Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann besteht Anspruch auf Nutzungsausfall nach einem Unfall?
- Redaktionelle Leitsätze
- Wer trägt das Risiko für Verzögerungen bei der Reparatur?
- Wie wird der Nutzungsausfall berechnet?
- Wer zahlt die Prozesskosten nach Klage?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Habe ich Anspruch auf Nutzungsausfall, wenn ich theoretisch ein Zweitauto zur Verfügung hätte?
- Muss die Versicherung zahlen, wenn die Reparatur wegen fehlender Ersatzteile deutlich länger dauert?
- Verliere ich meinen Anspruch, wenn ich den Reparaturauftrag nicht sofort nach dem Unfall erteile?
- Wie wehre ich mich, wenn die Versicherung meinen Nutzungswillen wegen Urlaub oder Krankheit bezweifelt?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 C 28/24
Das Wichtigste im Überblick
Gericht sprach Klägerin 345 Euro Nutzungsausfall zu und belastete die Beklagte mit Kosten.
- Klägerin bekam weitere 345 Euro für den Nutzungsausfall nach dem Unfall.
- Gericht sah einen fühlbaren Verlust, weil kein Zweitwagen bereitstand.
- Verzögerungen bei der Reparatur gingen nicht zu Lasten der Klägerin.
- Die Zinsen laufen seit dem 30.01.2024.
- Die Beklagte zahlt auch die Prozesskosten.
- Gericht: AG Seesen
- Datum: 16.05.2024
- Aktenzeichen: 1 C 28/24
- Verfahren: Zivilverfahren
- Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht, Zivilprozessrecht
- Streitwert: bis 500,00 EUR
- Relevant für: Unfallgeschädigte, Haftpflichtversicherer, Werkstätten
Wann besteht Anspruch auf Nutzungsausfall nach einem Unfall?
Ein Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung ergibt sich aus mehreren gesetzlichen Vorschriften, primär den §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2 StVG in direkter Verbindung mit § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG sowie dem § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Zentrale Voraussetzung für einen finanziellen Ausgleich ist ein fühlbarer Schaden durch den vorübergehenden Entzug der Gebrauchsmöglichkeit, kombiniert mit der hypothetischen Möglichkeit, das Auto auch tatsächlich zu fahren. Wer sein beschädigtes Fahrzeug reparieren lässt oder sich einen Ersatz beschafft, bei dem gehen die Gerichte grundsätzlich von einem entsprechenden Nutzungswillen aus. Dieser Anspruch entfällt rechtlich betrachtet jedoch sofort, wenn der geschädigten Person ein gleichwertiger Ersatzgegenstand zur Verfügung steht.
Nach einem Verkehrsunfall vom 3. Oktober 2023 erstritt eine Autofahrerin vor dem Amtsgericht Seesen eine restliche Entschädigung in Höhe von 345,00 Euro von der Gegenseite, deren alleinige Haftung dem Grunde nach außer Streit stand (Az. 1 C 28/24). Das bedeutet konkret: Es war bereits geklärt, dass die Gegenseite den Unfall verursacht hatte und voll haftete – vor Gericht ging es nur noch um die Höhe der Restforderung. Die Richter prüften die Lebensumstände der Fahrzeughalterin detailliert und stellten fest, dass sie den Wagen während der Werkstattzeit definitiv hätte nutzen wollen und auch können. Da ihr im maßgeblichen Zeitraum unstrittig kein Zweitwagen zur Verfügung stand, bejahte das Gericht die fühlbare Beeinträchtigung der Gebrauchsmöglichkeit und wertete den Ausfall als ersatzfähigen Schaden.
Redaktionelle Leitsätze
- Der Schädiger trägt bei Reparaturen nach einem Verkehrsunfall das sogenannte Werkstatt- und Prognoserisiko, sodass unvorhersehbare Verzögerungen durch Lieferschwierigkeiten bei Ersatzteilen zulasten des Schädigers gehen und den erstattungsfähigen Ausfallzeitraum verlängern.
- Einen Geschädigten trifft keine vertragliche oder gesetzliche Schadensminderungspflicht im Hinblick auf unverschuldete Lieferengpässe, sofern der Reparaturauftrag nach dem Unfall unverzüglich erteilt wurde.
- Bietet die Schädigerseite erst im gerichtlichen Verfahren an, berechtigte Forderungen nur Zug um Zug gegen die Abtretung potenzieller Ansprüche gegenüber der Werkstatt zu erfüllen, entbindet sie dieses späte Einlenken nicht von der Pflicht zur vollständigen Übernahme der Verfahrenskosten.

Wer trägt das Risiko für Verzögerungen bei der Reparatur?
Nach der ständigen juristischen Würdigung trägt prinzipiell der Schädiger das sogenannte Werkstatt- und Prognoserisiko. Das bedeutet, dass selbst völlig unnötige Zusatzarbeiten der beauftragten Werkstatt in seinen Verantwortungsbereich fallen. Auch unerwartete Verzögerungen aufgrund von kurzfristigen Lieferschwierigkeiten bei Ersatzteilen gehen nicht zu Lasten des Unfallopfers. Im Gegenzug ist die betroffene Seite lediglich dazu verpflichtet, unverzüglich den Auftrag zu erteilen und auf einen zeitnahen Reparaturbeginn hinzuwirken.
Der Geschädigte hat auch keine Schadensminderungspflicht hinsichtlich Verzögerungen der Reparatur aufgrund von Lieferschwierigkeiten bei Ersatzteilen. – so das Amtsgericht Seesen (Az. 1 C 28/24)
Wer den Reparaturvertrag nicht sofort nach dem Unfall abschließt, riskiert, dass die gegnerische Versicherung Kürzungen beim Nutzungsausfall vornimmt. Konkret heißt das: Erteilen Sie den Reparaturauftrag am besten noch in derselben Woche und dokumentieren Sie das Datum schriftlich. Fordern Sie die Werkstatt außerdem nachweisbar auf, so schnell wie möglich mit der Reparatur zu beginnen – etwa per E-Mail. Nur so können Sie beweisen, dass Verzögerungen nicht an Ihnen lagen.
Die unfallverursachende Seite wehrte sich im Vorfeld des Verfahrens vehement dagegen, für Verlängerungen während der gesamten Reparaturdauer aufzukommen. Das Gericht entschied jedoch unmissverständlich, dass derartige Verzögerungen nicht zu Lasten der Fahrzeughalterin gehen dürfen, da sie diese Hürden logischerweise nicht zu vertreten hatte. Selbst ein erst weit im Nachhinein unterbreitetes Angebot der Gegenseite auf eine Abtretung etwaiger Ansprüche Zug-um-Zug, um die Situation prozessual aufzulösen, änderte an der grundsätzlichen Pflicht zur Zahlung laut Urteil rein gar nichts. Zug-um-Zug bedeutet: Die Versicherung wollte nur zahlen, wenn die Geschädigte gleichzeitig ihre Ansprüche gegen die Werkstatt an die Versicherung abtritt – also im direkten Tausch. Das Gericht bewertete dieses Angebot als unzureichend, weil es die Zahlung an eine Bedingung knüpfte.
Praxis-Hinweis: Verzögerungen in der Werkstatt
Viele Geschädigte glauben, sie müssten für Lieferengpässe bei Ersatzteilen oder Fehler der Werkstatt selbst aufkommen. Das Urteil macht klar: Das sogenannte Werkstatt- und Prognoserisiko liegt beim Schädiger. Solange Sie den Reparaturauftrag unverzüglich erteilt haben, muss die gegnerische Versicherung den Nutzungsausfall für die gesamte tatsächliche Reparaturdauer zahlen – auch wenn sich diese durch unvorhergesehene Umstände in der Werkstatt verlängert.
Wie wird der Nutzungsausfall berechnet?
Der Anspruch auf Ausgleichszahlungen besteht für die Dauer der notwendigen tatsächlichen Reparaturzeit, zuzüglich der Dauer für die exakte Schadensfeststellung und einer angemessenen Überlegungszeit nach dem Vorfall. Befindet sich der Zahlungspflichtige im Verzug, können gemäß den §§ 288 Abs. 1 S. 1, 286 Abs. 1 BGB obendrein Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz verlangt werden. Der Basiszinssatz ist ein gesetzlicher Referenzzinssatz, den die Bundesbank halbjährlich neu festlegt – er bildet die Berechnungsgrundlage, auf die die fünf Prozentpunkte aufgeschlagen werden.
Die Höhe des täglichen Nutzungsausfalls richtet sich nach sogenannten Nutzungsausfall-Tabellen, die Gerichte regelmäßig heranziehen. Diese Tabellen ordnen jedes Fahrzeug einer Gruppe zu – vom Kleinwagen bis zur Oberklasse. Ermitteln Sie vor Ihrer Forderung die passende Fahrzeuggruppe Ihres Wagens und multiplizieren Sie den Tageswert mit der tatsächlichen Ausfallzeit inklusive Sachverständigen- und Überlegungsfrist. Nur mit dieser konkreten Berechnung können Sie der Versicherung einen bezifferten Anspruch vorlegen.
Das Amtsgericht Seesen verurteilte die Schädigerseite schlussendlich zur unverzüglichen Auszahlung der geforderten zusätzlichen 345,00 Euro. Weil die Betroffene mit einem Schreiben vom 29. Januar 2024 bereits im Vorfeld formell eine Zahlungsfrist gesetzt hatte, sprach der Richter ihr zusätzlich Verzugszinsen ab Forderungsdatum – dem 30. Januar 2024 – zu. Den formalen Streitwert für dieses zivilrechtliche Gerichtsverfahren setzte die Instanz auf die unterste Wertstufe bis 500,00 Euro fest. Der Streitwert ist der Betrag, nach dem sich die Gerichts- und Anwaltskosten berechnen – je höher dieser Wert, desto teurer wird das gesamte Verfahren für die unterlegene Partei.
Verzugszinsen stehen Ihnen nur zu, wenn Sie der gegnerischen Versicherung nachweislich eine konkrete Zahlungsfrist gesetzt haben – so wie die Klägerin in diesem Fall mit ihrem Schreiben vom 29. Januar. Setzen Sie daher immer eine schriftliche Frist von etwa 14 Tagen, idealerweise per Einschreiben oder Fax mit Sendebericht. Erst ab dem Tag nach Fristablauf haben Sie Anspruch auf die fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Wer zahlt die Prozesskosten nach Klage?
Die weitreichende Kostenentscheidung richtet sich im Zivilprozess maßgeblich nach den Regelungen der §§ 91 Abs. 1, 91a Abs. 1 ZPO. Der eiserne Grundsatz lautet dabei stets: Die vollständig unterlegene Partei trägt unweigerlich die Kosten des Verfahrens. Massiv gegen einen Schädiger spricht es zudem rechtlich, wenn eine ausstehende Zahlung erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit – also während des bereits offiziell laufenden Gerichtsverfahrens – erfolgt.
Zahlen Versicherungen erst, nachdem Sie bereits Klage eingereicht haben, müssen sie zusätzlich Ihre gesamten Anwalts- und Gerichtskosten übernehmen. Deshalb: Setzen Sie vor einer Klage immer eine klare Zahlungsfrist. Reagiert die Versicherung nicht, haben Sie vor Gericht ein starkes Argument für die volle Kostentragung durch die Gegenseite – selbst wenn diese kurz vor der Verhandlung doch noch einlenkt.
Die abschließende gerichtliche Prüfung dieses Falls endete folgerichtig damit, dass die unfallverursachende Seite dazu verurteilt wurde, die vollständigen Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen.
Spätes Einlenken verhindert keine Kostenlast
Die Richter begründeten diese finanzielle Verteilung unmissverständlich damit, dass die Schädigerseite durch ihr anfängliches Mauern überhaupt erst die Veranlassung zur Klage gegeben und das sogenannte erledigende Ereignis somit herbeigeführt hatte. Ein erledigendes Ereignis bedeutet: Der eigentliche Streitgegenstand hat sich während des laufenden Verfahrens erledigt – hier weil die Gegenseite schließlich doch zahlte – und das Gericht entscheidet nur noch darüber, wer die Verfahrenskosten tragen muss. Ein erst nach einem expliziten gerichtlichen Hinweis unterbreitetes Angebot, Ansprüche allenfalls Zug-um-Zug abzutreten, wertete das Gericht als völlig unzureichend, um den Richterspruch zur gerichtlichen Kostenverteilung noch nachträglich abzuwenden. Da das geforderte Geld erst nach Rechtshängigkeit überwiesen wurde, war für das Amtsgericht ohnehin offensichtlich bewiesen, dass die gegenüberstehende Partei voraussichtlich unterlegen wäre.
Ein erstmaliges Angebot auf Abtretung etwaiger Ansprüche Zug-um-Zug ändert daran nichts, da die Beklagte zur Zahlung der gesamten Reparaturkosten verpflichtet gewesen wäre, denn der Schädiger trägt insoweit das sogenannte Werkstatt- und Prognoserisiko. – so das Amtsgericht Seesen (Az. 1 C 28/24)
Was bedeutet das Urteil für Unfallopfer?
Das Amtsgericht Seesen hat als Eingangsinstanz entschieden – das Urteil bindet andere Gerichte nicht, zeigt aber eine klare Richtung: Werkstatthygiene und Lieferverzögerungen gehen zulasten des Schädigers, nicht des Geschädigten. Die Entscheidung macht deutlich, dass Versicherungen mit Verzögerungstaktiken vor Gericht scheitern, sobald der Geschädigte seinen Teil erfüllt hat.
Wenn Ihr Fahrzeug nach einem unverschuldeten Unfall in der Werkstatt steht, erteilen Sie den Reparaturauftrag sofort und dokumentieren Sie das Datum. Setzen Sie der gegnerischen Versicherung anschließend eine schriftliche Zahlungsfrist von 14 Tagen. Zahlt sie nicht fristgerecht, stehen Ihnen ab dem Folgetag Verzugszinsen zu. Kommt es zum Prozess, trägt die Gegenseite bei dieser Ausgangslage regelmäßig Ihre gesamten Verfahrens- und Anwaltskosten – selbst wenn sie erst nach Klageerhebung einlenkt.
Unfallschaden und Versicherung zahlt nicht?
Nach einem unverschuldeten Unfall stehen Ihnen verschiedene Ansprüche zu. Oft versuchen Versicherungen, Zahlungen zu verzögern. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht prüft, ob Sie Anspruch auf eine vollständige Entschädigung haben und setzt Ihre Forderungen durch.
Experten Kommentar
Viele Versicherer nutzen eine gezielte Taktik und bestreiten im ersten Schritt standardmäßig den konkreten Nutzungswillen des Betroffenen. Da werden plötzlich Krankmeldungen, Urlaubszeiten oder Bahntickets angefordert, um fälschlicherweise zu behaupten, das Auto wäre ohnehin nur herumdgestanden. Diese Hinhaltetaktik spekuliert schlicht darauf, dass Geschädigte ohne Verkehrsrechtsschutz irgendwann entnervt aufgeben.
Ich empfehle daher, von Anfang an ein einfaches Nutzungsprotokoll zu führen und geplante Fahrten, Arzttermine oder den Arbeitsweg kurz schriftlich festzuhalten. Wer im Streitfall konkret darlegen kann, warum das Auto dringend gebraucht wurde, entkräftet diese Einwände sofort. Bleiben Sie hier hartnäckig, denn die Gerichte stehen bei sauberer Dokumentation fast immer auf Ihrer Seite.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Habe ich Anspruch auf Nutzungsausfall, wenn ich theoretisch ein Zweitauto zur Verfügung hätte?
Nein, ein tatsächlich nutzbarer gleichwertiger Zweitwagen schließt den Anspruch auf Nutzungsausfall aus. Ein bloß theoretisch vorhandenes Auto reicht dafür nicht, entscheidend ist die reale Verfügbarkeit während der Ausfallzeit.
Der Nutzungsausfall soll einen fühlbaren Schaden ausgleichen, also den Verlust der Gebrauchsmöglichkeit Ihres Fahrzeugs. Fehlt dieser Nachteil, weil Sie stattdessen ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug fahren können, entsteht rechtlich kein ersatzfähiger Ausfall. Gleichwertig ist das Zweitauto aber nur, wenn es in Größe, Nutzungszweck und praktischer Verfügbarkeit dem verunfallten Wagen entspricht. Ist es etwa dauerhaft von Familienmitgliedern genutzt, deutlich kleiner oder für Ihre Zwecke ungeeignet, kann der Anspruch ausnahmsweise doch bestehen.
Muss die Versicherung zahlen, wenn die Reparatur wegen fehlender Ersatzteile deutlich länger dauert?
Ja, die gegnerische Versicherung muss grundsätzlich die längere tatsächliche Reparaturdauer ersetzen, wenn die Verzögerung auf fehlenden Ersatzteilen beruht. Das sogenannte Werkstatt- und Prognoserisiko trägt im Unfallrecht der Schädiger, nicht das Unfallopfer.
Rechtlich bedeutet das: Der ersatzfähige Ausfallzeitraum endet nicht schon bei einer „üblichen“ Reparaturdauer, wenn die Werkstatt wegen unvorhersehbarer Lieferschwierigkeiten länger braucht. Solche Verzögerungen gehören zur Reparaturabwicklung und gehen zulasten der Gegenseite, solange Sie den Reparaturauftrag nach dem Unfall unverzüglich erteilt haben. Dann haben Sie Ihre Schadensminderungspflicht erfüllt und müssen keine pauschale Kürzung akzeptieren, nur weil die Werkstatt auf Teile warten musste.
Grenzen gibt es, wenn der Auftrag erst verspätet erteilt wurde oder die Reparatur aus anderen, von Ihnen zu vertretenden Gründen unnötig stockte. Sinnvoll ist deshalb eine schriftliche Bestätigung der Werkstatt über Auftragsdatum und Ersatzteilmangel, damit die verlängerte Dauer später nachgewiesen werden kann.
Verliere ich meinen Anspruch, wenn ich den Reparaturauftrag nicht sofort nach dem Unfall erteile?
Nein, Sie verlieren den Anspruch nicht komplett, riskieren aber Kürzungen für den Zeitraum, in dem Sie den Reparaturauftrag schuldhaft verzögert haben. Die Versicherung darf also nicht den gesamten Nutzungsausfall streichen, sondern nur den Teil, der auf Ihr eigenes Zuwarten zurückzuführen ist.
Rechtlich folgt das aus der Schadensminderungspflicht und dem Grundsatz, dass der Geschädigte unverzüglich auf einen zeitnahen Reparaturbeginn hinwirken muss. Wer nach dem Unfall ohne zwingenden Grund erst Gutachten, Angebote oder Werkstattvergleiche über längere Zeit abwartet, verlängert den Ausfall selbst und trägt dieses Risiko grundsätzlich mit. Die spätere Reparaturdauer bleibt davon getrennt, wenn Sie den Auftrag dann ernsthaft und nachweisbar erteilt haben. Maßgeblich ist deshalb, ab wann die Verzögerung nicht mehr der Werkstatt, sondern Ihrem eigenen Verhalten zuzurechnen ist.
Besondere Probleme entstehen vor allem dann, wenn Sie mehrere Wochen verstreichen lassen, obwohl die Reparatur objektiv schon früher hätte beginnen können. Erteilen Sie den Auftrag daher möglichst zeitnah und lassen Sie sich das Eingangsdatum bestätigen, damit die Versicherung nur einen echten Eigenanteil an der Verzögerung ansetzen kann.
Wie wehre ich mich, wenn die Versicherung meinen Nutzungswillen wegen Urlaub oder Krankheit bezweifelt?
NEIN, eine Krankmeldung oder ein Urlaub nehmen den Nutzungswillen nicht automatisch weg. Bei einem reparaturbedingten Nutzungsausfall wird der Nutzungswille grundsätzlich vermutet, weil Sie das Fahrzeug nach dem Unfall gerade wieder einsetzen wollen.
Die Versicherung darf also nicht allein mit dem Hinweis auf Urlaub oder Krankheit kürzen. Entscheidend ist, ob in dem konkreten Zeitraum die hypothetische Möglichkeit bestand, das Auto tatsächlich zu nutzen, und ob Sie das auch glaubhaft machen können. Im Urlaub helfen etwa Buchungsunterlagen oder Reisepläne, die Fahrten vor Ort zeigen, während bei Krankheit ein ärztliches Attest oder andere Nachweise Ihre Fahrtüchtigkeit belegen können. Pauschale Aussagen wie „ich hätte das Auto später ohnehin genutzt“ reichen dafür meist nicht aus, weil sie die Nutzung im maßgeblichen Zeitraum nicht konkret belegen.
Grenzfälle entstehen vor allem, wenn Sie während des Urlaubs tatsächlich nur stationär waren oder die Krankheit das Fahren objektiv ausschloss. Dann kann die Versicherung die Vermutung erschüttern, weshalb Sie möglichst früh Unterlagen sammeln sollten, die Ihre Mobilitätsplanung oder eingeschränkte, aber vorhandene Fahrfähigkeit zeigen.
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Das vorliegende Urteil
AG Seesen – Az.: 1 C 28/24 – Urteil vom 16.05.2024
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