AG Reutlingen – Az.: 14 C 213/11 – Urteil vom 01.07.2011
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 83,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab 16.02.11 zu bezahlen.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 1/10, die Klägerin 9/10
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Streitwert: 981,49 €
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls der sich am 09.11.10 gegen 9:00 Uhr auf der L.-Straße in R. ereignet hat. Zum Unfallzeitpunkt fuhr die Klägerin aus Richtung T. kommend in Fahrtrichtung E. . Dabei kam es zum Zusammenstoß mit dem Fahrzeug der Beklagten, als sich die Front des klägerischen Fahrzeugs etwa auf Höhe der rechten Fondtüre des ebenfalls in Richtung E. fahrenden Fahrzeug der Beklagten befand.
Die Klägerin trägt vor, sie habe sich zunächst auf der linken Spur der Geradeausfahrbahn befunden und sei dann auf die mittlere Spur gewechselt. Sie sei in der Folge rechts an dem Fahrzeug der Beklagten vorbeigefahren. Zum Unfall sei es gekommen, weil der Beklagte Ziff. 1 sein Fahrzeug plötzlich nach rechts gezogen habe, ohne auf das klägerische Fahrzeug zu achten.
Die Klägerin berechnet ihren Schaden unter Berechnung einer Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 € mit insgesamt 1790,99 € (Bl. 9 d.A.). Nachdem die Beklagte Ziff. 2 809,50 € bezahlt hat, macht sie die Differenz im vorliegenden Verfahren geltend.
Die Klägerin beantragt, für Recht zu erkennen
1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 981,49 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 09.12.10 zu bezahlen.
2. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 150,36 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus ab 16.02.11 zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Sie tragen vor, der Beklagte Ziff. 1 habe wegen eines auf dem linken Fahrstreifen stehenden LKWs beabsichtigt, auf den rechts befindlichen Fahrstreifen zu wechseln. Er habe den Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt und den auf dem rechten Fahrstreifen vorbeifahrenden Verkehr abgewartet, indem er sich über die Spiegel des Fahrzeugs und durch einen Blick über die Schulter vergewissert habe, dass die Straße frei gewesen sei. Er habe auch die Klägerin mit ihrem PKW wahrgenommen, die hinter seinem Fahrzeug ebenfalls zum Stehen gekommen sei; hier sei kein Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt gewesen, so dass der Beklagte Ziff. 1 davon ausgegangen sei, dass sie auf dem linken Fahrstreifen bleiben wolle. Sobald der Verkehrsfluss es zugelassen habe, habe der Beklagte Ziff. 1 mit dem Wechsel des Fahrstreifens begonnen. Sein Fahrzeug habe sich bereits zu 3/4 auf dem rechten Fahrstreifen befunden, als der linke Außenspiegel des klägerischen PKWs die rechte hintere Tür auf einer Länge von 80 cm gestreift habe. Damit seien beide Pkws zum Unfallzeitpunkt in Bewegung gewesen und hätten jeweils ihren Spurwechsel nicht abgeschlossen gehabt, weshalb die von der Beklagten Ziff. 2 vorgenommene hälftige Teilung des Schadens angemessen sei.
Der Höhe nach sei die Durchführung einer Reparatur noch nicht nachgewiesen, weshalb der Klägerin keine Nutzungsausfallentschädigung zustehe.
Die Klägerin entgegnet, aus den vorgelegten Lichtbildern ergebe sich, dass das Fahrzeug zwischenzeitlich repariert sei.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen. Es wurde Beweis erhoben durch verkehrstechnisches Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. … Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 25.05.11 Bezug genommen (Bl. 70 ff. d.A.).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nach Zahlung durch die Beklagte Ziff. 2 nur noch in geringem Umfang begründet.
Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass sowohl die Klägerin als auch der Beklagte Ziff. 1 unmittelbar vor dem streifenden Zusammenstoß in der Lage gewesen seien, sich zu sehen und dadurch den Zusammenstoß zu vermeiden. Im übrigen war es aber mangels Vorhandensein weiterer Anhaltspunkte nicht möglich, zu rekonstruieren, wo sich der Unfall im Bereich der Fahrbahn abgespielt hat und welches Fahrmanöver im Einzelnen den Unfall verursacht hat. Es liegt nahe, dass die Ursache in einem von beiden Fahrern durchgeführten Spurwechsel zu suchen ist (wenn es zutrifft, dass beide Fahrzeuge zunächst hinter einem LKW zum Stehen gekommen waren), die Umstände des Unfalls lassen sich aber nicht mehr rekonstruieren, weshalb dem Grunde nach eine hälftige Aufteilung des Schadens gerechtfertigt erscheint.
Der Höhe nach ist zu berücksichtigen, dass sich aus den vorgelegten Lichtbildern in der Tat eine Reparatur des Fahrzeugs ergibt, weshalb die Klägerin auch Nutzungsausfall geltend machen kann.
Die Forderung der Klägerin berechnet sich danach wie folgt:
Reparaturkosten 1095,78 €
Sachverständigenkosten 298,21 €
Wertminderung 200, 00 €
Nutzungsausfallentschädigung 172,00 €
Auslagenpauschale 20,00 €
(ein höherer Betrag ist nach ständiger Rechtsprechung des Amtsgerichts Reutlingen nicht gerechtfertigt)
Summe: 1785,99 €
hiervon 50 % 893,00 €
abzüglich Zahlung 809,50 €
verbleiben 83,50 €
während im übrigen die Klage abzuweisen war.
Anwaltskosten für die vorgerichtliche Mahnung sind nicht geschuldet, weil der gemahnte Betrag den tatsächlich geschuldeten Betrag um ein mehrfaches überstiegen hat, weshalb die Beklagten durch die Mahnung nicht in Verzug geraten sind.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.