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KBA darf FIN trotz laufender Klage an Zulassungsstelle melden

Kein Software-Update für den Diesel installiert, stattdessen eine Schadensersatzklage eingereicht. Die Zulassungsbehörde interessiert das nicht: Sie fordert vom Kraftfahrt-Bundesamt die Fahrzeugidentifikationsnummer an, um das Auto womöglich stillzulegen. Dürfen die Daten trotz laufendem Zivilprozess übermittelt werden? Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein musste jetzt entscheiden.
Bürobeamter am PC, auf dem Monitor ist ein Formular mit einer Fahrgestellnummer der Zulassungsbehörde zu sehen.
Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein bestätigte die Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung der Fahrzeug-Identifizierungsnummer durch das KBA an die Zulassungsbehörde. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 6 LA 206/24

Das Wichtigste im Überblick

Das Gericht lehnt die Berufung ab. Das KBA durfte die FIN weitergeben.
  • Der Kläger verliert. Sein Antrag auf Berufung scheitert.
  • Die FIN-Weitergabe war erlaubt, weil die Zulassungsbehörde handeln durfte.
  • Eine vorherige Prüfung der Rückrufaktion brauchte das KBA nicht.
  • Akteneinsicht in die Rückrufakten bekam der Kläger ebenfalls nicht.
  • Der Kläger zahlt die Kosten. Der Streitwert liegt bei 5.000 Euro.

  • Gericht: Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein
  • Datum: 10.06.2026
  • Aktenzeichen: 6 LA 206/24
  • Verfahren: Zulassungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Datenschutzrecht, Verwaltungsrecht, Straßenverkehrsrecht
  • Streitwert: 5.000 Euro
  • Relevant für: Fahrzeughalter, KBA, Zulassungsbehörden

Darf das KBA die FIN melden?

Die Datenübermittlung durch das Kraftfahrt-Bundesamt ist nach Art. 6 Abs. 1 lit. e, Abs. 3 lit. b DSGVO – der Datenschutz-Grundverordnung, dem zentralen europäischen Datenschutzgesetz – in Verbindung mit § 3, § 25 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 Nr. 3 BDSG grundsätzlich zulässig. Die Fahrzeug-Identifikationsnummer gilt als personenbezogenes Datum im Sinne des § 45 Satz 2 StVG. Eine Übermittlung zwischen öffentlichen Stellen ist rechtmäßig, wenn sie zur Aufgabenerfüllung der Empfängerbehörde erforderlich ist – ein Grundsatz, der über den konkreten Fall hinaus für zahlreiche behördliche Datenweitergaben gilt.

Bei der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) handelt es sich gemäß § 45 Satz 2 StVG um ein auf die Antragstellerin bezogenes Datum, das vom KBA als öffentlicher Stelle des Bundes an eine andere öffentliche Stelle, nämlich die zuständige Zulassungsbehörde, übermittelt werden soll. – so das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein

Ein Halter eines Mercedes-Benz-Personenkraftwagens hatte sich geweigert, an einer mit dem Kraftfahrt-Bundesamt abgestimmten Rückrufaktion zu einem Steuergerät-Software-Update teilzunehmen. Das Amt kündigte daraufhin an, seine FIN an die zuständige Zulassungsbehörde weiterzuleiten, falls er bis zum 20. August 2021 nicht am Rückruf teilnehme. Der Mann widersprach der geplanten Übermittlung und verwies auf ein laufendes Schadensersatzverfahren gegen den Hersteller. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein bestätigte mit Beschluss vom 10. Juni 2026 (Az. 6 LA 206/24), dass die Weitergabe der Daten rechtmäßig war – der Antrag auf Zulassung der Berufung blieb erfolglos, das klageabweisende Urteil der Vorinstanz wurde damit rechtskräftig.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die datenschutzrechtliche Übermittlung einer Fahrzeug-Identifizierungsnummer durch das Kraftfahrt-Bundesamt an die Zulassungsbehörde ist rechtmäßig, wenn sie der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben dient. Dabei reicht der begründete Anlass zur Annahme einer Vorschriftswidrigkeit des Fahrzeugs aus; die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Rückrufanordnung muss für die Datenweitergabe nicht vorab bestandskräftig geklärt sein.
  2. Die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche gegen den Fahrzeughersteller hat keinen Einfluss auf die Erforderlichkeit und Rechtmäßigkeit der öffentlich-rechtlichen Datenübermittlung zwischen den beteiligten Behörden.
  3. Fahrzeughalter haben im Verfahren über die behördliche Datenübermittlung keinen Anspruch auf Akteneinsicht in den Verwaltungsvorgang zum eigentlichen Fahrzeugrückruf. Bei dem Rückruf handelt es sich um ein eigenständiges, rechtlich abtrennbares Verwaltungsverfahren zwischen der Behörde und dem Hersteller, an dem der Halter nicht formal beteiligt ist.
Infografik (Checkliste): Voraussetzungen für rechtmäßige FIN-Datenweitergabe durch das KBA trotz Zivilklage oder Rückruf.
Fahrzeughalter verliert: KBA-Meldung bleibt trotz Zivilklage wirksam

Wann darf die Zulassungsbehörde eingreifen?

Die Zuständigkeit der Zulassungsbehörde für Maßnahmen gegen nicht vorschriftsmäßige Fahrzeuge ergibt sich aus § 5 FZV. Maßnahmen sind bereits dann zulässig, wenn Anlass zu der Annahme besteht, ein Fahrzeug entspreche nicht den Vorschriften – eine feststehende Vorschriftswidrigkeit ist nicht erforderlich. Die Meldung der Daten dient laut Gesetz der Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl und der Aufgabenerfüllung nach § 75 FZV.

Verweigerung des Updates als ausreichender Anlass

Weil der Halter das erforderliche Software-Update verweigerte, bestand nach Auffassung des Gerichts der begründete Anlass zur Annahme der Nichtvorschriftsmäßigkeit. Ob die Rückrufanordnung selbst bestandskräftig – also endgültig und nicht mehr gerichtlich anfechtbar – oder abschließend rechtmäßig war, musste für die Datenübermittlung nicht vorab geklärt werden – diese Frage sei allein von der Zulassungsbehörde im Rahmen ihrer eigenen Prüfung zu beantworten. Das Gericht stellte klar, dass eine rechtswidrige Aufgabenerfüllung der Zulassungsbehörde nur dann auf die Datenübermittlung zurückschlägt, wenn gerade der Datenumgang selbst Teil des rechtlich zu beanstandenden Vorgangs ist. Hierfür hatte der Betroffene nichts vorgetragen.

Der Verordnungsgeber verlangt gerade nicht, dass die Vorschriftswidrigkeit bereits feststehen muss, sondern lässt für die Aufgabenwahrnehmung der Zulassungsbehörde das Bestehen eines Anlasses zu der entsprechenden Annahme ausreichen. – so das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein
Achtung Falle: Weigerung schafft den Anlass

Allein die Tatsache, dass ein Halter das Software-Update verweigert, genügt der Behörde als Anlass, von einem vorschriftswidrigen Fahrzeug auszugehen. Ob der Rückruf selbst rechtmäßig ist, muss dafür nicht vorher geklärt werden. Wer ein Update ablehnt, um die Rechtmäßigkeit der Rückrufanordnung später gerichtlich überprüfen zu lassen, liefert der Behörde damit bereits die Grundlage für ihr eigenes Tätigwerden.

Zivilrechtlicher Streit ohne Einfluss auf die Datenweitergabe

Zivilrechtliche Ansprüche gegen den Fahrzeughersteller ändern nach der Entscheidung nichts an der öffentlich-rechtlichen Erforderlichkeit der Datenweitergabe. Der Verweis auf das laufende Schadensersatzverfahren gegen den Hersteller half dem Halter also nicht weiter – das eine Verfahren betraf die zivilrechtliche Haftung, das andere die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Meldung an die Behörde.

Praxis-Hinweis: Zwei getrennte Gleise

Ein laufender Zivilprozess gegen den Hersteller schützt nicht vor behördlichen Maßnahmen. Wer auf Schadensersatz klagt oder die Rückrufanordnung für rechtswidrig hält, kann damit die Datenübermittlung an die Zulassungsbehörde nicht verhindern. Die Gerichte behandeln beide Verfahren strikt getrennt: Das eine betrifft die zivilrechtliche Haftung des Herstellers, das andere die öffentlich-rechtliche Aufgabe der Behörde. Wer in einer ähnlichen Situation ist, sollte daher parallel auch die behördliche Ebene im Blick behalten und sich nicht allein auf den Zivilprozess verlassen.

Wann gibt es Einsicht in Rückrufakten?

Der Anspruch auf Akteneinsicht richtet sich nach § 29 VwVfG für Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens. Die Beiziehung von Akten im gerichtlichen Verfahren unterliegt der behördlichen Vorlagepflicht nach § 99 VwGO. Ein Akteneinsichtsantrag muss gegenüber der Behörde hinreichend bestimmt gestellt werden, sonst läuft er ins Leere.

Kein Antrag, kein anderes Verfahren

Der Halter hatte im Widerspruchsverfahren Einsicht in die Beiakten der Rückrufaktion verlangt, die den Hersteller betrafen. Das Gericht lehnte den Anspruch ab, weil er nicht Beteiligter des Rückrufverfahrens zwischen Kraftfahrt-Bundesamt und Hersteller war. Die Rückrufakten wurden als eigenständiges Verwaltungsverfahren eingestuft, das nicht Bestandteil des Verfahrens über die Datenübermittlung war. Weder § 29 VwVfG noch die Berufung auf Waffengleichheit – also das Recht auf gleiche prozessuale Chancen wie die Gegenseite –, faires Verfahren oder rechtliches Gehör – das Recht, sich vor einer Entscheidung äußern zu dürfen – konnten daran etwas ändern, da diese Rechte an eine Verfahrensbeteiligung anknüpfen, die hier fehlte. Auch § 99 VwGO half nicht: Es fehlte bereits an einem Anlass, die Rückrufvorgänge überhaupt anzufordern, und ein Verfahrensfehler würde ohnehin keinen materiellen Anspruch auf Aktenzugang begründen.

Vielmehr handelt es sich um sachlich und rechtlich unterschiedliche Verwaltungsverfahren mit unterschiedlichen Beteiligten. Die Akten über die Rückrufaktion stehen im Verhältnis zwischen dem KBA und dem Hersteller, während die Akten zur Datenübermittlung im Verhältnis zwischen dem KBA und dem Kläger als Fahrzeughalter stehen. – so das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein

Warum scheiterte die Berufung hier?

Für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO müssen substantiierte Gegenargumente gegen die tragenden Gründe des angegriffenen Urteils vorliegen – bloße Wiederholungen reichen nicht aus. Eine Verletzung der Amtsaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt nur vor, wenn sich dem Gericht eine weitere Untersuchung hätte aufdrängen müssen. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten sowie grundsätzliche Bedeutung müssen zudem über den konkreten Einzelfall hinausgehen, um eine Berufung zu rechtfertigen.

Der Betroffene rügte, das Verwaltungsgericht habe die Rechtmäßigkeit der Rückrufaktion und der zugrunde liegenden Bescheide gegen den Hersteller nicht inzident geprüft – also nicht als rechtliche Vorfrage innerhalb des eigentlichen Datenübermittlungsverfahrens mitgeprüft – ohne diese Klärung sei effektiver Rechtsschutz nicht gewährleistet. Das Oberverwaltungsgericht wies dies zurück: Für die Übermittlung ist allein der datenschutzrechtliche Maßstab entscheidend. Es genügt, dass die Zulassungsbehörde eine ihr gesetzlich übertragene Aufgabe wahrnimmt und Anlass zur Annahme der Nichtvorschriftsmäßigkeit besteht. Auch den Vorwurf mangelnder Sachaufklärung verwarf der Senat, weil nicht gezeigt wurde, dass sich die Beiziehung der Rückrufakten dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen. Die geltend gemachten besonderen Schwierigkeiten und die behauptete grundsätzliche Bedeutung erkannte das Gericht ebenfalls nicht an, da die aufgeworfenen Fragen nicht entscheidungserheblich waren und von den Umständen des Einzelfalls abhingen. Die Berufung wurde deshalb nicht zugelassen, der Halter trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, der Streitwert – also der Betrag, nach dem sich die Gerichts- und Anwaltskosten berechnen – wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.

Was bedeutet das für Fahrzeughalter?

Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat mit seinem Beschluss vom Juni 2026 das klageabweisende Urteil der Vorinstanz rechtskräftig gemacht — weitere Rechtsmittel sind ausgeschlossen. Die Entscheidung bindet zunächst die Gerichte in Schleswig-Holstein, doch die eindeutige Rechtslage macht ähnliche Ergebnisse in anderen Bundesländern wahrscheinlich. Kernbotschaft: Das Verwaltungsrecht kennt keine Wartepflicht, nur weil Sie zivilrechtlich gegen den Hersteller vorgehen.

Wer einen Rückruf ablehnt, muss damit rechnen, dass die Zulassungsbehörde direkt gegen das Fahrzeug vorgeht — von der Untersagung des Betriebs bis zur Zwangsstilllegung nach § 5 FZV. Das Kraftfahrt-Bundesamt liefert dafür die benötigten Daten, ohne dass ein laufendes Schadensersatzverfahren oder eine noch ungeklärte Rechtmäßigkeit des Rückrufs dies verhindern kann. Wer einen Rückruf verweigert, weil er ihn für rechtswidrig hält oder Schadensersatz anstrebt, sollte umgehend anwaltlichen Rat auch zum verwaltungsrechtlichen Vorgehen einholen — die behördliche Ebene läuft sonst ungehindert parallel und kann Ihr Fahrzeug stilllegen, bevor Ihr Zivilprozess entschieden ist.


Rückruf verweigert? Jetzt droht die Stilllegung.

Die Entscheidung des OVG Schleswig-Holstein verdeutlicht es: Ein Zivilprozess gegen den Hersteller hält die Zulassungsbehörde nicht auf. Läuft das Verwaltungsverfahren ungebremst parallel, riskieren Sie die Betriebsuntersagung oder Zwangsstilllegung Ihres Fahrzeugs. Unsere Rechtsanwälte sichten Ihre Bescheide, koordinieren beide Verfahrensebenen und schützen Sie vor folgenreichen behördlichen Schritten.

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Experten-Kommentar

Die Vertretung in solchen Verfahren offenbart oft ein taktisches Desaster: Viele Halter wiegen sich in falscher Sicherheit, weil sie glauben, ein laufender Zivilprozess gegen den Hersteller würde eine Art Schutzschild gegen die Behörden bilden. In der Praxis schert sich das Kraftfahrt-Bundesamt jedoch nicht um private Haftungsfragen, sondern zieht das Verwaltungsnetz gnadenlos und vollautomatisch stramm.

Überlasst das Spielfeld daher niemals allein dem Zivilrechtler, sondern bindet bei Rückruf-Ärger frühzeitig das Verwaltungsrecht an. Wer das Software-Update verweigert, muss zeitgleich die drohende Stilllegung durch die Zulassungsstelle angreifen, statt auf die Akteneinsicht im Schadensersatzprozess zu hoffen.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf das KBA meine FIN trotz eines laufenden Schadensersatzprozesses an die Zulassungsstelle weitergeben?

Ja, das KBA darf Ihre FIN trotz eines laufenden Schadensersatzprozesses an die Zulassungsbehörde weitergeben. Ein Zivilprozess gegen den Hersteller blockiert die behördliche Datenübermittlung nicht, weil beide Verfahren rechtlich getrennt sind.

Die Weitergabe ist eine öffentlich-rechtliche Maßnahme auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften des BDSG und der FZV. Maßgeblich ist, dass die Zulassungsbehörde die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt und ein Anlass für die Annahme einer Vorschriftswidrigkeit besteht. Ob Sie parallel Schadensersatz einklagen oder die Rückrufaktion angreifen, betrifft nur die zivilrechtliche Ebene und ändert nichts an der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Meldung. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat ausdrücklich bestätigt, dass der laufende Zivilprozess keine Sperrwirkung entfaltet.

Eine Grenze gibt es nur dort, wo die Datenübermittlung selbst rechtlich fehlerhaft wäre, etwa bei fehlender gesetzlicher Grundlage oder fehlender Zuständigkeit. Ein bloßer Streit mit dem Hersteller reicht dafür aber nicht aus.


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Verliere ich die Zulassung für mein Fahrzeug, wenn ich das verlangte Software-Update verweigere?

Ja, die bloße Verweigerung des Software-Updates kann die Zulassungsbehörde nach § 5 FZV zum Eingreifen bis hin zur Stilllegung Ihres Fahrzeugs berechtigen. Für diese Maßnahme muss noch nicht feststehen, dass der Rückruf selbst endgültig rechtmäßig ist.

§ 5 FZV erlaubt der Zulassungsbehörde schon dann ein Tätigwerden, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass ein Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig ist. Wer das angeordnete Software-Update verweigert, schafft genau diesen Anlass, weil die Behörde daraus auf eine mögliche Vorschriftswidrigkeit schließen darf. Sie muss also nicht erst den Rückruf gegen den Hersteller vollständig rechtlich aufklären, bevor sie gegen das Fahrzeug vorgeht. Zulässig sind deshalb Maßnahmen wie eine Betriebsuntersagung oder im nächsten Schritt die Zwangsstilllegung, wenn der Halter nicht reagiert.

Eine spätere gerichtliche Auseinandersetzung über die Rechtmäßigkeit des Rückrufs ändert daran zunächst nichts. Auch ein laufender Schadensersatzprozess gegen den Hersteller schützt nicht vor dem behördlichen Zugriff, weil beide Verfahren rechtlich getrennt laufen. Wer das Update ablehnt, sollte deshalb die Fristen im Bescheid genau prüfen und frühzeitig verwaltungsrechtlichen Rechtsschutz gegen eine drohende Stilllegung erwägen.


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Kann ich die Datenübermittlung stoppen, solange die Rechtmäßigkeit des Rückrufs nicht endgültig feststeht?

Nein, die Datenübermittlung lässt sich nicht allein mit dem Hinweis stoppen, dass die Rechtmäßigkeit des Rückrufs noch nicht endgültig geklärt ist. Für die Weitergabe genügt bereits der begründete Anlass zur Annahme, dass das Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig ist.

Das folgt aus dem Zusammenspiel von § 5 FZV und den datenschutzrechtlichen Vorschriften für die Aufgabenwahrnehmung öffentlicher Stellen. Das Kraftfahrt-Bundesamt muss die Rückrufanordnung nicht erst als bestandskräftig abwarten, weil die Zulassungsbehörde ihre eigenen Maßnahmen selbständig prüft und auf dieser Grundlage handeln darf. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat ausdrücklich klargestellt, dass die fehlende Endgültigkeit des Rückrufs die Datenweitergabe nicht sperrt. Auch ein laufendes Klageverfahren gegen den Rückruf ändert daran nichts, weil es nur die Rechtmäßigkeit der Rückrufanordnung betrifft, nicht aber automatisch den Datenumgang zwischen den Behörden.

Unzulässig wäre die Übermittlung nur dann, wenn gerade die Datenweitergabe selbst rechtswidrig wäre, etwa wegen eines eigenen Verstoßes gegen Datenschutz- oder Verfahrensvorgaben. Bloße Zweifel an der Rückrufanordnung reichen dafür nicht aus; wer parallel Schutz will, muss gesondert gegen die Datenübermittlung vorgehen.


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Habe ich als betroffener Halter ein Recht auf Einsicht in die internen Rückrufakten des Herstellers?

Nein, als Fahrzeughalter haben Sie keinen Anspruch auf Einsicht in die Rückrufakten zwischen KBA und Hersteller. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat diese Unterlagen als eigenes Verfahren eingestuft, an dem Sie nicht beteiligt sind.

Der Akteneinsichtsanspruch nach § 29 VwVfG steht nur Beteiligten des jeweiligen Verwaltungsverfahrens zu. Maßgeblich ist deshalb nicht, dass Sie vom Rückruf betroffen sind, sondern ob Sie gerade in dem Verfahren formell beteiligt waren, dessen Akten Sie sehen wollen. Beim Rückrufverfahren stehen sich KBA und Hersteller gegenüber; Ihr eigener Verfahrensbereich betrifft nur die Datenübermittlung der FIN an die Zulassungsbehörde. Darum helfen auch rechtliches Gehör oder ein faires Verfahren hier nicht weiter, weil diese Rechte eine Beteiligtenstellung voraussetzen.

Wenn Sie den Rückruf rechtlich überprüfen wollen, müssen Sie daher an der richtigen Stelle ansetzen und nicht pauschal „alle Rückrufakten“ verlangen. Ein Anspruch kann eher im Verfahren über die Datenübermittlung oder in einem gesonderten Streit mit dem Hersteller eine Rolle spielen, nicht aber über die internen Rückrufunterlagen des KBA.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-… – Az.: 6 LA 206/24 – Beschluss vom 10.06.2026




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