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Ratgeber zum Fahrverbot

Alles wichtige zum Fahrverbot nach Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung

Das Fahrverbot stellt, direkt hinter dem endgültigen Entzug der Fahrerlaubnis, die zweithöchste denkbare Strafe für einen Fahrzeughalter dar. Die genaue Definition des Begriffs Fahrverbot ist im Grunde genommen zwar durchaus selbsterklärend, jedoch ist sie im juristischen Sinne sehr genau festgelegt. Als Fahrverbot wird das Verbot für einen Menschen definiert, ein von einem Motor angetriebenes Fahrzeug führen zu dürfen. Als Führerscheininhaber müssen Sie in verschiedenen Situationen mit einem Fahrverbot rechnen. Beste Beispiele hierfür sind das Führen eines Fahrzeugs unter Alkoholeinfluss, die gravierende Geschwindigkeitsüberschreitung sowie die Missachtung einer roten Ampel. Es gibt jedoch auch noch andere Wege zum Fahrverbot, die dem Fahrzeugführer vielleicht überhaupt nicht bewusst sind.

Droht Ihnen ein Fahrverbot? Dann wenden Sie sich umgehen an uns: 02732 791079. Oder lassen Sie Ihren Bußgeldbescheid kostenlos und unverbindlich durch unseren Fachanwalt für Verkehrsrecht auf Mängel und Einspruchsmöglichkeiten prüfen. Gerne beraten wir Sie auch, ob und wie ein Fahrverbot umgangen oder umgewandelt werden kann.  Nutzen Sie dafür einfach unser Anfrage Formular: Bußgeldbescheid prüfen.

Die Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb von geschlossenen Ortschaften

Fahrverbot bei Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung
Fahrverbot bei Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung – Wann droht es? Wie lange fällt es aus? Gibt es Möglichkeiten ein Fahrverbot zu umgehen oder abzumildern? Symbolfoto: Burdun/Bigstock

Autofahrer, die aufgrund einer überhöhten Geschwindigkeit geblitzt wurden, müssen definitiv mit einem folgenden Bußgeldbescheid und im schlimmeren Fall sogar mit einem Fahrverbot rechnen. Das Straßenverkehrsrecht wurde in der jüngeren Zeit durch den Gesetzgeber stark modifiziert, sodass immer noch Unklarheiten bei der Bevölkerung vorherrschen. Fakt ist, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen ein Fahrverbot nach sich ziehen können. Ob das Fahrverbot jedoch mit dem Fahrverbot bestraft wird, hängt in erster Linie davon ab

  • wie hoch die Geschwindigkeit war
  • erfolgte die Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts
  • erfolgte die Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts
  • befindet sich der Fahrer noch in der Probezeit
  • handelt es sich bei dem Fahrer um einen Wiederholungstäter

Innerhalb von geschossenen Ortschaften droht ein Fahrverbot, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der Toleranz um 31 Km/h überschritten wurde. Dies gilt auch uns insbesondere dann, wenn in einer sogenannten Tempo-30-Zone die Geschwindigkeit überschritten wurde.

Die Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb von geschlossenen Ortschaften

Bei Landstraßen oder auch Stadtautobahnen hat sich landläufig die Meinung eingebürgert, dass durchaus das Gaspedal ordentlich durchgetreten werden darf. Diese Ansicht ist jedoch auf jeden Fall falsch, da auch außerhalb von geschlossenen Ortschaften Blitzer zum Einsatz kommen und auch hier ein Fahrverbot drohen kann.

Außerhalb geschlossener Ortschaften droht ein Fahrverbot, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der Toleranz um 41 Km/h überschritten wurde.

Die Missachtung der roten Ampel

Die Missachtung der roten Ampel wird mit einem Bußgeldbescheid sanktioniert. Im Hinblick auf die Strafbemessung werden jedoch von der zuständigen Behörde folgende Kriterien geprüft

  • hat der Fahrer andere Personen gefährdet
  • hat der Fahrer Sachen beschädigt

Bei einem sogenannten einfachen Verstoß gegen das Rotlicht droht lediglich ein Bußgeld. Von einem einfachen Verstoß wird seitens der Behörde ausgegangen, wenn die rote Ampel lediglich für einen Zeitraum unter einer Sekunde auf rot geschaltet war.

Die 1-Sekunden-Regelung trennt den einfachen Verstoß von einem sogenannten qualifizierten Verstoß. Dauerte die rote Phase der Ampel bereits mehr als eine Sekunde an, so liegt ein qualifizierter Rotlichtverstoß vor und es droht ein Fahrverbot.

Die Probezeit

Gerade für Führerscheinneulinge stellt sich sehr häufig die Frage, in welchen Fällen ein Fahrverbot ausgesprochen werden kann. Als Faustregel gilt zwar, dass die gleichen Rundregeln wie bei erfahrenen Autofahrern gelten, es gibt jedoch für Führerscheinneulinge auch Sonderregelungen. So kann ein Fahrverbot für einen Führerscheininhaber in der Probezeit bereits drohen, wenn

  • eine Unfallflucht begangen wurde
  • ein Überholverbot missachtet wurde
  • Geschwindigkeitsüberschreitungen vorliegen
  • ein Fahrzeug mit einem Blutpromillewert von über 0,1 geführt wurde

Innerhab der Probezeit werden derartige Vergehen seitens der zuständigen Behörde sehr streng gesehen und dementsprechend auch rigoros geahndet.

Das Führen eines Fahrzeugs unter Alkoholeinfluss

Selbst dann, wenn sich ein Fahrzeugführer nicht mehr in der Probezeit befindet, drohen Fahrverbote. Insbesondere bei Fahrten unter Drogen- oder Alkoholeinfluss ist die Gefahr eines Fahrverbots enorm hoch. Sollte die Polizei im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle einen Blutpromillewert über 0,5 feststellen oder ein positives Drogenscreening durchführen, wird in der Regel ein Fahrverbot ausgesprochen.

Die Wiederholungstäter

Als Wiederholungstäter wird im Straßenverkehrsrecht derjenige Autofahrer angesehen, der innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten mehr als einmal mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung über 26 km/h geblitzt wurde. In diesen Fällen gelten sehr strenge Regularien und ein Fahrverbot wird in der Regel ausgesprochen. Sollte die Geschwindigkeitsüberschreitung ohnehin regulär ein Fahrverbot nach sich ziehen, so verlängert sich die Dauer des Fahrverbots für den Wiederholungstäter um einen Zeitraum von einem Monat.

Das Fahrverbot durch Ansammlung von Punkten

So manch ein Vergehen im Straßenverkehr zieht auch Punkte nach sich, die Verkehrsregister in Flensburg gespeichert werden. Bei den sogenannten sehr schweren Verstößen, die 2 Punkte nach sich ziehen, ist ein Fahrverbot fast sicher. Das Fahrverbot wird dabei von der zuständigen Behörde als sogenannte Nebenstrafe zusätzlich zu dem verhängten Bußgeld ausgesprochen. Der Zeitraum des Fahrverbots kann zwischen einem und maximal sechs Monaten variieren.

Die Dauer des Fahrverbots

Wenn ein Fahrverbot ausgesprochen wird stellt sich dem betreffenden Autofahrer zumeist die Frage, wie lange dieses Fahrverbot andauert und in welchen Fällen welche Dauer ausgesprochen wird. Die mögliche Dauer eines Fahrverbots hängt mit dem Vergehen zusammen.

Das einmonatige Fahrverbot

Ein einmonatiges Fahrverbot wird in der Regel bei folgenden Vergehen ausgesprochen

  • Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 31 Km/h innerorts
  • Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 41 Km/h außerorts
  • Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit im Wiederholungsfall um 26 Km/h
  • qualifizierter Rotlichtverstoß
  • Fahrt unter Alkoholeinfluss mit mehr als 0,5 Promille
  • Fahrt unter Drogeneinfluss

Das zweimonatige Fahrverbot

Mit einem Fahrverbot über zwei Monate muss der Autofahrer rechnen, wenn

  • Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 51 Km/h innerorts
  • Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 61 Km/h außerorts

Das dreimonatige Fahrverbot

Das dreimonatige Fahrverbot droht in diesen Fällen

  • Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 61 Km/h innerorts
  • Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 70 Km/h außerorts
  • Fahrt unter Alkoholeinfluss mit mehr als 0,5 Promille im zweiten oder dritten Fall
  • Fahrt unter Drogeneinfluss im zweiten oder dritten Fall

Das sechsmonatige Fahrverbot wird für gewöhnlich dann ausgesprochen, wenn ein gravierender Verstoß strafrechtlich mit einer gerichtlichen Verurteilung endet.

Wann muss das Fahrverbot angetreten werden

Bußgeldbescheid
Haben Sie ein Bußgeldbescheid erhalten? Droht ein Fahrverbot? Verlieren Sie keine Zeit und nehmen Kontakt zu uns auf! Unser erfahrener Fachanwalt für Verkehrsrecht ist für Sie da. Symbolfoto: hadrian/Bigstock

Wenn ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid dem Autofahrer zugestellt wurde stellt sich die Frage, wann genau das ausgesprochene Fahrverbot angetreten werden und der Führerschein entsprechend abgegeben werden muss. Der Zeitpunkt für den Antritt des Fahrverbots richtet sich auch danach, ob ein Betroffener innerhalb der letzten 2 Jahre einen Verstoß begangen hat. Es erfolgt eine Unterscheidung zwischen einem Ersttäter und einem Wiederholungstäter. Ersttätern wird die Möglichkeit der sogenannten Vier-Monats-Regel eingeräumt. Innerhalb von vier Monaten muss ein Ersttäter seine Strafe antreten, der Zeitpunkt des Beginns innerhalb dieser vier Monate wird dem Täter freigestellt. Wiederholungstätern hingegen wird dies nicht gestattet. Der Beginn des Fahrverbots wird direkt in dem Bußgeldbescheid festgelegt. In der Regel ist dieser Beginn sofort nach Erhalt des Bußgeldbescheides.

Ein Fahrverbot muss, unabhängig davon ob es sich um einen Ersttäterfall oder einen Wiederholungstäterfall handelt, vollständig abgeleistet werden. Das Fahrverbot startet, sobald der Führerschein bei einer Behörde in die Verwahrung gegeben wurde, und endet mit Wiedererhalt des Führerscheins.

Darf ein Fahrverbot gesplittet werden

Der Gesetzgeber sagt, dass ein Fahrverbot nicht gesplittet werden darf. Dementsprechend gibt es auch keine Möglichkeit der Unterbrechung oder der schrittweisen Strafverbüßung. Sollte ein Fahrzeugführer angetroffen werden, der nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist, wird ein Strafverfahren eingeleitet.

Es gibt Ausnahmefälle, in denen ein Fahrverbot jedoch umgewandelt werden kann. So ist eine deutlich höhere Geldbuße anstelle des Fahrverbots in gewissen Fällen denkbar, allerdings werden Sie hierfür definitiv anwaltliche Hilfe benötigen. Wir als erfahrene und kompetente Anwaltskanzlei können Ihnen in dieser Hinsicht sehr gern behilflich sein, wenn Sie beispielsweise berufsbedingt auf Ihren Führerschein zwingend angewiesen sind. Gern hören wir uns Ihren Fall an und beraten Sie umfangreich dahingehend, ob in Ihrem Fall eine Umwandlung eines Fahrverbots möglich ist.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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