AG Geislingen, Az.: 3 C 628/15, Urteil vom 16.02.2016
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 96,15 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz ab 06.08.2015 sowie 75,20 Euro vorgerichtliche Kosten zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 96,15 € festgesetzt.
Tatbestand
– Ohne Tatbestand abgekürzt gem. §§ 313 a Abs. 1, 495 a ZPO –
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Klägerin steht ein Anspruch aus abgetretenem Recht auf Zahlung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 96,15 Euro zu (§§ 7 StVG, 115 VVG, 398 BGB).
Die Kläger ist aktivlegitimiert. Dies folgt aus den vorgelegten Abtretungserklärungen (Anlagen K 1 und K 3 zur Klagschrift, Bl. 9 und bl. 11).
Nach einem Verkehrsunfall sind die Kosten eines Sachverständigengutachtens, das auf der Basis der Schadenshöhe kalkuliert wurde, grundsätzlich gem. § 249 Abs. 2 BGB erstattungsfähig (BGH NJW 2006, 2472; Zöller ZPO 27. Auflage, § 91 Rnr. 13 Stichwort „Privatgutachten“. Hierbei kann der Geschädigte als erforderlichen Herstellungsaufwand die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens als zweckmäßig und angemessen erscheinen, wobei das Wirtschaftlichkeitsgebot und die Schadensminderungspflicht zu beachten sind. Hieraus resultiert nicht die Pflicht des Geschädigten, den ihm zugänglichen Markt zu erforschen und den preisgünstigsten Sachverständigen ausfindig zu machen.
Im vorliegenden Fall liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerseite ihre Schadensminderungspflicht verletzt hat.
Die Sachverständigenkosten sind bei der gebotenen subjektiven Schadensbetrachtung regelmäßig auch dann als der erforderliche Aufwand im Sinne des § 249 BGB anzusehen, wenn das vereinbarte oder vom Sachverständigen einseitig festgestellte Entgelt objektiv überhöht ist. Einwendungen gegen die Höhe der Sachverständigenkosten können dem Geschädigten gegenüber nur erhoben werden, wenn ihn entweder ein Auswahlverschulden trifft oder die Überhöhung der Sachverständigenkosten derart evident ist, dass eine Beanstandung von ihm verlangt werden muss (LG Ulm 30.11.2012 1 S 73/12).
Vorliegend war eine evidente Überhöhung der Sachverständigenkosten für die Klägerseite nicht erkennbar. Die Sachverständigenkosten liegen im Rahmen des Honorarkorridors (HB V) der BVSK-Honorarbefragung 2013 (verwiesen wird auf den Schriftsatz der Klägerseite vom 10.12.2015, Seite 9 bis 18, Bl. 49/58).
Der Geschädigte ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt (verwiesen wird auf Anlage K 1, bl. 9). Aus dem Parteivortrag ergeben sich auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass bei Zugrundelegung der BVSK-Honorarbefragung 2015 eine für den Geschädigten erkennbar evidente Überhöhung der Sachverständigenkosten, bezogen auf die Gesamtkosten, vorliegt.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 11, 713 ZPO.