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Kollision eines Wartepflichtigen mit einem Vorfahrtsberechtigten

LG Saarbrücken, Az: 13 S 40/11, Urteil vom 10.06.2011

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Völklingen vom 31.1.2011 – Az. 5B C 57/10 (11) – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

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Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 21.2.2009 in der Ausfahrt des Kreisverkehrs „…“ ereignet hatte. Zu dem Unfall kam es, als der Zeuge … mit dem Fahrzeug der Klägerin (…) aus … kommend in die Ausfahrt des Kreisverkehrs auf der rechten Spur einfuhr und hierbei mit dem dort befindlichen Fahrzeug des Erstbeklagten (…), das bei der Zweitbeklagten versichert ist, kollidierte. Die Klägerin hat ihren Gesamtschaden in Höhe von 2.638,69 € zzgl. gesetzlicher Zinsen klagweise geltend gemacht.

Sie behauptet, der Erstbeklagte sei in dem Moment, als das Klägerfahrzeug in die Ausfahrt des Kreisverkehrs eingefahren sei, über eine durchgezogene Linie von der inneren auf die äußere Spur gewechselt, ohne einen Fahrtrichtungsanzeiger betätigt zu haben. Demgegenüber hat die Beklagtenseite vorgetragen, der Fahrspurwechsel sei unter Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers und bereits in einem Bereich erfolgt, in dem die durchgezogene Linie noch nicht begonnen habe. Der Erstbeklagte habe angesichts des einfahrenden Klägerfahrzeuges noch vergeblich versucht, nach links auszuweichen, was jedoch aufgrund eines auf der benachbarten Spur fahrenden Fahrzeuges nicht möglich gewesen sei.

Das Erstgericht hat nach Vernehmung des Zeugen … und der Einholung eines Sachverständigengutachtens die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es in seiner Entscheidung, auf die ergänzend Bezug genommen wird, ausgeführt, die Kollision sei in einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Einfahren in den bevorrechtigten Kreisverkehr erfolgt, so dass ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Zeugen … spreche, den dieser nicht zu entkräften vermocht habe. Ein Verschulden des Erstbeklagten durch einen verbotswidrigen Spurwechsel sei dagegen nicht nachgewiesen, so dass die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeuges hinter das Verschulden der Klägerseite zurücktrete.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch in hälftiger Höhe (1.319,35 €) weiter.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Ihr bleibt indes der Erfolg versagt. Das erstinstanzliche Urteil beruht im Ergebnis weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.

1. Zunächst ist das Erstgericht davon ausgegangen, dass sowohl die Klägerseite als auch die Beklagtenseite grundsätzlich für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gem. §§ 7, 17, 18 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 115 VVG einzustehen haben, weil die Unfallschäden jeweils bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden sind, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und auch nicht festgestellt werden kann, dass der Unfall für einen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG darstellte. Dies ist zutreffend und wird auch von der Berufung nicht in Frage gestellt.

2. Das Erstgericht hat ferner zu Lasten der Klägerseite einen Vorfahrtsverstoß des Zeugen … bejaht. Dies ist im Ergebnis zutreffend.

a) Allerdings kommen vorliegend weder – wie es das Erstgericht angenommen hat – § 8 Abs. 1a StVO, der im Zeitpunkt des Unfalls noch keine Geltung erlangt hatte, noch die entsprechende, frühere Vorschrift des § 9a Abs. 1 Satz 1 StVO in der zum Unfallzeitpunkt gültigen Fassung als Rechtsgrundlage in Betracht. Nach dieser Vorschrift hat der in den Kreisverkehr Einfahrende die Vorfahrt zu gewähren, wenn das Zeichen 205 angebracht ist. Die Vorschrift kommt jedoch nur zur Anwendung, wenn bei der Einmündung zugleich das Verkehrszeichen 215 (Kreisverkehr) angebracht war, andernfalls kommen die allgemeinen Regeln der StVO zur Anwendung (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. § 8 StVO Rdn. 37a mwN., sowie zur Vorgängervorschrift des § 9a StVO Geigel/Zieres, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 27 Rdn. 305 mwN.). So liegt es hier. In dem Einmündungsbereich, an dem der Zeuge … in die querende Fahrbahn einfuhr, befindet sich ausweislich der Sachverständigenfotos (S. 36 des Gutachtens) – offenbar weil hier bereits die Ausfahrt des Kreisverkehrs betroffen ist – kein Zeichen 215, sondern lediglich das Zeichen 209 (Rechts). Damit kommen die besonderen Vorschriften für den Kreisverkehr nicht mehr zur Anwendung.

b) Gleichwohl war der Zeuge … hier – nach allgemeinen Regeln – wartepflichtig. Nach den an der Unfallstelle befindlichen Verkehrszeichen war an der Einmündung für den Zeugen … das Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) und auf der querenden Straße, auf der der Erstbeklagte fuhr, das Zeichen 301 (Vorfahrt) angebracht. Somit war der Erstbeklagte gegenüber dem Zeugen … gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 vorfahrtsberechtigt.

c) Das Vorfahrtsrecht des Erstbeklagten bestand auch ungeachtet eines Fahrspurwechsels, denn die Vorfahrt erstreckt sich auf die Fahrbahn in ihrer gesamten Breite (vgl. BGHZ 9, 6, 11, Urteil vom 19. September 1974 – III ZR 73/72, VersR 1975, 38, Urteil vom 26.09.1995 – VI ZR 151/94, VersR 1995, 1460; OLG Hamburg, VersR 1976, 893; Urteile der Kammer vom 5. September 2008 – 13 S 91/08; vom 14. November 2008 – 13 S 125/08 sowie vom 8. April 2011 – 13 S 11/11; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 8 StVO Rn. 28 jew. mwN.). Dafür dass der Zeuge … dieses Vorfahrtsrecht verletzt hat, spricht – wie es das Erstgericht zu Recht angenommen hat – der Beweis des ersten Anscheins.

aa) Anwendungsvoraussetzung für den Anscheinsbeweis ist bei Verkehrsunfällen ein Geschehensablauf, der nach allgemeiner Lebenserfahrung zu dem Schluss einer Sorgfaltspflichtverletzung drängt, weil er für eine schuldhafte Verursachung typisch ist (vgl. BGH, Urteil vom 19.03.1996 – VI ZR 380/94 = NZV 1996, 277; Saarländisches Oberlandesgericht NZV 2009, 556). Der Wartepflichtige, der in eine Vorfahrtsstraße einbiegen will, unterliegt einer gesteigerten Sorgfaltspflicht. Von ihm wird verlangt, dass er mit Misstrauen in die Vorfahrtsstraße heranfährt und im Zweifel wartet; auf den Vertrauensgrundsatz kann er sich nur eingeschränkt berufen, insbesondere muss er mit verkehrswidrigen Verhalten von Vorfahrtsberechtigten – von groben Verkehrsverstößen abgesehen – grundsätzlich rechnen (vgl. BGH, Urteil vom 26.09.1995 – VI ZR 151/94 = VersR 1995, 1460 mwN.). Mit Blick auf diese gesteigerte Sorgfaltspflicht des Wartepflichtigen spricht für sein Verschulden der Beweis des ersten Anscheins, wenn es – wie hier – im Einmündungsbereich zweier Straßen zum Unfall des nach rechts abbiegenden Wartepflichtigen mit dem Vorfahrtsberechtigten kommt und der Wartepflichtige sich noch nicht ohne Behinderung des bevorrechtigten Verkehrs eingeordnet hatte (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.1975 – VI ZR 172/74, NJW 1976, 1317; OLG Karlsruhe VersR 1977, 673; KG NZV 2000, 43; Urteile der Kammer vom 5. September 2008 – 13 S 91/08 sowie vom 13.5.2011 – 13 S 45/11; Hentschel aaO Rn 68; jew. mwN.).

bb) Entgegen der Auffassung der Berufung, die sich hierzu auf eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg (Urteil vom 14.11.2003 – 313 S 114/02) stützt, steht dem Anscheinsbeweis nicht entgegen, dass der Erstbeklagte vorkollisionär die Spur gewechselt hatte. Allerdings setzt die Annahme eines Anscheinsbeweises, wie der Bundesgerichtshof jüngst in seiner Entscheidung vom 30.11.2010 (VI ZR 15/10 = DAR 2011, 134 mit umfangreichen Nachweisen zum bis dahin bestehenden Streitstand) im Zusammenhang mit dem Anscheinsbeweis beim Auffahrunfall noch einmal deutlich gemacht hat, stets voraus, dass ein typischer Geschehensablauf feststehen muss. Danach reicht beispielsweise allein das „Kerngeschehen“ des Auffahrens als Grundlage eines Anscheinsbeweises nicht aus, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses bekannt sind, die als Besonderheiten gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen. Denn es muss das gesamte feststehende Unfallgeschehen nach der Lebenserfahrung typisch dafür sein, dass ein Verkehrsteilnehmer im Rahmen des Unfallereignisses schuldhaft gehandelt hat (vgl. bereits BGH, Urteil vom 19.3.1996 aaO für den Fall des Abkommens von der Fahrbahn).

Der Umstand, dass der Erstbeklagte vorkollisionär die Fahrbahn gewechselt hatte, vermag indes die Typizität einer Vorfahrtsverletzung nicht aufzuheben. Weil sich das Vorfahrtsrecht des bevorrechtigten Verkehrs – wie gezeigt – auf die gesamte Fahrbahn und nicht lediglich auf eine bestimmte Fahrspur bezieht und der der Wartepflichtige im Übrigen auch mit Verkehrsverstößen des Bevorrechtigten rechnen muss, hätte der wartepflichtige Kläger hier auch das Vorfahrtsrecht des Erstbeklagten beim Einfahren verletzt, wenn der Spurwechsel, wie von ihm behauptet, verkehrswidrig erfolgt war. Insbesondere durfte der Kläger nicht darauf vertrauen, dass das Beklagtenfahrzeug auf der ursprünglichen Spur verblieb.

(1) Ob der Wartepflichtige grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass ein auf einer bevorrechtigten mehrspurigen Fahrbahn herannahendes Fahrzeug den gewählten Fahrstreifen einhält und jedenfalls nicht ohne Ankündigung durch Blinkzeichen (so OLG Hamm, VRS 60, 141, Hentschel aaO § 8 Rdn. 54a) oder sogar – wie das Landgericht Hamburg (aaO) meint – „unversehens“ die Fahrspur wechselt, ist, sieht man von dem Sonderfall ab, dass die Einfahrspur des Rechtsabbiegers sich als zusätzlicher Fahrstreifen in der bevorrechtigten Straße fortsetzt (BayObLG, DAR 79, 46; Hentschel aaO § 8 Rdn. 64), aus Sicht der Kammer zweifelhaft. Aus § 7 Abs. 5 StVO, der die Einhaltung eines gewählten Fahrstreifens gebietet und einen Fahrspurwechsel nur unter Einhaltung größtmöglicher Sorgfalt gegenüber dem übrigen Verkehr erlaubt, lässt sich dies nicht ableiten (so aber OLG Hamm aaO), denn diese Vorschrift dient dem Schutz des gleichgerichteten fließenden Verkehrs, nicht aber des Gegenverkehrs oder – wie hier – des kreuzenden bzw. einmündenden Verkehrs (vgl. eingehend hierzu Haarmann, Der Fahrstreifenwechsel, DAR 1987, 139, 146; s. auch Hentschel aaO § 7 Rdn. 17, je mwN.). Eine Pflicht zur Einhaltung der Fahrspur durch den bevorrechtigten Spurwechsler zum Schutz des einbiegenden Verkehrs, die ein entsprechendes Vertrauen des Wartepflichtigen rechtfertigen würde, lässt sich daher allenfalls aus dem allgemeinen Rücksichtnahmegebot des § 1 Abs. 2 StVO entnehmen.

(2) Ob dies mit Blick auf die weitreichende Sorgfaltsverpflichtung des Wartepflichtigen aus § 8 StVO in dieser Allgemeinheit angenommen werden kann, oder ob ein solches Vertrauen nur bei besonderen Verkehrslagen – etwa bei erkennbar zum Schutz des einbiegenden Verkehrs angebrachten durchgezogenen Linien (Zeichen 295) auf der mehrspurigen Vorfahrtsstraße – begründet ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn auch nach der aufgezeigten Rechtsprechung ist das Vertrauen des Wartepflichtigen jedenfalls dann eingeschränkt, wenn Gründe vorliegen, aufgrund derer er selbst mit einem verkehrswidrigen Fahrspurwechsel rechnen muss. So liegt es hier. Die Unfallstelle liegt unmittelbar in der Ausfahrt aus dem mehrspurigen Kreisverkehr. Unmittelbar dahinter befinden sich Abzweigungen nach rechts und links, sowie – in einiger Entfernung – eine Verkehrsampel für den zweispurigen Geradeausverkehr. Mit einem plötzlichen Fahrstreifenwechsel des ausfahrenden Verkehrs ist daher einerseits wegen der nach Verlassen des Kreisverkehrs nicht selten gebotenen Neuorientierung des ausfahrenden Verkehrs, andererseits aber auch wegen der unmittelbar hinter der Einmündung, an der der Kläger wartete, gelegenen Abbiegemöglichkeit nach rechts zu rechnen. Dies gilt selbst dann, wenn der Beklagte – wie von Klägerseite behauptet – beim Fahrspurwechsel eine durchgezogene Linie überfahren hätte. Da der Beginn der durchgezogenen Linie hier erst hinter der Einmündung beginnt, dient diese ersichtlich nicht dem Vertrauen des Wartepflichtigen auf Einhaltung der Fahrspur durch den heranfahrenden bevorrechtigten Verkehr, sondern allein dem Schutz des aus der Einmündung bereits berechtigt eingefahrenen Verkehrs vor einem späteren Fahrspurwechsel. Ist dagegen für den Wartepflichtigen, wie hier den Zeugen …, das herannahende Fahrzeug erkennbar, darf er nicht losfahren, bevor er sicher ist, dass eine Gefährdung des bevorrechtigten Verkehrs auch unter Inkaufnahme eines ggfs. verkehrswidrigen Spurwechsels ausgeschlossen ist.

d) Den Anscheinsbeweis hat der Kläger auch nicht erschüttert. Der Anscheinsbeweis wird erst entkräftet, wenn eine abweichende Schadensursache nicht nur im Bereich der gedanklichen Möglichkeit theoretisch aufgezeigt werden kann, sondern – belegt durch bewiesene Tatsachen – ernsthaft in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 03.07.1990 – VI ZR 239/89, NJW 1991, 230; Hentschel aaO Einleitung Rn. 157 a mwN.). Nach den zutreffenden und von den Parteien nicht angegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts liegen keine Umstände vor, die zur Erschütterung des Anscheinsbeweises geeignet sind. Es sind insbesondere keine Tatsachen vorgetragen und bewiesen, aus denen sich ergäbe, dass der Zeuge … das bevorrechtigte Beklagtenfahrzeug bei der nach § 8 Abs. 2 Satz 2 StVO gebotenen Sorgfalt nicht hätte rechtzeitig wahrnehmen können (vgl. dazu KG, Schaden-Praxis 2003, 86; Burmann aaO; Hentschel aaO Rn. 69 mwN.).

3. Den Erstbeklagten trifft kein Mitverschulden am Zustandekommen des Unfalls. Ein Verstoß gegen die Pflichten beim Wechsel eines Fahrstreifens iSd. § 7 Abs. 5 StVO ist nicht nachgewiesen, da offen geblieben ist, wo und unter welchen Umständen der Erstbeklagte die Fahrspur gewechselt hat. Damit fehlt der Nachweis, dass der Fahrspurwechsel sorgfaltswidrig – sei es unter Überfahren einer durchgezogenen Linie oder ohne rechtzeitige Ankündigung – erfolgt war. Im Übrigen bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte, um beweissicher zu klären, ob der Erstbeklagte, als die Vorfahrtverletzung für ihn erkennbar werden musste, noch so weit entfernt war, dass er unfallverhütend hätte reagieren können (KG aaO).

4. Gegenüber dem Verschulden des Zeugen … tritt nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer, die der allgemeinen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur entspricht, die Betriebsgefahr des bevorrechtigten Beklagtenfahrzeuges völlig zurück. Die Verletzung der Vorfahrt stellt einen so schwerwiegenden Verstoß dar, dass eine Mithaftung des Vorfahrtberechtigten in aller Regel nur in Betracht kommt, wenn auch dem Berechtigten ein schuldhafter Pflichtenverstoß zur Last gelegt werden kann (Kammer, zuletzt Urteil vom 08.04.2011 – 13 S 11/11; vgl. auch BGH, Urteil vom 23.06.1987 – VI ZR 296/86, NJW-RR 1987, 1237; KG aaO; OLG Hamburg, VersR 1976, 893; Burmann aaO; Hentschel aaO Rn. 69 mwN.). Daran fehlt es aber hier.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO und die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und sie keine Veranlassung gibt, eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung herbeizuführen (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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