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Verkehrsunfall – Mitverschuldensfragen – Teil 2

Bei Verkehrsunfällen ist es häufig so, dass die Verschuldensfrage nicht immer eindeutig ist und sich beide Verkehrsteilnehmer unter Umständen verkehrswidrig Verhalten haben. Es stellt sich dann die Frage, wie die unterschiedlichen Verschuldensbeiträge zu werten sind. Im nachfolgenden werden alltägliche Verkehrsunfälle mit den jeweiligen Haftungsquoten dargestellt.

Gegenfahrbahn:

1. Gerät ein Kraftfahrer mit seinem Fahrzeug ohne ersichtlichen Grund auf die Gegenfahrbahn und stößt mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusammen, haftet er zu 100 %.

2. Muss ein Motorradfahrer vor einem plötzlich und unerwartet seine Fahrbahn verkehrsordnungswidrig kreuzenden Fahrzeug nach links auf die Gegenfahrbahn ausweichen und streift er dort ein entgegenkommendes Fahrzeug, trifft ihn keine Haftung.

Hindernis:

1. Schleudert ein vorausfahrendes Fahrzeug auf einer Autobahn einen faustgroßen Stein hoch, so haftet der Halter des vorausfahrenden Fahrzeugs zu 100 % für den Schaden am nachfolgenden Fahrzeug. Der Unabwendbarkeitsnachweis ist bei einem faustgroßen Stein nicht gegeben. Der vorausfahrende Fahrzeugführer hätte ausweichen können.

2. Überholt ein die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitender Kraftfahrer ein anderes Fahrzeug, haftet er für die Lackschäden die an diesem Fahrzeug durch hochgeschleuderte/n Rollsplitt, Steine etc., entstehen.

Kinder:

Fährt ein Fahrzeugführer an einer Gruppe von Kindern vorbei, die auf dem Gehweg oder Seitenstreifen stehen, so hat er seine Geschwindigkeit auch dann auf 20-25 km/h herabzusetzen, wenn eine Geschwindigkeit von 50 km/h zugelassen ist. Fährt der Fahrzeugführer schneller als 20-25 km/h hat er einen Unfall mit einem auf die Fahrbahn laufenden Kind schuldhaft mitverursacht.

Kreisverkehr:

Das Rechtsfahrgebot gilt auch im einspurigen Kreisverkehr. Es bezweckt hier die Verminderung der Geschwindigkeit durch die Kurvenfahrt und schützt insoweit den von rechts einfahrenden Verkehr. Ein verkehrswidriges Fahren im Kreisverkehr führt zu einer Erhöhung der Haftungsquote auf 75 % bei einem unaufgeklärten Unfallhergang.

Lichtzeichenanlage:

1. Bringt ein Fahrzeugführer sein Fahrzeug ohne hinreichenden Anlass vor einer Lichtzeichenanlage zum Stehen, obwohl diese für ihn Grünlicht zeigt, oder stoppt er ohne erkennbaren Grund nach dem Anfahren an einer grünen Ampel wieder ab, haftet er bei einem hierdurch verursachten Unfall bis zu 100 %.

2. Der Wechsel der Lichtzeichenanlage von Grün auf Gelb stellt einen rechtfertigenden Grund auch für ein stärkeres Abbremsen dar. Bei starkem Bremsen kann ein Auffahrunfall für den Vordermann ein unabwendbares Ereignis sein. Der Auffahrende haftet in der Regel zu 100 %.

Falschparken:

Wird der Verkehr durch ein am Straßenrand verkehrswidrig abgestelltes Fahrzeug so behindert, dass die Fahrzeuge an diesem Fahrzeug bei entgegenkommenden Verkehr nicht vorbeifahren können, haftet der Fahrzeughalter des abgestellten Fahrzeugs bei einem daraus resultierenden Unfall mit 1/3.

Fahrradfahrer:

Fährt ein Fahrradfahrer auf der falschen Straßenseite auf dem dort vorhandenen Radweg, hat er gegenüber einem aus einer wartepflichtigen Straße kommenden Fahrzeug keine Vorfahrt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Radweg auch in der Gegenrichtung freigegen ist. Bei einem Unfall haftet er zu 100 %.

Hund:

Der Halter eines Hundes haftet zu 100 %, wenn sein Hund auf die Fahrbahn läuft und dort mit einem Fahrzeug kollidiert oder ein Radfahrer hierdurch erschreckt und stürzt.

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