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Verkehrsunfall – Verweisung des Geschädigten auf freie Werkstatt unzulässig+

Bundesgerichtshof, Az: VI ZR 267/14, Urteil vom 28.04.2015

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 13. Mai 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Werkstatt Auto

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte als Haftpflichtversicherer seines Unfallgegners auf Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall vom 15. Juli 2010 in H. in Anspruch, bei dem sein Fahrzeug, ein zum Unfallzeitpunkt fast fünf Jahre alter Mercedes E 220 CDI mit einer Laufleistung von ca. 75.000 km, beschädigt wurde. Die Haftung der Beklagten mit einem Anteil von 70 % steht dem Grunde nach außer Streit.

Die Parteien streiten nur noch über die Frage, ob sich der Kläger im Rahmen der fiktiven Abrechnung seines Fahrzeugschadens auf niedrigere Stundenverrechnungssätze dreier von der Beklagten benannter, nicht markengebundener Fachwerkstätten verweisen lassen muss oder ob er auf der Grundlage des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt des Kraftfahrzeugherstellers erstattet verlangen kann. Nach dem vom Kläger eingeholten Sachverständigengutachten belaufen sich die erforderlichen Reparaturkosten unter Zugrundelegung der Verrechnungssätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt auf 8.049,54 € netto. Die Beklagte legt ihrer Schadensberechnung die günstigeren Stundenverrechnungssätze einer der drei von ihr benannten „freien Fachwerkstätten“ zugrunde, wobei sie mit zu veranschlagenden Reparaturkosten von 6.058,53 € netto die günstigste der drei benannten, die S.       Autolackierbetrieb OHG, heranzieht. 70 % des Differenzbetrages, mithin 1.393,70 €, sind Gegenstand der vorliegenden Klage.

Bei zwei der von der Beklagten benannten Reparaturbetriebe, der S . Autolackierbetrieb OHG und der F. S. GmbH Lackier- und Karosseriefachbetrieb, handelt es sich um Partnerwerkstätten der Beklagten, mit denen sie zur Regulierung von Schäden im Rahmen von Kaskoversicherungen mit Werkstattbindung vertragliche Beziehungen unterhält. Die Partnerwerkstätten haben sich verpflichtet, die mit der Beklagten vereinbarten Sonderkonditionen im Verhältnis zum jeweiligen Versicherungsnehmer der Beklagten anzuwenden, wenn sie eine „Dienstleisterbeauftragung“ bekommen haben, d.h. vom Versicherungsnehmer infolge der Werkstattbindung im Rahmen des Kaskoversicherungsvertrags mit der Reparatur seines Fahrzeugs beauftragt werden. Bei der Firma A. GmbH Auto-Service P. GmbH handelt es sich um keine Partnerwerkstatt. Sie verfügt in H. nur über eine „Annahmehalle“, in der eine Bestandsaufnahme erfolgen kann und kleinere Reparaturen und Ausbesserungsarbeiten durchgeführt werden können. Ihre Werkstatt zur Durchführung aufwendigerer Reparaturen befindet sich im ca. 130 km entfernten P..

Das Amtsgericht hat die Klage hinsichtlich der Reparaturkosten abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht der Klage insoweit stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf Klagabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass sich der Kläger im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung nicht auf die von der Beklagten konkret benannten günstigeren, nicht markengebundenen Fachwerkstätten verweisen lassen müsse. Er könne deshalb die Reparaturkosten bis zu der in dem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten ermittelten Höhe von der Beklagten verlangen. Eine Verweisung scheitere ungeachtet der Frage, ob es sich bei den Preisen der „freien Fachwerkstatt“ um Sonderkonditionen der schadensersatzpflichtigen Versicherung handele, nach dem Sinn und Zweck der in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB normierten Ersetzungsbefugnis immer schon dann, wenn zwischen dem Haftpflichtversicherer des Schädigers und dem von ihm benannten Reparaturbetrieb eine dauerhafte vertragliche Verbindung bestehe. Eine Reparatur in einer mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers als Partnerwerkstatt verbundenen „freien Fachwerkstatt“ sei für den Geschädigten unzumutbar. Ein Verweis würde die Ersetzungsbefugnis des Geschädigten unterlaufen. Die Ersetzungsbefugnis solle ihn davon befreien, die Schadensbeseitigung dem Schädiger zu überlassen oder überhaupt eine Instandsetzung veranlassen zu müssen. Sie solle ferner das Abwicklungsverhältnis von dem Streit darüber entlasten, ob die Wiederherstellung durch den Schädiger gelungen sei und vom Geschädigten als Ersatzleistung angenommen werden müsse. Die Ersetzungsbefugnis eröffne dem Geschädigten eine Schadensbehebung in eigener Regie und befreie ihn davon, die beschädigte Sache dem Schädiger oder einer von ihm ausgewählten Person zur Reparatur anvertrauen zu müssen. Nach dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes sei der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens und dürfe grundsätzlich selbst bestimmen, wie er mit der Sache verfahre. Diesen Grundsätzen liefe es zuwider, den Geschädigten an eine mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers dauerhaft als Partnerwerkstatt vertraglich verbundene „freie Fachwerkstatt“ zu verweisen. Der Geschädigte müsse sich faktisch in die Hände des Schädigers begeben. Dass die Werkstätten nur im Bereich der Abwicklung von Kaskoschadensfällen mit der Beklagten verbunden seien, ändere daran nichts. Durch die vertragliche Verbindung sei eine Interessenkollision nicht nur für den Bereich der Kaskoschadensabwicklung begründet. Die Partnerwerkstatt einer Versicherung werde sich, getragen von dem generellen wirtschaftlichen Interesse, das mit der vertraglichen Verbindung einhergehe, grundsätzlich darum bemühen, den Interessen der Versicherung im Rahmen bestehender Spielräume entgegenzukommen.

Der Kläger müsse sich auch nicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit bei der Firma A. GmbH Autobau-Service P. GmbH verweisen lassen. Dies sei ihm nicht zumutbar. Selbst wenn für den Kläger im Falle der Reparatur bei dieser Werkstatt keine Mehrkosten entstünden, weil diese eine Überführung von der Annahmestelle in H. in die mehr als 100 km entfernt gelegene Werkstatt in P. auf ihre Kosten vornehmen würde, sei die Reparatur dort für den Kläger mit Nachteilen verbunden. Auf diese müsse sich der Kläger nicht einlassen. Er bleibe nicht Herr des Restitutionsgeschehens. Durch die Überführung des Fahrzeuges würde sich die Reparaturdauer zwangsläufig um die Transportzeiten verlängern. Der Kläger wäre mit den zusätzlichen Ausfallzeiten seines Fahrzeuges belastet, auch sei mit dem Transport ein abstraktes Risiko verbunden, dass das Fahrzeug auf dem Transport beschädigt werde. Diesem Risiko sei der Kläger bei einer Reparatur in H. nicht oder jedenfalls nicht in gleicher Weise ausgesetzt. Hinzu käme, dass dem Kläger Einflussmöglichkeiten genommen würden. Bei einer Reparatur in einem nahegelegenen Reparaturbetrieb hätte er die Möglichkeit, vor Ort mit den Mitarbeitern der Werkstatt Umfang und Ablauf der Reparatur zu erörtern und darauf Einfluss zu nehmen. Auch sei eine Erschwernis bei der Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten des Klägers zu befürchten. Eine etwaige vom Reparaturbetrieb geschuldete Nacherfüllung könne unter Umständen nicht an der Annahmestelle, sondern abermals nur in der Werkstatt in P. durchgeführt werden. Dies wäre mit erheblichem Aufwand und Unsicherheiten für den Kläger verbunden.

II.

Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nur zum Teil stand.

1. Der erkennende Senat hat in mehreren Entscheidungen grundsätzlich Stellung dazu bezogen, unter welchen Voraussetzungen ein Geschädigter, der den Ersatz fiktiver Reparaturkosten begehrt, gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Erstattung der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen kann.

Der Geschädigte darf, sofern die Voraussetzungen für eine fiktive Schadensberechnung vorliegen, dieser grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Senatsurteile vom 29. April 2003 – VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1, 3 f.; vom 20. Oktober 2009 – VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21 Rn. 7 f.; vom 22. Juni 2010 – VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096 Rn. 6 und – VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 Rn. 6; vom 15. Juli 2014 – VI ZR 313/13, NJW 2014, 3236 Rn. 8).

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats besteht in der Regel ein Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob der Geschädigte den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt (Senatsurteil vom 29. April 2003 – VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1, 3 mwN; vom 15. Juli 2014 – VI ZR 313/13, NJW 2014, 3236 Rn. 8; vgl. auch Senatsurteil vom 23. März 1976 – VI ZR 41/74, BGHZ 66, 239, 241). Allerdings ist unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB ein Verweis des Schädigers auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ möglich, wenn der Schädiger darlegt und ggf. beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen (Senatsurteile vom 20. Oktober 2009 – VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21 Rn. 13; vom 23. Februar 2010 – VI ZR 91/09, VersR 2010, 923 Rn. 9, 11; vom 22. Juni 2010 – VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096 Rn. 7 und – VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 Rn. 7; vom 13. Juli 2010 – VI ZR 259/09, VersR 2010, 1380 Rn. 7; vom 14. Mai 2013 – VI ZR 320/12, VersR 2013, 876 Rn. 8; vom 15. Juli 2014 – VI ZR 313/13, NJW 2014, 3236 Rn. 8). Unzumutbar ist eine Reparatur in einer „freien Fachwerkstatt“ für den Geschädigten im Allgemeinen dann, wenn das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre war. Auch bei Kraftfahrzeugen, die älter sind als drei Jahre, kann es für den Geschädigten unzumutbar sein, sich auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen (vgl. Senatsurteile vom 13. Juli 2010 – VI ZR 259/09, VersR 2010, 1380 Rn. 8; vom 22. Juni 2010 – VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096 Rn. 7). Unzumutbar ist eine Reparatur in einer „freien Fachwerkstatt“ für den Geschädigten weiter dann, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die (markt-)üblichen Preise dieser Werkstatt, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers beruhende Sonderkonditionen zugrunde liegen. Andernfalls würde die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffnet und ihn davon befreit, die beschädigte Sache dem Schädiger oder einer von ihm ausgewählten Person zur Reparatur anvertrauen zu müssen (vgl. Senatsurteile vom 20. September 2009 – VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21 Rn. 13; vom 22. Juni 2010 – VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 Rn. 7; vom 18. März 2014 – VI ZR 10/13, VersR 2014, 849 Rn. 29).

2. Mit diesen Grundsätzen steht das Berufungsurteil nur teilweise in Einklang.

Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, dass der Kläger von der Beklagten nicht auf günstigere Reparaturmöglichkeiten bei der Firma A. GmbH Auto-Service P.    GmbH verwiesen werden kann. Für die beiden weiteren Werkstätten in H., die Partnerwerkstätten der Beklagten sind, bedarf die Frage der Zumutbarkeit der Verweisung noch weiterer Feststellungen.

a) Allein der Umstand, dass die S.      Autolackierbetrieb OHG und die F. S. GmbH Lackier- und Karosseriefachbetrieb mit der Beklagten für die Reparaturen in Kaskoschadensfällen von deren Versicherungsnehmern dauerhaft vertraglich verbunden sind, lässt eine Verweisung auf sie nicht unzumutbar erscheinen. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist eine Reparatur in einer „freien Fachwerkstatt“ dann unzumutbar, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die (markt-)üblichen Preise dieser Werkstatt, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer beruhende Sonderkonditionen zugrunde liegen (Senatsurteil vom 22. Juni 2010 – VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 Rn. 7). Wenn der Schädiger oder sein Haftpflichtversicherer darlegen und beweisen können, dass die von ihnen benannte „freie Fachwerkstatt“ für die Reparaturen am Kraftfahrzeug des Geschädigten ihre (markt-)üblichen, das heißt allen Kunden zugänglichen Preise zugrunde legt, wie hier für das Revisionsverfahren zu unterstellen ist, hindert eine Vereinbarung von Sonderkonditionen für Versicherungsnehmer des Haftpflichtversicherers die Verweisung nicht. Etwaigen, vom Berufungsgericht angesprochenen Interessenkollisionen kann im Rahmen der Beweisaufnahme nachgegangen und im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung getragen werden.

b) Zu Recht hat das Berufungsgericht dagegen den Verweis auf die Reparaturmöglichkeit bei der Firma A. GmbH Auto-Service P.    GmbH abgelehnt. Nach der Rechtsprechung des Senats ist dem Geschädigten die Reparatur in einer „freien Fachwerkstatt“ nur dann zuzumuten, wenn diese mühelos und ohne Weiteres zugänglich ist (vgl. Senatsurteile vom 22. Juni 2010 – VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096 Rn. 7 und – VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 Rn. 7; vom 13. Juli 2010 – VI ZR 259/09, VersR 2010, 1380 Rn. 16; vom 14. Mai 2013 – VI ZR 320/12, VersR 2013, 876 Rn. 8; vom 3. Dezember 2013 – VI ZR 24/13, VersR 2014, 214 Rn. 9; vom 15. Juli 2014 – VI ZR 313/13, NJW 2014, 3236 Rn. 8). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts befindet sich in H., am Wohnsitz des Klägers, nur eine Annahmestelle der Fachwerkstatt, für größere Reparaturen wie im Streitfall müsste das Kraftfahrzeug – allerdings ohne zusätzliche Kosten für den Kläger – in das ca. 130 km entfernte P. transportiert werden. Auf dieser Grundlage durfte sich das auch im Rahmen des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB nach § 287 ZPO besonders freigestellte Berufungsgericht (vgl. dazu Senatsurteil vom 13. Juli 2010 – VI ZR 259/09, VersR 2010, 1380 Rn. 13) ohne Rechtsfehler die Überzeugung bilden, dass diese Werkstatt für den Kläger nicht mühelos und ohne Weiteres erreichbar ist. Dies kann nämlich grundsätzlich nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Dabei kann ein Anhaltspunkt die Entfernung zwischen dem Wohnort des Geschädigten und einer markengebundenen Fachwerkstatt sein (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2010 – VI ZR 91/09, VersR 2010, 923 Rn. 12), darüber hinaus können sich Anhaltspunkte aus dem zusätzlichen Zeitaufwand für den Transport und die Gefahr zusätzlicher Schäden bei längeren Transportstrecken ergeben, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat. Von Bedeutung für diese Bewertung ist auch der dem Geschädigten zugemutete Aufwand bei der Geltendmachung etwaiger Nacherfüllungsansprüche im Rahmen der Gewährleistung bei mangelhaften Reparaturleistungen.

3. Nachdem das Berufungsgericht – aus seiner Sicht folgerichtig – offengelassen hat, ob sich die Beklagte bei der Regulierung auf Sonderkonditionen oder die (markt-)üblichen Preise der „freien Fachwerkstätten“ gestützt hat, war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die insoweit und gegebenenfalls zur Frage der Gleichwertigkeit der Reparaturen erforderlichen Feststellungen treffen kann.

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