OLG Hamm, Urteil vom 13.06.2014, Az.: 9 U 201/13
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 08.08.2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über die bereits vorprozessual gezahlten 16.500 EUR hinaus ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 3.500 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2011 zu zahlen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 4.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.08.2008 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin 1.196,43 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.08.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zum Teil verworfen, zum Teil zurückgewiesen.
- Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 81% und die Beklagte zu 19%.
- Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 90% und die Beklagte zu 10%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schmerzensgeld und Ersatz von Haushaltsführungsschaden wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am 14.05.2008 auf der T-Straße in T2 ereignete und bei dem sie als Radfahrerin von einem Pkw angefahren wurde.
Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach als Haftpflichtversicherer der unfallbeteiligten Autofahrerin steht außer Streit. Die Parteien streiten jedoch um den Umfang der unfallbedingt erlittenen Verletzungen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes bis zum Abschluss der ersten Instanz und der erstinstanzlich gestellten Anträge der Parteien wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage nach informatorischer Anhörung der Klägerin gem. § 141 ZPO und Einholung eines schriftlichen fachorthopädischen Gutachtens des Dr. T sowie dessen mündlicher Erläuterung nur teilweise hinsichtlich des geltend gemachten Haushaltsführungsschadens und der vorprozessualen Rechtsanwaltskosten stattgegeben. Unter Berücksichtigung des auf den Haushaltsführungsschaden vorprozessual gezahlten Betrages von 6.000 EUR hat es der Klägerin einen weiteren Betrag von 4.000 EUR zugesprochen und dabei darauf abgestellt, dass nach dem Sachverständigengutachten eine Einschränkung in der Haushaltsführung lediglich bis zum 23.09.2009, mithin drei Monate nach der Implantation des Kniegelenksendoprothese, nachgewiesen sei.
Den Antrag auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes hat es abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass durch die vorprozessual erfolgte Zahlung der Beklagten in Höhe von 16.500 EUR der Schmerzensgeldanspruch erloschen sei. Denn bei der Bemessung des angemessenen Schmerzensgeldbetrages sei zu berücksichtigen, dass – wie nach dem Sachverständigengutachten feststehe – bei der Klägerin schon unfallunabhängig eine Arthrose in beiden Kniegelenken vorgelegen habe, die bereits 1995/1996 eine Arthroskopie erforderlich gemacht hatte, und die Knieprothese ohne den Unfall ebenfalls wegen des fortschreitenden Verschleißprozesses, wenn auch 2-3 Jahre später, hätte eingesetzt werden müssen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfang weiterverfolgt. Sie wendet sich gegen die getroffene Tatsachenfeststellung, dass der Einbau einer Knie-Prothese 2-3 Jahre später ohnehin erforderlich geworden wäre. Hierzu behauptet sie, dass sie nach den jeweiligen Arthroskopien, die 1995/1996 durchgeführt worden seien, beschwerdefrei gewesen sei und dass das nicht unfallbedingt verletzte linke Knie auch zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Beschwerden verursache. Ihre diesbezüglichen Beweisantritte habe das Landgericht rechtsfehlerhaft übergangen.
Die Klägerin beantragt, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Dortmund vom 08.08.2013 die Beklagte zu verurteilen, über die durch das Landgericht zugesprochenen 4.000,– Euro nebst Zinsen sowie über die zuerkannten vorprozessualen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.196,43 EUR nebst Zinsen hinaus
1. an die Klägerin über die bereits vorprozessual gezahlten 16.500,– Euro hinaus ein weiteres, in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2011 zu zahlen,
2. einen Betrag von weiteren 12.880,08 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.08.2008 an die Klägerin zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil mit näheren Ausführungen.
Wegen der Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien zweiter Instanz wird auf den Inhalt der zur den Akten gereichten Schriftsätzen nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 13.06.2014 persönlich angehört; der Sachverständige Dr. T hat sein Gutachten mündlich unter Berücksichtigung der von der Klägerin zur Akte gereichten Behandlungsunterlagen ergänzt. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk vom 13.06.2014 Bezug genommen.
II.
Die Berufung hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
1. Die Berufung ist unzulässig, soweit die Klägerin mit ihr Ersatz ihres unfallbedingten Haushaltsführungsschadens in Höhe von weiteren 12.880,08 EUR über die erstinstanzlich zugesprochenen 4.000 EUR hinaus begehrt.
Insoweit fehlt es an einer der Vorschrift des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO entsprechenden Berufungsbegründung. Die Berufungsbegründung muss auf den konkreten Fall zugeschnitten sein und erkennen lassen, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen das angefochtene Urteil unrichtig sein soll (vgl. BGH NJW 1997, 102 ff.). Bei einer umfassenden Anfechtung muss die Berufungsbegründung das gesamte Urteil in Frage stellen. Daran fehlt es, soweit bezüglich quantitativ abgegrenzter Teile des Streitgegenstandes kein konkreter Angriff erfolgt, es sei denn, es wird wenigstens eine den gesamten Anspruch durchgehend erfassende Rüge erhoben (vgl. BGH NJW 1997, 102 ff.; BGH, NJW-RR 1991, 1186, 1187).
Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung hinsichtlich des Angriffs gegen die vom Landgericht vorgenommene zeitliche Begrenzung des Haushaltsführungsschadens auf einen Zeitraum von drei Monaten nach der Einsetzung der Prothese nicht. Der in der Berufungsbegründung der Klägerin erhobene Angriff richtet sich allein gegen die im Rahmen der Schmerzensgeldbemessung anspruchsmindernde Berücksichtigung der Vorschädigung am rechten Knie und gegen die Feststellung, dass der Einsatz einer Knie-Prothese unfallunabhängig 2-3 Jahre später hätte erfolgen müssen. Dieser Umstand war jedoch für das Landgericht bei der Entscheidung über den weitergehenden Haushaltsführungsschaden nicht relevant.
2. Die im Übrigen form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat zum Teil Erfolg.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls einen Anspruch aus §§ 7 Abs. 1, 18, 11 S. 2 StVG, § 823 Abs. 1, 253 BGB i.V.m. § 115 VVG auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von 3.500 EUR über die bereits vorprozessual erfolgte Zahlung der Beklagten in Höhe von 16.500 EUR hinaus.
Die volle Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig.
Der Senat ist aufgrund eigenständiger Überprüfung (vgl. dazu BGH NJW 2006, 1589 ff.; OLG Brandenburg VersR 2005, 953; OLG Saarbrücken NJW 2008, 1166; OLG Köln VersR 2008, 364) der Ansicht, dass ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 20.000 EUR angemessen, aber auch ausreichend ist.
Die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes hängt nach gefestigter Rechtsprechung entscheidend von dem Maß der Lebensbeeinträchtigung ab, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten oder als künftige Folge erkennbar und objektiv vorhersehbar ist (BGH VersR 1995, 471). Die Schwere dieser Belastungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen bestimmt, wobei etwaigen Dauerfolgen der Verletzungen besonderes Gewicht zukommt.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat der Senat dabei im Einzelnen folgende Umstände berücksichtigt:
a. Aufgrund der erstinstanzlich getroffenen Feststellungen, die in dieser Hinsicht keinen Zweifeln in Bezug auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) unterliegen, steht fest, dass die Klägerin durch den Unfall massive Prellungen der Hüfte und des Beckens, eine Distorsion des rechten oberen Sprunggelenks, diverse Schürfwunden sowie einen Schienbeinkopfmehrfragmentbruch erlitten hat. Die Fraktur wurde am 26.05.2008 mittels winkelstabiler Plattenosteosynthese unter Einsetzung von keramischem Knochenersatzmaterial operativ versorgt.
Die Klägerin befand sich in der Zeit vom 14.05.2008 bis zum 28.05.2008 in stationärer Behandlung. Sie war in der Folgezeit etwa 12 Wochen auf einen Rollstuhl angewiesen und durfte sodann weitere 6-8 Wochen das rechte Bein nur teilbelasten. Es fand eine langwierige krankengymnastische Behandlung statt. Am 18.02.09 wurde eine Kniegelenksspiegelung wegen anhaltender Schmerzen im unfallbedingt verletzten rechten Knie durchgeführt, dabei wurde die eingebrachte Platte wieder entfernt. Die Klägerin konnte danach 10 Tage lang das rechte Knie wiederum nur eingeschränkt belasten. Am 23.06.2009 erfolgte der operative Einsatz einer Kniegelenkstotalendoprothese in der Orthopädischen Klinik des Krankenhauses C. Letzteres war mit einem weiteren stationären Aufenthalt vom 22.06-04.07.2009 verbunden. Es schloss sich eine vierwöchige Rehabilitationsmaßnahme an.
Aufgrund der Operationen hat die Klägerin eine 23 cm lange und eine ca. 18,5 lange Narbe am rechten Knie zurückbehalten.
b. Nach dem im Senatstermin mündlich ergänzten Gutachten des Sachverständigen Dr. T, das dieser unter Berücksichtigung der nunmehr vorliegenden Behandlungsunterlagen bezüglich der an beiden Kniegelenken durchgeführten Arthroskopien ergänzt hat, steht zur Überzeugung des Senats ferner fest, dass wegen des unfallunabhängigen, überdurchschnittlichen und gravierenden Verschleißes im rechten Kniegelenk überwiegend wahrscheinlich ebenfalls der Einbau einer Kniegelenksendoprothese erforderlich geworden wäre.
Der Sachverständige hat nachvollziehbar und anschaulich erläutert, dass auf den Röntgenbildern vom Unfalltag, die er in Augenschein nehmen konnte, bereits ein mittelgradiger Verschleiß im rechten Kniegelenk erkennbar war. Damit korrespondieren die Behandlungsunterlagen bezüglich der in den Jahren 1995/1996 am rechten Knie durchgeführten Kniegelenksspiegelung. Damals war bereits ein zweitgradiger und damit für eine Frau im Alter von ca. 50 Jahren überdurchschnittlicher Abrieb festgestellt worden. Die Klägerin hat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung im Senatstermin ihren Vortrag, dass Anlass für die Kniegelenksspiegelungen lediglich leichte Beschwerden gewesen seien, dahin klargestellt, dass sie unter Schmerzen gelitten und die zunächst verordnete Behandlung mittels Tabletten zu keiner Besserung geführt hatte, so dass die Kniegelenksspiegelung ärztlicherseits für erforderlich erachtet worden war.
Der Sachverständige hat sich auch mit dem Einwand der Klägerin, dass sie nach der Arthroskopie im rechten Kniegelenk bis zum Unfall beschwerdefrei gewesen sei, auseinandergesetzt und ist insoweit zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beschwerdefreiheit zwar glaubhaft sei, insbesondere deshalb, weil die Klägerin zuvor – wie sie im Senatstermin geäußert hat – erheblich an Körpergewicht verloren hatte und seit den Arthroskopien beider Kniegelenke sportlich aktiv war. Er hat jedoch zugleich klargestellt, dass die Arthroskopie am rechten Knie den fortschreitenden Verschleißprozess, der den späteren Einbau einer Knie-Prothese im rechten Knie erforderlich gemacht hätte, nicht beendet habe. Allerdings sei die Dauer des Prozesses von verschiedenen Faktoren abhängig, insbesondere könne sie auch von dem Lebensstil der Klägerin beeinflusst werden.
Der Sachverständige hat sich ferner auch mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass das linke Knie nach der 2002 durchgeführten Arthroskopie bis zum heutigen Tage – mit Ausnahme einer vorübergehenden Beeinträchtigung aufgrund der unfallbedingten Mehrbelastung des linken Beines – keine Beschwerden verursachen soll. Er hat dabei plausibel und überzeugend dargelegt, dass daraus kein Rückschluss auf die weitere degenerative Entwicklung des rechten Kniegelenks ohne den Unfall gezogen werden könne. Den Umstand, dass das linke Kniegelenk derzeit noch keine Beschwerden verursacht, hat er plausibel anhand der ihm nunmehr vorliegenden Behandlungsunterlagen damit erklären können, dass beim linken Knie zum einen erst 2002 und damit einige Jahre später als am rechten Kniegelenk der Verschleiß diagnostiziert worden ist und eine Kniegelenksspiegelung erforderlich gemacht hat und zum anderen 2002 auch ein weniger ausgeprägter Verschleiß als am rechten Knie im linken Knie festgestellt worden war von den behandelnden Ärzten.
Die danach feststehende Vorschädigung führte im vorliegenden Fall jedoch nicht zu einer Minderung des Schmerzensgeldanspruchs.
Es ist zwar anerkannt, dass eine Vorschädigung im Rahmen der vorzunehmenden Billigkeitserwägung bei der Bemessung des Schmerzensgeldes anspruchsmindernd zu berücksichtigen sein kann. Sie führt aber nicht in jedem Fall zur Kürzung des Schmerzensgeldanspruchs. Ob und gegebenenfalls in welchem Maße eine Vorschädigung den Anspruch mindert, ist eine Frage des Einzelfalls. Dabei darf nicht allein im Wege einer Zukunftsprognose darauf abgestellt werden, ob sich der Gesundheitszustand zu einem späteren Zeitpunkt auch ohne den Unfall verschlechtert hätte. Von wesentlicher Bedeutung ist vielmehr für die Bemessung des angemessenen Schmerzensgeldes, ob der Verletzte vor dem Unfall trotz der Vorschädigung beschwerdefrei war (BGH, NJW 1997, 455 f.; OLG Hamm, DAR 2000, 263).
Vorliegend traf der streitgegenständliche Unfall einen zwar nicht gesunden, jedoch beschwerdefreien Menschen.
Die Klägerin hat glaubhaft geäußert, was der Sachverständige auch für plausibel gehalten hat, dass sie nach der Kniegelenksspiegelung im rechten Kniegelenk mehrere Jahre beschwerdefrei war. Der Sachverständige konnte nur sehr grob und mit prognostischen Unsicherheiten behaftet angeben, wann ohne den Unfall die Implantation einer Prothese erforderlich geworden wäre, dies war nach dem von ihm angegebenen Zeitraum von 2 – 7 Jahren nicht zeitnah zur tatsächlich erfolgten unfallbedingten Prothesenversorgung im Jahre 2009.
Der Klägerin steht daher, weil die immateriellen Schäden selbst bei kongruenten Nachteilen nicht konsumiert werden (vgl. Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearbeitung 2005, § 249, Rn. 99 f.; OLG Naumburg, Urteil vom 28.04.2011 – 1 U 5/11= BeckRS 2011, 17141), ein Schmerzensgeldanspruch wegen der Beschwerdefreiheit im Unfallzeitpunkt bis zur erfolgreichen Prothesenversorgung und damit bis Ende September 2009 zu.
c. Soweit die Klägerin behauptet, dass sie trotz des Einsatzes der Prothese fortdauernd unter Beschwerden, insbesondere Schmerzen leidet, so konnte sie den ihr insoweit obliegenden Beweis nach § 287 ZPO nicht führen. Nach der Beweisaufnahme sind diese Dauerfolgen zwar möglich, jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich.
Denn der Sachverständige Dr. T hat überzeugend ausgeführt, dass er bei seiner eigenen Untersuchung festgestellt hat, dass die Prothese regelrecht sitzt und sich bei seiner Untersuchung kein Befund ergeben hat, der mit der Beschwerdeangabe korreliert. Die Beweglichkeit des rechten Kniegelenks sei gut, eine Muskelverschmächtigung sei nicht auszumachen. Auch Anzeichen für eine Entzündung lägen nicht vor.
Soweit eine Arthrofibrose, mithin eine Narbenbildung im Bindegewebe nach dem operativen Eingriff, solche Beschwerde verursacht haben könnte, könne dies nicht verifiziert werden. Es sei zwar so, dass nach dem Protheseneinbau ein Teil der Patienten über fortdauernde Beschwerden trotz eines regelrechten Sitzes der Prothese klage. Nach derzeitigem medizinischem Erkenntnisstand sei eine Narbenbildung im Bindegewebe eine mögliche Ursache, so dass diese die Standarderklärung der Mediziner für die fortdauernden Beschwerden darstelle. Durch bildgebende Verfahren könne jedoch eine Verifizierung dieser bloßen Verdachtsdiagnose nicht erfolgen.
Der von der Klägerin im Senatstermin vorgelegte Arztbericht bezüglich einer ambulanten Vorstellung im Mai 2014 steht mit den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen im Einklang. Auch insoweit wurde lediglich die (Verdachts-)Diagnose, dass am ehesten eine Arthrofibrose vorliegen könne, getroffen.
d. Der aufgrund der vorgenannten Verletzungen vom Senat für angemessen, aber auch ausreichend erachtete Gesamtbetrag von 20.000 EUR hält sich im Rahmen dessen, was in der Rechtsprechung bislang bei vergleichbaren Folgen an Schmerzensgeldbeträgen zugesprochen worden ist.
Dem streitgegenständlichen Befundbild direkt vergleichbare Sachverhalte finden sich in gängigen Übersichten von gerichtlichen Schmerzensgeldentscheidungen, wie z. B. Hacks-Wellner-Häcker, Schmerzensgeldbeträge 2014, zwar nicht. Bei Betrachtung ähnlicher Fälle, die zu Schmerzensgeldbeträgen nach heutiger Kaufkraft von etwa 20.0000 EUR geführt haben, zeigt sich jedoch eine hinreichende Vergleichbarkeit mit der Schwere des bei der Klägerin bestehenden Verletzungsbildes und des Heilungsverlaufs, so wurde z. B. ein Schmerzensgeld von 18.000 EUR zugesprochen bei einem Mitverschulden von 25% bei einer Trümmerfraktur des außenseitigen Schienbeinkopfes, welche mittels Plattenosteosynthese stabilisiert werden musste, bei einer postoperativen Unterschenkelthrombose sowie einer Arthrose in X-Beinstellung und einer sehr wahrscheinlich in Zukunft erforderlichen Knie-Prothese (OLG Hamm, MDR 2012, 1409 f.).
3. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 288, 286 BGB. Mit Ablauf der mit Schreiben vom 18.02.2011 gesetzten Frist bis zum 04.03.2011 ist Verzug mit der restlichen Schmerzensgeldzahlung eingetreten.
4. Die Entscheidungen zur Kostentragung und vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
5. Die Revision wird vom Senat nicht zugelassen. Die Voraussetzungen einer solchen Zulassung gem. § 543 ZPO liegen nicht vor. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung. Es war lediglich über die Besonderheiten eines Einzelfalles zu entscheiden. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist auch nicht zum Zwecke der Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Der Senat weicht nicht von Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte oder von einer höchstrichterlichen Rechtsprechung ab. Der vorliegende Einzelfall gibt auch keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzuzeigen oder eine entsprechende Leitentscheidung zu erlassen (vgl. dazu Zöller-Heßler, 30. A. § 543 ZPO Rn. 11 ff.).