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Verkehrsunfall – Kollision zwischen parallel links abbiegenden Fahrzeugen

OLG München – Az.: 10 U 1617/21 – Urteil vom 19.01.2022

1. Auf die Berufung der Beklagten vom 25.03.2021 wird das Endurteil des LG Ingolstadt vom 03.03.2021 (Az. 33 O 370/18) aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 544 II Nr. 1 ZPO).

B.

I.1. Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.

Das Erstgericht ist zu Unrecht von einer alleinigen Haftung der Beklagtenseite ausgegangen.

Entgegen der Auffassung des Erstgerichts steht dem Kläger kein Anspruch auf Ersatz des nach seiner Behauptung bei dem Verkehrsunfall am 06.06.2017 im Kreuzungsbereich zwischen der N. Straße und der T.-Straße in I. entstandenen Schadens nach §§ 7, 17, 18 StVG, §§ 823, 249 BGB i.V.m. § 115 VVG zu.

Ersatzpflicht weder wegen Vorliegens höherer Gewalt nach § 7 II StVG ausgeschlossen ist, noch ein unabwendbares Ereignis für einen der beiden Fahrzeugführer nach § 17 III StVG vorliegt hängt die Schadensersatzpflicht nach §§ 17 I, 18 III StVG im Verhältnis der Fahrerin des Beklagtenfahrzeugs zu dem Kläger von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.  Jede Partei ist hierbei für ein unfallursächliches Verschulden der Gegenseite beweispflichtig.

Zu Recht rügen die Beklagten mit ihrer Berufung, dass das Landgericht unzulässigerweise davon ausgegangen ist, dass die Fahrerin des Beklagtenfahrzeugs während des Abbiegevorgangs sorgfaltswidrig ihre Fahrspur verlassen habe und in die Fahrspur der Klageseite eingefahren sei, weswegen ein nicht gewollter Spurwechsel im Sinne des § 7 V StVO vorliege, der zur alleinigen Haftung der Beklagtenseite führe (vgl. Seite 5 des EU).

Das Erstgericht legt seiner Entscheidung offensichtlich eine Entscheidung des BGH vom 12. Dezember 2006 (Urteil vom 12. Dezember 2006 – VI ZR 75/06, juris = NZV 2007, 185) zugrunde, wonach in Fällen „mehrspurigen parallelen Abbiegens“ bei Rechtsabbiegern [Anmerkung des Senats: entsprechendes gilt für Linksabbieger] das Recht der freien Fahrstreifenwahl des am weitesten rechts [bzw. links] eingeordneten Abbiegers und das Rechtsfahrgebot durch das Gebot, die Spur zu halten ersetzt werden (vgl. Senat, Urteil vom 01.12.2017 – 10 U 3025/17 –, Rn. 7, juris)

Diese Entscheidung betrifft allerdings nur den Fall, wo durch Richtungspfeile zwei Abbiegespuren ausdrücklich ausgewiesen sind (vgl. Senat, Urteil vom 10.02.2012 – 10 U 4890/11). Dementsprechend führt der BGH in der zitierten Entscheidung aus: „Dem am weitesten rechts eingeordneten Rechtsabbieger kann jedoch dann nicht stets das Vortrittsrecht zugebilligt werden, wenn paralleles Abbiegen in eine mehrspurige Straße durch Richtungspfeile geboten ist“ (BGH, a.a.O. Rn. 6, juris).

Nicht ausreichend ist demnach, dass mit einem mehrspurigen Abbiegen, da erlaubt, zu rechnen ist (vgl. Senat, Urteil vom 10.02.2012, a.a.O.).

Nach § 41 Abs. 3 Nr. 5 Satz 2 StVO schreiben Richtungspfeile auf der Fahrbahn unmittelbar vor einer Kreuzung oder Einmündung die künftige Fahrtrichtung auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung immer (und nur) dann vor, wenn zwischen ihnen Fahrstreifenbegrenzungen (§ 41 Abs. 3 Nr. 3 StVO, Zeichen 295) oder Leitlinien (§ 42 Abs. 6 StVO, Zeichen 340) angebracht sind (BGH, a.a.O, Rn. 3, juris m.w.N.).

In konsequenter Anwendung der Rechtsprechung des BGH bedeutet dies, dass in Fällen, in denen im Kreuzungsbereich weder Abbiegespuren markiert noch Richtungspfeile (Zeichen 297 zu § 41 III Nr. 5 Satz 2 StVO) angebracht sind, die Weiterfahrt des ordnungsgemäß am weitesten links eingeordneten Abbiegenden in einem anderen als dem bisherigen Fahrstreifen keinen Spurwechsel darstellt (vgl. auch KG Berlin, Urteil vom 28.06.2004 – 12 U 89/03 -, Rn. 9, juris = NZV 2005, 91). Er hat vielmehr die freie Wahl, in welchen Fahrstreifen er sich in die neue Straße einordnet (so auch allg.M. seit BayObLG, DAR, 1974, 304; vgl. KG Berlin, a.a.O.; Senat, Urteil vom 10.02.2012, a.a.O. m.w.N.). Das Vortrittsrecht des am weitesten links eingeordneten Abbiegenden findet seine Grenze jedoch in dem allgemeinen Rücksichtnahmegebot des § 1 II StVO, der in den Fällen des parallelen Abbiegens infolge des Gefährdungspotentials für andere Verkehrsteilnehmer vergleichbare Sorgfaltspflichten wie beim Spurwechsel vorsieht (vgl. hierzu auch BGH, a.a.O., Rn. 7, juris).

Angewendet auf den streitgegenständlichen Fall ergeben sich daher die folgenden Erwägungen:

Die Unfallörtlichkeit weist im Streitfall unstreitig im Kreuzungsbereich keine Richtungspfeile bzw. Fahrbahnmarkierungen, insbesondere Leitlinien (Anlage 3 zu § 4 in der 2 II StVO, Zeichen 340) für die Linksabbieger auf. Die beiden Linksabbiegespuren auf der N. Straße enden an der Haltelinie vor dem Kreuzungsbereich und werden nicht durch Markierungen in die T.-Straße fortgesetzt. Damit enden die Fahrstreifen der bisher befahrenen Straße an der Kreuzungseinmündung (vgl. KG Berlin, a.a.O. mit Verweis auf BayObLG bei Janiszewski, NStZ 1988, 121).

Der Links-Abbieger, der sich noch nicht auf dem linken Fahrstreifen der neuen Straße eingeordnet hat, sondern im Verlauf seines Bogens den linken Fahrstreifen der rechten Fahrbahnhälfte der Straße in die er eingebogen ist, überfährt und die rechte Fahrbahnspur ansteuert, nimmt deshalb keinen Fahrstreifenwechsel vor (vgl. hierzu Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 12. Februar 1980 – 2 Ob OWi 5/80 –, juris = DAR 1980, 277; Haarmann in DAR 1987, 139). Dies gilt insbesondere, wenn sich – wie vorliegend – der Unfallgegner, also die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs, noch nicht im Fahrstreifen der neuen Straße eingeordnet hatte und damit noch nicht zum fließenden Verkehr gehörte (KG Berlin, a.a.O.-, Rn. 9, juris mw.N.).

In der Anlage 2 des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) T. vom 12.11.2019 (= Bl. 100 d. A.) wurde der mögliche Bewegungsablauf der unfallbeteiligten Fahrzeuge basierend auf dem jeweiligen Schadensbild dargestellt (Vgl. Seite 7 des Gutachtens = Bl. 95 d. A.). Die Darstellung deckt sich mit den infolge der durchgeführten erstinstanzlichen Beweisaufnahme getroffenen Feststellung des Landgerichts, wonach davon auszugehen ist, dass sich die Kollision der beiden Fahrzeuge im Abbiegevorgang ereignete (vgl. Seite 5 des EU).

Damit hatte die Fahrerin des Beklagtenfahrzeugs aber als ordnungsgemäß eingeordnete Linksabbiegerin auf der linken der beiden Linksabbiegespuren gegenüber der rechts von ihr eingeordneten Fahrerin des Klägerfahrzeugs grundsätzlich Vorrang und hinsichtlich des Fahrstreifens auf der T.-Straße die freie Wahl.

Nach § 9 I 2 StVO hat sich ein Linksabbieger rechtzeitig möglichst weit links einzuordnen. Wie beim Rechtsabbiegen trifft daher den Verkehrsteilnehmer, der sich entgegen der Vorschrift verhält, eine erhöhte Sorgfaltspflicht, d.h. er darf den links Abbiegenden nicht behindern und muss ihm gegebenenfalls den Vortritt lassen (vgl. KG Berlin, a.a.O., Rn. 10, juris m.w.N.).

Das Recht der freien Wahl des Fahrstreifens des äußerst links Eingeordneten gilt auch dann, wenn der rechts daneben befindliche Linksabbieger möglicherweise schneller in den Kreuzungsbereich einfährt (vgl. KG Berlin, a.a.O., Rn. 11, juris m.w.N.).

Es ist daher ohne Relevanz, ob sich die Fahrerin des Klägerfahrzeugs oder die Fahrerin des Beklagtenfahrzeugs zuerst im Kreuzungsbereich befand; entscheidend ist alleine, dass sich die Fahrerin des Beklagtenfahrzeugs auf der äußerst linken Spur zum Abbiegen eingeordnet hatte (vgl. KG Berlin, a.a.O., Rn. 12, juris).

Da die Fahrerin des Beklagtenfahrzeugs mithin die freie Wahl hatte, in welchen Fahrstreifen der T.-Straße sie einfahren würde, hatte die Fahrerin des Klägerfahrzeugs das Beklagtenfahrzeug ständig zu beobachten (vgl. Senat, Urteil vom 13.11.2015 – 10 U 1963/15 m.w.N.). Sie musste damit rechnen, dass die ihr gegenüber vortrittsberechtigte Fahrerin des Beklagtenfahrzeugs möglicherweise sogar vollständig in die rechte Spur der T.-Straße einfährt (Senat, Urteil vom 13.11.2015, a.a.O.) und durfte daher nicht versuchen, an dem Beklagtenfahrzeug rechts vorbeizuziehen. Dieser Sorgfaltspflicht kam die Fahrerin des Klägerfahrzeugs, wie sie selbst im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahme – zumindest mittelbar – einräumt, nicht nach. Denn sie beschreibt zwar, dass sie das Beklagtenfahrzeug als ordnungsgemäß ganz links eingeordnetes Fahrzeug an der Ampel wahrnahm („Die Beklagtenseite war auf der ersten Spur. Ich war auf der zweiten Spur gewesen. Die Ampel war zunächst rot und wurde dann grün“, Seite 3 des Protokolls vom 09.01.2019 = Bl. 62 d. A.), führt dann aber weiter aus, dass sie die Annäherungsphase des Beklagtenfahrzeugs nicht beobachtete („Plötzlich kam ihre Tochter auf meine Seite. […] Dieser andere Wagen ist sofort in mich herein gefahren. Eine Annäherung, die ich hätte sehen können, gab es nicht“ Seite 3 und 4 des Protokolls vom 09.01.2019 = Bl. 62 und 63 d. A.).

Nachdem nach der durchgeführten Beweisaufnahme des Erstgerichts davon auszugehen ist, dass das Kollisionsgeschehen im Moment des Abbiegevorgangs stattfand, also zu einem Zeitpunkt, zu dem sich weder die Fahrerin des Beklagtenfahrzeugs noch die Fahrerin des Klägerfahrzeugs jeweils mit ihren Fahrzeugen in einen Fahrstreifen der weiterführenden Straße eingeordnet hatten, vielmehr sich das Beklagtenfahrzeug noch in einer Geradeausbewegung befand, also sowohl in die rechte als auch die linke Fahrspur der T.-Straße hätte einfahren können (vgl. auch Anlage 2 des Gutachtens vom 12.11.2019 = Bl. 100 d. A.), kann der Fahrerin des Beklagtenfahrzeugs ihrerseits auch kein Verstoß gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot des § 1 II StVO angelastet werden. Wegen dem ihr zukommenden Recht der freien Wahl des Fahrstreifens war die Fahrerin des Beklagtenfahrzeugs entgegen den Ausführungen des Erstgerichts auch nicht gehalten, ihr Fahrzeug so zu lenken, dass sie nur in die linke Fahrspur der T.-Straße hätte einfahren können (vgl. Seite 5 des EU).

Vielmehr hat – wie bereits dargelegt – die Fahrerin des Klägerfahrzeugs die ihr obliegende besondere Sorgfalt nicht walten lassen und das ordnungsgemäß ganz links neben ihr eingeordnete Beklagtenfahrzeug beim Abbiegevorgang nicht beobachtet (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 7, juris).

Dieser Verstoß rechtfertigt die alleinige Haftung der Klägerseite. Die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs tritt dahinter zurück.

2. Die Klageseite kann auch keinerlei Ansprüche aus dem unter Anlage K 12 vorgelegten Schriftstück vom 06.06.2017 der Fahrerin des Beklagtenfahrzeugs herleiten.

Wortwörtlich heißt es in dem Schriftstück:

„Hiermit bestätige ich Schuld am Unfall zu sein.

Dokumentiert laut Fotos.

S. C.“.

Die offensichtlich am Unfallort abgegebene schriftliche Erklärung der Beklagten zu 2) stellt kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar.

Der BGH hat hierzu ausgeführt: „Unter einem deklaratorischen (bestätigenden) Schuldanerkenntnis – einem im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht geregelten Vertragstypus – versteht man einen Vertrag, der im Unterschied zum sog. konstitutiven Schuldanerkenntnis den in Frage stehenden Anspruch nicht auf eine neue Anspruchsgrundlage hebt, sondern diesen Anspruch unter Beibehaltung des Anspruchsgrundes dadurch verstärkt, daß er ihn Einwänden des Anspruchsgegners gegen den Grund des Anspruchs entzieht. Entzogen werden dem Anspruchsgegner Einwendungen und Einreden, die bei Abgabe der Erklärung bestanden und ihm bekannt waren oder mit denen er zumindest rechnete. Zweck eines solchen Vertrages ist es, das Schuldverhältnis insgesamt oder zumindest in bestimmten Beziehungen dem Streit oder der Ungewißheit zu entziehen und es (insoweit) endgültig festzulegen (vgl. BGHZ 66, 250, 253 ff und 69, 328, 331; BGH, Urteile vom 13. März 1974 – VII ZR 65/72 – WM 1974, 410; Senatsurteil vom 14. Juli 1981 – VI ZR 304/79 – VersR 1981, 1158 ff., jeweils m.w.Nachw.).“ (BGH, Urteil vom 10. Januar 1984 – VI ZR 64/82 –, Rn. 13, juris).

Ein Vertrag, dem eine so weitreichende Rechtswirkung beigemessen wird, kann aber nur unter bestimmten Voraussetzungen angenommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1984 -, a.a.O., Rn. 14, juris). Dies setzt insbesondere voraus, dass die mit einem einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis verbundenen Rechtsfolgen „der Interessenlage der Beteiligten, dem mit der Erklärung erkennbar verfolgten Zweck und der allgemeinen Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses entsprechen. Eine generelle Vermutung dafür, daß die Parteien einen bestätigenden Schuldanerkenntnisvertrag abschließen wollten, gibt es nicht“ (BGH, Urteil vom 10. Januar 1984 -, a.a.O., Rn. 14, juris).

Gemessen hieran kann die schriftliche Erklärung der Beklagten zu 2) am Unfallort nicht als deklaratorisches Schuldanerkenntnis gewertet werden. Der Erklärung fehlt der rechtsgeschäftliche Charakter. Es handelt sich um eine bloße Stellungnahme der Beklagten zu 2) zum Unfallhergang (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1984 – a.a.O., Rn. 15, juris). Hierbei gilt insbesondere zu beachten, dass die Erklärung offenbar direkt am Unfallort gegenüber der Klageseite und damit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Eindruck des Verkehrsunfallgeschehens auf die Beklagte zu 2) (Stichwort: „Schocksituation“) erfolgt ist.

Im Übrigen hat das Erstgericht vollkommen zutreffend darauf hingewiesen, dass der vermeintliche Schädiger zu Lasten der eigenen Haftpflichtversicherung entsprechende Erklärungen nicht abgeben kann. Nach § 7 Abs. II (1) AKB ist der Versicherungsnehmer in seinem Verhältnis zum Versicherer grundsätzlich nicht berechtigt ohne vorherige Zustimmung des Versicherers, einen Anspruch ganz oder zum Teil anzuerkennen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1984 – a.a.O., Rn. 15, juris).

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO.

III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Ersturteils und dieses Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. Verb. m. § 544 II Nr. 1 ZPO.

IV. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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