1 und des Beklagten zu 2 wie auch der Tiergefahr entstanden, die sich hier konkret ausgewirkt hat. Bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge müssen die Haftungsanteile der Beklagten in ihrer Gesamtheit der Tiergefahr des Pferdes gegenübergestellt werden, soweit sich diese hier realisiert hat. Einen Anhaltspunkt für die vorzunehmende Abwägung bietet das Urteil des OLG Köln vom 14.1.1992 – 9 U 7/91 (NZV 1992, 487). Dort hatte ein Pkw-Fahrer eine aus zwei Pferden bestehende Reitergruppe innerorts mit einem zu geringen Seitenabstand und einer überhöhten Geschwindigkeit von 64 km/h überholt und sodann eine Vollbremsung unternommen, aufgrund derer eines der Pferde scheute und mit der Hinterhand in die Fahrbahn ausbrach. In dieser Schreckreaktion hatte sich die Tiergefahr verwirklicht, die nach Auffassung des OLG Köln mit einem Haftungsanteil von 20 % zu bewerten war. In einem weiteren Urteil des OLG Hamm vom 16.12.1993 – 27 U 156/93 (NZV 1994, 190 – 191) wurde ein etwas höherer Mithaftungsanteil des Tierhalters von 1/3 angenommen. Dort lag der Pflichtenverstoß des Pkw-Fahrers (Überholvorgang außerorts bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h) lediglich in eine Unterschreitung des erforderlichen Seitenabstands zu der sich am rechten Fahrbahnrand bewegenden Reiterin. Demgegenüber wiegt der Haftungsanteil der Beklagten, denen jeweils eine schuldhafte Mitverursachung des Unfalls anzulasten ist, vorliegend etwas höher. Er erreicht aber nicht das Maß des Verschuldens des Autofahrers in der erstgenannten Entscheidung.

Insgesamt hält es das Gericht für angemessen, die Mithaftung der Klägerin aus der Tiergefahr vorliegend mit 30 % zu bemessen.

Der Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagten ist daher lediglich mit einer Quote von 70 % begründet.

II.

Der Höhe nach beziffert sich der Schaden der Klägerin wie folgt:

1. Wert des Pferdes:

Unstreitig musste die Stute … infolge der Schwere der Unfallverletzungen eingeschläfert werden. Zu entschädigen ist der (objektive) Verkehrswert, den das Pferd am Unfalltag hatte.

Der Sachverständige Dr. … hat anhand des hier heranzuziehenden Vergleichswertverfahrens aufgrund von Marktrecherchen eine Preisspanne für vergleichbare Pferde von 5.000,00 bis 11.500,00 € ermittelt. Für die Wertermittlung war zu berücksichtigen, dass die im April 2010 erlittene Sehnenverletzung bis Juni 2010 behandelt wurde und danach im Wesentlichen ausgeheilt war. Für eine danach erneut aufgetretene Sehnenverletzung haben sich im Rahmen der Beweisaufnahme keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Der Tierarzt Dr. …, dem das Pferd der Klägerin im Frühjahr 2010 unmittelbar nach Eintritt des Sehnenschadens vorgestellt worden war, hat in seiner Vernehmung als sachverständiger Zeuge glaubhaft bekundet, dass die von ihm initiierte Behandlung bis Juni 2010 durchgeführt wurde und er bei der im Anschluss an die Rekonvaleszenz im Dezember 2010 erfolgten Abschlussuntersuchung keinerlei verletzungsbedingte Beeinträchtigungen des Pferdes mehr habe feststellen können; sämtliche Untersuchungsabschnitte seien unauffällig gewesen. Zwar weise das Ersatzgewebe, das sich nach der ersten Sehnenverletzung bilde, eine etwas geringere Elastizität auf; bei gutem Ausheilungsgrad werde nach einer solchen Verletzung aber annähernd das gleiche Leistungsbild sie vorher erreicht. Zu den Eigenschaften des Pferdes haben sich die Zeugin … sowie der Zeuge … positiv geäußert und die einzelnen Ausbildungsschritte näher geschildert. Danach ergibt sich wie im schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. … vom 25.8.2013 zusammengefasst das Bild, dass eine reiterliche Ausbildung des Pferdes in Bereich zwischen 12 und 18 Monaten nachvollziehbar ist. Zwar hatte die Stute außer einer 6. Platzierung in einer Eignungsprüfung im August 2009 (Blatt 201 d. A.) keine besonderen Auszeichnungen erlangt und insbesondere auch keine Turniererfolge erzielt. Jedoch ist der Sachverständige Dr. … zu dem Ergebnis gelangt, den Wert aufgrund der Abstammung des Pferdes, der Bewertung im Zuchtbuch und seiner nachgewiesenen Ausbildung als deutlich höherwertig als das durchschnittlich angebotene Pferd mit der genannten Preisspanne von 5.000,00 bis 11.500,00 € zu bewerten. Insgesamt hat der Sachverständige den Wert des Pferdes mit 10.000,00 € bis 11.000,00 € taxiert. Aufgrund dieser Einschätzung, der anschließend keine der Parteien mehr entgegengetreten ist, setzt das Gericht den Mittelwert von 10.500,00 € als den zu entschädigenden Verkehrswert der Stute … an.

Zwar hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 14.1.2013 einen Wert des Pferdes in Höhe von 10.000,00 € akzeptiert. Der weiterhin gestellte Klageantrag geht jedoch nach wie vor von einem Wert von 18.000,00 € aus, so dass auch unter Berücksichtigung von § 308 Abs. 1 ZPO kein Anlass besteht, den ermittelten Wert auf 10.000,00 € zu reduzieren. Zu entschädigen sind daher (vor Berücksichtigung des Mithaftungsanteils) 10.500,00 €

2. Behandlungskosten;

Unstreitig sind zu entschädigen die Kosten der Erstuntersuchung durch den Tierarzt Dr. am 28.5.2011 und 30.5.2011, die dieser mit Rechnung vom 15.6.2011 in Höhe von 248,83 € berechnet hat.

Dasselbe gilt für die Anschlussbehandlung in der Pferdeklinik …, für die die Klägerin ausweislich der Rechnung vom 15.6.2011 1.958,09 € zu zahlen hatte. Substantiierte Einwendungen gegen die unfallbedingte Entstehung und die Höhe der Aufwendungen sind von den Beklagten nicht erhoben worden.

Insgesamt: 12.706,92 €

Davon stehen der Klägerin 70 % zu, somit 8.894,84 € In dieser Höhe ist die Klage begründet. Eine Aufstockung dieses Betrages um die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 12.3.2012 nur hilfsweise geltend gemachten weiteren Ausbildungsaufwendungen in Höhe von 2.295,00 € ist nicht möglich, weil dieser Anspruch nicht rechtshängig geworden ist. Denn die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 27.3.2013 klarstellend ausgeführt, dass die Klage auf diese Ausbildungsaufwendungen nur ergänzend für den Fall gestützt werden soll, dass der Wert des Pferdes niedriger als vorgetragen (zuletzt also 10.000,00 €) angesetzt wird. Diese Bedingung ist mithin nicht eingetreten.

In Höhe von 11.312,08 € unterliegt die Klage der Abweisung.

Der Ausspruch über die Verzinsung ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

IV.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 20.206,92 € festgesetzt.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Verkehrsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Verkehrsrecht und Verkehrsstrafrecht. Gerne beraten und vertreten wir Sie in allen verkehrsrechtlichen Angelegenheiten.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!