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Verkehrsunfall – Sachverständigenkosten

AG Quedlinburg, Az.: 3 C 387/17 (IV), Urteil vom 17.04.2018

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 512,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2017 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 16%, die Beklagte 84%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Gründe

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin ist in diesem Verfahren aktiv legitimiert.

Soweit sie ihren Anspruch auf Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall und damit auch den streitgegenständlichen Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten am 15.06.2017 an das Kfz-Sachverständigenbüro … sicherungshalber abgetreten hat, ist am 09.03.2018 eine Rückabtretung der streitgegenständlichen Forderung durch das Kfz-Sachverständigenbüro an die Klägerin erfolgt. Damit ist sie wieder Inhaberin der streitgegenständlichen Forderung geworden und berechtigt diese im eigenen Namen geltend zu machen (§ 398 BGB).

Unstreitig kann die Klägerin gemäß § 7 Abs. 1 StVG und § 115 Abs. 1 VVG vollen Ersatz der ihr aus dem Verkehrsunfall am 29.08.2016 entstandenen Schäden von der Beklagten als Haftpflichtversicherer des den Unfall verursachenden Fahrzeuges verlangen.

Die Klägerin durfte auch einen Sachverständigen mit der Ermittlung der Schadenshöhe beauftragen, so dass er auch einen Anspruch auf Erstattung der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB hat.

Dabei sind die verlangten Sachverständigenkosten nicht bereits deshalb erstattungsfähig, weil sie angefallen sind. Entscheidend ist nämlich, ob sich die Kosten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten. Danach sind nur die Kosten als erforderlich anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (BGH Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13; Quelle: Juris).

Verkehrsunfall - Sachverständigenkosten
Symbolfoto: loraks/Bigstock

Der Geschädigte wird regelmäßig von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen dürfen. Er hat nur dann keinen Anspruch auf vollständige Kostenerstattung, wenn für ihn erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinanderstehen stehen, oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Honorarberechnung missachtet (LG Saarbrücken, Urteil vom 10.02.2012, 13 S 109/10; Quelle: Juris.).

Mit Vorlage der streitgegenständlichen Rechnung des Sachverständigen vom 23.06.2017 über ein Grundhonorar in Höhe von 1.176,00 € zuzüglich Nebenkosten, so dass sich insgesamt ein Rechnungsbetrag in Höhe von 1.495,00 € ergibt, hat der Kläger zur Schadenshöhe ausreichend vorgetragen. Bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO bildet die tatsächliche Rechnungshöhe ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (BGH, a.a.O.).

Der Einwand der Beklagten, dass maximal ein Grundhonorar in Höhe von 760,00 € und Fotokosten lediglich in Höhe von 15,00 € angemessen sei, ist unbeachtlich.

Es ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin von vornherein hätte erkennen können, dass der Sachverständige ein überhöhtes Grundhonorar und überhöhte Fotokosten ansetzen würde. Die Klägerin war gegenüber der Beklagten nicht verpflichtet nach einem Sachverständigen mit einem günstigeren Honorarangebot zu suchen. Ihr musste auch nicht das Ergebnis der Umfrage bei den Mitgliedern des Sachverständigenverbandes über die Höhe der üblichen Honorare bekannt sein. Somit fallen die geltend gemachten Sachverständigenkosten nicht von vornherein aus dem Rahmen des für die Behebung des Schadens erforderlichen Geldbetrags (BGH a.a.O.).

Der Schädiger muss dem Geschädigten nicht in jedem Fall die vollen Sachverständigenkosten ohne Möglichkeit der Nachprüfung ersetzen. Ihm bleibt die Möglichkeit darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 verstoßen hat, indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte.

Hierzu hat die Beklagte nichts vorgetragen.

Allein der Umstand, dass die vom Schadensgutachter abgerechnete Grundgebühr die aus der BVSK-Honorarbefragung 2015 ersichtlichen Sätze überschreitet, rechtfertigt nicht die Annahme, dass die Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen hat (BGH a.a.O.).

Auch wenn der Beklagten darin zuzustimmen ist, dass die berechneten Kosten für die digital gefertigten 15 Fotos in Höhe von 2,00 € je Foto, somit insgesamt in Höhe von 30,00 € recht hoch erscheinen, rechtfertigt dies aus vorstehenden Gründen nicht, die Erstattung dieser berechneten Kosten gegenüber der Klägerin abzulehnen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass in dem BVSK-Rundschreiben vom Oktober 2015 zur Honorarbefragung Kosten für den ersten Fotosatz in Höhe von 2,00 € je Bild offenbar als angemessen angegeben sind. Somit ist auch bei den berechneten Fotokosten nicht davon auszugehen, dass diese aus dem Rahmen des für die Behebung des Schadens erforderlichen Geldbetrages herausfallen.

Auf einen Nachweis, dass die Klägerin die Sachverständigenkosten tatsächlich gezahlt hat, kommt es nicht an. Die Beklagte hat ihre Verpflichtung zur Erstattung weiterer Sachverständigenkosten bereits mit Schreiben vom 18.07.2017 und auch mit der Klageerwiderung endgültig und ernsthaft in Abrede genommen. Damit hat sich der Freistellungsanspruch gemäß § 250 S. 2 BGB in einen Zahlungsanspruch gewandelt (BGH, Urteil vom 13.01.2004, XI ZR 355/02; Quelle: Juris).

Der Zinsanspruch ist begründet gemäß §§ 286 Abs. 1 S. 2 und 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 269 Abs. 3 S. 2 und 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Da die Klägerin die Klage wegen der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zurückgenommen hat, sind ihr teilweise die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Zi 11 und 713 ZPO.

Soweit der nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 09.04.2018 über die Erwiderung auf die klägerischen Schriftsätze vom 05.03.2018 und vom 13.03.2018 hinaus, neues Vorbringen enthält, insbesondere zu den Kosten für Porto/Telefon und den Schreibkosten, ist dieses bei der Entscheidung nicht zu berücksichtigen (§ 296 a ZPO). Es hätte aber auch zu keinem anderen Ergebnis geführt.

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