Privater Betrug, ein paar Strafzettel – dann verlangt die Behörde eine MPU, und als das Gutachten ausbleibt, droht der Verlust der Fahrerlaubnis. Vor Gericht kämpft der Fahrer: Was hat der private Fehltritt mit dem Lenker eines Taxis zu tun?
Wiederholte Geschwindigkeitsüberschreitungen und fehlende charakterliche Gewähr führen laut OVG-Urteil zum Entzug der Fahrgastbeförderungserlaubnis. Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: 1 B 320/25
Das Wichtigste im Überblick
Gericht bestätigt Führerscheinentzug für Fahrgastbeförderung nach Betrug und groben Tempoverstößen.
Die Beschwerde scheiterte. Der Entzug der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bleibt bestehen.
Zwei Betrugsurteile und mehrere Tempoverstöße begründeten Zweifel an seiner Zuverlässigkeit.
Ohne Gutachten durfte die Behörde auf fehlende Eignung schließen.
Auch Zeitablauf half nicht. Die Verstöße lagen noch nah genug zurück.
Gericht: Oberverwaltungsgericht Bremen
Datum: 10.06.2026
Aktenzeichen: 1 B 320/25
Verfahren: Beschwerde gegen Beschluss im Eilverfahren
Relevant für: Taxifahrer, Fahrerlaubnisbehörden, Verkehrsrecht, Arbeitgeber im Beförderungsgewerbe
Wann droht die Entziehung der Fahrgastbeförderung?
Die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist nach § 48 Abs. 9 Satz 1 FeV zwingend, wenn die Voraussetzungen des § 48 Abs. 4 FeV fehlen. Erforderlich ist nach § 48 Abs. 4 Nr. 2a FeV in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV, dass der Inhaber die Gewähr bietet, der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht zu werden. Das „Gewährbieten“ ist ein voll überprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff, der eine prognostische Gesamtwürdigung der Persönlichkeit verlangt. Das bedeutet konkret: Das Gesetz nennt keine starren Regeln, sondern die Behörde und das Gericht müssen im Einzelfall abschätzen, ob der Fahrer auch in Zukunft zuverlässig sein wird.
Ein Fahrzeugführer bietet nicht Gewähr dafür, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird, wenn nach umfassender Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit anhand aller Umstände des Einzelfalls ernsthaft zu befürchten ist, dass er die besonderen Sorgfaltspflichten, die ihm bei der Beförderung von Fahrgästen obliegen, zukünftig missachten wird. – so das Oberverwaltungsgericht Bremen
Ein Taxifahrer wehrte sich gegen den Entzug seiner Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung durch die Fahrerlaubnisbehörde, die den Bescheid am 11.08.2025 erlassen hatte. Grund für den Entzug war die Nichtvorlage eines geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens nach vorangegangenen Straftaten und Verkehrsverstößen. Das Oberverwaltungsgericht Bremen bestätigte diese Entscheidung mit Beschluss vom 10.06.2026 (Az. 1 B 320/25) und wies die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 01.12.2025 zurück.
Redaktionelle Leitsätze
Die charakterliche Eignung für die Fahrgastbeförderung kann durch allgemeine Vermögensdelikte wie Betrug infrage gestellt werden, da im Beförderungsgewerbe typischerweise eigenverantwortliche Abrechnungsvorgänge stattfinden. Ein unmittelbarer Bezug der Straftaten zur konkreten Beförderungsdienstleistung oder eine vorherige rechtskräftige Verurteilung sind dabei nicht zwingend erforderlich.
Wiederholte und erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen begründen bei der Personenbeförderung schwere Eignungszweifel, weil hier aufgrund der wirtschaftlichen Verlockung zu schnellen Fahrten eine gesteigerte Disziplin zur Einhaltung rechtlicher Vorgaben vorausgesetzt wird.
Wird ein rechtmäßig angefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht beigebracht, ist zwingend von einer Nichteignung auszugehen; der Entzug der Fahrgastbeförderungserlaubnis erfolgt in diesem Fall als gebundene behördliche Entscheidung, die auch durch kürzere Zeiträume des nachträglichen Wohlverhaltens nicht abgewendet werden kann.
Taxischein weg: Diese Faktoren summieren sich zum Entzug
Werden bei Zweifeln medizinisch-psychologische Gutachten verlangt?
Bestehen Zweifel an der Eignung, darf die Behörde nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen. Wird ein rechtmäßig angefordertes Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt, darf die Behörde gemäß § 48 Abs. 8 Satz 1 FeV in Verbindung mit § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Bei der Fahrgastbeförderung gelten aufgrund der besonderen Verantwortung erhöhte Anforderungen an die Beachtung von Vorschriften.
Was das für Sie bedeutet: Erhalten Sie eine Anordnung zur Beibringung eines MPU-Gutachtens, müssen Sie dieses innerhalb der gesetzten Frist vorlegen. Legen Sie es nicht vor, darf die Behörde automatisch Ihre Nichteignung annehmen und die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung entziehen – selbst wenn die ursprünglichen Zweifel unberechtigt gewesen wären. Wer die Aufforderung ignoriert oder für nichtig hält, verliert seinen P-Schein, ohne dass die eigentlichen Vorwürfe überhaupt geprüft werden.
Die Behörde forderte am 09.07.2024 ein solches Gutachten an, weil Zweifel an der charakterlichen Eignung wegen der Betrugsdelikte und der Geschwindigkeitsüberschreitungen bestanden. Der Taxifahrer weigerte sich, das Gutachten vorzulegen, und begründete dies damit, die Vorwürfe seien geringfügig und lägen teilweise länger zurück. Weil das Gutachten nicht eingereicht wurde, folgerte die Behörde auf die fehlende Eignung und entzog die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.
Darf Betrug zur Entziehung der Fahrgastbeförderung führen?
Vermögensdelikte können Zweifel an der charakterlichen Eignung wecken, weil im Taxigewerbe Täuschungsmöglichkeiten bei der Abrechnung von Beförderungsentgelten bestehen. Für die Eignungsbeurteilung ist kein unmittelbarer Bezug der Straftat zur Fahrgastbeförderung erforderlich. Es kommt auch nicht zwingend auf eine rechtskräftige Verurteilung an – tatsächliche Anhaltspunkte genügen, und selbst eingestellte Verfahren können mitberücksichtigt werden. Das bedeutet konkret: Ein Urteil oder Strafbefehl muss nicht erst endgültig und unanfechtbar sein; schon der bloße Verdacht und die Erkenntnisse aus den Ermittlungsakten reichen der Behörde als Grundlage für ihre Entscheidung.
Was Sie wissen müssen: Auch strafrechtliche Ermittlungen, die später eingestellt wurden (etwa nach § 153a StPO gegen Auflagen), können in die Eignungsbeurteilung einfließen. Warten Sie als Inhaber einer Fahrgastbeförderungserlaubnis nicht auf eine Verurteilung, um sich mit möglichen Folgen auseinanderzusetzen. Sobald ein Ermittlungsverfahren gegen Sie läuft – sei es wegen Betrugs, Unterschlagung oder anderer Vermögensdelikte – sollten Sie frühzeitig dokumentieren, warum die Vorwürfe Ihre charakterliche Eignung nicht infrage stellen.
Zwei Betrugstaten gegenüber dem Jobcenter
Der Taxifahrer hatte zwei Betrugstaten begangen: Zwischen Juni und August 2020 bezog er Leistungen des Jobcenters Bremen, obwohl ihm diese wegen einer Tätigkeit bei einer Sicherheitsfirma nicht zustanden – die Überzahlung betrug 1.287,72 Euro und wurde mit einem Strafbefehl über 40 Tagessätze geahndet. Im Januar und Februar 2021 bezog er erneut Leistungen nach dem SGB II, ohne seine Tätigkeit für eine Taxifirma mitzuteilen; dabei wurden 319,78 Euro zu Unrecht ausgezahlt. Der zweite Strafbefehl über eine Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen bezog den ersten mit ein. Das bedeutet konkret: Eine Geldstrafe wird in Tagessätzen bemessen, die sich nach dem täglichen Nettoeinkommen richten; bei mehreren Taten werden diese zu einer einzigen Gesamtstrafe zusammengezogen.
Bereicherungshang statt Bagatelle
Das Gericht sah in den beiden Taten einen Hang zur Bereicherung auf Kosten anderer, weil Betrug stets Bereicherungsabsicht als subjektives Merkmal voraussetzt. Der Einwand, es habe sich nur um geringfügige Corona-Überzahlungen von Arbeitsentgelt und Bürgergeld gehandelt, ließ der Senat nicht durchgreifen – die konkreten Beträge und die zweifache Tatbegehung reichten für die Zweifel aus. Auch das Argument, die Taten beträfen nur den privaten Bereich, wurde verworfen: Gerade im Taxigewerbe bestehe wegen der Abrechnung von Beförderungsentgelten eine besondere Täuschungsgefahr. Dass eine Einstellung nach § 153a StPO oder § 154 StPO möglich gewesen wäre, ändert daran nichts, weil es für die Eignungsbeurteilung nicht auf eine rechtskräftige Verurteilung ankommt.
Straftaten sind zwar nicht im Zusammenhang mit der Fahrgastbeförderung begangen worden. Vermögensdelikte begründen aber die Gefahr, dass auch im Falle der Fahrgastbeförderung die Gelegenheit ergriffen wird, zum eigenen Vorteil nicht ordnungsgemäß abzurechnen. Gerade bei der Abrechnung von Beförderungsentgelten im Taxigewerbe gibt es zahlreiche Möglichkeiten der Täuschung […]. – so das Oberverwaltungsgericht Bremen
Praxis-Hinweis: Relevanz privater Straftaten
Viele Berufskraftfahrer gehen davon aus, dass Vermögensdelikte im Privatleben (wie etwa Sozialbetrug) keinen Einfluss auf die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung haben. Gerichte bewerten das anders: Wegen der täglichen Bargeld- und Abrechnungsvorgänge im Taxi wird aus privaten Betrugstaten oft auf ein Täuschungspotenzial gegenüber Fahrgästen geschlossen. Wer wegen Bereicherungsdelikten auffällig wird, muss daher mit einer Gutachtensanforderung rechnen – völlig unabhängig davon, ob die Tat im Straßenverkehr stattfand.
Wie wirken Verkehrsverstöße auf die Fahrgastbeförderung?
Massive Missachtungen von Verkehrsvorschriften, etwa erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen, lassen Rücksichtslosigkeit befürchten. Im Beförderungsgewerbe ist wegen des Anreizes zu schnellen Fahrten bei möglichst vielen Beförderungen eine besondere Disziplin bei der Einhaltung von Regeln erforderlich. Die Eignungsbeurteilung umfasst dabei eine Gesamtwürdigung aller verwertbaren Ordnungswidrigkeiten und Straftaten im Fahreignungsregister, das umgangssprachlich als „Punktekonto in Flensburg“ bekannt ist.
Wichtig für Berufskraftfahrer: Als Inhaber einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung werden Ihre Verkehrsverstöße strenger bewertet als bei Privatfahrern. Die Behörden prüfen nicht einzelne Verstöße isoliert, sondern Ihr gesamtes Verhaltensmuster im Fahreignungsregister. Wer mehrfach erheblich zu schnell fährt, signalisiert aus Sicht der Behörden mangelnde Disziplin – gerade das, was bei der Verantwortung für Fahrgäste nicht hinnehmbar ist.
Der Fahrer überschritt am 22.05.2022 außerorts die Geschwindigkeit um 45 km/h und am 08.03.2023 innerorts um 34 km/h. Das Gericht berücksichtigte zusätzlich frühere massive Verstöße aus den Jahren 2014 bis 2016, die bereits 2017 zu einer ersten Gutachtensaufforderung geführt hatten. Diese Häufung belegte für den Senat – so bezeichnet man das Richtergremium am Oberverwaltungsgericht – eine fehlende Gewähr für die Sicherheit der Fahrgäste, weil im Beförderungsgewerbe gerade wegen des wirtschaftlichen Anreizes zu schnellen Fahrten besondere Zurückhaltung bei Geschwindigkeitsüberschreitungen erwartet wird.
Im Beförderungsgewerbe muss von den Fahrerlaubnisinhabern gerade auch wegen des Anreizes, den eigenen Verdienst durch möglichst viele Fahrten innerhalb kurzer Zeitdauer unter Inkaufnahme einer überhöhten Geschwindigkeit zu erhöhen, eine besondere Disziplin bei der Einhaltung der Geschwindigkeitsregelungen erwartet werden. – so das Oberverwaltungsgericht Bremen
Reicht Wohlverhalten gegen Entzug?
Ein Zeitabstand ohne neue Auffälligkeiten führt nicht zwingend zu einer anderen Bewertung, wenn die zugrunde liegenden Taten in hinreichendem zeitlichen Zusammenhang zur Gutachtensanforderung stehen. Die Aussagekraft mehrjähriger Straftaten und Verstöße wird durch eine kurze Phase ordnungsgemäßen Verhaltens nicht automatisch entwertet. Die Entziehung ist eine gebundene Entscheidung, wenn die Nichtvorlage eines rechtmäßigen Gutachtens feststeht. Das bedeutet konkret: Die Behörde hat hier keinen Ermessensspielraum mehr, sondern muss den Führerschein zwingend entziehen, sobald das Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt wurde.
Im Übrigen handelt es sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis um eine gebundene Entscheidung, die nach der Nichtvorlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens ungeachtet ihres zeitlichen Abstandes zu den maßgeblichen Straftaten und Verkehrsverstößen nicht anders ergehen konnte. – so das Oberverwaltungsgericht Bremen
Der Taxifahrer argumentierte, er sei seit über zwei Jahren nicht mehr negativ aufgefallen und die Entziehungsverfügung von 2025 könne die alten Vorfälle nicht mehr tragen. Das Oberverwaltungsgericht Bremen befand den Zeitraum von 2020 bis 2023 jedoch als ausreichend aktuell für die Gutachtensanordnung vom 09.07.2024. Ein Jahr Wohlverhalten bis zum Entzug im August 2025 reichte nach Ansicht des Senats nicht aus, um die durch Betrug und wiederholte Geschwindigkeitsüberschreitungen begründeten Eignungsmängel zu beseitigen. Die Beschwerde blieb ohne Erfolg, die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Taxifahrer, und der Streitwert wurde für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Der Streitwert ist dabei ein fiktiver Geldbetrag, der den wirtschaftlichen Wert des Rechtsstreits beziffert und nach dem sich die Gerichts- und Anwaltskosten berechnen.
Was bedeutet das für Taxifahrer?
Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat als zweite Instanz entschieden – der Beschluss ist rechtskräftig und bindend für die beteiligten Behörden in Bremen. Die Grundsätze sind jedoch auf andere Bundesländer übertragbar, da das Gericht bundesweit geltendes Recht (FeV) ausgelegt hat. Kernaussage: Private Vermögensdelikte wie Sozialbetrug und wiederholte Geschwindigkeitsüberschreitungen begründen zusammen hinreichende Zweifel an der charakterlichen Eignung für die Fahrgastbeförderung – auch ohne unmittelbaren Bezug zum Straßenverkehr.
Haben Sie eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und sind wegen Vermögensdelikten oder massiver Verkehrsverstöße auffällig geworden? Dann müssen Sie damit rechnen, dass die Behörde ein MPU-Gutachten anordnet. Legen Sie dieses Gutachten fristgerecht vor – das Nichtvorlegen führt zwingend zum Entzug. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass alte Vorfälle mit der Zeit ihre Relevanz verlieren: Ein bis zwei Jahre Wohlverhalten reichen laut OVG Bremen nicht aus, um die Zweifel zu beseitigen.
Praxis-Hürde: Heilung durch Zeitablauf
Häufig versuchen Betroffene, eine geforderte MPU auszusitzen in der Hoffnung, dass die Behörden die alten Vorfälle wegen Zeitablaufs nicht mehr verwerten dürfen. Ein oder zwei Jahre ohne neue Auffälligkeiten reichen in der Praxis jedoch nicht aus, um berechtigte charakterliche Zweifel automatisch zu beseitigen. Wird das geforderte Gutachten nicht beigebracht, ist die Behörde an die gesetzliche Vermutung der Nichteignung gebunden – der bloße Zeitablauf schützt dann nicht vor dem Entzug.
Fahrgastbeförderung in Gefahr? Jetzt rechtssicher handeln
Der Entzug der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung droht schneller, als viele Berufskraftfahrer annehmen. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht kennt die strengen Anforderungen der Behörden und Gerichte an Ihre charakterliche Eignung. Er prüft, ob eine Gutachtensanordnung rechtmäßig ergangen ist und entwickelt mit Ihnen eine Strategie, um Ihre P-Schein-Erlaubnis zu verteidigen – bevor Fristen ablaufen und gebundene Entscheidungen fallen.
Die Behörden nutzen das MPU-Verfahren bei Berufskraftfahrern extrem strategisch aus. Sobald ein Gutachten angeordnet wird, geht es für die Sachbearbeiter meist gar nicht mehr um den ursprünglichen Vorwurf, sondern nur noch um die formale Erledigung der Akte. Wer hier die Frist verstreichen lässt oder auf Zeit spielt, liefert der Behörde die perfekte Steilvorlage, um die Fahrerlaubnis ohne inhaltliche Prüfung mit einem einzigen Tastendruck zu entziehen.
Bei der ersten Aufforderung zur MPU müssen Betroffene sofort reagieren und dürfen die Kommunikation keinesfalls abreißen lassen. Anstatt sich auf Diskussionen über die Berechtigung der Vorwürfe einzulassen, sollte die Frist notfalls über einen Anwalt verlängert werden, um wertvolle Zeit für die Vorbereitung auf die Begutachtung zu gewinnen.
Darf die Behörde meinen P-Schein wegen einer privaten Straftat außerhalb des Dienstes einziehen?
JA, private Vermögensdelikte wie Sozialbetrug können den Entzug des P-Scheins rechtfertigen, weil ein direkter Bezug zur Fahrgastbeförderung nicht erforderlich ist. Die Behörde darf daraus auf Zweifel an Ihrer charakterlichen Eignung schließen und ein medizinisch-psychologisches Gutachten verlangen.
Rechtsgrundlage ist § 48 Abs. 4 Nr. 2a FeV in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV; maßgeblich ist, ob Sie die Gewähr bieten, der besonderen Verantwortung bei der Fahrgastbeförderung gerecht zu werden. Nach der Rechtsprechung genügt dafür eine Gesamtwürdigung Ihrer Persönlichkeit, und private Täuschungstaten können als Hinweis auf ein Bereicherungspotenzial gewertet werden. Gerade im Taxi- und Mietwagengewerbe gibt es bei der Abrechnung und beim Umgang mit Entgelten typische Möglichkeiten der Unregelmäßigkeit, weshalb Vermögensdelikte im Privatleben nicht als bloß „dienstfremd“ abgetan werden. Es braucht dafür auch nicht zwingend eine rechtskräftige Verurteilung; tatsächliche Anhaltspunkte aus Ermittlungen oder eingestellten Verfahren können bereits ausreichen.
Wird das rechtmäßig angeforderte Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt, darf die Behörde nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf Nichteignung schließen und den P-Schein nach § 48 Abs. 9 Satz 1 FeV entziehen. Ein kurzer Abstand zur Tat oder die Behauptung, der Betrug habe „nur privat“ stattgefunden, schützt daher nicht automatisch vor der Maßnahme.
Verliere ich die Fahrgastbeförderungserlaubnis automatisch, wenn ich die MPU-Frist verpasse?
Ja, wenn Sie die Frist für ein rechtmäßig angeordnetes MPU-Gutachten versäumen, muss die Behörde Ihnen die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung entziehen. Ein „Aussitzen“ der Anordnung schützt nicht vor der Rechtsfolge.
Rechtsgrundlage ist § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV in Verbindung mit § 48 Abs. 8 Satz 1 FeV. Legen Sie das Gutachten nicht fristgerecht vor, darf die Behörde auf Ihre Nichteignung schließen und die Erlaubnis entziehen. Bei der Fahrgastbeförderung ist das keine Ermessensfrage, sondern eine gebundene Entscheidung: Die Behörde muss entziehen, sobald die Nichtvorlage feststeht. Das gilt auch dann, wenn Sie die ursprünglichen Vorwürfe für überzogen halten oder später längere Zeit beanstandungsfrei gefahren sind.
Ausnahmsweise ist die Rechtsfolge nur dann angreifbar, wenn schon die MPU-Anordnung selbst rechtswidrig war, etwa weil die Zweifel an Ihrer Eignung nicht tragfähig begründet wurden oder die Frist unangemessen war. Solange die Anordnung wirksam ist, sollten Sie deshalb sofort prüfen lassen, ob noch fristgerechte Vorlage oder eine rechtzeitige Verlängerung möglich ist.
Kann mein Taxischein entzogen werden, obwohl das Strafverfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt wurde?
JA, auch dann kann Ihr Taxischein entzogen werden. Für die Eignungsbeurteilung nach § 48 Abs. 4 FeV ist keine rechtskräftige Verurteilung erforderlich; eingestellte Ermittlungsverfahren dürfen mitberücksichtigt werden.
Die Fahrerlaubnisbehörde prüft nicht, ob das Strafverfahren strafrechtlich „gewonnen“ oder „verloren“ wurde, sondern ob die bekannten Tatsachen Zweifel an Ihrer Zuverlässigkeit begründen. Nach § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV genügen tatsächliche Anhaltspunkte, und dazu zählen auch Erkenntnisse aus den Ermittlungsakten, etwa zu Betrugsabsicht oder Bereicherungsinteresse. Eine Einstellung nach § 153a StPO oder § 154 StPO ist deshalb kein Freispruch, sondern lässt die behördliche Bewertung grundsätzlich unberührt. Gerade bei der Fahrgastbeförderung werden Vermögensdelikte streng bewertet, weil im Taxi- und Mietwagengewerbe ein besonderes Risiko für Abrechnungsmanipulationen gesehen wird.
Besonders wichtig ist, dass die Behörde aus mehreren Vorfällen einen sogenannten Bereicherungshang ableiten kann, selbst wenn jeder einzelne Betrag gering war. Erst recht gilt das, wenn die Ermittlungsakte den Verdacht einer planvollen Vorgehensweise enthält oder ein MPU-Gutachten rechtmäßig angefordert wird und nicht vorgelegt wird. Dann kann der Entzug der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zwingend folgen.
Darf das Amt Geschwindigkeitsverstöße mit meinem Privat-PKW gegen die Fahrgastbeförderung verwenden?
Ja, Geschwindigkeitsverstöße mit Ihrem Privat-PKW dürfen gegen die Fahrgastbeförderung verwendet werden. Für die Eignungsbeurteilung zählt nicht, ob Sie privat oder im Taxi geblitzt wurden, sondern ob Ihr gesamtes Verkehrsverhalten Zweifel an der Zuverlässigkeit für die Personenbeförderung begründet.
Die Behörde darf Ihre Einträge im Fahreignungsregister insgesamt würdigen, weil § 48 FeV und § 11 FeV auf die charakterliche Eignung und die Gewähr für verantwortungsbewusstes Verhalten abstellen. Wiederholte oder erhebliche Tempoverstöße sprechen aus Sicht der Gerichte für mangelnde Disziplin, und gerade im Beförderungsgewerbe wird eine besonders strenge Beachtung der Geschwindigkeitsregeln erwartet. Deshalb werden auch private Verstöße mitbewertet, wenn sie Teil eines auffälligen Verhaltensmusters sind. Das gilt unabhängig davon, ob der Verstoß im Dienst oder in der Freizeit passiert ist.
Besonders relevant sind wiederholte, deutliche Überschreitungen, weil nicht nur der einzelne Verstoß zählt, sondern die Häufung über einen längeren Zeitraum. Auch ältere Einträge können herangezogen werden, wenn sie zusammen mit späteren Verstößen ein belastbares Gesamtbild ergeben und noch im Register verwertbar sind.
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Das vorliegende Urteil
Oberverwaltungsgericht Bremen – Az.: 1 B 320/25 – Beschluss vom 10.06.2026
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Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 5. Kammer – vom 1. Dezember 2025 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.
Der Antragsteller ist Inhaber einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, die zuletzt am 12.10.2023 für einen Zeitraum von fünf Jahren verlängert wurde. Im Rahmen der zuletzt erfolgten Antragstellung gab der Antragsteller an, dass keine Eintragungen in seinem Führungszeugnis vorlägen. Das von der Antragsgegnerin angeforderte Führungszeugnis wies indes zwei Verurteilungen des Antragstellers auf. Danach wurde er mit Strafbefehl vom 22.12.2022 wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt. Der Tatzeitpunkt lag im Jahr 2020. Außerdem wurde er mit Strafbefehl vom 11.04.2023 wegen Betruges zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt, wobei der vorgenannte Strafbefehl in die Entscheidung einbezogen worden ist. Hier lag der Tatzeitpunkt im Jahr 2021. Beide Strafbefehle wurden rechtskräftig. Ausweislich des Fahreignungsregisters hatte der Antragsteller zudem mehrfach gegen Verkehrsvorschriften verstoßen. Am 22.05.2022 hatte er die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 45 km/h (95 km/h statt 50 km/h) überschritten und wurde hierfür mit einem Bußgeld sowie einem Fahrverbot belegt. Am 08.03.2023 hatte er die zulässige Geschwindigkeit innerorts um 34 km/h (84 km/h statt 50 km/h) überschritten und wurde ebenfalls mit einem Bußgeld belegt.
Am 09.07.2024 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf (§ 11 Abs. 3 Nr. 8 i.V.m. § 48 Abs. 5 FeV). Zur Begründung führte sie aus, dass aufgrund der Auffälligkeiten im Straßenverkehr und der Verurteilungen wegen Betruges Zweifel daran bestünden, dass der Antragsteller die Gewähr dafür biete, der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht zu werden. Der Antragsteller kam dieser Aufforderung nicht nach.
Mit Bescheid vom 11.08.2025 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, forderte ihn auf, seinen Führerschein zur Fahrgastbeförderung binnen drei Tagen abzuliefern und drohte ihm im Falle einer Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 250 Euro an. Außerdem ordnete sie die sofortige Vollziehung an. In der Begründung ging die Antragsgegnerin davon aus, dass aufgrund der Nichtvorlage des Gutachtens von einer Nichteignung des Antragstellers auszugehen sei. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei erforderlich, weil eine Fahrgastbeförderung wegen der zu unterstellenden gravierenden Eignungsmängel nicht länger hingenommen werden könne.
Der Antragsteller hat gegen diesen Bescheid am 08.09.2025 Klage erhoben (5 K 3162/25), über die noch nicht entschieden worden ist. Den zugleich gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 01.12.2025 abgelehnt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung sei gemäß § 48 Abs. 4 Nr. 2 FeV zu entziehen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber nicht mehr die Gewähr dafür biete, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werde. Das Gewährbieten betreffe dabei die charakterliche Eignung und stelle insoweit besondere Anforderungen. Bestünden Zweifel hieran und weigere sich der Fahrerlaubnisinhaber, die Bedenken durch Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auszuräumen, oder lege er das Gutachten nicht fristgerecht vor, dürfe die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung schließen. Voraussetzung hierfür sei die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens. Die Antragsgegnerin habe zu Recht Zweifel daran gehabt, ob der Antragsteller seiner besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen noch gerecht werde. Dabei habe sie neben den Verkehrsverstößen auch die Verurteilungen wegen Betruges berücksichtigen dürfen, auch wenn es sich dabei nicht um in das Führungszeugnis eintragungspflichtige Verurteilungen gehandelt habe. Bei der gebotenen Würdigung der Gesamtpersönlichkeit dürften auch strafrechtliche Sachverhalte herangezogen werden, die entweder gar nicht zu einer Strafverfolgung geführt hätten oder deren Aburteilung noch ausstehe. Auf eine Eintragung im Führungszeugnis könne es daher nicht ankommen. Die Gesamtschau der Verurteilungen und Verkehrsverstöße rechtfertige Zweifel an der charakterlichen Eignung. Die begangenen Straftaten ließen einen Hang zur Eigenbereicherung erkennen und seien damit im Bereich der Fahrgastbeförderung von Relevanz. Hinzu kämen die schon für sich genommen erheblichen Verkehrsverstöße, die ebenfalls eine gewisse Rücksichtslosigkeit des Antragstellers befürchten ließen. Die Verstöße hätten zum Zeitpunkt der Beibringungsaufforderung auch noch nicht lange zurückgelegen und daher weiterhin Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Antragstellers zugelassen.
Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller geltend, dass die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht gerechtfertigt gewesen sei. Er sei strafrechtlich zuvor nie in Erscheinung getreten. Die einzige strafrechtliche Verfehlung resultiere aus den Jahren 2020 und 2021. In der Corona-Zeit sei es zu Überlappungen von Arbeitsentgelt und Bürgergeld gekommen, wobei die überzahlten Beträge relativ gering gewesen seien. Gerade für Kleinverdiener ohne finanzielle Rücklagen habe es sich um herausfordernde Zeiten gehandelt. Von einem Hang zur Bereicherung könne daher nicht gesprochen werden. Bei einer Verteidigung im Strafverfahren hätte sich mangels Vorstrafen auch eine Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO erreichen lassen. Die Straftaten hätten ausschließlich seinen persönlichen Bereich betroffen. Bei der Ausübung seines Berufs als Taxifahrer sei es nie zu einem Fehlverhalten gegenüber den Fahrgästen gekommen. Zum Zeitpunkt der Entziehungsverfügung habe es zudem über zwei Jahre keine negativen Auffälligkeiten mehr gegeben.
Die Antragsgegnerin vertritt die Auffassung, dass die begangenen Gesetzesverstöße durch den Antragsteller bagatellisiert würden und hinreichend Anlass geboten hätten, seine Eignung zur Beförderung von Fahrgästen im Straßenverkehr in Zweifel zu ziehen.
II. Die Beschwerde des Antragstellers, bei deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht auf die dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ist unbegründet. Aus den vorgetragenen Gründen ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage wiederherzustellen wäre.
1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 5 StVG, § 48 Abs. 9 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zu entziehen, wenn eine der in § 48 Abs. 4 FeV aufgezählten Erteilungsvoraussetzungen fehlt. Dies ist unter anderem der Fall, wenn der Fahrerlaubnisinhaber nicht mehr die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird (vgl. § 48 Abs. 4 Nr. 2a FeV; § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV).
a) Die Gewähr der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV ist eine zusätzliche Eignungsvoraussetzung und stellt verglichen mit der allgemeinen Fahreignung gesteigerte Anforderungen an die charakterliche Eignung (vgl. BayVGH, Beschl. v. 26.02.2025 – 11 CS 24.2127, juris Rn. 27). Sie betrifft die persönliche Zuverlässigkeit des Fahrzeugführers und das besondere Vertrauensverhältnis zu den Fahrgästen im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Beförderung. Die Fahrgäste vertrauen während des Beförderungsvorgangs ihre Sicherheit einer Person an, deren Verantwortungsbewusstsein sie regelmäßig nicht selbst beurteilen können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Beförderungsgewerbe vielfach gerade von Fahrgästen in Anspruch genommen wird, die verstärkt Gefährdungen ausgesetzt oder aus sonstigen Gründen auf Hilfe angewiesen sind, zum Beispiel infolge Alters, Krankheit, Gebrechlichkeit, Trunkenheit oder Ortsfremdheit (vgl. VGH BW, Beschl. v. 15.12.2025 – 13 S 1891/25, juris Rn. 6).
Ein Fahrzeugführer bietet nicht Gewähr dafür, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird, wenn nach umfassender Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit anhand aller Umstände des Einzelfalls ernsthaft zu befürchten ist, dass er die besonderen Sorgfaltspflichten, die ihm bei der Beförderung von Fahrgästen obliegen, zukünftig missachten wird. In diese Prognoseentscheidung sind alle bekannten verwertbaren Straftaten und Ordnungswidrigkeiten verkehrsrechtlicher und nicht verkehrsrechtlicher Art sowie die sonstigen aktenkundig gewordenen Vorkommnisse einzubeziehen. Bei dem Tatbestandsmerkmal des Gewährbietens handelt es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Vorliegen auch dann in Zweifel stehen kann, wenn keine rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen vorliegen, sondern nur auf Kenntnisse über strafrechtlich nicht rechtskräftig festgestellte Handlungen und gravierende Ordnungswidrigkeiten zurückgegriffen werden kann (OVG NRW, Urt. v. 21.03.2014 – 16 A 730/13, juris Rn. 22). Ein Gewährbieten im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV ist schon dann zu verneinen, wenn Tatsachen die Prognose rechtfertigen, dass von dem Inhaber einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung im Vergleich zu einem sich normgerecht verhaltenden Menschen gesteigerte Gefahren für schützenswerte Rechtsgüter der Fahrgäste ausgehen. Eines zweifelsfreien Nachweises mangelnder persönlicher Zuverlässigkeit bedarf es nicht. Vielmehr obliegt es dem Fahrerlaubnisinhaber insoweit bestehende Zweifel auszuräumen (zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 19.03.1986 – 7 B 19.86, juris Rn. 3; VGH BW, Beschl. v. 15.12.2025 – 13 S 1891/25, juris Rn. 7; BayVGH, Beschl. v. 26.02.2025 – 11 CS 24.2127, juris Rn. 26; OVG SH, Beschl. v. 12.05.2014 – 2 O 9/14, juris 3 und 5; OVG Bln-Bbg, Beschl. v. 15.04.2009 – 1 S 172.08, juris Rn. 6).
Soweit eine strafrechtliche Verurteilung in die Prognoseentscheidung einbezogen wird, müssen die vorgehaltenen strafrechtlichen Verfehlungen nicht im Zusammenhang mit der Fahrgastbeförderung begangen worden sein oder sonst einen unmittelbaren Bezug zu dieser Tätigkeit aufweisen. Ausreichend ist, wenn Art und Weise der Tatausführung, die Schwere oder die Häufigkeit der begangenen Straftaten Charaktereigenschaften erkennen lassen, die sich im Fall der Fahrgastbeförderung zum Schaden der Allgemeinheit oder der Fahrgäste auswirken können. Bereits ein einmaliges Fehlverhalten kann die Unzuverlässigkeit begründen, wenn es schwer wiegt und ein sicheres Symptom für eine Gesinnung oder Lebenseinstellung ist, die eine ordnungsgemäße Ausübung der Fahrgastbeförderung nicht erwarten lässt. Die zu treffende Prognoseentscheidung fällt auch dann zu Lasten des Fahrerlaubnisinhabers aus, wenn die begangenen Straftaten sowie das gesamte bisherige Verhalten einen gewissen Hang zur Missachtung von Rechtsvorschriften erkennen lassen und deshalb Pflichtverstöße gegenüber Fahrgästen nicht auszuschließen sind (VGH BW, Beschl. v. 15.12.2025 – 13 S 1891/25, juris Rn. 8 m.w.N.).
Auch für die Beachtung von Verkehrsvorschriften gelten verglichen mit der allgemeinen Fahreignung gesteigerte Anforderungen. Die Fahrgäste müssen sich darauf verlassen dürfen, dass der Fahrzeugführer über ein besonders hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein verfügt und die auch ihrer Sicherheit dienenden Verkehrsvorschriften besonders sorgfältig beachtet. Der Inhaber einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung befördert zudem typischerweise eine Vielzahl von Fahrgästen, wodurch das Gefährdungspotenzial steigt. Dies rechtfertigt es, an die charakterliche Eignung von Fahrzeugführern in der Personenbeförderung erhöhte Anforderungen auch insoweit zu stellen, als es um die Beachtung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften geht. Daraus folgt, dass bei der Beurteilung der besonderen Verantwortung für die Personenbeförderung auch Verkehrsverstöße zu berücksichtigen sind, die im Falle einer allgemeinen Fahrerlaubnis noch keine Reaktion nach sich ziehen würden (BayVGH, Beschl. v. 26.02.2025 – 11 CS 24.2127, juris Rn. 27; OVG NRW, Beschl. v. 23.04.2013 – 16 B 1408/12, juris Rn. 7).
b) Steht nicht schon fest, dass die Eignung zur Fahrgastbeförderung im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV fehlt, gibt es aber diesbezüglich Zweifel, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Fahrerlaubnis bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen (§ 48 Abs. 8 Satz 1 FeV i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Der Schluss auf die fehlende Fahreignung ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (stRspr, vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2016 – 3 C 20.15, juris Rn. 19). Steht fest, dass der Fahrerlaubnisinhaber nicht mehr die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird, ist die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zwingend, ohne dass der Fahrerlaubnisbehörde ein Ermessenspielraum zukäme (vgl. § 48 Abs. 9 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 FeV). Dies gilt auch bei Nichtvorlage eines zu Recht geforderten Eignungsgutachtens (vgl. BayVGH, Beschl. v. 07.09.2020 – 11 CS 20.1436, juris Rn. 23).
2. Nach diesen Vorgaben ist rechtlich nichts dagegen zu erinnern, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Bescheid vom 11.08.2025 die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung entzogen hat und das Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen den sofort vollziehbaren Bescheid abgelehnt hat. Der Schluss aus der Nichtvorlage des angeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens auf das Fehlen der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen und damit auf die mangelnde Eignung ist nicht zu beanstanden, denn die Beibringungsanordnung war rechtmäßig. Die von dem Antragsteller begangenen Straftaten und die damit im Zusammenhang stehenden weiteren aktenkundigen Erkenntnisse rechtfertigen nach Auffassung des Senats zumindest Zweifel daran, ob der Antragteller die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird.
a) Bereits die beiden begangenen Straftaten begründen hinreichende Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers zur Beförderung von Fahrgästen. Ausweislich des in der Behördenakte befindlichen Strafbefehls hat der Antragsteller Leistungen des Jobcenters Bremen im Zeitraum vom 01.06.2020 bis zum 31.08.2020 in Anspruch genommen, obwohl ihm diese aufgrund einer Erwerbstätigkeit bei einer Sicherheitsfirma nicht zugestanden haben. Durch die pflichtwidrige Nichtanzeige seiner Tätigkeit ist eine Überzahlung der Leistungen in Höhe von 1.287,72 Euro entstanden. Wegen dieser Straftat wurde gegen den Antragsteller eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen verhängt. Der diesbezügliche Strafbefehl wurde am 15.02.2023 rechtskräftig. Des Weiteren hat der Antragsteller im Januar und Februar 2021 Leistungen nach dem SGB II bezogen, ohne seine Tätigkeit für eine Taxifirma mitzuteilen. Dadurch wurden Leistungen in Höhe von 319,78 Euro zu Unrecht ausgezahlt. Die Bereicherungsabsicht ist beim Straftatbestand des Betruges nach § 263 StGB subjektives Tatbestandsmerkmal. Da hier zwei Straftaten mit Bereicherungsabsicht vorliegen, kann es entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht als unzutreffend angesehen werden, wenn das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss davon ausgeht, dass sich aus den Straftaten ein allgemeiner Hang des Antragstellers herleiten lasse, sich zur Verfolgung seiner eigenen Bereicherungsabsichten über die Vermögensinteressen anderer hinwegzusetzen. Die Straftaten sind zwar nicht im Zusammenhang mit der Fahrgastbeförderung begangen worden. Vermögensdelikte begründen aber die Gefahr, dass auch im Falle der Fahrgastbeförderung die Gelegenheit ergriffen wird, zum eigenen Vorteil nicht ordnungsgemäß abzurechnen. Gerade bei der Abrechnung von Beförderungsentgelten im Taxigewerbe gibt es zahlreiche Möglichkeiten der Täuschung mit dem Ziel, erhöhte Entgelte zu erlangen, die bei einer den Vorschriften entsprechenden Abrechnung nicht angefallen wären. Dass es sich vorliegend um zwei Straftaten handelt, wird – anders als der Antragsteller meint – auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass mit dem zweiten Strafbefehl eine Gesamtstrafe gebildet worden ist. Vielmehr setzt eine Gesamtstrafenbildung eine Mehrheit von Taten voraus (vgl. §§ 53, 54 StGB).
Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt es auch nicht darauf an, ob im zweiten Fall eine Einstellung des Strafverfahrens nach § 154 StPO durch die Staatsanwaltschaft hätte in Erwägung gezogen werden sollen oder ob sich bei einer Verteidigung gar eine Einstellung beider Verfahren nach § 153a StPO hätte erreichen lassen. Auf eine rechtskräftige Verurteilung kommt es für die Beurteilung der Eignung zur Fahrgastbeförderung nicht an. Es reicht aus, wenn sich aus den Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren hinreichend Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Fahrerlaubnisinhaber die charakterliche Eignung zur Fahrgastbeförderung fehlt. Einer solchen Würdigung der Tatsachen steht die Einstellung eines Strafverfahrens nicht entgegen (vgl. OVG NRW, Urt. v. 21.03.2014 – 16 A 730/13, juris Rn. 22).
b) Auch die gravierenden Verkehrsverstöße begründen erhebliche Zweifel daran, dass der Antragteller Gewähr dafür bietet, der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht zu werden.
Der Antragsteller hat mehrfach die zulässige Geschwindigkeit erheblich überschritten und dadurch sich selbst und andere in Gefahr gebracht. Er ist im Mai 2022 außerhalb geschlossener Ortschaften mit einer Geschwindigkeit von 95 km/h gefahren, obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit nur 50 km/h betrug. Im März 2023 überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften von 50 km/h um 34 km/h und fuhr innerhalb des Ortes mit 84 km/h. Mit diesen gravierenden Verstößen setzt sich der Antragsteller in seiner Beschwerde nicht auseinander, obwohl das Verwaltungsgericht auch hierzu festgestellt hat, dass sie eine Rücksichtslosigkeit des Antragstellers befürchten lassen. Bei der Bewertung kann auch nicht außer Betracht bleiben, dass der Antragsteller bereits im Zeitraum von 2014 bis 2016 in zahlreichen Fällen die zulässige Höchstgeschwindigkeit massiv überschritten hat und er deshalb bereits im Jahr 2017 von der Fahrerlaubnisbehörde zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgefordert worden ist. Erhebliche Verkehrsverstöße, insbesondere gravierende Überschreitungen der vorgegebenen Höchstgeschwindigkeit, stellen eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr dar. Im Beförderungsgewerbe muss von den Fahrerlaubnisinhabern gerade auch wegen des Anreizes, den eigenen Verdienst durch möglichst viele Fahrten innerhalb kurzer Zeitdauer unter Inkaufnahme einer überhöhten Geschwindigkeit zu erhöhen, eine besondere Disziplin bei der Einhaltung der Geschwindigkeitsregelungen erwartet werden. Diese ist beim Antragsteller offensichtlich nicht gegeben.
c) Die Rechtmäßigkeit der Beibringungsanordnung und der Entziehungsverfügung wird schließlich auch nicht durch die zeitlichen Abläufe in Frage gestellt. Mit diesem Argument hat sich bereits das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss eingehend auseinandergesetzt. Der Antragsteller weist insoweit zwar zutreffend darauf hin, dass die zugrunde gelegten Taten nicht bis in das Jahr 2024 erfolgt sind, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, sondern der letzte Verstoß im März 2023 lag. Allerdings erfolgte die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens mit Schreiben der Fahrerlaubnisbehörde vom 09.07.2024 und weist damit einen hinreichenden zeitlichen Zusammenhang mit den Zweifel begründenden Taten auf. Die in der Beibringungsanordnung angeführten Taten sind in den Jahren 2020, 2021, 2022 und 2023 erfolgt. Die Beibringungsanordnung selbst folgte im Jahr 2024. Es ist nicht ersichtlich, dass im Falle des Antragstellers damit zeitliche Abstände vorgelegen hätten, in denen aus der Art und Begehungsweise der Taten keine hinreichenden Rückschlüsse mehr auf seine charakterliche Eignung zur Fahrgastbeförderungen hätten gezogen werden können. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass gerade die Gesamtschau der älteren und jüngeren Taten und damit letztlich auch die über erhebliche Zeiträume wiederkehrenden Regelverstöße die vorliegenden Eignungszweifel begründen. Dem kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass die Entziehungsverfügung erst ein Jahr nach der Beibringungsanordnung erlassen worden sei und der Antragsteller in diesem Jahr kein Fehlverhalten begangen habe. Die Aussagekraft von Straftaten und Verkehrsverstößen, die über einen Zeitraum von vier Jahren begangen worden sind, wird nicht dadurch gemindert, dass unter dem Eindruck eines schwebenden Entziehungsverfahrens über einen vergleichsweise kurzen Zeitraum von einem Jahr keine Verstöße mehr begangen worden sind. Im Übrigen handelt es sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis um eine gebundene Entscheidung, die nach der Nichtvorlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens ungeachtet ihres zeitlichen Abstandes zu den maßgeblichen Straftaten und Verkehrsverstößen nicht anders ergehen konnte.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 As. 1 GKG i.V.m. Ziff. 1.5 Satz 1, Ziff. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.
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