AG Krefeld, Az.: 6 C 456/09, Urteil vom 25.06.2010
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand

Die Parteien sind durch eine KFZ-Versicherung verbunden. Der Kläger macht Ansprüche aus der Kraftfahrtversicherung mit Teilkasko gegenüber der Beklagten als Versicherungsunternehmen geltend.
Am 03.07.2009 befuhr der Kläger mit dem bei der Beklagten versicherten PKW, Skoda Oktavia, in K und bog sodann in den … ab. Dort hatten sich, aufgrund vorherigen großen Niederschlages, Wassermengen gebildet. Aufgrund des Gefälles der Straße konnte der Kläger die Wassermengen erst spät erkennen und nicht mehr rechtzeitig bremsen, so dass er mit seinem Fahrzeug in das aufgestaute Wasser hineinfuhr. Hierbei saugte der Motor des Fahrzeuges des Klägers große Wassermengen auf und ging aus.
Das Fahrzeug musste sodann durch den ADAC in eine Werkstatt eingeschleppt werden, wo ein erheblicher Motorschaden festgestellt wurde. Letztlich wurde ein Ersatzmotor eingebaut. Hierfür berechnete ihm die Firma … mit Rechnung vom 13.07.2009 Euro 3.512,97.
Der Kläger reichte die Rechnung bei der Beklagten ein und bat um Regulierung des Schadens im Rahmen der Teilkaskoversicherung. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 06.08.2009 ab.
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei aufgrund der Teilkaskoversicherung einstandspflichtig. Das Merkmal der Unmittelbarkeit sei vorliegend erfüllt, da zwischen dem Eindringen des Wassers in den Motor und dem dadurch eingetretenen Motorschaden keine anderen Ursachen getreten seien.
Er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn Euro 3.512,97 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.08.2009 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass für den vorliegenden Schaden ein Versicherungsschutz nicht bestehe. Gemäß § 12 Abs. 1 I c der dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden AKB sei durch die Teilkaskoversicherung nur eine unmittelbare Einwirkung von Naturereignissen auf das Fahrzeug versichert. Diese läge dann nicht vor, wenn das Kraftfahrzeug aufgrund seiner Bewegungsenergie in eine Überschwemmung hineingefahren werde.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung von Euro 3.512,97 zu.
Denn für den streitgegenständlichen, am Fahrzeug des Klägers eingetretenen Schaden besteht in der Teilkaskoversicherung mit der Beklagten kein Versicherungsschutz.
Hinsichtlich des Umfangs des Versicherungsschutzes in der Teilkaskoversicherung gilt § 12 Abs. 1 I c der AKB, wonach Schäden versichert sind, die durch unmittelbare Einwirkungen von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung auf das Fahrzeug eingetreten sind. Ein durch einen sogenannten Wasserschlag verursachter Motorschaden ist durch die Teilkasko nur dann gedeckt, wenn er unmittelbar durch eine Überschwemmung entsteht. Dies ist z. B. der Fall, wenn das Fahrzeug von herannahendem Wasser überschwemmt wird. Ein unmittelbares Naturereignis liegt in diesem Sinne dann vor, wenn die Naturgewalt die einzige oder letzte Ursache für den Eintritt des KFZ-Schadens ist.
Eine unmittelbare Einwirkung durch Überschwemmung auf das Fahrzeug im Sinne des § 12 Abs. 1 I c AKB liegt allerdings dann nicht vor, wenn das Auto in die auf der überschwemmten Straße bereits vorhandenen Wassermassen hineingefahren wird. Denn dann gerät das Kraftfahrzeug kraft seiner Bewegungsenergie in die Überschwemmung hinein und es fehlt deswegen an der Unmittelbarkeit des Naturereignisses.
Dabei ist es unerheblich, ob dem Fahrer des Kraftfahrzeuges insoweit ein Verschulden zum Vorwurf zu machen ist (OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.12.1995, 13 U 88/95; Landgericht Dortmund, Urteil vom 06.02.2008, 22 O 94/07; Landgericht Mönchengladbach, Beschluss vom 06.10.2005, 2 S 102/05, Landgericht Lübeck, NZV 2004, Seite 206, Amtsgericht Frankfurt, Urteil vom 13.06.2003, 301 C 485/03 = NJW-RR 2003, 1468; Prölls/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Auflage, § 12 AKB, Randnummer 40).
Dieser Auffassung steht auch nicht die von Klägerseite herangezogene Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18.10.1973 (10 U 83/73) entgegen. Gegenstand dieser Entscheidung war gerade eben kein Fall des Hineinfahrens eines PKW’s in eine überschwemmte Straße. Für diesen Fall geht auch das Oberlandesgericht Stuttgart ausweislich der Entscheidungsgründe des vorgenannten Urteils davon aus, dass ein Versicherungsschutz in der Teilkaskoversicherung nicht besteht.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91Abs. 1, 708 Nr. 11,711 ZPO.
Streitwert: Euro 3.512,97