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Verkehrsunfall: UPE-Aufschlag bei fiktiver Reparaturkostenabrechnung

AG Berlin-Mitte, Az.: 107 C 3171/12, Urteil vom 15.01.2013

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 743,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.April 2012 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Gebührenrechnung ihres Prozessbevollmächtigten für dessen außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 120,66 EUR freizustellen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtstreits trägen die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin war Eigentümerin des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen B-….. Am 16. Februar 2012 war das klägerische Fahrzeuge in einen Unfall mit einem Fahrzeug, welches bei der Beklagten haftpflichtversichert war, verwickelt.

Verkehrsunfall: UPE-Aufschlag bei fiktiver Reparaturkostenabrechnung
Symbolfoto: FreedomTumZ/Bigstock

Die grundsätzliche Haftung der Beklagten ist unstreitig. Die Parteien streiten über die Schadenhöhe.

Die Klägerin macht Reparaturkosten netto in Höhe von 4.143,30 EUR gemäß Gutachten Wolter vom 22. Februar 2012 geltend. Die Beklagte hat die Reparaturkosten in Höhe von 743,31 EUR gekürzt.

Die Klägerin trägt vor, dass Reparaturkosten in Höhe von 4.143,30 EUR zur Behebung des an ihrem Fahrzeug verursachten Schaden erforderlich seien. Das von ihr eingereichte Gutachten beruht auf den Kosten einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt.

Die Kläger trägt weiter vor, dass sie ihr Fahrzeug lückenlos in einer markengebundenen Fachwerkstatt reparieren bzw. hat warten lassen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 743,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. April 2012 zu zahlen und die Klägerin von der Gebührenrechnung ihres Prozessbevollmächtigten für dessen außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 120,66 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie legt ein so genannten Prüfbericht vor, aus dem sich die Abzüge in Höhe von 743,31 EUR bei den Reparaturkosten ergeben.

Die von der Beklagten zugrunde gelegten Reparaturkosten beziehen sich auf die Kosten einer regionalen Fachwerkstatt, die Beklagte nennt die Firma Karosseriebau H……

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die auf §§ 249 ff., 823 BGB, 7 StVG, 115 VVG gestützte Klage ist im Wesentlichen begründet.

Die Beklagte haftet für die geltend gemachten weiteren Reparaturkosten sowie für die Freistellung von außergerichtlichen Kosten, allerdings letztere ohne Zinsanspruch.

Die Berechtigung der Klägerin, Reparaturkosten entsprechend den Reparaturaufwand in einer markengebundenen Fachwerkstatt geltend zu machen, ergibt sich schon aus den von ihr vorgelegten Nachweisen über die Wartung in einer markengebundenen Fachwerkstatt. Nicht erforderlich ist dabei, dass diese Wartung jährlich erfolgt.

Abgesehen davon ist die Voraussetzung für den Verweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit die Vorlage eines verbindlichen Reparaturangebotes der aufgezeigten Werkstatt. Nur dann kann von einer mühelos zugänglichen Alternative gesprochen werden. Diese Vorlage muss zum Zeitpunkt der Disposition des Geschädigten erfolgen (Landgericht Berlin 43 S 41/11, 18. Juli 2011).

Das Erfordernis eines verbindlichen Reparaturangebotes ist unverzichtbar, da ansonsten der Geschädigte seine Restitutionsentscheidung auf unsicherer Grundlage treffen müsste.

Bei den bisher erfolgten Überprüfungen der von Versicherungen vorgelegten Prüfberichten durch einen externen Gutachter hat sich nämlich herausgestellt, dass diese in allen Fällen (3 Verfahren,

7 Werkstätten) nicht den tatsächlichen Reparaturaufwand in der konkret benannten Werkstatt wiedergegeben haben.

Würde der Geschädigte sich auf solche Prüfberichte verweisen lassen müssen, würde seine Restitution zu weit ausgehöhlt (LG Berlin a. a. O.).

Hinsichtlich der bemängelten UPE-Aufschläge ist gerichtsbekannt, dass diese jedenfalls in markengebundenen Fachwerkstätten verlangt werden, im Übrigen auch – entgegen den Angaben in den so genannten Prüfberichten – bei nicht markengebundenen Fachwerkstätten (so das Ergebnis des vom Gericht in anderen Verfahren eingeholten Gutachten).

Der UPE-Aufschlag kann auch im Rahmen der fiktiven Abrechnung geltend gemacht werden.

Der Klage war darum stattzugeben.

Der Freistellungsantrag beinhaltet nicht den Anspruch auf eine Verzinsung, soweit dieser Anspruch im Verhältnis der Klägerin zu ihrem Prozessbevollmächtigten nicht besteht.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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