Skip to content
Menü

Verkehrsunfall – Anhaltspunkte für evidente Überhöhung von Sachverständigenkosten

AG Geislingen, Az.: 3 C 628/15, Urteil vom 16.02.2016

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 96,15 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz ab 06.08.2015 sowie 75,20 Euro vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 96,15 € festgesetzt.

Tatbestand

– Ohne Tatbestand abgekürzt gem. §§ 313 a Abs. 1, 495 a ZPO –

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Klägerin steht ein Anspruch aus abgetretenem Recht auf Zahlung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 96,15 Euro zu (§§ 7 StVG, 115 VVG, 398 BGB).

Die Kläger ist aktivlegitimiert. Dies folgt aus den vorgelegten Abtretungserklärungen (Anlagen K 1 und K 3 zur Klagschrift, Bl. 9 und bl. 11).

Verkehrsunfall - Anhaltspunkte für evidente Überhöhung von Sachverständigenkosten
Symbolfoto: Von Andrey_Popov /Shutterstock.com

Nach einem Verkehrsunfall sind die Kosten eines Sachverständigengutachtens, das auf der Basis der Schadenshöhe kalkuliert wurde, grundsätzlich gem. § 249 Abs. 2 BGB erstattungsfähig (BGH NJW 2006, 2472; Zöller ZPO 27. Auflage, § 91 Rnr. 13 Stichwort „Privatgutachten“. Hierbei kann der Geschädigte als erforderlichen Herstellungsaufwand die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens als zweckmäßig und angemessen erscheinen, wobei das Wirtschaftlichkeitsgebot und die Schadensminderungspflicht zu beachten sind. Hieraus resultiert nicht die Pflicht des Geschädigten, den ihm zugänglichen Markt zu erforschen und den preisgünstigsten Sachverständigen ausfindig zu machen.

Im vorliegenden Fall liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerseite ihre Schadensminderungspflicht verletzt hat.

Die Sachverständigenkosten sind bei der gebotenen subjektiven Schadensbetrachtung regelmäßig auch dann als der erforderliche Aufwand im Sinne des § 249 BGB anzusehen, wenn das vereinbarte oder vom Sachverständigen einseitig festgestellte Entgelt objektiv überhöht ist. Einwendungen gegen die Höhe der Sachverständigenkosten können dem Geschädigten gegenüber nur erhoben werden, wenn ihn entweder ein Auswahlverschulden trifft oder die Überhöhung der Sachverständigenkosten derart evident ist, dass eine Beanstandung von ihm verlangt werden muss (LG Ulm 30.11.2012 1 S 73/12).

Vorliegend war eine evidente Überhöhung der Sachverständigenkosten für die Klägerseite nicht erkennbar. Die Sachverständigenkosten liegen im Rahmen des Honorarkorridors (HB V) der BVSK-Honorarbefragung 2013 (verwiesen wird auf den Schriftsatz der Klägerseite vom 10.12.2015, Seite 9 bis 18, Bl. 49/58).

Der Geschädigte ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt (verwiesen wird auf Anlage K 1, bl. 9). Aus dem Parteivortrag ergeben sich auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass bei Zugrundelegung der BVSK-Honorarbefragung 2015 eine für den Geschädigten erkennbar evidente Überhöhung der Sachverständigenkosten, bezogen auf die Gesamtkosten, vorliegt.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 11, 713 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Verkehrsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Verkehrsrecht und Verkehrsstrafrecht. Gerne beraten und vertreten wir Sie in allen verkehrsrechtlichen Angelegenheiten.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!